OffeneUrteileSuche
Urteil

83 O 9/22

LG Berlin 83. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0808.83O9.22.00
28Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vorliegend verstößt der Abschluss von Gewerberaummietverträgen durch einen Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Hausverwaltung eines Mietobjekts und dabei auch mit dem Erstellen und Abschließen von Mietverträgen beauftragt worden ist, mit seiner Ehefrau fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechtes und damit letztlich auch gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB.(Rn.41) 2. Die Bewertung des Vorgehens als sittenwidrig rechtfertigt sich im konkreten Fall aus der Gefährdung des Mandanten durch die drohende besondere Interessenkollision, indem die Gefahr besteht, dass der Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den Mietvertragsabschlüssen mit seiner Ehefrau zu eigenen (finanziellen) Vorteilen bzw. für (finanzielle) Vorteile seiner Ehefrau ausnutzt.(Rn.43) 3. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verschafft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit. Die Sittenwidrigkeit folgt vorliegend aus der besonderen Verwerflichkeit und Standesrechtswidrigkeit des Verhaltens des Rechtsanwaltes.(Rn.45) 4. Etwaige Aufwendungen darf ein Anwalt im Zusammenhang mit einer gesetzes- oder sittenwidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich halten und werden somit auch nicht erstattet (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98).(Rn.51) 5. Ein Mandant hat gegen seinen Rechtsanwalt einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm vereinnahmten Schmiergelder.(Rn.53)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die zwei Gewerbemietraumverträge zwischen der verstorbenen Klägerin ... ... und der Beklagten zu 2. über die Räumlichkeiten in der ... 5, ... vom 31.12.2017, Erdgeschoss links (Anlage K2) und Erdgeschoss rechts (Anlage K3) nichtig sind und der Beklagten zu 2. aus diesen Verträgen keine Rechte zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1. für den Abschluss der im Klageantrag zu 1. genannten Verträgen keine Zahlungsansprüche zustehen. 3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.500,00 € zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. 5. Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 26 Prozent, die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 Prozent. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 80.392,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorliegend verstößt der Abschluss von Gewerberaummietverträgen durch einen Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Hausverwaltung eines Mietobjekts und dabei auch mit dem Erstellen und Abschließen von Mietverträgen beauftragt worden ist, mit seiner Ehefrau fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechtes und damit letztlich auch gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB.(Rn.41) 2. Die Bewertung des Vorgehens als sittenwidrig rechtfertigt sich im konkreten Fall aus der Gefährdung des Mandanten durch die drohende besondere Interessenkollision, indem die Gefahr besteht, dass der Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den Mietvertragsabschlüssen mit seiner Ehefrau zu eigenen (finanziellen) Vorteilen bzw. für (finanzielle) Vorteile seiner Ehefrau ausnutzt.(Rn.43) 3. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verschafft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit. Die Sittenwidrigkeit folgt vorliegend aus der besonderen Verwerflichkeit und Standesrechtswidrigkeit des Verhaltens des Rechtsanwaltes.(Rn.45) 4. Etwaige Aufwendungen darf ein Anwalt im Zusammenhang mit einer gesetzes- oder sittenwidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich halten und werden somit auch nicht erstattet (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98).(Rn.51) 5. Ein Mandant hat gegen seinen Rechtsanwalt einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm vereinnahmten Schmiergelder.(Rn.53) 1. Es wird festgestellt, dass die zwei Gewerbemietraumverträge zwischen der verstorbenen Klägerin ... ... und der Beklagten zu 2. über die Räumlichkeiten in der ... 5, ... vom 31.12.2017, Erdgeschoss links (Anlage K2) und Erdgeschoss rechts (Anlage K3) nichtig sind und der Beklagten zu 2. aus diesen Verträgen keine Rechte zustehen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1. für den Abschluss der im Klageantrag zu 1. genannten Verträgen keine Zahlungsansprüche zustehen. 