OffeneUrteileSuche
Urteil

86 O 360/10

LG Berlin 86. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:1130.86O360.10.0A
1mal zitiert
28Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (BVerfGH Berlin, 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65), ist anhand einer Gesamtschau aller konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu prüfen.(Rn.36) (Rn.44) 2. Die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 134 Tagen in einem Einzelhaftraum von einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen Toilette verstößt gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG.(Rn.36) 3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände geschätzt wird.(Rn.36) 4. Auch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BVerfGH Berlin, 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65) ist ein vorsatznahes Verschulden jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen, auch wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon zuvor in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.(Rn.65) 5. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil Rechtsmittel nach § 108, 109 StVollzG nicht aussichtsreich gewesen wären. Hierfür ist darauf abzustellen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre; auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Kläger nicht verwiesen werden. Der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte insoweit auch darzulegen, aus welchen Gründen und von welchem Zeitpunkt an diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Klägers praktische Wirkung entfaltet hätten.(Rn.93)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Entschädigung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in einem zu kleinen Einzelhaftraum (5,25 m²) einer Justizvollzugsanstalt mit baulich nicht abgetrennter Toilette, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (BVerfGH Berlin, 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65), ist anhand einer Gesamtschau aller konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu prüfen.(Rn.36) (Rn.44) 2. Die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 134 Tagen in einem Einzelhaftraum von einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen Toilette verstößt gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG.(Rn.36) 3. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- € zu, wobei die Höhe des Gesamtbetrages gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände geschätzt wird.(Rn.36) 4. Auch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BVerfGH Berlin, 3. November 2009, 184/07, StraFo 2010, 65) ist ein vorsatznahes Verschulden jedenfalls in Form eines Organisationsverschuldens zu bejahen, auch wenn in der Rechtsprechung Berliner Gerichte diesbezügliche Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen wurden, weil schon zuvor in ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung bei unzureichender Haftraumgröße festgelegt wurden.(Rn.65) 5. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obgleich der Kläger kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat, weil Rechtsmittel nach § 108, 109 StVollzG nicht aussichtsreich gewesen wären. Hierfür ist darauf abzustellen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre; auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Kläger nicht verwiesen werden. Der für die hypothetische Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hätte insoweit auch darzulegen, aus welchen Gründen und von welchem Zeitpunkt an diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Klägers praktische Wirkung entfaltet hätten.(Rn.93) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.460,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Entschädigung wegen der Unterbringung in einem Einzelhaftraum von der Größe von höchstens 5,3 m² für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis 23.11.2007, mithin für die Dauer von 134 Tagen, in Höhe von insgesamt 1.460,- €. Das Gericht kommt anhand der vorzunehmenden Gesamtschau aller konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraumes, der Gestaltung des Sanitärbereiches, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung, nach eigener Prüfung zu der Auffassung, dass die Inhaftierung des Klägers für einen Zeitraum von 134 Tagen in einem Einzelhaftraum von einer Größe von höchstens 5,3 m² mit einer nicht baulich, sondern allenfalls durch einen stabilen Kunststoffvorhang abgetrennten, im selben Raum befindlichen Toilette bei täglichen Einschlusszeiten von zwischen 15 ½ und nahezu 20 Stunden gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen gem. Art. 1, 2 GG verstößt. Dem Kläger steht für diese amtspflichtwidrige Unterbringung - in Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG - eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- € zu, wobei zur Bestimmung der Höhe des Gesamtbetrages, die gemäß § 287 ZPO vom Gericht unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände geschätzt wird, von einem täglichen Betrag von 20 € für die Zeit vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007 (12 Tage), und von einem täglichen Betrag von 10 € für die Zeit vom 24.07.2007 bis zum 23.11.2007 (122 Tage) ausgegangen wird. Für den Zeitraum vom 31.05.2007 bis zum 12.07.2007, also diejenigen 42 Tage, in welchen der Kläger in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht war, ist mangels eines konkreteren Vortrages des Klägers hierzu kein Anspruch gegeben. Von diesem Zeitraum sind hingegen die von dem Kläger als möglicherweise zumutbarer Übergangszeitraum nicht geltend gemachten ersten 14 Tage abzuziehen. Ein hierüber hinausgehender Abzug des vom Kläger angegebenen Übergangszeitraumes für den Zeitraum ab dem 12.07.2007, also für denjenigen Zeitraum, in welchem das Gericht den Anspruch bejaht, ist nicht vorzunehmen. Vorliegend steht dem Kläger für die erste Zeit der menschenunwürdigen Unterbringung in einem Einzelhaftraum im Zeitraum vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007, also für die 12 Tage, in denen er überwiegend eingeschlossen war, grundsätzlich ein Anspruch zu. Hierfür hält das Gericht es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 ZPO für angemessen, für die Bildung des Gesamtbetrages der Entschädigung von einem täglichen Betrag von 20 € als Orientierungsgröße auszugehen. Die Haftumstände des Klägers führen in diesem Zeitraum zu keiner