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Urteil

83 O 27/22

LG Berlin 83. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0301.83O27.22.00
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Leitsätze
Bei einem empfangsbedürftigen Schreiben (hier: Erklärung des entgegenstehenden Willens bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit), das aus zwei Seiten besteht, spricht keine Vermutung dafür, dass der Mieter auf dem Postweg neben der unterzeichneten ersten Seite auch eine zweite Seite erhalten hat. Die Beweislast für den Erhalt der zweiten Seite trägt der Vermieter.(Rn.47)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.766,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.320,90 EUR vom 06.12.2018 bis zum 10.04.2019, auf 962,70 EUR vom 11.04.2019 bis zum 19.03.2020, 1.320,90 vom 06.01.2019 bis zum 19.03.2020, auf 1.320,90 vom 06.02.2019 bis zum 19.03.2020, auf 4,08 EUR ab dem 20.03.2020, sowie auf je 1.320,90 EUR seit dem 06.03.2019, 06.04.2019, 06.05.2019, 06.06.2019, 06.07.2019, 06.08.2019 sowie auf 836,00 EUR seit dem 06.09.2019; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 80 % und der Beklagte 20% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 45.877,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem empfangsbedürftigen Schreiben (hier: Erklärung des entgegenstehenden Willens bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit), das aus zwei Seiten besteht, spricht keine Vermutung dafür, dass der Mieter auf dem Postweg neben der unterzeichneten ersten Seite auch eine zweite Seite erhalten hat. Die Beweislast für den Erhalt der zweiten Seite trägt der Vermieter.(Rn.47) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.766,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.320,90 EUR vom 06.12.2018 bis zum 10.04.2019, auf 962,70 EUR vom 11.04.2019 bis zum 19.03.2020, 1.320,90 vom 06.01.2019 bis zum 19.03.2020, auf 1.320,90 vom 06.02.2019 bis zum 19.03.2020, auf 4,08 EUR ab dem 20.03.2020, sowie auf je 1.320,90 EUR seit dem 06.03.2019, 06.04.2019, 06.05.2019, 06.06.2019, 06.07.2019, 06.08.2019 sowie auf 836,00 EUR seit dem 06.09.2019; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 80 % und der Beklagte 20% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 45.877,02 € festgesetzt. Die Klage hat nur zu einem Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Zahlung von 8.766,47 EUR aus § 535 Absatz 2 BGB zu. Für den Zeitraum vom 06.03.2017 bis zum Ablauf des 19.09.2019 bestand zwischen den Parteien, entgegen der Auffassung der Klägerin, ein Mietverhältnis über die Gewerbeflächen in der ... Strasse 65. Der unter dem 11.10.2008 geschlossene Mietvertrag endete zwar am 30.11.2013. Der Beklagte hat auch nicht fristgerecht von der Option nach § 2 des Vertrages Gebrauch gemacht. Dann hätte er bis zum 30.05.2013 eine solche Erklärung gegenüber der Klägerin abgeben müssen. Nach seinem eigenen Vorbringen ist sein Schreiben vom 03.06.2013 und auch erst an diesem Tag bei der Klägerin eingegangen. Jedoch haben die Parteien nach Ende des Mietvertrages das Mietverhältnis fortgesetzt, in dem der Beklagte weiterhin an die Klägerin die Miete zahlte und die Klägerin den Beklagten nicht zur Rückgabe der Mietsache aufgefordert hat. Damit haben die Parteien konkludent das bisherige Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, fortgesetzt. Dieses Mietverhältnis ist bis zur Räumung durch den Beklagten am 19.09.2019 nicht beendet worden Die außerordentliche Kündigungserklärung der Klägerin vom 03.02.2017 konnte das Mietverhältnis nicht gemäß §§ 569 Absatz 3, 543 Absatz 2 Nr. 3a BGB beenden. Die Parteien hatten im Mietvertrag unter § 6 vereinbart, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten eine Mahnung vorauszugehen hat. Eine solche Mahnung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Diese konnte auch, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses umgedeutet werden. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, dass für den Kündigungsgegner erkennbar ist, dass nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018, XII ZR 43/17, juris.). Ein solcher für den Beklagten erkennbarer Wille der Klägerin kann vorliegend aber nicht von der Kammer erkannt werden. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin, trotz Ablauf des Mietvertrages am 30.11.2013 das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortgesetzt hat. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich auch nicht, dass die Klägerin zuvor den Beklagten wegen Zahlungsverzuges gemahnt oder bereits die Kündigung erklärt hatte, so dass dem Beklagten bewusst war, dass die Klägerin kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hatte. Da die Klägerin bereits am 23.12.2016 eine ordentliche Kündigung erklärt hatte, die der Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2017 zurückgewiesen hatte, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin erneut eine ordentliche Kündigung anstrebte. Die Erklärung der ordentlichen Kündigung vom 23.12.2016 hat das Mietverhältnis nicht beendet, da die Parteien auch nach Ablauf des dort genannten Kündigungszeitpunktes zum 30.06.2017 das Mietverhältnis weiter fortgesetzt haben, § 545 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Anwendung des § 545 BGB für eine ordentliche Kündigung zwischen den Parteien nicht wirksam abgedungen. Die in § 6 des Vertrages aufgenommene Regelung bezieht sich nach dem Wortlaut der Überschrift des § 6 sowie des darunter vereinbarten Inhaltes ausschließlich auf eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine analoge Anwendung dieser Vereinbarung ist aufgrund des klaren Wortlautes des Vertrages für den Bereich einer ordentlichen Kündigung nicht möglich. Die Klägerin hat ihren entgegenstehenden Willen gemäß § 545 Absatz 1 BGB nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fortsetzung des Mietgebrauchs über den 30.06.2017 hinaus, dem Beklagten mitgeteilt. Eine solche Mitteilung, die auch vor dem Beginn der Frist nach § 545 Absatz 2 Nr. 2 BGB erklärt werden kann, ist nicht im Kündigungsschreiben vom 23.12.2016 enthalten. Die Kammer hat davon auszugehen, dass das Schreiben vom 23.12.2016 nur aus der mit Anlage K 3 eingereichten Seite bestand. Der Beklagte hat bestritten, die mit Schriftsatz vom 05.01.2022 eingereichte, Seite 2 des Schreibens vom 23.12.2016 erhalten zu haben. Es spricht auch keine Vermutung dafür, dass das dem Beklagten zugegangene Schreiben zwei Seiten enthalten hat. Die als Anlage K 3 eingereichte Seite ist bereits unterschrieben. Soweit die Klägerin dafür Beweis durch Zeugen angetreten hat, dass das Schreiben mit 2 Seiten versandt worden ist, war eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen. Auch wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Zeugen zur Überzeugung des Gerichts die Behauptung der Klägerin bestätigen, wäre weiterhin nicht bewiesen, dass der Beklagte auch beide Seiten erhalten hat. Dieser hat in der Verhandlung am 08.02.2022 auf Nachfrage erklärt, er habe seinem Anwalt alles gegeben, was er erhalten habe. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 14.01.2022 den Zugang der Seite 2 bestritten. Ferner hat die Klägerin nicht vorgetragen nach Ablauf der Kündigungsfrist, 30.06.2017, ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht zu haben. Die unter dem 13.03.2017 erhobene Klage, 32 O 202/17, stützt sich in der Klageschrift in erster Linie auf die fristlos erklärte Kündigung und führt nur an, dass es auch die Kündigungserklärung vom 23.12.2016 gab. Zu diesem Zeitpunkt war der 30.06.2017 aber noch nicht abgelaufen und es gab auch keinen ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen der Klägerin. Die Klage ist dem Beklagten erst am 07.07.2012 zugestellt worden, ein weiterer Schriftsatz der Klägerin folgt erst zum 26.09.2017. Damit hat sich das Mietverhältnis fortgesetzt. Soweit das Landgericht in der Sache 32 O 202/17 am 22.06.2018 im Wege eines Versäumnisurteils den Beklagten zur Räumung verurteilt hat, ist damit nicht zugleich über die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraft eines Räumungsurteils umfasst nur die Räumungsverpflichtung, nicht die dieser zugrundeliegenden präjudiziellen Vorfragen (vgl. BGH Urteil vom 25.02.1985, VIII ZR 116/84 und Urteil vom 13.04.1998, V ZR 29/98, juris.). Damit hatte die Kammer erneut über die Wirksamkeit der Kündigungen zu befinden. