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Beschluss

83 T 34/22

LG Berlin 83. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:1114.83T34.22.00
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Leitsätze
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 01.12.2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 01.12.2021 wird zurückgewiesen. I. Für den Betroffenen wurde erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 19.12.1989 ein Gebrechlichkeitspfleger, später eine Betreuerin bestellt; zur Betreuerin wurde mit Beschluss vom 04.08.2009 mit umfassendem Aufgabenkreis die weitere Beteiligte zu 1 bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 und 259 Bd. I der Gerichtsakte (im folgenden: d.A.) verwiesen. Der Betroffene ist aufgrund eines Apert-Syndroms geistig behindert. Mit Schreiben vom 12.03.2021 hat der Regionalleiter des Kleinstheimes, in dem der Betroffene in einer Wohngruppe lebt, dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die weitere Beteiligte zu 1 eine Impfung des Betroffenen gegen Covid-19 ablehne und auf ein von der weiteren Beteiligten zu 1 an ihn gerichtetes Schreiben vom 05.01.2021 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 172 ff Band II der Akten verwiesen. Auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 24.03.2021, ob die weitere Beteiligte zu 1 eine Impfung grundsätzlich ablehne, hat diese mit Schreiben vom 06.04.2021 (Blatt 176 Band II d.A.) unter Berufung auf den „Immunologen und Toxikologen Professor Dr. Hockertz“ sowie eine Pressekonferenz der Bundeskanzlerin vom 19.03.2021 mit dem Hinweis auf eine bedingte Zulassung der Impfungen und eigene Zweifel hinsichtlich der fehlenden Wirksamkeit angesichts der hohen Infektionsrate in Ländern mit hoher Impfquote mitgeteilt, weswegen sie sich gegen die Impfung des Betroffenen entschieden habe.Auf den richterlichen Hinweis vom 08.04.2021, es werde nahegelegt, eine individuelle ärztliche Einschätzung einzuholen, sowie der Übersendung der Schreiben des behandelnden Arztes – Facharzt für Allgemeinmedizin und Infektiologe – ... vom 29.04.2021 (Blatt 179-181 II d.A.), wonach der Betroffene zur höchsten Priorisierungsgruppe gehöre, weil ein massives Risiko bestehe, dass er aufgrund seiner geistigen Behinderung einen schweren, möglicherweise tödlichen Verlauf im Falle einer Covid-19-Infektion erleide, hat die weitere Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 20.05.2021 (Blatt 184 Bd. II d.A.) ergänzend ausgeführt, bei den Priorisierungsgruppen der STIKO handele sich um Empfehlungen aufgrund von Annahmen, jedoch nicht um gesicherte Erkenntnisse aufgrund validierter Studien. Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass es sich um einen invasiven Eingriff handele, der von renommierten Fachärzten als Gentherapie, bzw. gentherapeutisches Experiment bezeichnet würde. Das Amtsgericht hat darauf mit Schreiben vom 26.05.2021 (Blatt 186 Bd. II d.A.) mitgeteilt, die Nichteinwilligung sei ausführlich und nachvollziehbar begründet worden, sodass eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 nicht in Betracht komme. Der behandelnde Arzt ... hat mit Schreiben vom 23.07. und 31.10.2021 (Blatt 187 Bd. II, bzw. Blatt 28 Bd. III d.A.) mitgeteilt, aufgrund der wegen der geistigen Behinderung erhöhten Gefahr eines schweren oder tödlichen Verlaufs (der Betroffene könne keine Abstände einhalten und keine Mund-Nase-Bedeckung tragen) und der moderaten Nebenwirkungen müsse und könne der Betroffene geimpft werden. Das Amtsgericht hat daraufhin die weitere Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 01.12.2021 aus dem Amt entlassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie entgegen ärztlicher Empfehlung die Zustimmung zu Covid-19-Impfung verweigere. Dabei bezeichne sie die Impfung mit mRNA-Impfstoff als „Gentherapie“, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass ihre Entscheidung zur Verweigerung der Impfung nicht auf Grundlage medizinischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen habe, schon gar nicht konkret in Bezug auf die Situation des Betroffenen, sondern ihre private Einstellung zum Maßstab gemacht habe; die Ansicht, es käme sonst zu einer Verletzung des „Nürnberger Kodex“, sei absurd. