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Beschluss

85 S 59/23 WEG

LG Berlin 85. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich erfordert ein Umlaufbeschluss die Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer, um wirksam zu werden. Dieses Prinzip dient dem Minderheitenschutz und soll eine ausgewogene Interessenabwägung sicherstellen.(Rn.7) 2. Eine Abweichung von der Einstimmigkeitsregel ist zwar möglich, muss aber vorab ausdrücklich beschlossen werden. Nur wenn die Wohnungseigentümer zuvor festgelegt haben, dass für einen bestimmten Beschlussgegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen soll, sind Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren zulässig. An dieser Eindeutigkeit fehlt es, wenn sich aus der Verwendung des Wortes "kann" gerade ergibt, dass über den Beschlussgegenstand (Abrechnungsspitzen für das Jahr 2021) entweder in einer weiteren Eigentümerversammlung oder im Rahmen eines Umlaufbeschlusses entschieden werden kann.(Rn.7) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.05.2023, Az. 75 C 10/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahren auf 20.196,08 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich erfordert ein Umlaufbeschluss die Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer, um wirksam zu werden. Dieses Prinzip dient dem Minderheitenschutz und soll eine ausgewogene Interessenabwägung sicherstellen.(Rn.7) 2. Eine Abweichung von der Einstimmigkeitsregel ist zwar möglich, muss aber vorab ausdrücklich beschlossen werden. Nur wenn die Wohnungseigentümer zuvor festgelegt haben, dass für einen bestimmten Beschlussgegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen soll, sind Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren zulässig. An dieser Eindeutigkeit fehlt es, wenn sich aus der Verwendung des Wortes "kann" gerade ergibt, dass über den Beschlussgegenstand (Abrechnungsspitzen für das Jahr 2021) entweder in einer weiteren Eigentümerversammlung oder im Rahmen eines Umlaufbeschlusses entschieden werden kann.(Rn.7) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.05.2023, Az. 75 C 10/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahren auf 20.196,08 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin ficht einen mit Schreiben der Verwaltung der Beklagten am 12.1.2023 verkündeten Beschluss an, der im Umlaufverfahren gefasst worden ist. Laut Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.9.2022 wurde unter Top 1 folgender Beschluss gefasst: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlossen werden kann." Hintergrund war, dass zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 26.9.2022 die Heizkostenrechnung der Firma ... noch nicht vorlag, so dass über die Abrechnungsspitzen noch nicht entschieden werden konnte. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingegangen. Das Amtsgericht hat dem Klageantrag Ziff. 1 zu Recht statt gegeben. Der von der Klägerin angefochtene Beschluss ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ungültig, weil er nicht einstimmig gefasst worden ist. Zwar kann gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichen, aber hierfür ist Voraussetzung, dass die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass für einzelne Beschlussgegenstände beschlossen wird, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll. Denn das in § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG normierte Einstimmigkeitserfordernis gleicht den Umstand aus, dass ein solcher Beschluss ohne die in einer Eigentümerversammlung mögliche Aussprache gefasst werden kann und die in einer solchen Aussprache mögliche Einflussnahme auf die mehrheitliche Entscheidungsfindung als elementarer Bestandteil der mitgliedschaftlichen Rechte eines Wohnungseigentümers fehlt. Wollen die Wohnungseigentümer im Gegensatz dazu gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll, muss dies in dem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist im Einzelfall durch Auslegung des jeweiligen Beschlusses zu ermitteln. Beschlüsse sind „aus sich heraus“ auszulegen. Dabei kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer kommt es dagegen nicht an (BGH v. 15.1.2010 - V ZR 72/09, NZM 2010, 285, - juris Tz. 9). Insbesondere gilt, dass ein Beschluss, wonach bei Umlaufbeschlüssen die einfache Mehrheit genügt, restriktiv auszulegen ist. Denn andernfalls wird der Minderheitenschutz, dem das Einstimmigkeitserfordernis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG dient, unterlaufen. Der in der Versammlung vom 26.9.2022 zu TOP 1 gefasste Beschluss enthält keinen Hinweis darauf, dass für den beabsichtigten Umlaufbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG das Mehrheitsprinzip gelten sollte. Der Wortlaut des o.g. Beschlusses enthält keine Angaben dazu, dass schon ein mehrheitlich gefasster Umlaufbeschluss genügt. Das Wort „kann“ bedeutet hier nur, dass über die Abrechnungsspitzen für das Jahr 2021 entweder in einer weiteren Eigentümerversammlung oder im Rahmen eines Umlaufbeschlusses entschieden werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Protokoll ergebenden Beweggründe für die Beschlussfassung. Dass ein Umlaufbeschluss auch schon durch eine Mehrheitsentscheidung zustande kommen soll, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Ziel der Vermeidung einer weiteren Eigentümerversammlung, weil diese auch durch einen einstimmigen Umlaufbeschluss vermieden werden kann. Der o.g. Beschluss ist auch nicht überflüssig, wenn nur ein einstimmiger Umlaufbeschluss zugelassen wird. Zwar ist ein solcher gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ohne vorherige Beschlussfassung jederzeit möglich, allerdings kann es durchaus Sinn ergeben, darüber zu beschließen, dass Wohnungseigentümer von der Möglichkeit, die das Gesetz eröffnet, einen einstimmigen Umlaufbeschluss zu fassen, Gebrauch machen werden. Dadurch können sich die Wohnungseigentümer darauf einstellen, dass sie in naher Zukunft eine Aufforderung erhalten werden, schriftlich abzustimmen. Insoweit kann der o.g. Beschluss als reiner Verfahrensbeschluss ausgelegt werden. Aus all diesen Gründen war nicht für jedermann zweifelsfrei und ohne weiteres erkennbar, dass sich die Wohnungseigentümer für den Umlaufbeschluss auf das Mehrheitsprinzip geeignet haben. Der von der Klägerin angefochtene Beschluss ist insoweit gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ungültig, weil er nicht einstimmig gefasst worden ist. Es wird deshalb der Beklagten binnen drei Wochen anheimgestellt, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. In einem solchen Fall ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), während im Fall eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO 4,0 Gebühren anfallen (Nr. 1220 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).