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Urteil

7 O 286/10

LG Berlin 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:1122.7O286.10.0A
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Leitsätze
Eine Kostenausgleichsvereinbarung ist weder nch § 169 Abs. 5 VVG unwirksam noch wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; sie kann aber unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 227,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kostenausgleichsvereinbarung ist weder nch § 169 Abs. 5 VVG unwirksam noch wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; sie kann aber unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 227,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet; die auf Ratenrückzahlung gerichtete Widerklage ist nur teilweise begründet. Die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage ist unbegründet. I. 1. Auf die Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -021-001 gestützte Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da diese Vereinbarung durch unstreitig fristgerechten Widerruf des Beklagten vom 29. August 2008 (Anlage B 1, Bl. 37 d. A.) zum Versicherungsantrag endgültig unwirksam geworden ist. Zwar bezog sich der Widerruf unmittelbar nur auf den Versicherungsvertrag Nr. ... -021 und nicht ausdrücklich auch auf die Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -021-001. Durch fristgerechten Widerruf des Versicherungsantrages wurde die Kostenausgleichsvereinbarung indessen gemäß § 139 BGB ebenfalls unwirksam, da beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden: Nach fristgerechten Widerruf des Versicherungsantrages vor Abschluss des Vertrages gab es für den Beklagten offensichtlich keinen vernünftigen Grund mehr, an der Kostenausgleichsvereinbarung festzuhalten. Zumindest ist unter diesem Gesichtspunkt die Widerrufserklärung vom 29. August 2008 (Anlage B 1, Bl. 37 d. A.) nach dem erkennbaren und zweifelsfreien Willen des Beklagten dahin auszulegen, dass sie sich auch auf die Kostenausgleichsvereinbarung bezieht (§ 133 BGB). Soweit der Versicherungsvertrag durch Erklärung vom 3. September 2008 (Anlage K 8) und durch Übersendung des Versicherungsscheins und die Kostenausgleichsvereinbarung durch Zahlung der Prämien und der Kostenraten zustande gekommen sind, ist dieses Vertragsverhältnis auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung durch Widerruf mit Schreiben vom 24. November 2008 unwirksam geworden. Dieses Schreiben ist als Widerruf auszulegen, weil der Beklagte auf Seite 3 ausdrücklich Rückabwicklung des Vertrages begehrte. Das nach § 141 BGB zustande gekommene Vertragsverhältnis unterlag nämlich ebenfalls dem Widerrufsrecht des Beklagten, das dieser mangels Belehrung durch sein Schreiben vom 24. November 2008 noch fristgerecht ausgeübt hat. Ein nach § 141 Abs. 1 BGB zustande gekommenes Rechtsgeschäft unterliegt aus Gründen des Schuldnerschutzes ebenfalls dem Widerrufsrecht (hier § 8 VVG) des ursprünglichen Geschäfts, über das deshalb erneut zu belehren ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.10.1993 - 8 U 2/93 - NJW 1994, 203, zitiert nach juris: Rz. 8). Mangels auf die Kündigungsrücknahme erfolgter erneuter Widerrufsbelehrung begann die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG. Mangels Hauptanspruchs sind auch die weiter von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten (Mahnkosten, Inkassokosten u. a.) sowie Zinsen unbegründet. 2. Nach wirksamen Widerruf seiner Vertragserklärung zur Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -021-001 kann der Beklagte gemäß § 9 Satz 2 VVG seine hierauf gezahlten Raten in Höhe von zusammen 227,46 EUR im Wege der Widerklage zurückverlangen. Die Verzinsungspflicht beginnt gemäß dem - analog anwendbaren (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 VVG Rz. 2) - § 357 Abs. 1 Satz 3 BGB erst 30 Tage ab Zugang des Schreibens des Beklagten vom 24. November 2008. Das Schreiben ging der Klägerin nach dem Eingangsstempel (Seite 1, Bl. 198 d. A.) am 28. November 2008 zu, so dass die Verzinsungspflicht am 29. Dezember 2008 begann. Der weitergehende Zinsanspruch (seit dem 01.12.2008) ist unbegründet. II. Auf die Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -022-001 gestützte Ansprüche stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da diese nicht