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt ff. 16 Bd. III d.A. verwiesen. Mit ihrer Beschwerde vom 06.01.2022, eingegangen an demselben Tage, gegen den ihr am 08.12.2021 zugestellten Beschluss wehrt sich die weitere Beteiligte zu 1 gegen ihre Entlassung und möchte wieder als Betreuerin eingesetzt werden. Sie wiederholt in ihrem Begründungsschreiben vom 18.01.2022 ihre Auffassung, dass es angesichts der umstrittenen Risiken nicht möglich sei, eine möglicherweise mit schweren gesundheitlichen Schäden verbundene Entscheidung zu treffen; sie verweist erneut auf eine Verletzung des „Nürnberger Kodex“. Des weiteren weist sie darauf hin, dass ihre Entlassung einem Berufsverbot gleichkomme; bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 26 ff. Band III d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den weiteren Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 21.04.2022 zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Stellungnahme vom 28.04.2022 führt dieser unter anderem aus, dass die weitere Beteiligte zu 1 sich bei ihrer Abwägung auf ihre eigene gesundheitliche Schätzung stütze ohne dazu fachlich in der Lage zu sein oder überzeugende Quellen angeben zu können, und dies vor dem Hintergrund, dass die Experten, nämlich die STIKO, die Impfung gerade empfählen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Blatt 48 ff. Bd. III d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.04.2022 die Berichterstatterin mit der Durchführung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen beauftragt. Wegen des Verlaufs und des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf den Vermerk vom 03.05.2022 (Blatt 52 Bd. III d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben der Wohnungseinrichtung, des Hausarztes und der weiteren Beteiligten zu 1 (auch die Schreiben vom 25.08. und 15.11.2021, Blatt 203 Band II d.A. und Blatt 7 Bd. III) sowie die amtsgerichtlichen Schreiben und Beschlüsse verwiesen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Durch eine Entlassung einer Betreuerin bei fortbestehender Betreuung gemäß §§ 58ff. FamFG ist diese in ihren Rechten im Sinne des § 59 Absatz 1 FamFG beeinträchtigt (vgl. Hierzu BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 621/14, juris.). Die Kammer ist damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur zur Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 berufen, denn die Neubestellung der weiteren Beteiligten zu 2 beeinträchtigt die weitere Beteiligte zu 1 nicht in ihren Rechten. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 1 zu Recht gemäß § 1908b Absatz 1 Satz 1 BGB als Betreuerin entlassen hat. Nach dieser Vorschrift hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 bezüglich der Prüfung einer Impfung für den Betroffenen im Rahmen der Covid-19 Pandemie stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, welche einen persönlichen (charakterlichen) Mangel der weiteren Beteiligten zu 1 offenbart, der zu ihrer persönlichen Ungeeignetheit zur Führung der gesamten Betreuung des Betroffenen führt. Ein Betreuer ist ungeeignet, wenn er eine persönliche oder fachliche Inkompetenz zeigt, die eine Führung der Betreuung nach § 1902 Absatz 2 BGB in ernste Zweifel zieht (vgl. Schneider in Münchner Kommentar, 8. Auflage, 2020, § 1908b Rn 6.). Dies ist insbesondere der Fall bei einer erheblichen Pflichtverletzung. Die weitere Beteiligte zu 1 hat eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, indem sie im Aufgabenbereich der Gesundheitssorge die Interessen des Betroffenen unzulänglich wahrgenommen und damit eine erhebliche Gesundheitsschädigung des ihr anvertrauten geistig behinderten Betroffenen riskiert hat. Denn die weitere Beteiligte zu 1 hat die Entscheidung, den Betroffenen nicht gegen Covid-19 impfen zu lassen, nicht unter Einbeziehung der für das Wohl des Betroffenen erheblichen Umstände und nicht unbeeinträchtigt von ihrer persönlichen Meinung zum Für und Wider einer Impfpflicht gegen Covid-19 abgewogen. Zum Aufgabenkreis der Gesundheitssorge gehört es unter anderem, dem Betroffenen die notwendige medizinische Hilfe zuteilwerden zu lassen, einen Arztbesuch zu organisieren sowie nach medizinischer Beratung die Entscheidung über die Einwilligung in medizinische Handlungen bei dem Betroffenen vorzunehmen (vgl. z.B. Schmidt-Recla, Beck – Großkommentar, BGB, Stand 01.02.2022, § 1896 Rn 