Beschluss
86 O 82/10
LG Berlin 86. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2010:1027.86O82.10.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidrige Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren.(Rn.6)
2. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres, in welchem die beanstandete Unterbringung endete und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (184/07) erlangt hat, der die fragliche Haftraumgröße entgegen früherer Rechtsprechung Berliner Gerichte als Verletzung der Menschenwürde des Gefangenen beanstandet hat.(Rn.8)
3. Abzustellen ist auf die Kenntnis des Antragstellers von den tatsächlichen Umständen seiner Haft und nicht darauf, dass der Antragsteller hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zieht (vergleiche BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008, III ZR 132/08). (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers 14.02.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidrige Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren.(Rn.6) 2. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres, in welchem die beanstandete Unterbringung endete und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (184/07) erlangt hat, der die fragliche Haftraumgröße entgegen früherer Rechtsprechung Berliner Gerichte als Verletzung der Menschenwürde des Gefangenen beanstandet hat.(Rn.8) 3. Abzustellen ist auf die Kenntnis des Antragstellers von den tatsächlichen Umständen seiner Haft und nicht darauf, dass der Antragsteller hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zieht (vergleiche BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008, III ZR 132/08). (Rn.12) Der Antrag des Antragstellers 14.02.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat jedenfalls in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch jedenfalls verjährt ist. Der Antragsteller begehrt aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eine Entschädigung in Geld in Höhe von 22.320,- €. Zur Begründung trägt er vor, er sei in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum 28.04.2006 unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Haftraum mit einer Bodenfläche von nur 5,25 m² mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette untergebracht gewesen. Die Frage, ob hinsichtlich der vom Antragsteller nicht näher dargelegten Umstände seiner Haft im Einzelnen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin, (Beschluss vom 03.11.2009, 184/07), menschenunwürdige Haftbedingungen bestanden haben, welche grundsätzlich zu Amtshaftungsansprüchen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder auch aus Art. 5 Abs. 5 MRK auf Zahlung einer Geldentschädigung führen könnten, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn ein etwaiger Anspruch auf Geldentschädigung wäre jedenfalls verjährt, so dass der Antragsgegner gemäß § 214 BGB berechtigt ist, die Leistung einer solchen Entschädigung zu verweigern. Der am 18. Februar 2010 bei dem Landgericht eingegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe führt hier nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war. Der Anspruch unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Vorschrift des § 199 Abs. 2 BGB führt hier nicht zu einer längeren als der dreijährigen Verjährungsfrist. Denn es handelt sich nicht um einen eigenständigen Verjährungstatbestand für Schadensersatzansprüche wegen der dort genannten Rechtsgüter, sondern um eine Maximalfrist, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die anspruchsbegründenden Umstände dem Gläubiger auf lange Zeit weder bekannt noch erkennbar werden. Dies war hier aber nicht der Fall, denn der Antragsteller hatte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon zum Zeitpunkt der Haft selbst. Diese Frist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, bei Dauerhandlungen allerdings nicht, so lange der Eingriff noch andauert. Der Antragsteller war hier bis zum 28.04.2006 in dem fraglichen Einzelhaftraum der Teilanstalt I der JVA Tegel untergebracht. Die Verjährungsfrist begann mithin am Schluss des Jahres, in welchem die beanstandeten Haftbedingungen endeten, hier also dem 31. Dezember 2006. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Kenntnis von den Umständen seiner Haft und von der Person des Antragsgegners. Die dreijährige Verjährungsfrist endete mithin am 31.12.2009, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Eintritt der Verjährung bei Gericht eingegangen ist und diese nicht mehr zu unterbrechen vermochte. Auf eine Kenntnis des Antragstellers von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin kommt es für den Verjährungsbeginn entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. Eine unübersichtliche, zweifelhafte oder verworrene Rechtslage, die in Ausnahmefällen zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen Rechtsunkenntnis führen kann (vergl. BGH Urteil vom 03.03.2005, NJW-RR 2005, 1148 ff. zit. nach juris) liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 03.11.2009 (184/07) genauere Maßstäbe für die Haftraumgröße festgestellt hat, bei der eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen sein kann. Zum einen ist aber auch nach dieser Entscheidung die Feststellung einer solchen Verletzung eine Frage des Einzelfalles, die im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten Umstände zu beantworten ist. Zum anderen waren auch zuvor in verschiedenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung im Falle unzureichender Haftraumgröße festgelegt worden; die Entscheidung ist als solche nicht neu, sondern verdeutlicht lediglich die Maßstäbe der erforderlichen Einzelfallprüfung. Ob Haftbedingungen einen Verstoß gegen die Pflicht des Antragsgegners zur menschenwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen darstellen, ist keine verwickelte Rechtslage, auch nicht, wenn die Strafvollstreckungskammer ähnliche Ansprüche anderer Anspruchssteller zurückweist. Der Antragsteller hatte hier Kenntnis von den tatsächlichen Umständen seiner Haft und mithin vom Schaden und Schädiger; für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus diesen Gegebenheiten die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen zieht (vergl. BGH NJW 2009, 984 Tz. 13). Für den Geschädigten muss die Erhebung einer Schadensersatzklage mit den ihm bekannten Tatsachen Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos sein (vergl. BGH ZIP 2008, 1263). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an eine Änderung in der Rechtsprechung würde auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über den Verjährungsbeginn führen und zur Folge haben, dass eine angesichts der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen bereits eingetretene Verjährung nachträglich wieder aufleben würde. Angesichts dessen braucht auch nicht weiter geklärt zu werden, ob einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Antragstellers der Umstand entgegensteht, dass der er es unterlassen hat, den Schaden – nämlich die Unterbringung in einer zu kleinen Zelle ohne abgetrennten Sanitärbereich – durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Der Antragsteller hat zwar ausgeführt, bei der zuständigen Gruppenbetreuung und der Gruppenleitung um Verlegung gebeten zu haben und insoweit immer wieder vertröstet worden zu sein. Er ist aber gegen die Haftbedingungen nicht mit den durch das StVollzG gegebenen förmlichen Möglichkeiten der Beschwerde, § 108 StVollzG, und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, § 109 StVollzG, vorgegangen. § 839 Abs. 3 BGB ist auch auf Entschädigungsansprüche wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen anwendbar (vergl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.06.2008, 11 U 24/07 zit. nach juris). Es kann insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass in seinem Fall und in Anbetracht der von ihm persönlich vorgebrachten Haftumstände eine für ihn positive Entscheidung der zuständigen Stellen ergangen wäre. Nach alledem hat die Rechtsverfolgung auch in der Sache hier keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.