weiteren Erhöhung noch zu einer Verringerung dieses Betrages, so dass das Gericht von einem Betrag von 240 € für diesen Zeitraum ausgeht. Für den Zeitraum vom 24.07.2007 bis zum 22.11.2007 (122 Tage) ist der Kläger der Behauptung des Beklagten, er sei unter deutlich abgemilderten Gesamtumständen, nämlich mit einer um 16 Stunden in der Woche geringeren Einschlusszeit und mit Beschäftigung als Hausarbeiter, inhaftiert gewesen, nicht entgegen getreten, so dass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen ist. Daher geht das Gericht in diesem Zeitraum von einem täglichen Betrag von 10 € für die 122 Tage aus, mithin von einem Betrag von 1.220,- € für diesen Zeitraum. In der Gesamtschau aller Umstände ergibt sich mithin ein Betrag von 1.460,- €. I. Der Beklagte haftet dem Kläger auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die menschenrechtswidrige Unterbringung des Klägers eine schuldhafte, hier mindestens fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung darstellt. (1.) Der Kläger war während der streitgegenständlichen Dauer von 134 Tagen, also etwa viereinhalb Monate, seiner Unterbringung in den beiden jeweils höchstens 5,3 m² großen Einzelhafträumen unter menschenunwürdigen Haftbedingungen inhaftiert. Bei der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalten durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach Juris dort Rn 29). Die aus dem Anspruch des Gefangenen auf soziale Achtung und Wahrung seiner persönlichen Identität und Integrität wurzelnde Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde schließt die Pflicht aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein, so dass im Strafvollzug - wo die Strafgefangenen der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind - die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen erhalten bleiben müssen. Bestimmte Mindeststandards dürfen dabei auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterschritten werden (vgl. Berliner Verfassungsgerichtshof (VerfGH Berlin) vom 3.11.2009 (Az. 184/07), zit. nach juris, Rn. 23 und 24). Ob die Unterbringung in einem Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, wobei u.a. die konkrete Art der Unterbringung, die Größe des Haftraumes, die Gestaltung des Sanitärbereichs, die täglichen Einschlusszeiten und die Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen sind (vergl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, 184/07, Zit. nach juris, Rn. 26 aE). Der Verfassungsgerichtshof von Berlin hat in dem vorgenannten Beschluss vom 03.11.2009 für Recht erkannt, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von 5.25 m² Grundfläche und räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss ist, bei einer Gesamtschau aller Umstande das Recht des Gefangenen aus Art. 6 Satz 1 VvB, (Wortlaut entspricht Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt (vergl. VerfGH Berlin, a.a.O., zit. nach juris Rn. 28). Mit vergleichbaren Mindestanforderungen an die Raumgröße hat der BGH eine Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m² großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung für menschenunwürdig befunden (Vergl. BGH Urteil vom 4.11.2004, III ZR 361/03 = BGH Z 161, 33, zit. nach juris). Vorliegend kommt es zwar, anders als in den Fällen offener Toiletten bei einer Gemeinschaftsunterbringung, nicht primär auf die Verletzung der Intimsphäre an. Auch bei der Unterbringung in Einzelräumen muss jedoch dem Gefangenen ein ausreichender Raum verbleiben, damit er in der streng fremdbestimmten Weit des Strafvollzuges in seinem persönlichen Lebensbereich ungestört seinen Bedürfnissen nachgehen kann (Berl VerfGH, a.a.O., Rn. 30). Hierbei wird einerseits nicht verkannt, dass die Bindungswirkung des § 30 VerfGHG Berlin nur im eigentlichen Prozessrechtsverhältnis gilt, und andererseits die Entscheidung auf die Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalles abstellt, so dass keine vollständige Bindungswirkung eintritt, und dass das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess grundsätzlich selbständig über die Vorfrage entscheidet, ob eine beanstandete hoheitliche Maßnahme rechtswidrig war (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950; zit nach juris, dort Rn. 12.). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.11.2009 zutreffend festgestellt hat, ist eine Unterbringung in einem Einzelhaftraum wie dem dort streitgegenständlichen, mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und einer räumlich nicht abgetrennten Toilette unter den dort genannten weiteren Umständen des Einzelfalles menschenunwürdig. Der hiesige Rechtsstreit betrifft eine baugleiche Zelle derselben Teilanstalt der JVA Tegel. Der Beklagte hat - obgleich sich der Kläger auf die Erwägungen dieser Entscheidung berufen hat - nicht vorgetragen, dass inzwischen etwa irgendwie geartete bauliche Veränderungen vorgenommen worden wären, die auf die Beurteilung von Einfluss sein könnten. Als einzigen Unterschied zu der Entscheidung, aus der der Beklagte die Unanwendbarkeit der dortigen Erwägungen auf den hiesigen Fall herleiten möchte, unterstreicht er die von ihm behauptete Abtrennung des WC-“Bereichs” vom übrigen Haftraum durch einen “stabilen Kunststoffvorhang”. Der aber ändert an der Grundsituation nichts. Die Raumgröße und Raumausstattung verletzte die Menschenwürde des Klägers. Dabei kommt es auf die Abweichung zwischen der Position des Klägers, wonach die Raumgröße lediglich 5,26 m² betrug, und der Angabe des Beklagten, der Raum habe über eine 5,3 m² große Bodenfläche verfügt, angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung nicht an. Im Hinblick auf die ohnehin geringen Nutzfläche, welche durch die vorhandene Möblierung noch zusätzlich eingeschränkt wird, so dass unstreitig lediglich ein unverstellter Raum von 2 m² verbleibt, ist der vorhandene Bewegungsfreiraum zu gering. Die baulichen Verhältnisse der im Jahre 1989 eröffneten Teilanstalt I der JVA Tegel unterschreiten hierbei die Anforderungen des § 144 Abs. 1 StVollzG, welcher festlegt, dass “Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit ... wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten [sind], hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein müssen”, nicht nur in minimaler, sondern in gravierender Art und Weise. Hinzu kommt, dass der Kläger sich zunächst, vor der Aufnahme der Tätigkeit als Hausarbeiter, unstreitig