Beschluss
82 T 107/14
LG Berlin 82. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2014:0618.82T107.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der einen Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss als Entscheidung über die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers angesehen hat.(Rn.21)
2. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Kammergerichts, das einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers als eine vom Amtsrichter zu treffende Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ausgelegt hat, obwohl der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise rechtskräftig ist.(Rn.21)
3. Zur pragmatischen Umsetzung der Zurückweisungsentscheidungen.(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12. Juli 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Juni 2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in soweit aufgehoben, als die Rechtspflegerin mehr 2.899,09 € nebst anteiligen Zinsen festgesetzt hat.
Zur Entscheidung über den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 09.09.2010 wird die Sache an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg nach Maßgabe der Begründung dieses Beschlusses zurückverwiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.323,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der einen Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss als Entscheidung über die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers angesehen hat.(Rn.21) 2. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Kammergerichts, das einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers als eine vom Amtsrichter zu treffende Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ausgelegt hat, obwohl der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise rechtskräftig ist.(Rn.21) 3. Zur pragmatischen Umsetzung der Zurückweisungsentscheidungen.(Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12. Juli 2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Juni 2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in soweit aufgehoben, als die Rechtspflegerin mehr 2.899,09 € nebst anteiligen Zinsen festgesetzt hat. Zur Entscheidung über den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 09.09.2010 wird die Sache an die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger des Amtsgerichts Schöneberg nach Maßgabe der Begründung dieses Beschlusses zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.323,42 € festgesetzt. I. 1. Die Gläubigerin hat aus dem am 26.08.2009 beim Amtsgericht Schöneberg erwirkten Urteil gegen Schuldner die Zwangsräumung betrieben. Für die Durchführung der Zwangsräumung berechnete der von der Gläubigerin beauftragte Gerichtsvollzieher folgende Beträge: 1) Bereitstellungskosten des Unternehmens ... am 31. Mai 2010 gem. Rechnung vom 31. Mai 2010 über 821,10 € 2) Gerichtsvollzieherkosten gem. Rechnung vom 29. Juni 2010 89,50 € 3) Kosten der Wohnungsräumung am 10., 11., 14. und 15. Juni 201 gem. Rechnung der Firma ... vom 25. Juni 2010 10.129,00 € 4) Kosten des Schlüsseldienstes ... vom 10. Juni 2010 283,82 € Summe: 11.323,42 € 2. Mit ihrem als „Kostenfestsetzungsantrag“ überschriebenem Antrag vom 09.09.2010 beantragte die Gläubigerin, die ihr entstandenen Räumungskosten in Höhe von 11.323,42 € gegen den Schuldner festzusetzen und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren vor der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg erhob der Schuldner gegen Anfall und Höhe der Gerichtsvollzieherkosten eine Vielzahl von Einwendungen. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.06.2011 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die gem. § 788 ZPO von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 11.323,42 € fest. Dabei ging sie kurz auf die Einwendungen des Schuldners ein und kam zu dem Schluss, die geltend gemachten Räumungskosten seien entstanden und gem. § 788 ZPO festzusetzen. 3. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Schuldner unter dem 12.07.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und später damit begründet, die festgesetzten Kosten seien nicht in der festgesetzten Höhe entstanden. 4. Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Dies hat sie unter anderem damit begründet, die Gläubigerin habe den Anfall der geltend gemachten Kosten hinreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren würde mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand belastet, wenn das Gericht jede einzeln eingereichte Quittung und Rechnung überprüfen würde. 5. Unter dem 26.01.2012 hat der Schuldner beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten auf 2.899,09 € nebst Zinsen festgesetzt werden. Die im Schriftsatz im Einzelnen aufgeschlüsselten Kostenpositionen mit einer Gesamthöhe von 2.899,09 € hat der Schuldner als notwendige Kosten der Räumung zugestanden. 