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten bis zur vollständigen Rückgabe der Gewerbefläche die vereinbarte Miete verlangen. Unstreitig betrug der von dem Beklagten zu zahlende Nettomietzins 1.110,00 EUR, mithin 1.320,90 EUR brutto. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte diesen Betrag nebst Mehrwertsteuer von März 2017 bis September 2018 gezahlt. Da die Abrechnungsfrist für Betriebskostenvorauszahlungen für 2017/2018 bereits nach § 4 Nr. 5 des Vertrages abgelaufen sind, kann auch insoweit keine weiteren Vorauszahlungen geltend gemacht werden. Die von dem Beklagten gezahlten 1.500 EUR am 11.02.2019 und 10.04.2019 sind gemäß § 366 I BGB auf die ältesten Forderungen anzurechnen. Dies waren die noch offenen Mieten Oktober und November 2018, so dass von der Zahlung von 1.500 EUR aus April 2019 noch ein Betrag von 358,20 EUR auf die nächst älteste Forderung anzurechnen ist. Damit reduziert sich der Rückstand für die Miete für Dezember 2018 ab dem 10.04.2012 auf 962,70 EUR. Für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich August 2019 hat der Beklagte 1.110 EUR netto, mithin 1.320,90 EUR brutto, an die Klägerin zu zahlen. Damit stehen der Klägerin mit der Miete von 962,70 EUR für Dezember 2018 ein Betrag von insgesamt 11.529,90 EUR zu. Auch hier sind keine weiteren Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten, da die Abrechnungsreife vollständig Ende 2020 eingetreten ist. Bis zur Rückgabe am 19.09.2019 kann die Klägerin für September 2019 noch Miete in Höhe von 836,57 EUR verlangen. Soweit der Beklagte behauptet, er habe die Gewerbefläche bereits Mitte Juni 2019 schon zurück gegeben, so ist die Klägerin dem entgegen getreten. Aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten ist nicht erkennbar, dass er bereits Mitte Juni 2019 den Besitz an der Gewerbefläche vollständig aufgegeben und diesen der Klägerin wieder verschafft hatte. Damit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 12.366,47 EUR. Diese Forderung ist in Höhe von 3.600,00 EUR durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten gemäß § 398 BGB erloschen. Unstreitig hat der Beklagte einen Kautionsbetrag in dieser Höhe an die Klägerin entrichtet. Mit Beendigung des Mietverhältnisses, hier der 19.09.2019, und Ablauf einer gewissen Abrechnungsfrist des Vermieters (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2016, VIII ZR 263/14, juris.), ist der Kautionsbetrag zurückzuzahlen. Dies ist nach dem Vorbringen der Parteien bislang nicht erfolgt, so dass die Aufrechnung insoweit erfolgreich ist. Damit ist mit Wirkung vom 19.03.2020 der Restbetrag für Dezember 2018, die Miete für Januar 2019 sowie eine Teilbetrag der Miete für Februar 2019 bis auf einen Restbetrag von 4.50 EUR erloschen. Damit ergibt sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 8.766,47 EUR. Dabei ist eine Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs noch nicht eingetreten. Selbst wenn diese bereits zum Tage der Rückgabe der Gewerbeflächen zu laufen begonnen hätte, hier der 19.09.2019, wäre die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB bei Erklärung der Aufrechnung im Schriftsatz vom 12.06.2020, der Klägerseite am 25.6.2020 zugegangen, noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem würde hier andernfalls § 215 BGB Anwendung finden. Der Beklagte konnte indes nicht mit Erfolg die weitere Aufrechnung mit weiteren 10.000 EUR erklären. Ihm ist nicht der Beweis gelungen, dass er der Klägerin in dieser Höhe eine weitere Kaution für dieses Mietverhältnis übergeben hat. Die Bekundung des Zeugen … war dahingehend nicht ergiebig. Er hat zwar gesehen, dass der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin ... Geld in Bar gegeben hat. Wieviel und wofür dieses Geld gewesen sein sollte, konnte er nicht mit Sicherheit angeben. Die Kammer konnte der Zahlungsklage insoweit stattgeben, obwohl die Klägerin ihre Klage ausschließlich auf eine Nutzungsentschädigungszahlung gestützt hatte. Der