täglich insgesamt zwischen 15 ½ und nahezu 20 Stunden in der Zelle aufhalten musste, ohne den Haftraum verlassen zu können. Dass, wie sich auf den Aufstellungen des Beklagten über die Einschlusszeiten ergibt, der Kläger die Zelle über den Tag verteilt zu mehreren Zeitpunkten kurzzeitig verlassen konnte (etwa montags bis mittwochs vier Mal am Tag, teilweise jedoch nur für jeweils 45 Minuten) ändert an der täglichen Gesamtaufenthaltsdauer in der kleinen Zelle ohne Bewegungsfreiraum nichts, zumal der Kläger an anderen Tagen, etwa am Sonntag und Feiertag, zwischen 16.00 Uhr und 08.30 Uhr des Folgetages, für 16 ½ Stunden durchgehend unter Verschluss war. Auch in dem Zeitraum, als der Kläger während seiner Tätigkeit als Hausarbeiter geringere Einschlusszeiten hatte, war er nur an vier Tagen nur annähernd 12 Stunden in dem Einzelhaftraum unter Verschluss, während er auch in diesem Zeitraum noch Donnerstags und an den Wochenenden zwischen 14 und nahezu 20 Stunden in dem Einzelhaftraum ohne Bewegungsfreiraum unter Verschluss war, was in der Gesamtschau immer noch eine erhebliche Dauer darstellt. Es stellte außerdem eine erhebliche Zumutung dar, dass der Kläger seine Toilette in dem selben engen Raum hatte, in dem er lebte, schlief und aß. Die Frage, ob ein “stabiler Kunststoffvorhang” vorhanden war, kann danach dahinstehen. Ein solcher würde keine bauliche Abtrennung und Ausgliederung, sondern durch eine Sichtblende allenfalls eine geringfügige Verbesserung gegenüber einer gänzlich offenen Toilette als Sichtschutz für von außen hereinkommende Personen bieten. Da das Fenster klein war und eine gesonderte Entlüftung nicht vorhanden war, kommt es vorwiegend auf die räumliche Nähe aller anderen Wohnbereiche zu dem WC und dessen Geruchsbeeinträchtigungen an, wobei letztere bei Sanitäranlagen älteren Baudatums nachvollziehbarer Weise auch bei vorschriftsgemäßer Reinigung nicht vollständig zu beheben sein dürften. Ferner führt auch die Gesamtaufenthaltsdauer des Klägers in der streitgegenständlichen Zelle hier dazu, die beanstandeten Haftbedingungen als menschenrechtswidrig anzusehen. Denn der Kläger hat viereinhalb Monate einen beträchtlichen Teil des Tages in der beanstandeten Zelle verbracht. Dass die tägliche Aufenthaltsdauer in dem Zeitraum, in dem der Kläger als Hausarbeiter beschäftigt war, geringer wurde und in dieser Zeit die Hoffnungslosigkeit, der ein Inhaftierter in derartigen Zellen verfallen muss, wohlmöglich geringer ausfiel, wird bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt, führt aber nicht dazu, dass die Inhaftierung in diesem Zeitraum dem Grunde nach nicht entschädigungspflichtig wäre, zumal an drei Tagen in der Woche dennoch die vorgenannten beträchtlichen Einschlusszeiten galten. Die Belastungen, die sich aus der Unterbringung in einem derartig kleinen Raum mit räumlich nicht abgetrennter Toilette ergeben, wachsen mit zunehmender Dauer an. Bei einem Aufenthalt von viereinhalb Monaten kann von einer noch zumutbaren begrenzten Übergangszeit nicht mehr die Rede sein. Da somit die Menschenrechtswidrigkeit durch die Unterbringung in der streitgegenständlichen Zelle zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob weitere die Unzumutbarkeit begründende Umstände, wie z.B. Schimmelbefall an den Wänden und zu niedrige Temperaturen im Raum vorgelegen haben, für die Haftung dem Grunde nach nicht mehr an. Die Unterbringung des Klägers war danach rechtswidrig und verletzte ihn in seiner durch Art. 1 GG geschützten Menschenwürde. Damit liegen zugleich auch die Voraussetzungen der (objektiven) Amtspflichtverletzung vor, die im Ergebnis einen Anspruch auf Zahlung einer billigen Entschädigung nach § 253 BGB rechtfertigen können. (2.) Keine Verletzung der Menschenwürde liegt jedoch in der Unterbringung des Klägers in dem Gemeinschaftshaftraum im Zeitraum vom 31.05.2007 bis zum 12.07.2007, also während der ersten 42 Tage seiner Haft in der TA I, wobei wegen der vom Kläger selbst in Abzug gebrachten 14 Tage lediglich 28 Tage streitgegenständlich sind. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass bei einer Unterbringung von sechs Personen in einem Haftraum die Privatsphäre auf ein Minimum reduziert ist, ist dies jedoch nicht grundsätzlich menschenrechtswidrig. Bei einer Zellengröße von 37 m² verbleiben bei voller Belegung pro Häftling zwar auch lediglich 5,5 m² Fläche, weil der abgetrennte Sanitärbereich bei der zum Aufenthalt geeigneten Grundfläche nicht hinzu gerechnet werden kann. Die auf jeden einzelnen Insassen entfallende Fläche ist damit zwar nur in geringfügigem Maße (0,2 m²) größer als in dem beanstandeten Einzelhaftraum. Jedoch ist zu beachten, dass durch die größere Gesamtfläche des Raumes insgesamt ein größerer Bewegungsradius gegeben ist. Zudem war die Toilette unstreitig räumlich abgetrennt, so dass die Intimsphäre der Gefangenen gewahrt wurde. Dies wird auch in der einschlägigen Rechtsprechung so beurteilt (vgl. die Rechtsprechungsaufstellung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011, BVerfG 1 BvR 409/09). Auch der fehlende Nichtraucherschutz in dem Gemeinschaftshaftraum führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger kann sich nicht abstrakt auf einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG vom 16.11.2007) berufen, da Hafträume in Justizvollzugsanstalten ausdrücklich vom Rauchverbot ausgenommen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NRSG. Auch wenn die Regelung, wie der Kläger behauptet, zumindest das Treffen von Sonderregelungen für den Nichtraucherschutz für Gemeinschaftsunterkünfte durch die JVA erfordert, führt dies nicht allgemein zu einer Entschädigungspflicht der in dem Gemeinschaftshaftraum verbrachten Zeit wegen menschenunwürdiger Unterbringung. Es kann dahinstehen, ob der bisweilen in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Beeinträchtigung, die noch vor kurzem in der Gesamtgesellschaft gang und gäbe war und von denjenigen, die sich nicht aktiv an ihr beteiligen wollten, als selbstverständlich ertragen werden musste, könne nicht heute als Verletzung von Persönlichkeitsrechten und/oder Menschenwürde betrachtet werden, weil dies hieße, die Menschenwürde zu kleiner Münze zu schlagen (vergl. OLG Düsseldorf (I-18 U 189/07, 18 U 189/07, Beschluss vom 18.12.2007, zit. nach juris, dort Rn. 10)), angesichts der mit dem Rauchen verbundenen Gesundheitsgefahren ohne Weiteres gefolgt werden