Beschluss
84 T 160/21
LG Berlin 84. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:0213.84T160.21.00
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Leitsätze
1. § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV erfasst grundsätzlich den (eher seltenen) Ausnahmefall, dass die Berechnungsgrundlage der Vergütung ohne nennenswerte Tätigkeit des Insolvenzverwalters wesentlich vermehrt worden ist, etwa weil dem Schuldner kurz vor Beendigung des Verfahrens eine umfangreiche Erbschaft zugefallen ist. Überdies kann eine Masse erst jenseits eines Betrages von 250.000,- € als groß gelten (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10).(Rn.4)
2. Ein Abschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Ein Abschlag ist dabei nur gerechtfertigt, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens tatsächlich unterschritten wird, wobei der Gesamtzuschnitt des Verfahrens zu würdigen ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15).(Rn.8)
2. Ein Abschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die durchschnittlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens erheblich unterschritten werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.07.2021, Az. ..., abgeändert:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts ..., für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des ... werden auf den Festsetzungsantrag vom 17.05.2021 auf einen Gesamtbetrag von 1.697,10 € festgesetzt, der sich aus der Vergütung von 1.227,94 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 233,31 €, den Auslagen zuzüglich Zustellungskosten von 198,19 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 37,66 € zusammensetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV erfasst grundsätzlich den (eher seltenen) Ausnahmefall, dass die Berechnungsgrundlage der Vergütung ohne nennenswerte Tätigkeit des Insolvenzverwalters wesentlich vermehrt worden ist, etwa weil dem Schuldner kurz vor Beendigung des Verfahrens eine umfangreiche Erbschaft zugefallen ist. Überdies kann eine Masse erst jenseits eines Betrages von 250.000,- € als groß gelten (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10).(Rn.4) 2. Ein Abschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Ein Abschlag ist dabei nur gerechtfertigt, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens tatsächlich unterschritten wird, wobei der Gesamtzuschnitt des Verfahrens zu würdigen ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15).(Rn.8) 2. Ein Abschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die durchschnittlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens erheblich unterschritten werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04).(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde der vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.07.2021, Az. ..., abgeändert: Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts ..., für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des ... werden auf den Festsetzungsantrag vom 17.05.2021 auf einen Gesamtbetrag von 1.697,10 € festgesetzt, der sich aus der Vergütung von 1.227,94 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 233,31 €, den Auslagen zuzüglich Zustellungskosten von 198,19 € zuzüglich der Umsatzsteuer von 37,66 € zusammensetzt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu Unrecht in Höhe von nur 75 % der gesetzlichen Regelvergütung festgesetzt. Das Insolvenzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 1 Abs. 2 InsVV eine Masse von 3.069,85 € zu Grunde zu legen ist. Aus dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von netto 1.227,94 €. Die Regelvergütung ist in voller Höhe festzusetzen; ein Abschlag ist nicht gerechtfertigt. Daraus ergibt sich die festzusetzende Vergütung von 1.697,10 €. Ein Abschlag ist zunächst nicht durch einen der in § 3 Abs. 2 InsVV ausdrücklich aufgezählten Tatbestände begründet. § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV setzt voraus, dass die Masse groß war und die Geschäftsführung zugleich nur geringe Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellte. Sie erfasst grundsätzlich den eher seltenen Ausnahmefall, dass die Berechnungsgrundlage der Vergütung ohne nennenswerte Tätigkeit des Insolvenzverwalters wesentlich vermehrt worden ist, etwa weil dem Schuldner kurz vor Beendigung des Verfahrens eine umfangreiche Erbschaft zugefallen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05 -, NZI 2007, 412). Überdies kann eine Masse erst jenseits eines Betrages von 250.000,- € als groß gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2012 - IX ZB 139/10 -, NZI 2012, 981). Die Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 lit. a) und c) InsVV kommen nach dem Sachverhalt von vornherein nicht in Frage. Auch der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. b) InsVV ist nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht darauf abgestellt, dass das Nachlassvermögen bereits durch die Antragstellerin (Erbin) verwertet und eingezogen war. Dieser Bewertung schließt sich das Beschwerdegericht nicht an. Die Erbin hat tatsächlich nicht das Nachlassvermögen im Sinne der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters „verwertet“; sie hat lediglich das Kontoguthaben des Erblassers eingezogen. Im Vermögen des Erblassers befanden sich von vorne herein keine im eigentlichen Sinne zu verwertenden Vermögensgegenstände. Im Ergebnis ist auch nach § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV ein Abschlag nicht gerechtfertigt. Zwar waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei absoluter Betrachtung überschaubar und waren die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Jedoch rechtfertigt dies einen Abschlag grundsätzlich nur dann, wenn diese Feststellung auch in relativer Betrachtung der Höhe der Berechnungsgrundlage zutrifft. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringen Anforderungen für den Verwalter sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag berücksichtigt werden können. Dabei hat der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Ein Abschlag kann gerechtfertigt sein, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Ein Abschlag ist daher nur gerechtfertigt, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens tatsächlich unterschritten wird, wobei der Gesamtzuschnitt des Verfahrens zu würdigen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2017, IX ZB 101/15, beck-online; BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 52). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend kein Abschlag gerechtfertigt. Die Masse war vorliegend außerordentlich gering und blieb deutlich hinter der Masse eines durchschnittlichen Nachlassinsolvenzverfahrens zurück. In Relation hierzu waren die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar, sondern durchschnittlich. § 3 Abs. 2 InsVV zählt die Voraussetzungen für einen Abschlag nicht abschließend auf, sondern nennt nur Regelbeispiele für Umstände, unter denen ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung gerechtfertigt ist. Die Begründung eines Abschlags durch einen anderen Tatbestand wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen, bleibt aber auf Umstände von vergleichbarem Gewicht beschränkt. Nach diesen Grundsätzen kann ein Abschlag unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die durchschnittlichen Anforderungen eines Insolvenzverfahrens erheblich unterschritten werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -, NZI 2006, 464 [466f.]; BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 -, NZI 2006, 347 [348]). Vorliegend trifft es zu, dass das Insolvenzverfahren an die Geschäftsführung des Verwalters absolut gesehen aus den oben genannten Gründen, wegen der Durchführung als schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO und deshalb, weil keine zu verwertenden Vermögensgegenstände vorhanden waren und von Drittschuldnern keine Einziehung zur Masse mehr erfolgen musste, nur unterdurchschnittliche Ansprüche stellte. Jedoch gilt auch hier, dass diese Umstände schon dadurch angemessen berücksichtigt werden, dass die Berechnungsgrundlage außerordentlich gering ist. Für ein Verfahren mit ein entsprechend geringen Masse handelte es sich im wesentlichen um ein durchschnittliches, kein unterdurchschnittliches Verfahren. Die Anforderungen des Verfahrens entsprechen zusammengenommen und unter Berücksichtigung der Masse dem Bild eines Normalverfahrens, dessen Erledigung durch den Insolvenzverwalter mit der gesetzlichen Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV entgolten werden soll. Zusätzlich zu der Vergütung von 1.227,94 € ist die Umsatzsteuer von 233,31 € festzusetzen. Die Auslagenpauschale beläuft sich gemäß § 8 Abs. 3 InsVV auf der Grundlage einer Regelvergütung von netto 1.227,94 € (für das erste Jahr der Verwaltung) auf 15 % der Regelvergütung -mithin aber 184,19 €. Dieser Betrag ist zuzüglich der Kosten der Zustellung von 14,00 € und der auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuer von 37,66 € festzusetzen.