191). Die weitere Beteiligte zu 1 hätte daher die Entscheidung über die vom Hausarzt als dringend angesehene Impfung gegen Covid-19 anhand fachlich qualifizierter Beratung treffen müssen. Eine Erkrankung mit Covid-19 ist nach den, auch der weiteren Beteiligten zu 1 zur Verfügung stehenden, ärztlichen Ausführungen des behandelnden Arztes ..., der auch Infektiologe ist, für den Betroffenen angesichts seiner Behinderung und Konstitution mit einem hohen Risiko verbunden gewesen, schwer zu erkranken oder auch zu versterben; nach dessen Einschätzung gehörte daher der Betroffene zur höchsten Priorisierungsgruppe für eine Impfung. Angesichts dieser fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Hausarztes wäre im Rahmen einer sach- und fachgerechten Ausführung der Gesundheitssorge für den Betroffenen die weitere Beteiligte zu 1 gehalten gewesen, angesichts ihrer Skepsis und im Internet von ihr gefundener Bedenken zunächst ein Beratungsgespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen und sodann mit dessen konkreten Argumenten für eine Impfung gerade im Hinblick auf die geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen und konkret auch in seiner Wohnsituation drohenden Risiken des Betroffenen auseinanderzusetzen. Im Falle von weiteren Zweifeln hätte die weitere Beteiligte zu 1 dann die Möglichkeit gehabt, eine zweite ärztliche Meinung zu konkreten Nutzen und Risiken für den Betroffenen bei einer Impfung einzuholen. Dies wäre auch über eine Impfberatungsstelle möglich gewesen. Auf diesen tatsächlichen Grundlagen hätte die weitere Beteiligte zu 1 dann zum Wohle des Betroffenen im Sinne des § 1901 Absatz 2 BGB eine Entscheidung treffen müssen. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 getroffene Entscheidung zur Impfung des Betroffenen lässt indes ein solches Verhalten nicht erkennen. Zwar hat sie Erwägungen angestellt, auf deren Grundlage sie zu dem Ergebnis kam, die Impfung setze den Betroffenen einem zu großen Risiko aus. Jedoch bleiben diese Erwägungen insgesamt genereller Natur und lassen an keiner Stelle erkennen, dass die weitere Beteiligte zu 1 hier unter Berücksichtigung der für den Betroffenen konkret zu berücksichtigenden Tatsachen in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis tätig geworden ist. Zum einen hat sie die ärztliche Empfehlung des Hausarztes nicht zum Anlass genommen, mit diesem ein Impfgespräch zu führen. Die mit Schreiben vom 05.01.2021 dem Wohnbereich mitgeteilte Auffassung, unter anderem dass es nach Einschätzung „renommierter Mediziner“ zu schwersten Folgeerscheinungen kommen könne, war offensichtlich ohne vorherige tatsächliche Konsultation des Arztes des Betroffenen gebildet worden. Auch in den weiteren Schreiben und Stellungnahmen auf den Hinweis des Amtsgerichts und die mehreren Ausführungen des Hausarztes (06.04., 20.05., 15.11.2021) sowie zuletzt im Beschwerdeschreiben vom 18.01. und der Stellungnahme vom 11.05.2022, Blatt 56 Bd. III d.A., zeigt sich, dass die weitere Beteiligte zu 1 unbeirrt davon ausgeht, dass die Gefahr, dass der Betroffene aufgrund der Impfung stirbt oder einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, gegenüber den Gefahren einer Erkrankung an Covid-19 generell so viel höher ist, dass sie die Impfung sowohl mit einem der neuartigen Impfstoffe (mRNA) als auch mit einem Vektorimpfstoff generell ablehnt. Zur Begründung nimmt die weitere Beteiligte zu 1 auf Auffassungen aus der medialen Berichterstattung Bezug und zitiert Ärzte wie beispielsweise einen Professor Dr. Hockertz, der die mRNA-Impfstoffe als Gentherapie bezeichnet. Des weiteren interpretiert sie Berichte und Statistiken von Einrichtungen und Behörden, zählt Todesfälle auf und Äußerungen der Bundeskanzlerin. Sie meint, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene sterbe oder schweren Schaden erleide und das Risiko für die Sterblichkeit bei deutlich unter ein Prozent liege. Aus alledem ergibt sich, dass eine verantwortliche Abwägung zum Wohl des Betroffenen hier nicht stattgefunden haben kann. Die weitere Beteiligte zu 1 hat sich allein von ihren eigenen allgemeinen und darüber hinaus offensichtlich einseitigen Recherchen leiten lassen. Sie hat dabei außer Acht gelassen, dass die Erkrankung an Covid-19 sowohl von der Word Health Organisation als auch von dem in