kann. Denn jedenfalls ist hier angesichts des allgemein gehaltenen und nur auf das Fehlen einer Sonderregelung in den Gemeinschaftsunterkünften bezogenen Klägervortrags nicht erkennbar, ob der fehlende Nichtraucherschutz für den Kläger überhaupt eine konkret fühlbare Beeinträchtigung darstellte, die bei der Würdigung der Inhaftierung als menschenunwürdig zu berücksichtigen wäre, weil der Kläger weder vorgetragen hat, ob er selbst Nichtraucher ist, und wenn ja, in welchem Ausmaß in der konkreten Gemeinschaftszelle geraucht wurde, noch inwiefern ihn dies beeinträchtigt hat. II. Es handelt sich auch um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 276 BGB. Bei der Ausgestaltung der Haftbedingungen ist dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Auffassung des Beklagten, es könne den Bediensteten der JVA nicht vorgeworfen werden, schuldhaft gehandelt zu haben, wenn ein Strafsenat des Kammergerichts die Unterbringung eines Gefangenen in der TA I als nicht rechts- oder menschenrechtswidrig eingestuft hat, verkennt die rechtliche Situation grundlegend. Für das Verschulden des Beklagten ist nicht nur auf die an Ort und Stelle tätigen Justizbediensteten abzustellen. Besteht insgesamt ein Mangel an Einzelhaftplätzen, stellt dies keinen hinreichenden Grund dafür dar, Mindeststandards für die menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen zu unterlaufen. Es ist dann zumindest der Vorwurf eines Organisationsverschuldens begründet, das dem Beklagten auch dann zuzurechnen ist, wenn die tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten (ebenso BGH Urteil vom 04.11.2004, III ZR 367/03 (= NJW 2005, 58 ff) zit. nach juris, dort Rn. 8). Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau liegt dem Entschädigungsanspruch schon im Allgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, das durchaus als "vorsatznah" einzustufen ist. Denn den Justizvollzugsbeamten der betroffenen Vollzugsanstalt sind regelmäßig die tatsächlichen Umstände der Unterbringung bekannt und die Rechtswidrigkeit der Art und Weise dieser Unterbringung bewusst. Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten "vor Ort" nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 BGB handeln; dies kann aber den Staat - unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens - nicht entscheidend entlasten (vergl. BGH Urteil vom 1.10.2009 (III ZR 18/09) zit. nach juris, dort Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend ist mithin, dass der Beklagte durch den Senator für Justiz und die Senatsverwaltung für Justiz alle Umstände kannte, die die Unterbringung des Klägers menschenunwürdig machten, und dass er so auch diesen Verstoß gegen die Menschenwürde des Klägers erkennen konnte. Der bauliche Zustand der Haftanstalt Tegel I und der darin vorhandenen Zellen war ihm ebenso bekannt wie etwa die Empfehlungen für den Bau von Justizvollzugsanstalten. Er wusste weiter, dass die Bedingungen der Unterbringung von Gefangenen insbesondere in kleinen Zellen unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Menschenwürde der Gefangenen seit langem in der Rechtsprechung erörtert wurde. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Senatsverwaltung für Justiz auf die steigenden Gefangenenzahlen in Berlin mit verschiedenen Maßnahmen reagiert hat, da die getroffenen Maßnahmen unstreitig nicht gereicht haben und der Kläger sowie zahlreiche weitere Häftlinge aus Platzmangel weiterhin in menschenunwürdigen Zellen wie der streitgegenständlichen untergebracht wurden. Es trifft zwar zu, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 03.11.2009 (184/07) genauere Maßstäbe für die Haftraumgröße festgestellt hat, bei der eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen sein kann. Es waren jedoch schon zuvor in verschiedenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen Maßstäbe für eine Entschädigung im Falle unzureichender Haftraumgröße festgelegt worden; die Entscheidung ist als solche nicht neu, sondern verdeutlicht lediglich die Maßstäbe der erforderlichen Einzelfallprüfung. Der Beklagte hatte hier Kenntnis von den tatsächlichen Umständen der Haft in den Einzelhafträumen der JVA Tegel, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Beschwerden anderer Inhaftierter zuvor zurückgewiesen hat. Dies wird letztlich durch den umfangreichen Vortrag des Beklagten zu Neubauplanungen bis hin zur zeitweisen Schließung der Teilanstalt I der JVA Tegel bestätigt. Das Verschulden des Beklagten bei der Rechtsanwendung bzw. Gesetzesauslegung ist hier auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht unrichtigerweise die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat. Dabei ist zu beachten, dass auch in den vorausgegangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern bzw. des betr. Senats des Kammergerichts nicht die Einhaltung von Normen oder Regelungen über die erforderliche Raumgröße bestätigt worden ist, sondern lediglich angenommen wurde, dass der Gefangene aus den vorhandenen Regelungen keinen individuellen Anspruch herleiten könne. Ferner gab es durchaus Entscheidungen, in denen die Unterschreitung der erforderlichen Haftraumgröße angenommen wurde, diese jedoch als nur geringfügige Unterschreitung angesehen wurde. Es lag insofern gerade kein Ausspruch eines Kollegialgerichts vor, welches die Haftraumgröße als unbedenklich bescheinigt hätte. Für das Verschulden kommt es auch nicht darauf an, ob der Senator für Justiz die Einschätzung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin aus dem Beschluss vom 03.11.2011 kannte. Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit reicht es aus, dass er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwiderhandelt, wobei es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt und nicht auf diejenigen, die der betreffende Amtsträger tatsächlich hat (vergl. Palandt, BGB, 69 Aufl. 2010, § 839 Rn. 52). In diesem Sinne ist es auch nicht erforderlich, dass der betreffende Amtsträger vorsätzlich in die Menschenwürde der Inhaftierten eingegriffen hätte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Amtsträger den möglichen Eintritt einer Verletzung der Grundrechte des Gefangenen nicht erkannt hat, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können (zur unbewussten Fahrlässigkeit: Palandt § 276 Rn. 13). Ferner hat ein Amtsträger mit den für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die sonstige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung in der betreffenden Frage in Betracht zu ziehen. Eine beeindruckende Aufstellung dieser einschlägigen Rechtsprechung bietet insofern der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 (BVerfG 1 BvR 409/09), zit. nach juris, dort Rn. 31: Dort wird ausgeführt: “So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 48).” Dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts nicht derart neu war, dass ein Für-möglich-Halten der menschenunwürdigen Unterschreitung von erforderlichen Mindeststandards für die Haftraumgröße im Sinne des § 276 BGB ausgeschlossen wäre, zeigt auch die Aufstellung in der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris, dort Rn. 19 ff.). Auch dort hat das Gericht das Verschulden der betreffenden Amtsträger des beklagten Landes bejaht mit der Erwägung, dass die Rechtsprechung sich schon zuvor mehrfach mit der Unterbringung von Gefangenen in zu kleinen Haftzellen zu beschäftigen, die einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betrafen. Das OLG Celle hat schon zum damaligen Zeitpunkt unter Bezugnahme auf zahlreiche obergerichtliche und verfassungsgerichtliche Entscheidungen, zutreffend ausgeführt, dass das Problem der Überbelegung der Justizvollzugsanstalten und die Frage der auch angesichts beengter Verhältnisse erforderlichen und verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen bereits seit geraumer Zeit in den Fachzeitschriften, der einschlägigen Kommentarliteratur zum Strafvollzugsgesetz und durch die Rechtsprechung deutlich angesprochen war. Verwiesen wird ferner auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002 (BVerfG NJW 2002, 2699 f., u.a. Beschluss vom 27.02.2002, 2 BvR 553/01 zit. nach juris), die deutlich aussprechen, dass der Unterbringung in kleinen Hafträumen durch die Menschenwürde Grenzen gesetzt sind. Diese Entscheidung war dem Beklagten ausdrücklich bekannt, wie sich aus Seite 3 der vom Beklagten eingereichten Abgeordnetenhausdrucksache ergibt. Schon im Jahre 2003 kommt das OLG Celle (Urteil vom 02.12.2003, a.a.O.) zu der Erkenntnis, dass sich angesichts dieser Rechtsprechung den Amtsträgern die erkennbare Rechtswidrigkeit der Unterbringung auch im vorliegenden Fall aufdrängen musste. Dies muss umso mehr zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gelten, wo die obergerichtliche und auch verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits in einer Fülle von Entscheidungen die Anforderungen und maßgeblichen Kriterien der menschenwürdigen Unterbringung herausgearbeitet hatte und in zahlreichen Fällen beträchtliche Entschädigungsbeträge wegen Amtshaftung zugesprochen hatte. So liegt es auch hier. Da den zuständigen Amtsträgern einerseits die maßgeblichen Umstände der Hafträume bekannt waren und andererseits die seit langem auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ihnen bekannt sein mussten, ist hier mindestens ein erheblicher, “vorsatznaher” Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, zumal zuvor - für den Fall der Mehrfachbelegung - die Unterschreitung einer Haftraumgröße von 6 m² schon durch verschiedene Oberlandesgerichte beanstandet worden war. Die bis dahin anders lautende Berliner Rechtsprechung entlastet hingegen nicht von dem Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Ein Organisationsverschulden scheitert schließlich auch nicht am Budgetrecht des Parlaments. Anders als in den Fällen der verneinten Amtshaftung wegen langer Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe (vgl. etwa KG, Urteil vom 11.11.2005, 9 U 116/05 - zit. nach juris), handelt es sich vorliegend nicht um eine drittbezogene Amtspflicht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09; BVerfGE 45, 187). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund der angespannten Haushaltslage eines Landes eingeschränkt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 3.11.2009 (Az. 184/07), zit. nach juris, Rn. 23 und 24). Folgte man der Ansicht des Beklagten, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdige Haftunterbringung deshalb ausscheiden müsse, weil dann nicht mehr der Gesetzgeber, sondern die Gerichte über die Verteilung der knappen Haushaltsmittel entschieden, würde entgegen der Meinung des Beklagten nicht etwa die Gewaltenteilung aufgehoben, sondern die Grundrechtskontrolle komplett dem jeweiligen Haushaltsplan untergeordnet und damit letztlich aufgegeben. An alledem ändern auch die Ausführungen des Beklagten zu den seit den 1980er Jahren unternommenen Bemühungen zur Schaffung neuer Haftplätze nichts. Abgesehen davon, dass sie das Bewusstsein des Beklagten von den Mängeln der vorhandenen Haftplätze insbesondere der zeitweise von ihm sogar geschlossenen Teilanstalt I der JVA Tegel verdeutlichen, lassen sie offen, warum es trotz der aufgezeigten zahlreichen Abhilfemöglichkeiten (nachträglicher Umbau von Zellen, Containeraufstellung, Umwidmung und Nutzung anderer Gebäude usw.) bei der unveränderten Weiternutzung der menschenunwürdigen Zellen der Teilanstalt I blieb. Die von dem Beklagten zur Illustration der unternommenen Anstrengungen überreichte Drucksache 15/4096 vom 16.06.2005 des Abgeordnetenhauses, in welcher der Senat von Berlin dem Abgeordnetenhaus die Belegsituation im Berliner Justizvollzug zur Besprechung vorlegt, deutet vielmehr darauf hin, dass der Beklagte sich der Menschenunwürdigkeit der Haftumstände schon zu diesem Zeitpunkt bewusst war. Unter Berufung auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (vergl. BVerfG NJW 2002, 2699 f., 2 BvR 553/01 zit. nach juris), wird in der Abgeordnetenhausdrucksache (Seite 3) ausgeführt, dass im Lichte der Rechtsprechung eine Vielzahl von Inhaftierten unter menschenrechtswidrigen Umständen untergebracht sei, so dass auch mit Schadensersatzklagen der Betroffenen wegen ihrer Haftumstände zu rechnen sei, wobei in anderen Bundesländern solche Entschädigungen auch schon zugesprochen worden seien. Ferner wird dargelegt, dass auch die Vereinigung der Anstaltsleiter sich bereits an die Senatorin für Justiz gewandt habe, weil der Vorwurf der Verletzung der Menschenwürde bei der Ausübung ihres Amtes für die Berliner Anstaltsleiter unerträglich sei. Auch wenn sich die fraglichen Aussagen auf eine Mehrfachbelegung von Hafträumen bezieht, sind die Mindestanforderungen an die Haftraumgröße und die Sanitärausstattung auch für die Einzelhafträume