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Urteil

7 O 440/13

LG Berlin 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2014:0513.7O440.13.0A
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Leitsätze
Es wird keine Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus selbständiger Tätigkeit begehrt, wenn das angelegte Kapital aus der Veräußerung des selbständigen Geschäftsbetriebs des Anlegers stammt. Es stellt keinen Verstoß gegen die Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der rechtsschutzversicherte Kapitalanleger Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen im Anlagezeitpunkt nicht beantwortet, sofern nach den tatsächlichen Umständen weder ein diesbezüglicher Ausschlusstatbestand nahe liegt noch das Fehlen von Erfolgsaussichten aus diesem Grunde in Betracht kommt. Stellt der um Deckung angegangene Rechtsschutzversicherer mehrfach umfängliche und in der Sache hinhaltende Nachfragen, ohne sich zu seiner Leistungspflicht ausdrücklich zu positionieren, muss er sich so behandeln lassen, als habe er im zeitlichen Zusammenhang mit den Nachfragen seine Leistungspflicht verneint. Bei einer solchen Ablehnung fehlt es regelmäßig an dem nach § 158n VVG a. F. oder § 128 VVG n. F. erforderlichen Hinweis auf das für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht vorgesehene Stichentscheidsverfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt gilt.
Tenor
1. Die Nebenintervention wird zugelassen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Verfahren 12 O 460/12 vor dem Landgericht Stuttgart bedingungsgemäß Rechtsschutzdeckung für die erste Instanz zu gewähren. 3. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention der Beklagten zur Last. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es wird keine Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus selbständiger Tätigkeit begehrt, wenn das angelegte Kapital aus der Veräußerung des selbständigen Geschäftsbetriebs des Anlegers stammt. Es stellt keinen Verstoß gegen die Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der rechtsschutzversicherte Kapitalanleger Fragen nach seinen Vermögensverhältnissen im Anlagezeitpunkt nicht beantwortet, sofern nach den tatsächlichen Umständen weder ein diesbezüglicher Ausschlusstatbestand nahe liegt noch das Fehlen von Erfolgsaussichten aus diesem Grunde in Betracht kommt. Stellt der um Deckung angegangene Rechtsschutzversicherer mehrfach umfängliche und in der Sache hinhaltende Nachfragen, ohne sich zu seiner Leistungspflicht ausdrücklich zu positionieren, muss er sich so behandeln lassen, als habe er im zeitlichen Zusammenhang mit den Nachfragen seine Leistungspflicht verneint. Bei einer solchen Ablehnung fehlt es regelmäßig an dem nach § 158n VVG a. F. oder § 128 VVG n. F. erforderlichen Hinweis auf das für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht vorgesehene Stichentscheidsverfahren, so dass das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt gilt. 1. Die Nebenintervention wird zugelassen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Verfahren 12 O 460/12 vor dem Landgericht Stuttgart bedingungsgemäß Rechtsschutzdeckung für die erste Instanz zu gewähren. 3. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention der Beklagten zur Last. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Nebenintervenientin ist nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Tritt im Falle einer Streitverkündung der Dritte nicht gemäß § 74 Abs. 1 ZPO dem Streitverkünder bei, sondern dem Gegner, so bestimmt sich auch in diesem Fall sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Wird - wie vorliegend - die Zurückweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach § 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Interesse glaubhaft macht. Die Nebenintervenientin hat glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass der Kläger in dem zwischen ihm und der Beklagten anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt zwar, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN). Auch vermag allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 10 Februar 2011 – I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10f). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen des Klägers zu bejahen. Denn die Entscheidung der Kammer wirkt jedenfalls mittelbar rechtlich auf das zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bestehende Rechtsverhältnis ein. Zwischen diesen Beteiligten besteht ein Anwaltsvertrag. Die Nebenintervenientin hat es übernommen, Ansprüche des Klägers nicht nur gegen die hiesige Beklagte, sondern auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank gerichtlich durchzusetzen. Die hiesige Beklagte wendet u. a. ein, der Kläger habe gegen die gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, weil er seine eigenen Ansprüche und die seiner Ehefrau gegen die Bank nicht in einer Klage, sondern in sieben Klagen geltend macht. Unterstellt im vorliegenden Rechtsstreit würde rechtskräftig eine Klageabweisung auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit gestützt, sähe sich die Nebenintervenientin mit dem Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Bank und ggf. mit einer Schadensersatzklage des Klägers konfrontiert. Schon aus diesem Grund hat die Nebenintervenientin ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Klage des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungsobliegenheit abgewiesen wird. II. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Das Landgericht Berlin ist jedenfalls wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013 örtlich zuständig. 2. Die Beklagte ist als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers entweder gemäß § 158l Abs. 2 VVG a. F. oder gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG n. F. passiv legitimiert. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Schadenfall nicht versichert sei. Dabei ist die in der vorgerichtlichen Korrespondenz erwähnte Regelung in § 26 ARB-RU 98 nicht einschlägig. Vielmehr verbindet die Parteien ausweislich des Versicherungsscheins ein Vertrag über „Privat- und Berufs-Rechtsschutz“ im Sinne des § 25 ARB-RU 98 (Anlage K1). Das Vorliegen eines Versicherungsfalles iSv. § 25 ARB-RU 98 stellt die Beklagte inhaltlich nicht in Abrede. Sie beruft sich lediglich darauf, es bestehe keine Deckung „für den beruflichen Bereich aus dem eingegangenen Dienstverhältnis“ oder für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus selbständiger Tätigkeit, § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB-RU 98. Danach sind lediglich solche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, die den privaten Bereich überschreiten und sich bereits als selbständige Tätigkeit darstellen. Eine solche lag bei Zeichnung der Anlage jedoch nicht vor. Dies folgt nicht aus dem Umfang der Anlagen. Entscheidend ist, ob eine unbestimmte Anzahl von Geschäftsvorfällen zu erwarten und eine eigene Verwaltungstätigkeit des Anlegers erforderlich war, wobei eine selbständige Tätigkeit erst dann angenommen werden kann, wenn dies einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGH, Urteil vom 23. September 1992 – IV ZR 196/91, BGHZ 119, 252). Ein solcher Umfang käme auch bei 132 Beteiligungen selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich – was streitig geblieben ist – bei allen diesen Beteiligungen um Publikumsfonds handelte, weil deren Geschäfte durch Dritte geführt werden und laufende Maßnahmen zur Verwaltung seitens des Anlegers gerade nicht erforderlich sind. Im Übrigen hat der Kläger nach seinem Vortrag auch nur etwa sechs bis sieben Kapitalanlagen im Jahr gezeichnet, was keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Ein Zusammenhang mit dem beruflichen Bereich des wohl ehedem selbständig tätig gewesenen Klägers ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte sich der Kläger im Jahr 2008 bereits aus dem Berufsleben zurückgezogen. Dass die Mittel aus seiner früheren Erwerbstätigkeit stammen dürften, macht die Geldanlage nicht zu einer Unternehmensumstrukturierung o. dgl., denn das Unternehmen bestand nicht mehr. Es handelte sich zwar um eine unternehmerische Beteiligung, aber nicht in unternehmerischer Stellung, sondern als Mitglied des Publikums. 4. Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen nicht vollständiger Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles (§ 17 Abs. 3, Abs. 6 ARB-RU 98) berufen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob die Regelung in § 17 Abs. 6 ARB-RU 98 vorliegend unwirksam ist (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 7 U 75/13, Anlage K11 = Bl. 50, 55 d. A.), denn es liegt schon tatbestandlich keine Obliegenheitsverletzung vor. Die ganz augenscheinlich aus Textbausteinen erzeugten Schreiben der Beklagten (Anlagen K4, K6, K8) offenbarten im Wesentlichen, dass die Beklagte umfänglich Nachfrage hielt und damit zumindest zum Teil Dinge erfragte, die der Klageschrift (Anlage K2) ohne weiteres zu entnehmen waren. Als einzig konkreter Punkt bleibt die von dem Kläger auch nach Vorhalt und Belehrung nicht beantwortete Frage nach seinen Vermögensverhältnissen im Zeichnungszeitpunkt. Zu näheren Angaben hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Zwar muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer auch die Prüfung des Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB-RU ermöglichen. Allerdings war das Auskunftsbegehren auf einen sehr sensiblen Bereich privater Lebensgestaltung gerichtet, nämlich die Vermögensverhältnisse, die niemand ohne zwingenden Grund gegenüber einem Vertragspartner offen legen möchte. In Abwägung mit der Auskunftspflicht wäre – ebenso wie im Rahmen des § 138 ZPO – zu fordern, dass eine Auskunft über so sensible Umstände nur dann zumutbar erscheint, wenn es zumindest Anhaltspunkte gibt, die ein Eingreifen des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB-RU nahe legen. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte auch in dem hiesigen Rechtsstreit nicht aufzuzeigen vermocht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum tatbestandlichen Eingreifen des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB-RU verwiesen werden. Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ergeben sich auch nicht aus der nach § 18 Abs. 1 ARB-RU 98 vorgesehenen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Wenn die Beklagte meint, im Rahmen der kapitalanlagerechtlichen Bond-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126) komme es auf die Anlageerfahrung des Anlegers an, trifft dies zwar im Ausgangspunkt zu. Allerdings gilt dies so pauschal erst einmal nur für die Gesamtabwägung, ob die Empfehlung einer Kapitalanlage etwa unvertretbar war, etwa, weil diese nicht anleger- oder anlagegerecht war. Darauf stützt sich der Kläger gegenüber der Bank aber gerade nicht. Der Kläger macht ausweislich der Klageschrift vielmehr Aufklärungsverschulden geltend. Bei dessen Beurteilung kommt es indes auf die Erfahrung des Anlegers nur insoweit an, als diese eine Aufklärung entbehrlich machen könnte. Eine solche Information kann sich aber aus der Frage nach den Vermögensverhältnissen allgemein kaum ergeben, weil diese nicht zwingend zu einem Erkenntnisstand im Rahmen der Kapitalanlage führen müssen. So gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein erfahrener Anleger bei einem von ihm erstmals gezeichneten Fonds wisse, dass die Bank aus Innenprovisionen Rückvergütungen beziehe. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger kostensensitiv war. Im Übrigen verweist das OLG Stuttgart (aaO.) insoweit zu Recht darauf, dass es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage nur auf deren Schlüssigkeit ankommt und eine etwa fehlende Beratungsbedürftigkeit vom Aufklärungspflichtigen aufzuzeigen wäre. 5. Dem Rechtsschutzanspruch steht auch nicht eine etwa fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 18 ARB-RU 98 entgegen. 