3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.500,00 € zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. 5. Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 26 Prozent, die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 Prozent. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 80.392,24 € festgesetzt. Die Kammer konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die verstorbene Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit prozessunfähig war. Denn zum einen wurde die verstorbene Klägerin durch ihren Sohn im Prozess vertreten, § 51 Abs. 3 ZPO, zum anderen ist dieser nach dem Tod der Klägerin durch den gesetzlichen Parteiwechsel, § 239 ZPO, Klagepartei geworden (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei, Rn. 11), denn die Beklagten haben die Rechtsnachfolge des die Übernahme des Rechtsstreits erklärten Sohnes der verstorbenen Klägerin nicht erheblich bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Stirbt die prozessunfähige Partei vor der Entscheidung, greifen §§ 239, 246 ein (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 52 Umfang der Prozessfähigkeit, Rn. 12). Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des nunmehrigen Klägers finden sich nicht und sind auch nicht vorgetragen. Die Klage war damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 –, Rn. 11, juris, Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 52 Umfang der Prozessfähigkeit, Rn. 12) zulässig. Die Feststellungsanträge zu 1. und zu 2. sind ebenfalls gemäß § 256 ZPO zulässig. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Februar 2009 – 13 U 98/08 –, juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses in Form der hier streitgegenständlichen Mietverträge zwischen ihm und der Beklagten zu 2. Ebenfalls hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, festzustellen, dass der Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltshonorarforderung vom 17.12.2018 hat. 1. Die Mietverträge vom 21.12.2017 sind gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Entscheidend für die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ist, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten vereinbart werden kann (BGHZ 86, 82, 88; 106, 269, 272; 107, (92, 97; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88, NJW 1990, 703, 704; Senatsurt. v. 16. Mai 1991 - IX ZR 245/90, WM 1991, 1154, 1156). (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 – IX ZR 303/90 –, juris, Rn. 19). Dabei ist die Sittenwidrigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23-01-1981 - I ZR 40/79, MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 280, 281 295). Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht der verstorbenen Klägerin durch den Beklagten zu 1, mit dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2., verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechtes des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB. Generell darf der Rechtsanwalt die Ausübung des Mandats nicht mit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verknüpfen oder Dritte am wirtschaftlichen Ergebnis seiner anwaltlichen Tätigkeit beteiligen, es sei denn, es liegt eine der in § 27 BORA genannten Ausnahmen vor (vgl. Weyland/Träger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 43a Rn. 8, Peitscher in: Hartung/Scharner, BORA/FAO, 7 Auflage 2020, § 46a BRAO, Rn. 16). Es ist ihm verboten, sich bei der Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem Erfolgsstreben leiten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 –, juris, Rn. 85). Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist unter anderem dann erkennbar gefährdet, wenn er sich von dem Mandanten einen Anspruch abtreten lässt und diesen im eigenen Namen geltend macht (Hartung / Römermann, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rdn. 11), weil allein die bloße Gefahr eines solchen Handels die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB ergibt (vgl. vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. April 2011 – 17 U 250/10 –, juris). Zweifel an der Kompetenz und zwingend in § 1 BORA, §§ 1, 43a BRAO vorausgesetzten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestehen mithin immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Rechtsanwalt nicht (nur) den Interessen