Beschluss
84 T 215/18
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2018:1101.84T215.18.00
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Leitsätze
Die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wenn deutsche Gerichte zwar nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldner befugt sind, der Schuldner aber im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat. Nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners befugt sind deutsche Gerichte, wenn der Mittelpunkt der Aktivitäten der Schuldnerin an ihrem Sitz in einem Drittland stattfindet. (Rn.1)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wenn deutsche Gerichte zwar nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldner befugt sind, der Schuldner aber im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat. Nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners befugt sind deutsche Gerichte, wenn der Mittelpunkt der Aktivitäten der Schuldnerin an ihrem Sitz in einem Drittland stattfindet. (Rn.1) 1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2, 335, 354 Abs. 1 InsO, 569 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit Recht die Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens über das im Inland belegene Vermögen der Schuldnerin angeordnet. Nach § 354 Abs. 1 InsO ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren (Partikularverfahren) über das inländische Vermögen eines insolvenzfähigen Schuldners zulässig, wenn die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben ist, der Schuldner aber im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Schuldnerin ist als Gesellschaft, die in den Grundzügen wie ein inländischer Verein organisiert ist, grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO insolvenzfähig. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen der Schuldnerin ist nicht gegeben, weil die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten an ihrem Sitz in Sri Lanka hat. Sie hat nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, aber auch eine Niederlassung in Berlin. Eine Niederlassung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 21 ZPO setzt voraus, dass der Inhaber an einem anderen Ort als seinem Sitz eine Geschäftsstelle unterhält, die für eine gewisse Dauer eingerichtet ist, für seine Rechnung betrieben wird und selbständig handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 21 Rdn. 6). Insoweit reicht der nach außen erweckte Anschein aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10 -, BeckRS 2011, 03880 Rdn. 20). Dazu hat der Sachverständige ermittelt, dass gegen die Schuldnerin unter der Anschrift … Berlin Prozesse geführt worden seien und die Zwangsvollstreckung betrieben werde, dass sie ferner unter dieser Anschrift als Halterin eines Kraftfahrzeuges eingetragen sei und dass sie auf der Internetseite des … Hauses den Eindruck erwecke, dessen Träger zu sein. Diese Umstände genügen, um jedenfalls den Anschein einer Niederlassung anzunehmen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das von der Schuldnerin gehaltene Kraftfahrzeug auch zu ihrem Vermögen zähle, kommt es danach nicht mehr an. Die Gläubigerin hat den Antrag auf Eröffnung des Partikularinsolvenzverfahrens in ihrem Schreiben vom 21. November 2017 gestellt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind ebenfalls gegeben. Die Gläubigerin hat einen zulässigen Insolvenzantrag gestellt, da sie mit dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2012 - 4 S 98/11 - eine titulierte Forderung und mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers M. den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Gutachten vom 17. April 2018 ist die Schuldnerin gemäß § 17 InsO zahlungsunfähig, weil sie nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten von 44.962,90 € in absehbarer Zeit zu begleichen. Überdies ist sie gemäß § 19 InsO überschuldet, weil ihren Verbindlichkeiten von 44.962,90 € ein Vermögen von allenfalls 501,- € gegenübersteht. Eine Abweisung des Insolvenzantrags nach § 26 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht, weil am 14. Mai 2018 ein Vorschuss von 4.428,28 € auf das Massekostenvorschusskonto geleistet worden ist, der zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten ausreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung gründet sich auf § 58 GKG.