5.1. Die Beklagte kann sich hierauf schon deswegen nicht berufen, weil nach ihrem konkreten Verhalten bei der Behandlung des Schadenfalls gemäß den insoweit gleich lautenden Vorschriften in § 158n VVG a. F. oder § 128 VVG n. F. das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Einzelfall als anerkannt gilt. Denn die Beklagte hätte bei gehöriger Behandlung der Sache statt umfänglicher und in der Sache hinhaltender Nachfragen (Anlagen K4, K6, K8) sich zu ihrer Leistungspflicht ausdrücklich positionieren müssen (zur Rechtsschutzverpflichtung in der Haftpflichtversicherung BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 149/03, BGHZ 171, 56 = VersR 2007, 1116, Rn. 17). Dies hat sie indes - soweit ersichtlich - erstmals im hiesigen Streitverfahren getan. Nachdem diese Ablehnung schon im Hinblick auf das bereits seit Dezember 2012 laufende Klageverfahren in der Hauptsache verspätet war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als hätte sie im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Schreiben in den Anlagen K4, K6, K8 ihre Leistungspflicht verneint. Dann fehlte es aber an dem erforderlichen Hinweis auf das in § 18 ARB-RU 98 für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht vorgesehene Stichentscheidsverfahren. Auch ein solcher erfolgte - verspätet - erst im hiesigen Streitverfahren. 5.2. Unabhängig davon fehlt der Klage in der Hauptsache aber auch nicht die Erfolgssaussicht. In der Sache gilt der Maßstab des § 114 ZPO. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht nach dieser Norm sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92, MDR 1994, 406, Rn. 5 nach juris, mwN.). Dies ist hier bereits betreffend das behauptete Verschweigen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen der Fall. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind nach dem nunmehr zugrunde zu legenden Stand der Rechtsprechung regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855, Rn. 22f nach juris). Das Vorliegen solcher Provisionen hat der Kläger schlüssig vorgetragen, indem er ausführt, dass die Bank nicht offen gelegt habe, dass aus den im Prospekt erwähnten Weichkosten mindestens 8 % an sie geflossen seien. Dass er wegen Zeichnung zahlreicher Anlagen gewusst hätte, dass konkret bei diesem Fonds 8 % Innenprovision als Rückvergütung bezogen würden, ist weder nahe liegend noch sonst ersichtlich. Auch ist nicht dargetan, dass sich etwa aus dem Prospekt der Provisionsbezug durch die Bank ergeben hätte. Auf die Rechtsverteidigung der Bank kommt es im Wege ausnahmsweiser (Beweis-) Antizipation nur insoweit an, als mit dieser sicher zu rechnen ist und sie dem Anspruch des Klägers eindeutig entgegensteht. Zwar muss der Kläger den objektiven Umstand der Zahlung von Rückvergütungen beweisen. Insoweit ist indes das Vorbringen von Bedeutung, dass die Bank den Bezug solcher Zahlungen in Parallelfällen nicht in Abrede gestellt habe. Dass dies im Hauptrechtsstreit dennoch der Fall gewesen sei, ist ebenso wenig ersichtlich. Hinsichtlich der Frage der Kausalität obliegt der Bank der Gegenbeweis (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, ZIP 2012, 1335, Rn. 33 nach juris). Im Übrigen dürfte daraus, dass der Kläger selbst mit dem Bezug von 3 % Agio durch die Bank nicht einverstanden war, ohne weiteres indiziell zu schließen sein, dass er den Bezug von 8 % erst recht nicht gutgeheißen hätte. Auf das weitere, zum Anlageberatungsverschulden in dem Klageentwurf gehaltene Vorbringen (Nichtaufklärung über tatsächliche Umstände der Anlage; Prospektfehler; mündliche Falschangaben wie „Worst Case 130%“) kommt es damit nicht mehr an. 6. Mit der Anhängigmachung mehrerer Klagen hat der Kläger nicht in einer zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Weise gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz der Kostenminderung gemäß § 62 Abs. 1 VVG a. F./§ 82 VVG n. F. verstoßen. Insoweit greift betreffend einen Teil der Klageverfahren schon die Argumentation des Klägers durch, dass schon wegen der gebotenen Erhaltung der Zeugenstellung eine einzelne Geltendmachung vorteilhaft war. Insoweit wird es teilweise als problematisch angesehen, in Fällen mit absehbar streitigem Beratungsgeschehen auf die Schaffung von Zeugen – etwa im Wege der Abtretung – zu verzichten. Darauf, ob der Kläger bereits in der hier maßgeblichen Klageschrift (Anlage K2) Zeugenbeweis für den Verlauf des Beratungsgespräches angeboten hat, kommt es angesichts der Hinweispflichten nach § 139 ZPO nicht an. Ebenso musste sich der Kläger nicht darauf verlassen, dass es angesichts der späteren Einlassung der Bank auf eine Beweisführung zum Beratungsgespräch möglicherweise gar nicht ankommen werde. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer im Erfolgsfalle keine Kosten zu tragen hat. Der Kläger war auch nicht gehalten, sämtliche Rückabwicklungsansprüche betreffend die von ihm persönlich gezeichneten Kapitalanlagen in einer Klage geltend zu machen. Insoweit befördert es die Erfolgsaussichten ohne weiteres, bei der Geltendmachung von Anlageberatungsverschulden die für das Gericht unerlässliche Übersicht herzustellen. Diese kann durch die Anhängigmachung einzelner Klagen erreicht werden, weil sich die Rückabwicklungsbegehren auf unterschiedliche Beratungsvorfälle zu unterschiedlichen Zeitpunkten stützen, ein Aufklärungsverschulden gerügt wird, das von dem Mittelfluss in jedem konkreten Einzelfall abhängt und zumindest hilfsweise weitere Verstöße gegen das Gebot anleger- und anlagegerechter Beratung gerügt werden. Zugleich wäre im Erfolgsfalle jeweils im Einzelfall Feststellungen zur Schadenshöhe erforderlich, und zwar unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen, der erhalten Ausschüttungen und ggf. unter Anrechnung entstandener Steuervorteile. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, welche eine Zurechnung eines - an dieser Stelle unterstellten - Verschuldens der klägerischen Prozessbevollmächtigen in Form eines Verstoßes gegen die Schadenminderungsobliegenheit ermöglichen würden. Jedenfalls regelmäßig sind Rechtsanwälte nicht als Repräsentanten des Rechtsschutzversicherten anzusehen. 7. Dem Rechtsschutzanspruch steht auch nicht entgegen, dass davon auszugehen wäre, dass eine Partei, welche die Kosten selbst aufzubringen hätte, statt mehrerer nur eine Klage anhängig gemacht hätte („Mutwillen“). Aus § 1 ARB-RU 98 folgt hierzu nichts. Insbesondere liegt keine Bedingungsgestaltung vor, bei der die Definition der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wortgleich in die Bedingungen übernommen worden wäre (hierzu BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174). Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die „für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten“ trage, § 1 ARB-RU 98. Durch die Beschränkung auf die „erforderlichen Kosten“ bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass sein Leistungsversprechen von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechtsverfolgung objektiv notwendig sind (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – IV ZR 135/04, MDR 2005, 986, Rn. 9 nach juris; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage 2010, § 1 ARB 2000, Rn. 36). Andererseits ist es Zweck einer Rechtsschutzversicherung, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein nicht Rechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlicher in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt. Zweifel müssen sich zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken (OLG Hamm, Urteil vom 12. März 1999 - 20 U 217/98, OLGR 1999, 393). Hiervon ausgehend lässt sich eine mutwillig in sieben Einzelklagen aufgespaltene Rechtsverfolgung nicht feststellen. Zur streitigen Rechtsverfolgung objektiv notwendig ist das, was die jeweilige Prozessordnung vorsieht. Die Zivilprozessordnung kennt aber kein Gebot des Bündelns von gleich gelagerten Klagen. Vielmehr kann das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandeln, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 145 ZPO). Ebenso kann es die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 147 ZPO). Hieraus folgt, dass ein Erfordernis der Klagehäufung seitens der klagenden Partei von Rechts wegen gerade nicht besteht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO Der Kläger unterhält bei der R. Versicherungs-AG, deren Schadenabwicklungsunternehmen die Beklagte ist (fortan einheitlich: der Beklagten) u. a. eine Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 27. Oktober 1998, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. In den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU 98, Anlage B1) heißt es zu § 17 („Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls“) u. a. wie folgt: „(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (…) (6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.