Streitgegenstand ist jedoch der Gleiche, da sich der noch ausstehende Mietzinszahlungsanspruch aus den von beiden Parteien vorgetragenen Tatsachen ergibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Nr 1 des Vertrages. Soweit der Beklagte behauptet hat, dass die Parteien sich darauf geeinigt hätten, dass er die Miete jeweils am 10. Eines jeden Monats zu zahlen hatte, fehlt es bezüglich einer diesbezüglichen verbindlichen Vereinbarung, nach dem Bestreiten der Klägerin, bereits an einem ausreichend substantiierten Vortrages welche konkreten Willenserklärungen der Beklagte und Herr ... abgegeben haben sollen. Auch eine dauerhaft verspätete Mietzinszahlung führt bei Schweigen der Vermieterseite nicht zu einer Vertragsanpassung. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Nutzungsentschädigung, steht der Klägerin nicht zu. Wie oben ausgeführt, war das Mietverhältnis bis zum 19.09.2019 nicht beendet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 546a Absatz 1 BGB sind hier nicht erfüllt, da dieser die Beendigung des Mietverhältnisses voraussetzt. Dies ist nicht gleich zu setzen mit der vom Landgericht im Verfahren 32 O 202/17 titulierten Räumung. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Die der Forderung zugrunde gelegte Rechtsanwaltsrechnung vom 16.10.2019 bezieht sich auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ... mit Schreiben vom 12.08 und 26.08.2019. Diese Schreiben sind jedoch nicht an den Beklagten, sondern an den Rechtsanwalt ... gerichtet. Allein der Umstand, dass dieser in dem Verfahren 32 O 202/17 den Beklagten vertreten hatte, führt aber nicht dazu, dass die Klägerin davon ausgehen dürfte, dass der Beklagten weiterhin von diesem wirksam vertreten wurde. Damit besteht eine Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich dieser Beauftragung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO. Da der Beklagte die unbedingte Aufrechnung erklärt hatte, erfolgte keine Streitwerterhöhung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GKG. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt von dem Beklagten die Zahlung von rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung hinsichtlich eines Gewerbemietverhältnisses. Unter dem 10.08.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Gewerbemietvertrag, mit welchem die Klägerin an den Beklagten auf dem Grundstück ... Strasse 65 in … Berlin eine Geschäftsfläche von 92,80 m² vermietete. Unter § 2 des Vertrages vereinbarten die Parteien eine Mietdauer vor 5 Jahren, die am 01.12.2008 beginnen und am 30.11.2013 enden sollte. Ferner war vereinbart, dass der Beklagte einen Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses eingeräumt erhält, die er spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gegenüber dem Vermieter schriftlich ausüben kann. Unter § 3 vereinbarten die Parteien eine Gesamtmiete (Grundmiete nebst Mehrwertsteuer und Betriebskosten nebst Mehrwertsteuer) von 1.606,50 EUR monatlich. Die Miete war bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu zahlen. Unter § 5 vereinbarten die Parteien eine Mietkaution in Höhe von 3.600 EUR. In § 6 war eine Regelung zur Kündigung aus wichtigem Grund enthalten. Hierbei war insbesondere eine schriftliche Mahnung vor Kündigung wegen Zahlungsverzuges vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage K 1 der Klageschrift verwiesen. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Kaution in Höhe von 3.600 EUR. Im Verlauf des Mietverhältnisses einigten sich die Parteien auf eine Nettokaltmiete von 1.110 EUR. Unter dem 03.06.2013 setzte der Beklagte ein Schreiben an die Klägerin auf, in welchem er die Vertragsverlängerung bestätigte und eine Bestätigung der Klägerin per Post erbat. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes ... vom 23.12.2016 erklärte die Klägerin dem Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des 30.06.2017. Der Beklagte widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 02.01.2017. Der Beklagte zahlt die Miete für die Monate Januar und Februar 2017 nicht fristgerecht. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes U. vom 08.02.2017 erklärte die Klägerin dem Beklagten die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Schreibens wird auf Anlage K 8 der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem 13.03.2017 einen Räumungsprozess vor dem Landgericht Berlin, 32 O 202/17, in welchem der Beklagte, dort vertreten durch Rechtsanwalt G., im Wege eines Versäumnisurteils vom 22.06.2018 zur Räumung der Gewerbefläche verurteilt wurde. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben des Rechtsanwaltes ... vom 12.08.2019, gerichtet an Rechtsanwalt G. begehrte die Klägerin von dem Beklagten Nutzungsentschädigung ab März 2017 geltend. Sie ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2019, gerichtet an Rechtsanwalt ..., eine Nachfrist bis zum 06.09.2019 setzen. Unter dem 16.10.2019 legte Rechtsanwalt ... der Klägerin bezüglich der Geltendmachung der Nutzungentschädigung eine Rechnung über 1.434,40 EUR netto. Der Beklagte gab die Wohnung jedenfalls am 19.09. 2019 an die Klägerin zurück Der Beklagte zahlte vom 01.03.2017 bis einschließlich Oktober 2018 eine Nettokaltmiete von 1.110 EUR an die Klägerin. Ferner zahlte er am 11.02. und 10.04.2019 jeweils 1.500 EUR an die Klägerin. Die Klägerin macht mit vorliegender Klage Nutzungsentschädigung für die Vorhaltung der Wohnung im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 19.09.2019 gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung mit einem Betrag von 13.600 EUR erklärt. Die Klägerin behauptet, das Schreiben vom 23.12.2016 hätte aus zwei Seiten mit dem Inhalt wie Blatt 101, 102 der Gerichtsakte bestanden. Erst am 19.09.2019 seien die Gewerbeflächen vollständig vom Beklagten beräumt gewesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die ortübliche Miete für die Gewerbefläche hätte für den geltend gemachten Zeitraum 21 Euro pro Quadratmeter betragen. Die Zahlungen von je 1.500 EUR von Februar und April 2019 habe sie mit den ältesten Forderungen, also Oktober und November 2018 verrechnet. Die Klägerin erhebt bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Forderung den Einwand der Verjährung. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.877 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 246 BGB wie folgt zu zahlen: aus jeweils 993,89 EUR seit dem 06.03.2017, 06.04.2017, 06.05.2017, 0606.2017, 06.07.2017,06.08.2017,06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017, 06.12.2017, 06.01.2018, 06.02.2018, 06.03.2018, 06.04.2018, 06.05.2018,06.06.2018,06.07.2018,06.08.2018,06.09.2018 und 06.11.2018 sowie aus weiteren jeweils 2.319,07 EUR seit dem 06.12.2018,06.01.2019,06.02.2019,06.03.2019,06.04.2019,06.05.2019,0606.2019,06.07.2019.06.08.2019 sowie aus weiteren 1.391,44 EUR seit dem 06.09.2019. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.434,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es hätte Einigkeit darüber bestanden, dass er die Miete regelmäßig zum 10. einen jeden Monats bezahlt. Das Schreiben vom 03.06.2013 sei bei der Klägerin am gleichen Tag zugegangen. Er habe die Gewerbefläche bereits Mitte Juni 2019 an die Klägerin zurückgegeben. Ab Mitte Juni 2019 habe es nur noch Streit über die Schönheitsreparaturen gegeben. Die Klägerin hatte sich nach dem 03.06.2013 jahrelang wegen der nunmehr behaupteten fehlenden Vertragsverlängerung nicht an den Beklagten gewandt. Bezüglich der erklärten Aufrechnung behauptet er, dass er neben der Kaution von 3.600 EUR einen weiteren Betrag von 10.000 EUR an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., bar übergeben habe. Diesen Betrag hätte dieser als weitere Kaution verlangt. Er habe nur Seite 1 des Schreibens vom 23.12.2016 erhalten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe mit Schreiben vom 03.06.2013 das Optionsrecht für die Verlängerung des Mietvertrages ausgeübt. Die von der Klägerin angegebene ortübliche Vergleichsmiete entspreche nicht den tatsächlich zu erzielenden Mietpreis für die Gewerbefläche Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2022 verwiesen. Dem Beklagten ist die Klageschrift am 15.05.2020 zugestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.