6. In ihrem Beschluss vom 19. März 2012 hat die Kammer den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin teilweise geändert und einen Teilbetrag der festgesetzten Kosten in Höhe von 7.603,23 € nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung etwaiger von der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher überzahlter Kosten festgesetzt. Wegen eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 3.589,09 € hat die Kammer die Festsetzung ohne die vorgenannte Einschränkung Zug um Zug vorgenommen. Teilweise hat die Kammer den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat die Kammer die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen. Ihren Beschluss hat die Kammer damit begründet, die auf die Einwendungen des Schuldners vorzunehmende Prüfung des Anfalls und der Notwendigkeit der umstrittenen Vollstreckungskosten erfordere Beweiserhebungen, die in dem vereinfachten Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nicht durchgeführt werden könnten. Hierdurch sei der Schuldner jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne - da seine Befugnis zur Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers fraglich sei - nach Abtretung des Rückzahlungsanspruchs der Gläubigerin gegen den Ansatz des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und damit auch die Höhe der von dem Gerichtsvollzieher berechneten Auslagen überprüfen lassen. Aus diesem Grunde hat die Kammer die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten überwiegend nur Zug um Zug ausgesprochen. 7. Gegen den Beschluss der Kammer vom 19.03.2012 haben sowohl der Schuldner als auch die Gläubigerin Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Der Schuldner hat beantragt, den Beschluss der Kammer zu ändern und den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.06.2011 aufzuheben, soweit darin mehr als 2.899,09 € festgesetzt worden sind. Die Gläubigerin hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung beantragt, den Beschluss der Kammer vom 19.03.2012 aufzuheben, soweit zum Nachteil der Gläubigerin erkannt worden sei. 8. In seinem Beschluss vom 18.04.2013 - I ZB 77/12 - RVGreport 2013, 476 hat der BGH die Sache zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss vom 19.03.2012 an das Kammergericht abgegeben. Dies hat der BGH damit begründet, gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten getroffen habe, sei die unbefristete Beschwerde zum Landgericht statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sei gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum OLG (hier: zum KG) zulässig. 9. In seinem Beschluss vom 17.12.2013 - 5 W 265/13 - hat das Kammergericht den Beschluss der Kammer vom 19.03.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Berlin zurückverwiesen. Dies hat das KG damit begründet, in der Auslegung des BGH sei der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 27.08. (richtig 06.) 2011 als abschlägige Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten anzusehen. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12.07.2011 sei als Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 GKG anzusehen. Der Beschluss der Kammer vom 19.03.2012 sei dann als Entscheidung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1, 3 Satz 2 GKG anzusehen. II. 1. Mit Erstaunen hat die Kammer die Auffassung des BGH zur Kenntnis genommen, sie habe in ihrem Beschluss vom 19.03.2012, in dem sie dem Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin überwiegend - wenn auch teilweise mit dem Zug um Zug - Ausspruch - stattgegeben, zum geringen Teil zurückgewiesen hat, tatsächlich über eine Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entschieden. Welche Umstände dem BGH zu dieser Auslegung bewogen haben, lässt sich den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18.04.2013 nicht entnehmen. Die Kammer war bisher der Auffassung, dass für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie der Tenor maßgeblich ist, wobei Unklarheiten des Tenors anhand des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ausgelegt werden können (vgl. etwa BGH NJW-RR 2011, 1382; BGH NJW-RR 2002 136; BGH NJW-RR 1991, 1278; BGH NJW-RR 2005, 1011). Nach Auffassung der Kammer ergab sich bereits aus dem Tenor des Beschlusses vom 19.03.2012 eindeutig, dass die Kammer im Verhältnis zwischen Gläubigerin und Schuldner über die von dem Schuldner zu erstattenden Kosten der Räumungsvollstreckung entschieden hatte. Dies wird auch durch die Beschlussgründe bestätigt, in denen mehrfach vom Kostenfestsetzungsverfahren die Rede ist. Ferner wird die einschränkende Festsetzung Zug um Zug damit begründet, dem Schuldner solle hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, die Höhe der Gerichtsvollzieherkosten durch Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers überprüfen zu lassen. 