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Urteil

67 S 79/23

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0822.67S79.23.00
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Leitsätze
Waren die §§ 556d ff. BGB zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses verfassungsgemäß und landesrechtlich wirksam in Vollzug gesetzt, bleibt es im Falle der Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede gemäß §§ 556g Abs. 1 Satz 2, 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB bei deren teilweiser Unwirksamkeit, auch wenn sich die §§ 556d ff. BGB zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen oder auslaufen sollten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. März 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte Weise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten für die gemietete Wohnung im Hause X ab dem 1. Juli 2022 einen monatlichen Mietzins von 654,90 EUR schuldet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.982,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Waren die §§ 556d ff. BGB zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses verfassungsgemäß und landesrechtlich wirksam in Vollzug gesetzt, bleibt es im Falle der Preisrechtswidrigkeit der ursprünglichen Mietzinsabrede gemäß §§ 556g Abs. 1 Satz 2, 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB bei deren teilweiser Unwirksamkeit, auch wenn sich die §§ 556d ff. BGB zu einem späteren Zeitpunkt als verfassungswidrig erweisen oder auslaufen sollten. Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. März 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte Weise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten für die gemietete Wohnung im Hause X ab dem 1. Juli 2022 einen monatlichen Mietzins von 654,90 EUR schuldet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.982,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 2 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der von ihm erhobenen Feststellungsklage fehlt für die Zeiträume, die nicht vom Leistungsantrag umfasst sind, nicht das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn eine Feststellungsklage ist und bleibt zulässig, wenn die zu beurteilende Entwicklung noch nicht abgeschlossen und der Kläger seinen Anspruch deshalb nur teilweise beziffern kann (st. Rspr., vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 49. Ed., Stand: 1. Juli 2023, § 256 Tz. 27 m.w.N.). So liegt der Fall hier, in dem es dem Kläger nicht möglich ist, nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch entstehende Ansprüche auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses bereits jetzt geltend zu machen. Soweit ursprünglich identische Zeiträume gleichzeitiger Gegenstand des Leistungs- und des Feststellungsantrags waren, hat das Amtsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers zu Recht verneint. Insoweit greift die Berufung das erstinstanzliche Urteil auch nicht an. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Mietsache liegt in einem nach § 556d Absatz 2 BGB durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet. Die Wirksamkeit der zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist in ständiger Rechtsprechung sowohl durch die Kammer (vgl. zuletzt Kammer, Urt. v. 13. Juni 2023 – 67 S 160/22, BeckRS 2023, 13490 Tz. 13 m.w.N.) als auch durch den Bundesgerichtshof geklärt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2023 – VIII ZR 373/21, NJW-RR 2023, 988, Tz. 17 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe verfangen aus den Gründen der genannten Entscheidungen, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen nichts hinzuzufügen ist, im Ergebnis nicht. Die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 kann dahinstehen, da die Parteien nicht über eine Staffelmietzinsvereinbarung miteinander verbunden sind (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. Dezember 2022 - 67 S 180/22, WuM 2023, 208, beckonline Tz. 17 ff.). Selbst im Falle der späteren Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB oder des Auslaufens des Gesetzes würde es bei der aus den §§ 556g Abs. 1 Satz 2, 556d Abs. 1 und 2 BGB folgenden Teilunwirksamkeit der vertraglichen Mietzinsabrede bleiben, ohne dass die ursprüngliche Mietzinsabrede wieder auflebte. Es reicht aus, dass die §§ 556d ff. BGB zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses verfassungsgemäß waren und landesrechtlich wirksam in Vollzug gesetzt worden sind. Beides ist hier der Fall (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, NJW 2019, 3054). Die übrigen - von der Berufung der Beklagten nicht weiter in Frage gestellten - Anspruchsvoraussetzungen der §§ 556d ff. BGB hat das Amtsgericht zutreffend bejaht. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts, denen nichts hinzuzufügen ist, Bezug. 3. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die hier allein in Frage stehende abstrakte Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2023, a.a.O.). Davon weicht die Kammer nicht ab.