Deutschland für die Seuchenbekämpfung zuständigen Robert-Koch-Institut als gefährlich eingestuft wurde und die hierfür zuständige Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfungen empfiehlt. All dies hätte die weitere Beteiligte zu 1 dazu bewegen müssen, eine medizinische Beratung für die Person des Betroffenen vor ihrer Entscheidung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen hat sie Fachstatistiken und Berichte laienhaft bewertet und für sich Schlüsse gezogen oder unkritisch Schlüsse anderer, ohne deren Auffassung fachlich nachvollziehen zu können, übernommen. In ihren mitgeteilten Überlegungen hat die weitere Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht einfließen lassen, dass der Betroffene in einer Wohngemeinschaft lebt, auf die dortigen Sozialkontakte angewiesen ist und – in jedem Fall nach damaligem Stand – ohne die Impfung an dem sozialen Leben in der Wohngemeinschaft auf längere Dauer nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt hätte teilnehmen können, schon weil er aufgrund seiner Behinderung die Sinnhaftigkeit des Tragens einer Maske nicht versteht und eine solche daher nicht zuverlässig tragen kann. Daran ändert nichts, dass die Beteiligte zu 1 mitteilt, man habe mit Tests operiert und der Betroffene habe an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, gehe auch in die Werkstatt und profitiere von der Herdenimmunität. Insgesamt hat sich die weitere Beteiligte zu 1 auch durch Hinweise der Wohngruppe, des behandelnden Arztes oder des Amtsgerichts nicht veranlasst gesehen, ihre Pflichten zum Wohle des Betroffenen im Rahmen der Gesundheitssorge im o.g. Sinn vollständig, nämlich durch Einholung fachlicher Informationen durch fachlich Berufene, wahrzunehmen. Dieses Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 führt nach Auffassung der Kammer zu begründeten Zweifeln, dass ihr für eine Fortführung der Betreuung für den Betroffenen nicht nur auf dem Gebiet der Gesundheitssorge, sondern insgesamt die persönliche Eignung fehlt. Personen, denen es nicht gelingt, ihre persönliche, subjektive Überzeugung für eine wohldurchdachte und auf umfassenden Informationen beruhende Entscheidung im Interesse und zum Wohl des Betroffenen zurückstehen zu lassen, fehlt es an der erforderlichen persönlichen Eignung für eine Betreuertätigkeit. Die weitere Beteiligte zu 1 hat, wie oben ausgeführt, selbst im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich künftig nicht allein von ihrer persönlichen Meinung bei der Führung der Betreuung leiten lassen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass die weitere Beteiligte zu 1 die Bestellung einer Betreuerin, die sich an den Empfehlungen des Hausarztes orientiert, als „vom Gericht legitimierte Impfpflicht für geschäftsunfähige Menschen“ bezeichnet und meint, dies komme einer Verletzung des Nürnberger Kodex gleich. Damit rückt sie das Verhalten der oben genannten Einrichtungen und des Hausarztes in den Bereich der medizinischen Experimente an Menschen. Auch dies zeigt die Unfähigkeit, sachlich abzuwägen und zu argumentieren. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beschwerdeentscheidung sind gewahrt. Die Kammer hat gemäß § 296 Abs. 1 FamFG für den Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt. Ferner hat die Kammer den Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Kammer persönlich angehört. Dies war hier zulässig, da das Ergebnis der persönlichen Anhörung nur in seinem objektiven Ertrag verwertet wird und es eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen aller Kammermitglieder für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht bedarf (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 72/18, juris). Da der Betroffene der Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1, auch nicht in der persönlichen Anhörung des beauftragten Kammermitgliedes, nicht widersprochen hat, bedurfte es nach § 296 Absatz 1 FamFG keiner weiteren persönlichen Anhörung. Diese Entscheidung ist nicht gemäß § 70 Abs. 3 FamFG anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert. Es handelt sich um die Beurteilung der Ungeeignetheit einer Betreuerin aufgrund sachfremder Abwägung einer für den Betroffenen zu treffenden Entscheidung; entscheidend ist dabei nicht der Gegenstand der Abwägung, sondern deren Grundlage.