wirksam zustande gekommen ist. Im Umfange der auf die Kostenausgleichsvereinbarung gezahlten Raten (3 Raten à 113,73 EUR) ist die Widerklage gleichwohl unbegründet, da die Klägerin diesen Betrag nach Maßgabe einer ergänzenden Vertragsauslegung zur unwirksamen Kostenausgleichsvereinbarung behalten darf. 1. Die Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -022-001 ist zwar nicht nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam (vgl. Schwintowski, Zeitschrift für Versicherungswesen, 2011, 96). Denn nach dieser Vorschrift ist nur die Vereinbarung eines Abzuges nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam. Im Streitfall wurde jedoch kein Abzug vereinbart, sondern eine gesonderte Forderung aus der Ratenzahlungsvereinbarung. Der Wortlaut umfasst die Kostenausgleichsvereinbarung daher nicht. Dieser Wortlaut ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch ernst zu nehmen, da es in der Gesetzesbegründung (RegE BT-Drucks. 16/3945, S. 102) u. a. heißt: “Die Regelung setzt im übrigen Voraus, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z. B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillmerung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits entsprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bestünde andererseits bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird).” Nach dem eindeutigen Wortlaut und nach dem sich aus der Regierungsbegründung ergebenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 169 Abs. 5 VVG auf gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anzuwenden ist. Dem LG Rostock (Urt. v. 06.08.2010 - 10 O 137/10 - NJW-RR 2010, 1694), das sich mit dieser Regierungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat, kann daher insoweit nicht gefolgt werden. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Insbesondere folgt die unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Kostenausgleichsvereinbarung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 5 VVG nicht zu vereinbaren ist. Denn der Grundgedanke des § 169 Abs. 5 VVG ist nicht einschlägig; damit kommt auch eine unzulässige Umgehung (wie vom LG Rostock, ebd., angenommen) nicht in Betracht. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von AVB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Belange und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2008, IV ZR 241/04, VersR 2008, 817). Zwar sind im Versicherungsantrag die Höhe der Vertragskosten ausdrücklich und damit auf jeden Fall transparent angegeben. Ebenfalls ist auch die Art und Weise der Tilgung der Vertragskosten transparent geregelt, weil insofern gesondert Raten vereinbart und zu zahlen sind und damit keine Vermischung mit Versicherungsprämien stattfindet, deren - gezillmerter oder ungezillmerter - Tilgungsanteil für den Versicherungsnehmer unklar sein kann. Die Intransparenz beruht aber darauf, dass dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass er im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages gleichwohl mit offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung belastet wird, die die Höhe des Rückkaufswert überschreiten können. Dem Versicherungsnehmer wird nicht hinreichend klargemacht, dass er im Wege der Kostenausgleichsvereinbarung nicht nur Gefahr läuft, insgesamt mehr an den Versicherer gezahlt zu haben, als er bei Kündigung in Form des Rückkaufswerts zurück erhält, sondern darüber hinaus auch Gefahr läuft, im Frühkündigungsfall mit offenen Schulden dazusitzen. Auf diese Nettoschuldenfalle hat die Klägerin nicht hingewiesen. Insbesondere findet sich ein hinreichender Hinweis nicht im Satz im Antragsformular: “Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung” und auch nicht durch den Satz in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung: “Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages...” und schließlich auch nicht in § 1 Abs. 3 “Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses”. Denn damit wird der Versicherungsnehmer nicht auf die Gefahr einer Nettoschuldenfalle hingewiesen noch wird ihm das Ausmaß dieser Gefahr deutlich gemacht. Auch reicht es nach dem Verbraucherschützenden Transparenzgedanken nicht, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr einer Nettoschuldenfalle selbst aus der Trennung des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung ermitteln könnte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit der Kostenausgleichsvereinbarung erstmalig auf dem Markt eine besondere, bis dahin unbekannte Vertragsstruktur brachte, die für die Versicherungsnehmer ungewohnt und deshalb überraschend war. Zur Transparenz wäre damit ein deutlicher Hinweis in der Kostenausgleichsvereinbarung nötig gewesen, in dem der Versicherungsnehmer ausdrücklich und in deutlich hervorgehobener Form darauf hingewiesen wird, dass bei Kündigung des Versicherungsvertrages die verbleibenden Schulden des Versicherungsnehmers aus der Kostenausgleichsvereinbarung den ihm etwa zustehenden Rückkaufswert übersteigen können. Ob die danach fehlende Transparenz durch mündliche Aufklärung des Versicherungsnehmers bei Antragstellung geheilt werden kann, kann offen bleiben, da die Klägerin nicht geltend macht, dass Herr ... den Beklagten über den Inhalt der Angaben im Versicherungsantrag hinaus belehrt habe. Insbesondere würde auch der auf Seite 2 unten und Seite 3 oben im Schriftsatz der Klägerin vom 8. März 2011 (unter I, Bl. 150 f. d. A.) behauptete Hinweis nicht reichen, dass der Beklagte im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages die Beiträge zur Kostenausgleichsvereinbarung weiterhin bis zum Ablauf von 48 Monaten bezahlen müssen; denn damit wird noch nicht hinreichend deutlich vor der Nettoschuldenfalle gewarnt. Auch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung steht der Klägerin, kein weiterer Zahlungsanspruch aus der Kostenausgleichsvereinbarung zu. Zwar kann der Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 306 Abs. 2 BGB den Inhalt des Vertrages bestimmen. Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BGH Urt. 12.10.2005 IV ZR 162/03, VersR 2005, 1670, zitiert nach juris). Hätten die Parteien die - wie oben dargestellt - allein auf Intransparenz beruhende Unwirksamkeit der Kostenausgleichsregelung gerade wegen der möglichen Netto-Schulden-Falle bedacht, hätten sie geregelt, dass nach Kündigung der Versicherung auch Zahlungsansprüche der Klägerin aus der zugehörigen Kostenausgleichsvereinbarung, soweit noch nicht getilgt, nicht mehr bestehen; denn genau damit hätten sie schon die Nettoschuldenfalle verhindert. Einer weitergehenden Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers bedurfte es dazu nicht; insbesondere stellt sich das Problem der Nettoschuldenfalle nicht mehr, soweit er tatsächlich bereits die Kostenausgleichsvereinbarung bedient hat. Dagegen kann - auch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung - nicht eine unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt werden; dem steht schon der Schutzgedanke des Transparenzgebots entgegen (vgl. BGH, ebd. Rz. 44). Daher kommt eine Ersetzung der intransparenten Regelung nicht dahin in Betracht, dass der Klägerin aus der Kostenausgleichsvereinbarung noch weitere Ansprüche über die Zeit der Kündigung vom 24. November 2008 hinaus hat. Die nächst fällige Raten ab Dezember 2008 stehen der Klägerin daher nicht mehr zu. Mangels Hauptanspruchs sind auch die weiter von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten (Mahnkosten, Inkassokosten u. a.) sowie Zinsen unbegründet. 2. Trotz Intransparenz der Kostenausgleichsvereinbarung Nr. ... -022-001 kann der Beklagte gleichwohl nicht mit Blick auf seine Kündigung des Versicherungsvertrages vom 24. November 2008 Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung gezahlten Raten für die Zeit von September bis November 2008 (3 Raten à 113,73 EUR) verlangen, da dem der Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung entgegensteht (vgl. II 1). Hinsichtlich der Novemberrate könnte dies zwar zweifelhaft sein, weil der Beklagte noch im selben Monat gekündigt hatte. Im Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung entfällt jedoch mit der Kündigung der Versicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung erst die der Kündigung nächstfolgende Rate. Da nach der Kostenausgleichsvereinbarung die Raten jeweils zum Monatsanfang gezahlt werden mussten und der Beklagte die Novemberrate bei Kündigung unter dem 24. November 2008 bereits gezahlt hatte, kann er sie nicht mehr zurückverlangen. Der für die ergänzende Vertragsauslegung allein maßgebliche Grund der Verhinderung der Nettoschuldenfalle rechtfertigt eine derartige Rückforderung