“ In § 18 ARB-RU 98 ist für den Fall der Rechtsschutzablehnung wegen Mutwillens oder fehlender Erfolgsaussicht ein Stichentscheidsverfahren vorgesehen. Der Kläger zeichnete seit 1989 zahlreiche Geldanlagen bei der C. AG (fortan: Bank). Im Mai 2008 ließ er sich von dieser betreffend die Anlage eines Betrages von 50.000,00 EUR beraten. Er erhielt den Prospekt übersandt. Er vereinbarte mit der Bank, die ihm 2003 avisiert hatte, das Agio als Vergütung zu erhalten, eine Erstattung des mit 3 % angesetzten Agios und zeichnete am 5. Juni 2008 eine Beteiligung an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG, namentlich einer Publikums-KG, die an vier Gesellschaften in Mauritius beteiligt ist. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2012 begehrte er von der Bank die Rückabwicklung der Beteiligung. Die Bank hafte wegen verschwiegener Rückvergütungen von mindestens 11 % der Nominalbeteiligung. Sie habe aber auch verschwiegen, dass die Ausschüttungen des Fonds unrealistisch gewesen, die Währungs- und wirtschaftliche Situation in Indien keine solide Basis und die angesetzten Verwertungserlöse nicht erzielbar gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen. Im Januar 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Deckung. Diese stellte mit Schreiben vom 8. und 28. Januar sowie 14. Februar 2013 Nachfragen (Anlagen K4, K6, K8) und beanstandete dabei u. a., dass der Kläger diese nur unzureichend beantworte, was zur Leistungsfreiheit führen könne. Der Kläger hat die Beklagte zunächst vor dem Landgericht Stuttgart auf Rechtsschutzdeckung in Anspruch genommen. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 an das Landgericht Berlin verwiesen, nachdem ein Gerichtsstand nach § 215 VVG nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 hat die Beklagte den klägerischen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten. Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 12 O 460/12 anhängigen Rechtsstreit gegen die C. AG, xxx, xxxx auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf eine vom Kläger am 5. Juni 2008 gezeichnete Beteiligung an der Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 50.000,00 Euro bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die erste Instanz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, 1. den Beitritt der Streitverkündeten auf Seiten des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, 2. die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, auf die Streitverkündung könne ein Streitverkündeter nur der verkündenden Partei beitreten, nicht aber dem Gegner. Für eine eigenständige Nebenintervention fehle den klägerischen Prozessbevollmächtigten das erforderliche rechtliche Interesse. In der Sache scheide Versicherungsschutz schon deswegen aus, weil der Kläger die Verwaltung seines privaten Vermögens in einem Umfang betreibe, der gewerbsmäßig zu nennen sei. Allein über die hiesige Bank habe er 132 Beteiligungen erworben. Jedenfalls bestehe ein Zusammenhang zu seinem Gewerbebetrieb. Weiter sei sie – die Beklagte – leistungsfrei, weil der Kläger sich – vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten – geweigert habe, ihre berechtigten Nachfragen, insbesondere nach seinen seinerzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten, auf die es bei einer Klage wegen Anlageberatungsverschuldens ankomme. Wegen der Erfolgsaussichten verweise sie auf die Möglichkeit des Stichentscheids. In der Sache habe die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg und sei zumindest in der gegenwärtigen Form mutwillig. Indem der Kläger wegen sechs eigener Anlagen sechs einzelne Klagen gegen die Bank erhoben habe, habe er Kosten wie Kostenrisiko mehr als verdoppelt. Jedenfalls sei es missbräuchlich, dass der Kläger auch noch sechs Deckungsklagen angebracht habe. Der Kläger repliziert, eine Leistungsfreiheit nach § 17 Abs. 6 ARB-RU 98 scheide aus, weil die Beklagte es verabsäumt habe, die Versicherungsbedingungen an § 28 VVG n. F. anzupassen, Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.