2. Der Kammer, die als Kostenkammer des LG Berlin sowohl für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse als auch über Beschwerden gegen die Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Gerichtsvollzieherkostenansatz zuständig ist, sind die Unterschiede dieser beiden Verfahren durchaus geläufig. Insbesondere hatte die Kammer deshalb keinen Anlass, über eine Beschwerde im Verfahren über den Gerichtsvollzieherkostenansatz zu entscheiden, weil weder eine Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieherkostenansatz eingelegt wurde noch eine Entscheidung über eine Erinnerung (siehe dazu nachfolgend) ergangen ist. 3. Auch das Kammergericht begründet nicht, woraus es entnimmt, dass die Rechtspflegerin in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss über einer Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieherkostenansatz entschieden hätte. Im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind die Gläubigerin und der Schuldner aufgeführt. Der Gerichtsvollzieher und der Vertreter der Landeskasse, der in erster Linie an einem Verfahren über die Erinnerung gegen den Gerichtsvollzieher-Kostenansatz zu beteiligen gewesen wären, sind hingegen nicht an dem Verfahren beteiligt worden. Im Tenor ihres Beschlusses hat die Rechtspflegerin die von dem Schuldner an die Gläubigerin in deren Kostenfestsetzungsantrag vom 09.09.2010 berechneten Kosten festgesetzt. In den Gründen ihres Beschlusses macht die Rechtspflegerin Ausführungen zum Anfall und zur Erstattungsfähigkeit der Räumungskosten. 4. Mit seiner Auslegung unterstellt das Kammergericht der über den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin entscheidenden Rechtspflegerin, sie habe sich über die Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG hinweggesetzt, nach der das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter - beim Amtsgericht somit der Amtsrichter, zu entscheiden hat. Soweit Hartmann, KostG, 43. Aufl., unter § 5 GVKostG Rdnr. 26 die Auffassung vertritt, der Rechtspfleger entscheide über die Erinnerung, soweit er für § 4 RPflG für das zugrunde liegende Geschäft zuständig sei, geht dies hier ins Leere. Das zugrunde liegende Geschäft war hier die Zwangsräumung, für die gem. § 885 ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig ist. 5. Der Kammer ist in den letzten Jahrzehnten - der Vorsitzende gehört ihr seit über 32 Jahren an - kein Fall bekannt geworden, in dem ein Rechtspfleger anstelle des hierfür zuständigen Richters über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entschieden hätte. Dass der Rechtspfleger dann noch seine Entscheidung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors (siehe Nr. 4 DB-GvKostG) getroffen hätte, in das Rubrum seiner Entscheidung die Gläubigerin und den Schuldner aufnimmt und sich in der Entscheidung gar nicht zum Kostenansatz des Gerichtsvollziehers verhält, sondern die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzt, dürfte in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland einmalig sein. 6. Bei seiner Auslegung hat das Kammergericht auch nicht berücksichtigt, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 27.06.2012 hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.899,09 € deshalb rechtskräftig geworden ist, weil der Schuldner seine sofortige Beschwerde im Schriftsatz vom 26. Januar 2012 nur auf den darüber hinaus gehenden Erstattungsbetrag beschränkt hatte. An der (Teil-) Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann auch die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung nichts ändern. Damit enthält der Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.06.2011 hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.899,09 € eine rechtskräftig gewordene Festsetzung von Vollstreckungskosten im Verhältnis zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und hinsichtlich des Restbetrages nach Auffassung des Kammergerichts eine Entscheidung der hierfür unzuständigen Rechtspflegerin über den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten. Auch dies dürfte in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland einmalig sein. 7. Gegen die Richtigkeit der Auslegung des BGH und des Kammergerichts spricht auch, dass sämtliche Gerichtsbeteiligten, die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und Schuldnerin und die von Ihnen eingeschalteten BGH-Anwälte insoweit übereinstimmend der Auffassung waren, sie befänden sich in einem Kostenfestsetzungsverfahren, in dem die Rechtspflegerin durch Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden habe und in dem die Beschwerdekammer des Landgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert habe. 8. Das Kammergericht hat die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, um eine Entscheidung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 GKG im Verfahren über dem Gerichtsvollzieherkostenansatz zu treffen. Würde die Kammer dem folgen, so bliebe ihr als einzige Möglichkeit, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Denn die Rechtspflegerin war für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nach den vorstehenden Ausführungen nicht zuständig. Sie hat weder den Gerichtsvollzieher noch den Bezirksrevisor beteiligt und sie hat schließlich keinerlei Ausführungen zur Höhe des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers getan. Dem will die Kammer die Hand nicht reichen. 