des Mandanten dient und nicht (nur) im Interesse seines Mandanten versucht ist, den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und auf Risiken hinzuweisen (vgl. BeckOK BORA/Römermann, 36. Ed. 1.6.2019, BORA § 1 Rn. 10, 11). Die Bewertung des Vorgehens des Beklagten zu 1., die Vermietung der Geschäftsräume der verstorbenen Klägerin durch den Beklagten zu 1. an dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2., als sittenwidrig rechtfertigt sich im konkreten Fall aus der Gefährdung der rechtsuchenden verstorbenen Klägerin durch die drohenden besondere Interessenkollision, indem die Gefahr besteht, dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den für die verstorbene Klägerin nicht hinreichend einzuschätzenden Risiken und Nutzungen der für sie vollzogenen Mietvertragsschlüsse mit der Beklagten zu 2. zu eigenen (finanziellen) Vorteilen bzw. für (finanzielle) Vorteile ihm nahestehender Personen, hier die Beklagte zu 2. als Ehefrau, ausnutzt (Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO, 7. Aufl. § 1 Rn. 4). Dabei liegt auf der Hand, dass der Beklagte zu 1. sich in einer Interessenkollision zwischen der bestmöglichen Wahrung der Interessen der verstorbenen Klägerin und der Wahrung entweder seiner oder der Interessen seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., befunden haben muss, wobei die hier möglichen, vom Beklagten zu 1. erstrebten, unredlichen Vorteile nicht nur finanzieller Natur sein müssen. Ebenso denkbar ist der rein praktische Vorteil eines langjährigen, teils mit einer möglichen Laufzeit bis zu 30 Jahren, zu selbst ausgehandelten Mietbedingungen abgeschlossenen, Gewerbemietvertrages, von dem auch der Beklagte zu 1. als Ehemann der Beklagten zu 2. selbst profitieren könnte. Eine tatsächliche Ziehung von Nutzungen durch den Beklagten zu 1. bzw. dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2., ist hierbei nicht erforderlich, es genügt die drohende Gefahr. Nicht erheblich ist der, insofern auch klägerseits bestrittene, Einwand der Beklagten, die verstorbene Klägerin habe ausdrücklich gewollt, dass die Beklagte zu 2. als „Ankermieterin“ fungiert. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verschafft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit. Die Sittenwidrigkeit rührt vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf, die verstorbene Klägerin habe von den Mietvertragsschlüssen zwischen ihr und der Beklagten zu 2. nichts gewusst oder hätte dies nicht gewollt, sondern allein aufgrund der besonderen Verwerflichkeit und Standesrechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu 1. Der Abschluss der Mietverträge des Klägers durch den Beklagten zu 1. mit der Beklagten zu 2. berührte dabei auch den Kernbereich der Anwaltstätigkeit des Beklagten zu 1 in Bezug auf die verstorbene Klägerin. Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der anwaltstypischen Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 Abs. 1 BRAO), hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Allerdings fehlt es an einem Anwaltsvertrag, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 = WM 1998, 2243 = NJW 1998, 3486 und vom 8. Juli 1999 = WM 1999, 1846 = NJW 1999, 3040 (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 – III ZR 283/18 –, BGHZ 227, 49-71). Dabei geltend für das Zustandekommen die allgemeinen Regeln, §§ 145 ff. BGB, eine bestimmte Form ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17-03-1988 - IX ZR 43/87), insbesondere kann der Anwalt den Antrag auf Mandatsübernahme konkludent annehmen (BGH BeckRS 2003, 07598; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 04415; BGH NJOZ 2011, 1736) (vgl. Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Auflage 2022, § 53, Rn. 6). Es unterliegt nach Auffassung der Kammer aufgrund des Akteninhalts, insbesondere aufgrund des Beklagtenvorbringens selbst unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze keinem Zweifel, dass der Beklagte zu 1. mit der verstorbenen Klägerin einen Anwaltsvertrag geschlossen hat, der auch die Verwaltung des Mietobjektes der verstorbenen Klägerin zum Inhalt hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus den zahlreichen Anwaltsvollmachten, die dem Beklagten zu 1. für die verstorbene Klägerin zahlreiche anwaltstypische Rechte und Pflichten einräumten (Prozessführung, Geltendmachung von Ansprüchen, usw.). So hat auch unstreitig der Beklagte