hieraus ohne weiteres abzuleiten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe sich verschuldensausschließend auf die Billigung der Haftverhältnisse durch die Berliner Fachgerichte verlassen, da dem Beklagten nicht nur die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, sondern auch die Anwendbarkeit auf die Haftverhältnisse in der JVA Tegel bewusst war, er sich mit der Weiternutzung der fraglichen Hafträume jedoch über diese Erkenntnis sehenden Auges hinweg gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist mithin auch schon vor der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2009 zu dem Az. 184/07 von einem Vorsatz des Beklagten auszugehen. III. Auch wenn der Kläger gegen den zugewiesenen Haftraum kein förmliches Rechtsmittel eingelegt hat und er möglicherweise einen Einzelhaftraum gegenüber einer - nach § 18 StVollzG in der Ruhezeit nur in Ausnahmefällen gestatteten - Unterbringung in einem beengten Gemeinschaftshaftraum vorzog, lässt dies nicht den vom Beklagten offenbar beabsichtigten Schuss auf eine Einwilligung des Klägers in diese Art der Unterbringung rechtfertigen. Auch wenn der Kläger nicht gegen diese Unterbringung protestiert haben sollte, kann hieraus ein rechtlich erhebliches Einverständnis unter Verzicht auf eine menschenwürdige Unterbringung nicht erblickt werden (vgl. ähnlich OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 zit. nach juris dort Rn. 21). Denn die Menschenwürde ist insoweit kein disponibles Grundrecht, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vergl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09 zit. nach juris dort Rn 35). IV. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieser sich nicht auf § 839 Abs. 3 BGB berufen, wonach die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, dass im Falle der Einlegung eine Rechtsmittels dem menschenrechtswidrigen Zustand früher als geschehen abgeholfen worden wäre. Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 108, 109 StVollzG. Zum einen kann schon nach dem Vortrag des Beklagten nicht angenommen werden, dass dem Kläger - während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraumes - auf seinen entsprechenden Antrag hin ein zumutbarer größerer Haftraum zur Verfügung gestellt worden wäre. (1.). Zum anderen erscheint auch das Rechtsmittel der Beschwerde und des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 108, 109 StVollzG - auf dem hier maßgeblichen Boden der Rechtsprechung der Berliner Gerichte - nicht aussichtsreich, so dass die hypothetische Kausalität, für die der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht bejaht werden kann (2.). Schließlich kann auch bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dem durch Verlegung in einen anderen Haftraum Rechnung getragen hätte (3.). Der Kläger hat unstreitig gegen seine Haftumstände in dem Einzelhaftraum keine formellen Rechtsmittel eingelegt, insbesondere weder einen förmlichen Antrag auf Verlegung in einen größeren Einzelhaftraum gestellt, noch die Beschwerde nach § 108 StVollzG eingelegt oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt. Allenfalls hat er, was der Beklagte bestritten hat, sich wegen seiner Haftumstände an die Stationsbeamten gewandt. Soweit er hingegen wegen der Unterbringung in dem Gemeinschaftshaftraum einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG gestellt hat, hat sich dieser mit der Verlegung in den Einzelhaftraum erledigt; der Kläger hat diesen Rechtsbehelf nach erfolgter Verlegung in den Einzelhaftraum auch nicht etwa weiter verfolgt. Dennoch führt § 839 Abs. 3 BGB hier nicht zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. Denn die Schadensersatzpflicht kann gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen bestehen. Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig. (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris). Danach wäre es Sache des Beklagten gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen Kausalität der jeweils nicht eingelegten Rechtsbehelfe vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten (vergl. eingehend zur Darlegungs- und Beweislast bei § 839 Abs. III BGB: BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, Rn. 38). (1.) Zunächst ist angesichts der zum streitgegenständlichen Zeitraum herrschenden Belegungsverhältnisse, wie der Kläger sie vorträgt und wie sie sich auch aus den zahlreichen parallelen Rechtsstreitigkeiten über die Belegung baugleicher Zellen ergeben, nicht angenommen werden, dass der Beklagte auf einen Antrag des Klägers hin eine Verlegung in einen anderen, zumutbaren Haftraum vorgenommen hätte. Das Unterlassen eines Rechtsbehelfs kann dann nicht als schuldhaft gelten, wenn ihm aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht hätte entsprochen werden können (so etwa OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03). Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass dem Kläger bei einer mit Besonderheiten des Einzelfalls begründeten Beschwerde ”je nach Fall und Verfügbarkeit” entweder ein 5,3 m² Haftraum auf einer anderen Station, oder einen von sechs zur Verfügung stehenden 5,3 m² Hafträumen mit ca. 1,30 m² bis 1,75 m² großem Sonderfenster zugewiesen worden wäre (Bl. 53 d.A.). Da diese Alternativhafträume jedoch die selbe Grundfläche wie der streitgegenständliche Haftraum gehabt hätten, hätte dies für den Kläger auch bei einem Raum mit Sonderfenstern wegen der räumlichen Nähe zum WC, der langen Verschlusszeit und der zeitlichen Unabsehbarkeit keine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet. Alternativ nennt der Beklagte einen 8,4 m² Haftraum, einen 11,9 m² Haftraum oder einen Haftraum in der Teilanstalt II oder III. Andererseits wurde der Kläger aus Platzmangel erst nach der ca. viereinhalbmonatigen ”Übergangszeit” in dem beanstandeten Haftraum in die JVA Charlottenburg verlegt. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, warum diese oder eine andere Verlegung auf eine Beschwerde hin frühzeitiger bewerkstelligt worden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass angesichts der damaligen beengten Verhältnisse in der JVA Tegel - in der in den Gemeinschaftshafträumen von vom Beklagten selbst geschilderten 37 m² jeweils 6 Inhaftierte untergebracht wurden, also mit 6,166 m² pro Inhaftiertem - Räume mit einer Grundfläche von 11 m² oder 14 m² einem einzelnen Gefangenen zur Verfügung gestellt worden wären. (2.) Dem Kläger kann auch kein Vorwurf im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB daraus gemacht werden, dass er sich nicht der Rechtsbehelfe des §§ 108, 109 StVollzG bedient hat, um den Zeitraum der Unterbringung in menschenunwürdigen Haftverhältnissen zu verkürzen. Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB auch nur dann verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Schaden verhindert hätte, wobei für die Kausalität der Schädiger beweispflichtig ist (vergl. BGH Urteil vom 3.10.2003, III ZR 342/02, etwa auch OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03 Zit. nach juris, dort Rn. 27). Insofern ist zu beachten, dass angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines gerichtlichen Verfahrens der Schaden nicht vollständig hätte abgewendet werden können, weil auch insofern die bis zu einer etwaigen Entscheidung auf das Rechtsmittel hin schon verstrichene Haftzeit schon zu einem nicht nachträglich behebbaren Schaden geführt hätte. Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Kläger nicht verwiesen werden. Es fehlt insofern am Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wenn die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzen dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vergl. BGH Urteil vom 20.02.2003, III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, Zit. nach juris, Rn. 59). Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.02.2011, 1 BvR 409/09, dort Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, zit. nach juris). Insofern ist hierbei nicht auf das Ergebnis der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2009 abzustellen. Im Bereich des § 839 Abs. 3 BGB kann der bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für die Frage, wie die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde ausgefallen wäre, geltende Grundsatz, dass allein auf die sachlich richtige, nicht auf die tatsächliche Entscheidung abzustellen ist, nicht uneingeschränkt gelten (BGH Urteil vom 20.02.2003, III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, Zit. nach juris, Rn. 58). Vielmehr ist davon auszugehen, ob dem Kläger bei einer Prognose, dass die Geltendmachung der Rechtsbehelfe der §§ 108, 109 StVollzG nicht Erfolg versprechend war, ein Verschuldensvorwurf im Sinne eines Verstoßes gegen die im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheiten nach § 839 Abs. 3 BGB gemacht werden kann. Dies ist schon nach der Darlegung des Beklagten hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Haft des Klägers bei den zuständigen Kammern des Berliner Landgerichts und Senate des Kammergerichts bestehenden Rechtsprechung nicht der Fall. Denn dass ein etwaiger Rechtsbehelf des Klägers aussichtslos gewesen wäre, hat der Beklagte selbst dargelegt, indem er - nach seiner Ansicht mit dem Zweck des Ausschlusses des Verschuldens - aufgezeigt hat, dass es bis November 2009 der durchgängigen Rechtsprechung der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts sowie der zuständigen Kammern des Kammergerichts entsprach, die Unterbringung in den Einzelhafträumen der TA I für sich genommen nicht als menschenrechtswidrig anzusehen. Daher ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, welcher der Entscheidung BGH (Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 124/09), zit nach juris) zugrunde liegt. Denn der BGH hat zwar ausgeführt, der Gefangene dürfe sich von Äußerungen des Justizpersonals über die Aussichtslosigkeit eines Verlegungsantrages nicht vom Gebrauch eines Rechtsmittels abschrecken lassen (so sinngemäß BGH a.a.O. Rn. 16). In dem dortigen Fall war nach der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Strafsenates in gleich gelagerten Fällen aber von dem zu erwartenden Erfolg eines solchen Rechtsmittels auszugehen. (3.) Schließlich kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein erfolgreiches Rechtsmittel im Sinne des §§ 108, 109 StVollzG zu einer - zeitnahen - Änderung der Haftverhältnisse geführt hätte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es könne laut Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.03.2010, III ZR 124/09, dort Rn. 15) erwartet werden, dass Behörden sich an gerichtliche Entscheidungen halten, so kann dies lediglich als allgemeine Vermutung Bestand haben, die allerdings dann nicht greift, wenn - wie hier - die tatsächlichen Umstände im konkreten Fall eine andere Schlussfolgerung zwingen. Der Beklagte hat nicht nur umfangreich ausgeführt, dass andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht bestanden, sondern auch, wie dem erkennenden Gericht aus zahlreichen derzeit anhängigen gleich gelagerten Verfahren bekannt ist, sogar noch erhebliche Zeit nach dem Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 03.11.2009, mit welchem die menschenrechtswidrige Unterbringung festgestellt wurde, Gefangene in den baugleichen kleinen Einzelhafträumen untergebracht. Wenn der Beklagte sich aber schon nicht an die Entscheidung des VerfGH Berlin hält, die in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätze (zumal trotz § 30 VerfGHG) bewusst vollständig ignoriert, erschließt sich nicht, wie der Kläger mit Erfolgsaussicht erwarten konnte, dass der Beklagte sich in seinem Fall an gerichtliche Entscheidungen hält. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass bei der Kammer aus der Zeit bis einschließlich 2011 Verfahren von einer großen Anzahl von Klägern vorliegen, in denen ebenfalls die Unterbringung in baugleichen Zellen als menschenunwürdig gerügt wird. Angesichts der objektiven Umstände, sowie angesichts des Bestreitens des Klägers, der vorgetragen hat, dass die Unterbringung in dem streitgegenständlichen Haftraum alternativlos war, hätte der Beklagte konkret darlegen müssen, dass eine der genannten Zellen mit einer Grundfläche von 8, 11 oder gar 14 m² dem Kläger auf seine Beschwerde hin zur Verfügung gestellt worden wäre, also etwa dass diese frei gewesen wären oder entsprechende Platzkapazitäten zur Verfügung gestanden hätten, um diese für den Kläger - innerhalb welcher Zeitspanne? - durch Umlegung anderer Gefangener frei zu bekommen. Ohne eine nähere Darlegung kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Schaden bei Einlegung eines Rechtsmittels nicht eingetreten wäre. V. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Hiernach erscheint für die zugesprochene Dauer von 134 Tagen ein Entschädigungsbetrag von 1.460,- € als ausreichend und angemessen. 