nicht. Auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur fondsgebundenen Rentenversicherung kommt es für diese Auslegung nicht an. Dem durch eine ergänzende Vertragsauslegung begründeten Anspruch der Klägerin steht die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zum Vertrag mit der Nummer ... -022 und zur dazu getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung nicht entgegen. Denn dem Beklagten steht ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB nicht zu, das zur Nichtigkeit der vertraglichen Abreden nach § 142 Abs. 1 BGB führen würde. Dabei muss sich die Klägerin zwar etwaige Täuschungshandlung des Zeugen ... bei Vertragsschluss zurechnen lassen, da der Zeuge als ihr Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG gehandelt hat (vgl. Prölss/Martin/Dörner, VVG 28.Aufl., § 59 Rz. 33). Dies hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, so dass dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Soweit die Klägerin dies erstmals in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 bestreitet und vorträgt, der Zeuge ... habe den Vertrag als Makler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG vermittelt, war dieser neue Tatsachenvortrag gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatznachlassfrist im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO eingeräumt worden ist und Gründe, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO rechtfertigen würden, weder vorgetragen, geschweige denn nicht glaubhaft gemacht sind. Selbst wenn der Zeuge ... wider besseren Wissens und arglistig dem Beklagten eine Garantieverzinsung von 6 % zugesagt haben sollte, so hat der Beklagte jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, dass dies ursächlich für den Vertragschluss war. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2011 bei seiner Anhörung selbst bekundet hat, war ihm zum Zeitpunkt der Übermittlung der E-Mail an die Klägerin am 29. August 2008 (Anlage B 1) durch ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerin bereits bekannt, dass eine Garantieverzinsung von 6 % nicht zugesagt werden konnte. Wäre dies für den Vertragsschluss ausschlaggebend gewesen, hätte es nahe gelegen, in der E-Mail beide Verträge zu widerrufen und sich nach einer anderen Anlage umzusehen. Stattdessen hat der Beklagte zunächst sogar ausdrücklich an diesem Vertrag festhalten wollen. Dass er den Vertrag dann am 3. September 2008 durch Übergabe eines entsprechenden Schreibens an den Zeugen ... in dem Café widerrufen haben will, hatte nach seinen Bekundungen seinen Grund, dass er ohnehin nur einen Vertrag mit der Klägerin haben wollte und sich dann wegen des größeren finanziellen Spielraums zu dem Vertrag mit dem geringeren Beitrag entschieden haben will. Eine arglistige Täuschung des Beklagten durch den angeblichen Hinweis des Zeugen, dass dieser die Beiträge in jedem Fall zurückerhalten würde, ist deshalb nicht anzunehmen, weil der Beklagte dies angesichts der Kostenausgleichsvereinbarung, die er bei Antragstellung unterzeichnet hat, zumindest nicht in der ersten Zeit erwarten konnte. Dass die Gewinne steuerfrei sein sollten, durfte er ebenfalls nicht ernsthaft annehmen. Eine derartige Angabe des Zeugen ... wäre offensichtlich unzutreffend gewesen; dass der Beklagte sie ernsthaft geglaubt hätte, kann die Kammer nach ihrem persönlichen Eindruck von ihm, der auch nach seinen zahlreichen Schreiben keinen völlig unbeholfenen Eindruck gemacht hat, nicht annehmen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Auch unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs der fondsgebundenen Rentenversicherung kann der Beklagte nicht seine auf die zugehörige und nach § 139 BGB eine Geschäftseinheit bildende Kostenausgleichsvereinbarung gezahlten Raten zurückfordern. Denn das Widerrufsrecht erlosch angesichts der formell und inhaltlich nicht zu beanstandenden Belehrung gemäß §§ 8 Abs. 2, 152 VVG mit Blick auf die Empfangsbestätigung des Beklagten vom 25. August 2008 (Anlage K 4) spätestens am 24. September 2008. Dass er die weiteren in § 8 Abs. 2 VVG zum Lauf der Widerrufsfrist erforderlichen Dokumente nicht bereits zuvor bei Antragstellung erhalten hatte, macht der Beklagte nicht geltend. Dass der Beklagte den Vertrag bereits am 3. September 2008 und damit fristgemäß im Sinne des § 152 Abs. 1 VVG widerrufen hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung diese Behauptung des Beklagten jedenfalls nicht bestätigt, nur die Vorlage einer Kopie eines Widerrufs an die Klägerin hat er eingeräumt. Selbst wenn seine Angaben unglaubhaft sein sollten, wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2011 (Seite 2, Bl. 206 d. A.) bemerkt, ist dies unerheblich, da daraus jedenfalls nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass er dem Zeugen am 3. September 2008 tatsächlich eine schriftliche Widerrufserklärung betreffend den Vertrag mit der Nummer ... -022 übergeben hat. Auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten hat jedenfalls nicht nach § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung der Kammer geführt, dass dies zutrifft. Nachvollziehbar ist noch seine Erklärung, dass er - wohl auch wegen der doppelten Kosten - nur einen Vertrag aufrecht erhalten wollte und dass er deswegen einen der beiden Verträge am 29. August 2008 widerrufen hat. Warum er dann aber zunächst den Vertrag mit der geringeren Prämie widerrufen hat, wenn wenige Tage später Grund für den angeblichen Widerruf des Vertrages mit der höheren Prämie und die Beibehalten des anderen Vertrages ein größeren finanzieller Spielraum gewesen sein soll, ist schon nicht mehr einleuchtend. Denn dann hätte es nahe gelegen, gleich den Vertrag mit der höheren Prämie zu widerrufen. Auch hat der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, warum der Widerruf dieses Vertrages nicht gleich in die Erklärung bezüglich der Rücknahme des Widerrufs betreffend den anderen Vertrag aufgenommen worden ist. Die danach verbliebenen Zweifel an dem tatsächlichen Widerruf des Vertrages mit der Nummer ... -022 müssen deshalb zu Lasten des dafür beweispflichtigen Beklagten gehen. III. Die Widerklage auf Ersatz eines Schadens von weiteren 4.781,92 EUR (angeblicher Reinverlust des Beklagten hinsichtlich der ... und der ... Versicherung) ist derzeit unbegründet. Soweit der Beklagte insoweit behauptet, dass der Zeuge ihn zur Kündigung der bereits bestehenden Fondsversicherungen überredet habe, ohne ihn auf drohenden finanziellen Verlust hinzuweisen, macht er einen auf Schlechtberatung gestützten Schadensersatzanspruch (§§ 6 Abs. 5 VVG, 280 BGB) geltend, der seiner Höhe nach den geltend gemachten Schaden als Mindestschaden decken könnte. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann jedoch bei einer fondsgebundenen Versicherung derzeit nicht festgestellt werden, da der Schaden erst dann feststeht, wenn das Auszahlungsguthaben bei regelmäßiger Auszahlungsreife feststehen würde. Erst dann kann geprüft werden, ob der Beklagte infolge der behaupteten Pflichtverletzung schlechter steht als er ohne sie stünde, also ob der Beklagte bei Fortführung der streitgegenständlichen Verträge schlechter als er bei Fortführung und Weiterbedienung der ... Versicherung und der ... Versicherung stehen würde (vgl. § 249 Satz 1 BGB). Die Kammer kann auch nicht als minus gegenüber dem Leistungsbegehren (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) durch Feststellungsurteil entscheiden. Denn es fehlt am für eine Feststellungsklage notwendigem Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Bei reinen Vermögensschäden, wie hier, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückführbaren Schadenseintritts ab (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, zitiert nach juris: Rz.: 27). Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist vorliegend jedoch nicht dargetan. IV. Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 550,- EUR aus der Anwaltskostenrechnung vom 5. März 2010 (Anlage B 8) sind nicht als Schadensersatz erstattungsfähig. Diese Kosten beziehen sich nach der Darlegung im Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2011 (Seite 5, Bl. 135 d. A.) auf die vorprozessuale Abwehr der von der Klägerin erhobenen Ansprüche aus den Kostenausgleichsvereinbarungen. Der Erstattungsfähigkeit dieser Anwaltskosten steht zwar nicht schon entgegen, dass die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen wären. Denn dies hindert jedoch die vollständige Geltendmachung des Betrages im Erkenntnisverfahren nicht, da sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert (vgl. § 15a RVG sowie BGH, Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098). Die Kosten der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzuges (§ 286 BGB), der Pflichtverletzung (§ 280 BGB), der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder der GoA erstattungsfähig (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 56). In Betracht käme vorliegend nur ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 241 II BGB wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Schuldverhältnis. Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Es besteht vor allem dann keine Ersatzpflicht, wenn der Anspruchsberühmung wie vorliegend eine vertretbare rechtliche Bewertung zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262, zitiert nach juris: Rz. 20; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 280 Rn. 27). Die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und ihre Abhängigkeit vom Widerruf des Versicherungsvertrages sind noch nicht höchstrichterlich geklärt; die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Klägerin war zumindest vertretbar. Ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten entfällt damit. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Seit dem 1. November 2004 unterhielt der Beklagte den Investmentfonds ... Investment Group (Anlage B 7) mit der Police Nr. ... mit einer Beitragsdauer von 30 Jahren und einer Laufzeit von 67 Jahren sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung der ... -Versicherung zur Police-Nr. ... . Im Anschluss an ein Gespräch mit dem Versicherungsvermittler der Klägerin, dem Zeugen ... , kündigte der Beklagte den Investmentfonds ... Investment Group; er erhielt mindestens 1.553,03 EUR ausgezahlt. Darüber hinaus kündigte er die ... Versicherung; er erhielt mindestens 708,85 EUR ausgezahlt. Am 2. August 2008 unterzeichnete der Beklagte zwei mit “Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsversicherung” überschriebene Formulare (Anlagen K 1 und K 2). Auf Seite 2 des Formulars heißt es unter der Überschrift: Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (separate Kostentilgung) jeweils: “Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Einmal- und Teilzahlungen richten sich nach § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung....” Zum Antrag ... -021 wurden Abschlusskosten mit 1.260,- EUR, plus Einrichtungskosten von 1.680,- EUR = Barzahlungspreis von 2.940,- EUR angegeben. Für den Fall der Ratenzahlung (48 Monatsraten à 75,82 EUR) wurden der effektive Jahreszins mit 12% und der Teilzahlungspreis mit 3.639,36 EUR angegeben. Zum Antrag ... -022 wurden Abschlusskosten mit 1.890,- EUR, plus Einrichtungskosten von 2.520,- EUR = Barzahlungspreis von 4.410,- EUR angegeben. Für den Fall der Ratenzahlung (48 Monatsraten à 113,73 EUR) wurden der effektive Jahreszins mit 12% und der Teilzahlungspreis mit 5.459,04 EUR angegeben. Die beiden Antragsformulare wurden vom Beklagten jeweils viermal unterschrieben; eine Unterschrift bezog sich auf den Versicherungsantrag, eine weitere auf eine Widerrufsbelehrung im Rahmen des Versicherungsvertrages, eine weitere auf die Kostenausgleichsvereinbarung, die letzte auf eine Widerrufsbelehrung im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung. Der Kläger beantragte die Ratenzahlung (48 Monatsraten à 75,82 EUR bzw. 113,73 EUR) zur Kostenausgleichsvereinbarung. In § 2 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage K 5) ist für den Fall des Ratenverzugs eine Gesamtfälligstellungsregelung enthalten. Mit Empfangsbestätigung vom 25. August 2008 (Anlage K 4) bestätigte der Beklagte die Versicherungspolice ... -022 sowie die Kostenausgleichsvereinbarung ... -022-001 erhalten zu haben. Mit weiterer Empfangsbestätigung vom 3. September 2008 (Anlage K 3) bestätigte der Beklagte die Versicherungspolice ... -021 sowie die Kostenausgleichsvereinbarung ... -021-001 erhalten zu haben.. Mit Email vom 29. August 2008 (Anlage B 1, Bl. 37 d. A.) widerrief der Beklagte den Antrag zur Versicherungsnummer ... -021. Weiter erklärte er: “Die andere Versicherung ... -022 bleibt bestehen und startet wie geplant zum 01.09.2008.” Mit Schreiben vom 3. September 2008 (Anlage K 8) erklärte der Beklagte die Kündigungsrücknahme zur Fondspolice Nr. ... -021. Mit Schreiben vom 24. November 2008 (Bl. 196, 198, 199 d.A.) gegenüber der Klägerin erklärte der Beklagte seinen Wunsch, dass der Vertrag zur Fondspolice ... -022 rückabgewickelt wird. Zur Kostenausgleichsvereinbarung ... -021-001 leistete der Beklagte drei Raten à 75,82 EUR von September bis November 2008, insgesamt 227,46 EUR, im Wege des Lastschriftverfahrens. Ab dem 1. Dezember 2008 leistete der Beklagte keine Zahlung mehr. Zum Kostenausgleichsvereinbarung ... -022-001 leistete der Beklagte drei Raten à 113,73 EUR von September bis November 2008, insgesamt 341,19 EUR. Ab dem 1. Dezember 2008 leistete der Beklagte keine Zahlung mehr. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 (Anlage B 2, Bl. 38 d. A.) kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Verträge Nr. ... -021 und Nr. ... -022 “mit sofortiger Wirkung”. Mit zwei Schreiben jeweils vom 17. Dezember 2008 (Anlagen B 3 und B 3 R, Bl. 39 und Bl. 39 R d. A.) bestätigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung jeweils zum 6. Januar 2009 und forderte ihn mit zwei weiteren Schreiben vom 21. Dezember 2009 (Anlagen K 6 und K 7) auf, die gesamten noch offenen Beträge aus den Kostenausgleichsvereinbarungen bis zum 20. Januar 2010 zu zahlen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2009 (Anlage B 4, Bl. 40 d. A.) kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin hilfsweise die Kostenausgleichsvereinbarungen “mit sofortiger Wirkung”. Höchstvorsorglich erklärte er die Anfechtung der beiden Verträge wegen arglistiger Täuschung unter Berufung auf eine angebliche Zusage einer Garantieverzinsung von 6% durch den Zeugen ... . Mit Anwaltsschreiben vom 23. Februar 2009 (Anlage B 5, Bl. 41 d. A.) erklärte der Beklagte u. a., dass auch der Vertrag Nr. ... -022 “von mir fristgerecht widerrufen wurde”. Die Klägerin behauptet: Der Zeuge ... habe den Beklagten bei den Vermittlungsgesprächen darauf hingewiesen, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar sei und dass der Beklagte im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages die Beiträge zur Kostenausgleichsvereinbarung weiterhin bis zum Ablauf von 48 Monaten bezahlen müsse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.846,65 EUR nebst 13% Zinsen p. a. hieraus seit dem 21. Januar 2010, 16,- EUR Mahnkosten, 17,- EUR Auskunftskosten, 3,85 EUR für Vordruck und Porto und 535,- EUR Inkassokosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die gezahlten Raten (568,65 EUR) zu den Kostenausgleichsvereinbarungen zurück. Ferner verlangt er mit der Widerklage Schadensersatz in Höhe Differenz zwischen den eingezahlten Prämien (Investmentfonds ... Investment Group und ... Versicherung) und dem auf die Kündigungen jeweils gezahlten Rückkaufswert in Höhe von insgesamt 4.781,92 EUR. Schließlich verlangt er mit der Widerklage vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 550,- EUR erstattet. Der Beklagte behauptet hierzu: Der Zeuge ... habe ihm geraten den Investmentfonds ... Investment Group und die ... -Versicherung zu kündigen, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass der zu erwartende Rückkaufswert geringer sein werde als die eingezahlten Beiträge. Der Zeuge ... habe ihn bei Antragstellung durch unzutreffende Zusage einer Mindestgarantieverzinsung der von ihm vermittelten Verträge von 6% arglistig getäuscht. Der Zeuge habe auch erklärt, dass der Fonds durchschnittlich 9-13% Gewinne erziele, und zwar steuerfrei für ihn. Er habe am 3. September 2008 den Versicherungsantrag zur Nr. ... -022 sowie die entsprechende Kostenausgleichsvereinbarung durch Übergabe einer schriftlichen Erklärung an den Zeugen ... widerrufen. Der Beklagte vertritt die Auffassung: Die Widerrufsbelehrungen seien nicht deutlich genug und daher unwirksam. Die Kostenausgleichsvereinbarungen seien unwirksam unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz sowie der unangemessenen Benachteiligung; es handele sich um eine Umgehung von § 169 Abs. 3 VVG. Er beantragt im Rahmen der Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 568,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2008 sowie weitere 5.331,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Widerklagezustellung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin bestreitet den Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. September 2011 (Bl. 191 d. A.) verwiesen. Ferner hat die Kammer den Beklagten persönlich angehört; auch wegen des Anhörungsergebnisses wird auf das vorbenannte Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.