zu 1. die Mietverträge zwischen der verstorbenen Klägerin und den Mieter entworfen bzw. ab dem Jahr 2007 unstreitig alle Mietverträge für die verstorbene Klägerin verfasst und abgeschlossen. Ebenfalls trat der Beklagte zu 1., wie die Schreiben vom 07.06.2013 und 05.11.2018, die Rubren der Mietverträge vom 31.12.2017 sowie der Inhalt und die Rubren der vorliegenden Vollmachten belegen, für die verstorbene Klägerin und nach außen als Rechtsanwalt auf. Dies war auch gerade, nach den Vollmachten, der Sinn des zwischen der verstorbenen Klägerin und dem Beklagten zu 1. vereinbarten Vertragsverhältnis. Ferner ergibt sich auch aus der streitgegenständlichen Honorarabrechnung vom 17.12.2018, dass der Beklagte zu 1. selbst annahm, als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Dabei hat der Beklagte zu 1. selbst vorgetragen, dass mit der verstorbenen Klägerin vereinbart wurde, dass sie anwaltliche Gebühren für die Anfertigung und den Abschluss der Mietverträge zahlt sowie vorgetragen, dass die verstorbene Klägerin betreffend den Inhalt der Mietverträge und zu den von ihr gewünschten Besonderheiten umfassend durch den Beklagten zu 1. beraten wurde. Rechtsfolge gemäß § 138 BGB des sittenwidrigen Handels des Beklagten zu 1. ist die Nichtigkeit der durch ihn für die verstorbene Klägerin mit der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Mietverträge. 2. Einen Vergütungsanspruch für den sittenwidrigen Abschluss der Mietverträge vom 31.12.2017 mit der Beklagten zu 2. steht dem Beklagten zu 1. nicht zu. Gesetzliche Ansprüche aus §§ 683, 670 und § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich, vertragliche Ansprüche scheiden aufgrund der vorstehend festgestellten Nichtigkeit der Verträge aus. Die Rechtsfolge des § 138 BGB, siehe vorstehend unter 1., umfasst auch den Vergütungsanspruch des Beklagten zu 1., insofern mangelt es an einem zwingend für die Vergütung des Beklagten zu 1. erforderlichen - wirksamen - Auftragsverhältnis. Der Beklagte zu 1. hat durch seine Tätigkeit die Geschäfte der verstorbenen Klägerin besorgt, ohne durch einen rechtsgültigen Auftrag oder sonstigen Vertrag hierzu ermächtigt gewesen zu sein § 678 BGB, sodass auf dieses Verhältnis ausschließlich die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden sind, § 677ff. BGB (vgl.RGZ 90, 211, 215f; 98, 131, 134; Gruch 52, 997, 1002; Staudinger, BGB 11. Aufl § 677 Bem 12; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15, Bearb S 699f; vgl auch BGHZ 1, 57, 62) (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1962 – VII ZR 120/61 –, BGHZ 37, 258-264, BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 48/10 –, juris). Etwaige Aufwendungen durfte der Anwalt im Zusammenhang mit einer gesetzes- oder sittenwidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich halten und werden somit auch nicht erstattet (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f. = NJW 1962, 2010, 2011; BGHZ 111, 308, 311 = NJW 1990, 2542; BGHZ 118, 142, 150 = NJW 1992, 2021, 2022; BGH NJW 2000, 1560, 1562). Ein Anspruch auf Vergütung nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten steht dem Beklagten zu 1. gegen den Kläger nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Erlangt im Sinne des § 812 BGB hat die verstorbene Klägerin die ihr vom Beklagten zu 1. geleisteten Dienste. Ihre Bereicherung findet daher ihren Ausdruck in deren Wert (§ 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist nach der Höhe der üblichen, oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1962 – VII ZR 120/61 –, juris, Rn. 34). Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach § 138 BGB nichtigen Anwaltsvertrags zwar grundsätzlich in Betracht (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 = WM 1999, 970, 974), wobei sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 = WM 2006, 830 Rdn. 26; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 1919). Dem Wertersatzanspruch steht aber die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegen (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 a.a.O.; v. 26. Januar 2006 a.a.O., Rdn. 26), da der Leistende gegen die guten Sitten gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92) (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 48/10 –, juris). 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm vereinnahmten Schmiergelder in Höhe von 14.500,00 € gemäß §§ 667, 826, 249 BGB. a. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm vereinnahmten Schmiergelder in Höhe von 14.500,00 € gemäß § 667 BGB. Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Dass die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99 –, BGHZ 144, 343-348, BGH, Urteil vom 2. April 2001 – II ZR 217/99 –, juris, Rn. 7). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1. von den Mietern ... insgesamt 14.500,00 € Schmiergeld erhalten hat. Dabei ist nicht von Bedeutung und hat insofern keinen negativen Einfluss auf die Ergiebigkeit der Zeugenaussage der Zeugin ..., dass sie bekundet hat, dass die Schmiergelder nur für die Verlängerung des Mietvertrages und als Aufmerksamkeit gezahlt wurden und nicht wie der Kläger behauptet, zunächst zur Verlängerung des Mietvertrages und anschließend zur Abwendung einer Mieterhöhung. Denn sie hat ausgesagt, dass die Mieter ... die behaupteten Schmiergelder an den Beklagten zu 1. gezahlt haben. So hat die Zeugin ... bekundet, dass sie im Jahr 2016 zusammen mit ihrem Mann, dem Zeugen ..., in der Anwaltskanzlei des Beklagten zu 1. einen Betrag von 10.000,00 € Bar an den Beklagten zu 1. für die Verlängerung des Mietvertrages ausgehändigt haben. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 1. gegenüber den Zeugen ... angedeutet, dass es noch andere Interessenten für die Gewerberäume gebe, die seien attraktiver. Ferner hat die Zeugin ... bekundet, dass sie für eine weitere Verlängerung des Mietvertrages an den Beklagten zu 1. nochmals 3.000,00 in Bar im Sommer des Jahres 2017 in der Anwaltskanzlei des Beklagten zu 1. ausgezahlt hat. Darüber hinaus hat die Zeugin bekundet, dass sie mit Herrn ... weitere 1.500,00 € als Dankeschön für die Mietverträge und als Aufmerksamkeit für die Beklagte zu 2. an den Beklagten zu 1. gezahlt haben. Dabei zeigte die Zeugin ... auf den Beklagten zu 1 auf die Frage der Kammer, wem sie das Geld gegeben habe. Dabei ist die Zeugenaussage der Zeugin ... glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin ... sind in sich widerspruchsfrei, soweit sie sich nicht sicher war, hat sie Erinnerungslücken selbst eingeräumt. Der Umstand, dass die Zeugin ... bekundete, dass sie von dem Beklagten zu 1. noch nicht gekündigt wurde, obgleich sie mehrere Kündigungen vom Beklagten zu 1. erhalten hatte, lässt die Aussage der Zeugin ... nicht unglaubhaft erscheinen. Zunächst ist hierbei zu betonen, dass sich aus einer nachweislich unzutreffenden Aussage bereits nicht die Unglaubhaftigkeit der Aussage insgesamt ergeben kann (vgl. Egon Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 4. Auflage, Seite 238, Rn. 819). Die Zeugin war sich hier aber bereits betreffend die gewünschte Mietvertragsverlängerung nicht sicher, hat indes bekundet, dass sie mehrere Verträge erhalten hat und weiter mitgeteilt, dass sie das nicht alles im Kopf habe. Beide Kündigungen nahmen zunächst nur Bezug auf das vertragliche Auslaufdatum des Mietvertrages, zum einen zum 31.10.2015 und zum anderen zum 31.12.2021, und hatten als Beendigungszeitpunkt keinen vorzeitigen Zeitpunkt zum Inhalt. Die Kündigung vom 07.06.2013 war überdies mit einer Ermunterung, sich um einen Anschlussmietvertrag zu bewerben, versehen. Ferner war diese Frage grds. nicht Teil der Beweisfrage und ist damit bereits nicht entscheidungserheblich. Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Zeugin ... deshalb in Zweifel zu ziehen, bestehen für die Kammer nicht. Die Zeugin ... hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. b. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Aushändigung der von ihm vereinnahmten Schmiergelder in Höhe von 14.500,00 € ebenfalls gemäß §§ 826, 249 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen oder sonstigen Vertragsverhältnissen, die Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067; BGHZ 201, 129 Rn. 33). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 141, 357, 359; 201, 129 Rn. 33). Schadensersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nicht nur gegenüber den bestochenen Mitarbeitern oder Beauftragten als unmittelbaren Zahlungsempfängern, sondern auch gegen den diese Zahlung tätigenden Geschäftspartner. Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 - I ZR 163/65, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, zu § 12 UWG aF; BGH, NJW 1989, 26; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB). Dies begründet die sogenannte Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH, NJW 2003, 2996, 2997; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 299 Rn. 16; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 299 Rn. 5). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00, NJW 2001, 2558, 2559, zu § 332 StGB; BGH, NJW 2003, 2996, 2997 f.; Heger in Lackner/Kühl aaO § 299 Rn. 4; Schönke/Schröder/Heine/Eisele aaO § 299 Rn. 11). Der Begriff des Beauftragten ist weit zu fassen. Beauftragter ist jeder, der auf Grund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR 670/51, BGHSt 2, 396, 401; BGH, GRUR 1968, 587, 588 - Bierexport, beide zu § 12 UWG aF; BGH, Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298; Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11, BGHSt 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB). Ob dem Verhältnis des Beauftragten zu dem jeweiligen geschäftlichen Betrieb eine Rechtsbeziehung zu Grunde liegt oder dieser lediglich durch seine faktische Stellung im oder zum Betrieb in der Lage ist, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben, ist unerheblich (BGHSt 57, 202 Rn. 28; Heger in Lackner/Kühl aaO § 299 Rn. 2). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (vgl. BGH, NJW 1973, 363; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397, zu § 73 StGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 63 mwN) (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15 –, juris, Rn. 23ff.). Vorliegend ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1. Schmiergelder für die Verlängerung des Mietvertrages der verstorbenen Klägerin mit den Mietern Seven von diesen angenommen hat. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der verstorbenen Klägerin während der laufenden Mietzeit die von den Mietern ... an den Beklagten zu 1. gezahlten Miete in Höhe von 14.500,00 € bei redlichem Verhalten sowohl des Beklagten zu 1. als auch der Mieter ... um diesen Betrag höher ausgefallen wären (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 226, BGH, Urteil vom 26. 3. 1962 - II ZR 151/60 (Karlsruhe), sodass als Schaden gemäß § 249 BGB die an den Beklagten zu 1. gezahlten Schmiergelder in Höhe von 14.500,00 € zu zahlen sind. Die Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € gründet sich auf §§ 826, 249 BGB. Die Entscheidungen zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtete sich nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2, 709 Satz 2 ZPO. Ausgehend von einem Streitwert des Antrages zu 1. von 59.832,00 €, des Antrages zu 2. von 6.060,24 €, sowie des Antrages zu 3. von 14.500,00 € ergibt sich eine unterschiedliche Beteiligung am Rechtsstreit der Beklagten von 74 Prozent für die Beklagte zu 2. und 26 Prozent für den Beklagten zu 1. Diese Abweichung ist wesentlich im Sinne des § 100 Abs. 2 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 100 Rn. 9) und war deshalb bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Hausverwalterverhältnis. Die am 28.05.2020 verstorbene und bei Klageerhebung an einer Demenz leidende Klägerin, ... ..., war Eigentümerin des streitgegenständlichen, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten, Grundstückes in der ...xx 5, ... Berlin. Der Sohn der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2020, Blatt 35-41 Band I der Gerichtsakte, die Übernahme des Rechtsstreits und die Annahme des Erbes der verstorbenen Klägerin erklärt. Der Beklagte zu 1. ist Rechtsanwalt und war Hausverwalter des streitgegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses. Die Beklagte zu 2. ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. und arbeitet in der Anwaltskanzlei des Beklagten zu 1. Die verstorbene Klägerin erteilte unter dem 18.08.1992 dem Beklagten zu 1. eine Anwaltsvollmacht zur Prozessführung und Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks, unbezeichnete Anlage der Beklagten 8. Hiernach war der Beklagte zu 1. unter anderem gemäß §§ 81, 82 ZPO zur Prozessführung nach der ZPO (Ziffer 1.), zur Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen (Ziffer 3) und zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen (Ziffer 6.) für alle Instanzen in Sachen der Verwaltung des Grundstücks ...x 5, ... Berlin, bevollmächtigt. Auf der Vollmacht verwendete der Beklagte zu 1. den Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei „...xx, Rechtsanwälte“ und unterschrieb diese mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“. Wegen des weiteren Inhalts der Vollmacht vom 18.08.1992 wird auf die unbezeichnete Anlage der Beklagten 8 verwiesen. Der Beklagte zu 1. verwaltete das Mietobjekt der verstorbenen Klägerin. Die verstorbene Klägerin schloss am 01.09.2005 einen Mietvertrag mit den Eheleuten ... und ... ... für die Mieträume Erdgeschoss rechts nebst Kellerräumen, unbezeichnete Anlage der Beklagten 1 ab. Gemäß § 2 des Mietvertrages vom 01.09.2005 sollte das Mietverhältnis am 31.10.2015 enden. Ab dem Jahr 2007 fertigte der Beklagte zu 1. alle Mietverträge für die verstorbene Klägerin. Gleichzeitig wurde mit der verstorbenen Klägerin vereinbart, dass sie anwaltliche Gebühren für die Anfertigung und den Abschluss der Mietverträge zahlt. Der Beklagte zu 1. hat die verstorbene Klägerin betreffend den Inhalt der Mietverträge und zu den von ihr gewünschten Besonderheiten umfassend beraten. Unter dem 19.09.2014 erteilte die verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1. eine erneute Verwaltervollmacht für das streitgegenständliche Wohn- und Geschäftshaus, Anlage K1, unter Befreiung des Beklagten zu 1. für Insichgeschäfte gemäß § 181 BGB. In § 1 Ziffer 7 der Verwaltervollmacht wurde der Beklagte zu 1. bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten betreffend das Grundstück zu führen. Auf der Vollmacht verwendete der Beklagte zu 1. den Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei „...xx, Rechtsanwälte“. Wegen des weiteren Inhalts der Vollmacht vom 19.09.2014 wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Beklagte zu 1. kündigte Namens der verstorbenen Klägerin das Mietverhältnis zwischen der verstorbenen Klägerin und den Eheleuten ... und ... ... mit Anwaltsschriftsatz vom 07.06.2013 zum 31.10.2015, unbezeichnete Anlage 2, und fügte dieser an, dass eine Bewerbung für einen Anschlussmietvertrag möglich sei. Auf dem Schreiben verwendete der Beklagte zu 1. den Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei „...x, Rechtsanwälte“ und unterschrieb diesen Schriftsatz mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“, unbezeichnete Anlage der Beklagten 2. Der Beklagte zu 1. schloss Namens der verstorbenen Klägerin mit den Eheleuten ... und ...xx unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ im Rubrum sowie „RA“ vor dessen Unterschrift einen Gewerbemietvertrag für den Zeitraum 01.11.2015 bis zum 31.05.2021, § 2, unbezeichnete der Beklagten Anlage 4. Der Beklagte zu 1. schloss anschließend am 28.06.2018 Namens der verstorbenen Klägerin mit den Eheleuten ...xl und ...x ...x unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ im Rubrum sowie „RA“ vor dessen Unterschrift einen Gewerbemietvertrag für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 ab, unbezeichnete Anlage der Beklagten 5. Der Beklagte zu 1. schloss namens der verstorbenen Klägerin mit der Beklagten zu 2 am 31.12.2017 2 Mietverträge unter Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ im Rubrum sowie „RA“ vor dessen Unterschrift für die Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Mietobjektes links und rechts, Anlagen K2 und K3. In § 2 Ziffer 1 der Mietverträge wurde eine Festmietzeit bis zum 31.12.2027 (Erdgeschoss-Ladenfläche links, Anlage K2) bzw. bis zum 31.12.2031 (Erdgeschoss-Ladenfläche rechts, Anlage K3), in § 2 Ziffer 2 der Mietverträge eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils 10 Jahre vereinbart (Anlagen k2 und K3). In § 9 der Mietverträge wurde vereinbart, dass die Untervermietung/-verpachtung des Mieters gestatte ist und die Untermiete identisch und nicht höher als die vereinbarte Miete sein soll (Anlagen K2 und K3). Die Beklagte zu 2. schloss am 04.01.2018 einen Untermietvertrag mit Herrn ... ..., beginnend am 04.01.2018 über die Erdgeschossladenfläche links nebst Kellerräumen, unbezeichnete Anlage 2, sowie mit einem Herrn ... ... am 30.06.2018 einen Untermietvertrag, beginnend am 01.01.2022 über die Erdgeschossladenfläche rechts nebst Kellerräumen, unbezeichnete Anlage der Beklagten 3. Mit Anwaltsschreiben vom 05.11.2018 kündigte der Beklagte zu 1. Namens der verstorbenen Klägerin das zwischen ihr und den Eheleuten ... und ... ... bestehende Mietverhältnis zum 31.12.2021, unbezeichnete Anlage der Beklagten 7. Auf dem Schreiben verwendete der Beklagte zu 1. den Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei „...x, Rechtsanwalt“ und unterschrieb