9. Die Kammer hat erwogen, die Entscheidungen des BGH und des KG als nicht bindend anzusehen, weil es für die Abgabe an jeglicher rechtlicher Grundlage fehlt. Man kann auch Bedenken haben, ob die vorgenannten Entscheidungen den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würde dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedankens nicht mehr verständlich wäre (siehe Bundesverfassungsgericht BVerfGE 69, 248, 254; 74, 102, 127; 83, 82, 84). Dabei liegt Willkür vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann ein Grundrechtsverstoß dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87,1,33; 86, 133, 145). Diese Maßstäbe gelten sowohl für Parteiäußerungen zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 64,135, 143). 10. Die Kammer hat deshalb erwogen, ungeachtet der Auslegungen durch den BGH und des KG nach der Zurückverweisung (erneut) über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen, müsste die Kammer dann wiederum die Rechtsbeschwerde am Bundesgerichtshof zulassen. Wenn eine der Parteien oder - wie bereits beim Beschluss der Kammer vom 19.03.2012 geschehen - beide Parteien mit dieser Entscheidung nicht einverstanden wären, müssten diese durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte Rechtsbeschwerde einlegen, was weitere Kosten auslösen würde. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BGH eine Sachentscheidung mit der Begründung verweigert, dass seine im Beschluss vom 18.04.2013 erfolgte Verweisung an das Kammergericht bindend sei und deshalb eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) in Betracht komme. III. Die Kammer bemüht sich deshalb, dass hiesige Verfahren auf pragmatische Weise so zu erledigen, dass den Interessen der Verfahrensbeteiligten am Besten gerecht wird. Danach ergibt sich Folgendes: 1. In Folge der Beschränkung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 27.06.2011 ist dieser Beschluss in Höhe eine Teilbetrages von 2.899,09 € nebst anteiligen Zinsen rechtskräftig geworden. 2. Hinsichtlich des Mehrbetrages von (11.323,42 € - 2.899,09 € =) 8.424,33 € sieht sich die Kammer auf Grund der Ausführungen des KG im Beschluss vom 17.12.2013 gehindert, über die Einwendungen des Schuldners gegen die Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden. 3. Hinsichtlich des vorgenannten Mehrbetrages in Höhe von 8.424,33 € wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 27.06.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag - soweit nicht rechtskräftig beschieden - der Gläubigerin an das Amtsgericht Schöneberg - Rechtspfleger - entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO zurückverwiesen. 4. Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Rechtspfleger zu prüfen haben, ob der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der auf Seite 10 und 11 des Beschlusses der Kammer vom 19.03.2012 aufgeführten Kostenpositionen zurückzuweisen ist. 5. Soweit dies nicht der Fall ist, ist mit dem KG davon auszugehen, dass der Schriftsatz des Schuldners vom 25.01.2011, mit dem er die Gerichtsvollzieherkosten im Einzelnen angegriffen hat, als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG anzusehen. Insoweit wird der Rechtspfleger das durch den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 09. September 2010 eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers auszusetzen haben. 6. Der dann mit der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers befasste Amtsrichter wird dann über die hier vom Schuldner gemachten Einwendungen zu entscheiden haben, nachdem er den Gerichtsvollzieher und den Bezirksrevisor beteiligt hat. Hinsichtlich der Einwendungen wird auch Seite 4 ff. des Beschlusses der Kammer vom 19.03.2012 verwiesen. Zur Klärung der Streitfragen wird eine Beweisaufnahme wohl unumgänglich sein. Es sind dann die auf Seite 7 des vorgenannten Beschlusses der Kammer aufgeführten Personen ggf. noch weitere Personen als Zeugen zu vernehmen. 7. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers hat dann die Rechtspflegerin die Grundlagen für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung. IV. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG). Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).