diesen Schriftsatz mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“, unbezeichnete Anlage der Beklagten 7. Mit Schreiben vom 17.12.2018 stellte der Beklagte zu 1. unter anderem den Abschluss der beiden Mietverträge vom 31.12.2017 in Rechnung, Anlage K6, und rechnete hierbei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 19.721,66 € sowie für die Mietverträge vom 31.12.2017 einen Betrag in Höhe von 3.137,91 € und 4.437,39 € ab. Auf dem Schreiben verwendete der Beklagte zu 1. den Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei „..., Rechtsanwalt“ und unterschrieb diese Rechnung mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“. Wegen des weiteren Inhalts der Honorarrechnung vom 17.12.2018 wird auf die Anlage K6 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 forderte der Klägervertreter den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 14.500,00 € unter Fristsetzung bis zum 20.11.2019 auf und forderte weiter die Zahlung von Anwaltskosten für die Beitreibung der Forderung in Höhe von 1.029,00 €, Anlage K 21. Der Kläger behauptet, die Eheleute ... und ... ... hätten dem Beklagten zu 1. auf dessen Verlangen Schmiergeld für die Verlängerung des Gewerbemietvertrages und für das Absehen von Mieterhöhungen in den Jahren 2016 und 2017 in Höhe von insgesamt 14.500,00 € gezahlt. Der Beklagte zu 1. habe die Verlängerung des am 31.10.2015 endenden Mietverhältnis von einer Zahlung in Höhe von 10.000,00 € abhängig gemacht. Die Eheleute ... und ... ... hätten dem Beklagten zu 1. am 19.09.2016 im Büro des Beklagten zu 1. 10.000,00 € ausgehändigt. Weiter seien für die Verlängerung des Mietverhältnisses über den 31.12.2021 hinaus Schmiergeld in Höhe von 3.000,00 € an den Beklagten zu 1. sowie zur Abwendung einer Mieterhöhung weiter ein Schmiergeld in Höhe von 1.500,00 € an den Beklagten zu 1. gezahlt worden. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1. sei mit der verstorbenen Klägerin durch einen Anwaltsvertrag rechtlich verbunden gewesen. Ferner seien die durch den Beklagten zu 1. Namens der verstorbenen Klägerin mit der Beklagte zu 2. vereinbarten Mietverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Deshalb stünde dem Beklagten zu 1. auch nicht der in der Anwaltshonorarrechnung vom 17.12.2018 in Rechnung gestellte Betrag für den Abschluss dieser Mietverträge in Höhe von 3.137,91 € und 4.437,39 € zu. Ebenfalls stünde dem Kläger die Auskehrung der durch den Beklagten zu 1. vereinnahmten Schmiergeldzahlungen zu. Nachdem die Klägerin am 28.05.2020 verstorben ist und der Sohn der Klägerin, der nunmehrige Kläger, die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt hat, beantragt der Kläger sinngemäß 1. festzustellen, dass die zwei Gewerbemietraumverträge zwischen der verstorbenen Klägerin ... ... und der Beklagten zu 2. über die Räumlichkeiten in der ... 5, ... vom 31.12.2017 nichtig sind und der Beklagten zu 2. aus diesen Verträgen keine Rechte zustehen, 2. festzustellen, dass dem Beklagten zu 1. für den Abschluss der im Klageantrag zu 1. genannten Verträgen keine Zahlungsansprüche zustehen, 3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 14.500,00 € nebst Verzugszinsen seit dem 21.11.2019 zu zahlen sowie 4. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten treten der Klage vollumfänglich entgegen. Der Beklagte zu 1. behauptet, die verstorbene Klägerin habe gewollt, dass entweder der Beklagte zu 1. oder dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2., Ankermieter werde. Sie meinen, die Klage sei bereits unzulässig, da die verstorbene Klägerin bei Klageerhebung bzw. bei Bevollmächtigung ihres Rechtsanwaltes prozessunfähig gewesen sei. Der Beklagte zu 1. behauptet, die Zeugin ... habe die Unwahrheit gesagt, da diese von ungekündigten Mietverträgen sprach. Er meint, zwischen der verstorbenen Klägerin und dem Beklagten zu 1. habe es keinen Anwaltsvertrag gegeben, sondern nur einen mündlichen Verwaltervertrag. Er sei nie als Rechtsanwalt aufgetreten, sondern sei nur als Privatperson beauftragt worden. Es sei für die Verwaltertätigkeit kein Entgelt vereinbart worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2022, Blätter 166-177 Band III der Gerichtsakte, verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 10.05.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstands wird auf die Gerichtsakte, die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.