1.) Der geltend gemachte Schaden des Klägers ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Höhe der Entschädigung beruht insofern auf einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, des Anlasses und Beweggrundes sowie des Grades des Verschuldens des Beklagten. Angesichts dessen, dass der Kläger nicht auf anderem Weg bereits Genugtuung erfahren hat, der Beklagte vielmehr schon eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers in Abrede stellt, erscheint eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung geboten. Angesichts dessen bedarf es der besonderen Betonung der Sanktions- und Präventionsfunktion der Entschädigung, die der BGH in seinem Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f) zutreffend herausstreicht. Denn der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (BGH Urteil vom 01.10.2009, III ZR 18/09, zit. nach juris, dort Rn. 11 f.). Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben (BGH a.a.O. Rn. 12). Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. (BGH a.a.O. Rn. 14:) Diese Wirkung könnte nicht erzielt werden, wenn - über einen möglicherweise noch zumutbaren Zeitraum von 14 Tagen hinaus - auch eine insgesamt viereinhalb Monate andauernde Inhaftierung in dem fraglichen Haftraum unter Verletzung der Menschenwürde als nicht wesentlich ins Gewicht fallend und einer nachhaltigen Entschädigung nicht bedürfend gewertet würde. Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich für den fortdauernden Verstoß gegen die Menschenwürde und Verletzung von Grundrechten ein Gesamtbetrag geschuldet ist. Doch erscheint es zur Wahrung der Vergleichbarkeit entsprechender Fälle mit denen der nach StrEG zu Entschädigenden geboten, diesen Gesamtbetrag zunächst auf der Grundlage der Anzahl der Tage menschenunwürdiger Unterbringung zu berechnen, dabei innerhalb dieser Zeiträume nach Ausprägung und Vorliegen einzelner Beeinträchtigungen zu differenzieren und etwaigen weiteren Besonderheiten Rechnung zu tragen, um so eine dem Einzelfall angemessene Gesamthöhe zu ermitteln. Im vorliegenden Fall erscheint unter abwägender Würdigung der Gesamtumstände, der Größe und Ausstattung des Haftraumes der Dauer des Aufenthaltes, der täglichen Einschlusszeiten, aber auch des Maßes des Verschuldens auf Seiten des Beklagten ein Gesamtbetrag von 1.460,- € angemessen, aber zur Erreichung des Zwecks des Entschädigungsanspruchs auch erforderlich. Das Gericht hält es grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10). Die Anwendung dieses Maßstabes für die Entschädigung ist gerechtfertigt, weil ein Eingriff infolge schuldhafter Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen nicht leichter aber auch nicht schwerer wiegt als der Verlust der Freiheit als solcher, also auch in Bezug auf die Entschädigung des Betroffenen vergleichbar zu behandeln ist. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung die Anlehnung an die Entschädigungsregelungen des StrEG wegen der Intention dieses Gesetzes als verschuldensunabhängigem Aufopferungsanspruch im Vergleich zu dem hier streitgegenständlichen verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.3.2009 - 11 W 106/08-, NStZ-RR 2009, 326), jedoch wird für die Fälle der menschenrechtswidrigen Unterbringung mehrerer Gefangener in einem gemeinsamen Haftraum ein Mittelwert von 10,- bis 30,- € pro Hafttag für angemessen gehalten. Die Entschädigung von 100,- € in einem derartigen Fall der Überbelegung eines Haftraumes, die das OLG Celle als Obergrenze angesehen hat (OLG Celle, Beschluss vom 16.9.2002 -16 W 47/02), hat das Kammergericht in dem vorgenannten Beschluss vom 15.8.2005 zutreffend als bei weitem überhöht angesehen. Auch nach Auffassung des Kammergerichts, der sich das Gericht anschließt, ist der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes beschränkt. Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können, wobei im letzteren Fall die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft grundsätzlich nicht um ein Vielfaches überschritten werden darf (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 - 9 W 206/10). 2.) Die Bemessung eines Tagesbetrages von 20 € als Grundbetrag erscheint hier zutreffend, obgleich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 StrEG bis zur Änderung des Entschädigungsbetrages zum 4.08.2009 nicht wie jetzt eine Entschädigung von 25 €, sondern lediglich 11 € pro Hafttag vorsah. Denn es handelt sich nicht um eine unmittelbare Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift, sondern die gesetzgeberische Einschätzung über die Bewertung der erlittenen Einbuße bei unschuldig erlittener Haft dient hier lediglich als Orientierungsmaßstab, der nicht um ein Vielfaches überschritten werden sollte, zumal der im StrEG seit 1988 unveränderte (zuvor in DM ausgewiesene, gleich hohe) Betrag schon lange vorher weithin als unangemessen niedrig angesehen wurde. Auch das Kammergericht hat bei der Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG für menschenunwürdige Haftumstände bei vor der Gesetzesänderung erlittener Haft Tagesbeträge von 25 € (vergl. Beschluss KKG 9 W 206/10, von 08.07.2011) bzw. 20 € (Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, zit. nach juris, dort Rn. 4) für angemessen gehalten. Das Kammergericht hat zudem in dem auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 03.11.2009 (VerfGH 184/07) folgenden Entschädigungsrechtsstreit mit Beschluss vom 03.03.2011 (9 W 174/10) in Bezug auf einen entsprechend ausgestatteten Haftraum einen tageweise bemessbaren Entschädigungsbetrag von 25 € nochmals bestätigt. 3.) Im Fall des Klägers ergibt sich die menschenunwürdige Unterbringung aus der Haftdauer in Zusammenhang mit der kleinen Grundfläche der Zelle in Verbindung mit dem räumlich nicht abgetrennten WC. a.) Für die Zeit im Gemeinschaftshaftraum steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zu, s.o. b.) Für den Zeitraum von 12 Tagen vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007, während dessen der Kläger in dem beanstandeten Einzelhaftraum ohne Arbeit war, so dass sich für ihn beträchtliche Einschlusszeiten ergaben, hält die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einen Grundbetrag von täglich 20 € für zutreffend. Hierbei wird besonders berücksichtigt, das der Kläger den Großteil des Tages während dieser Zeit in der Zelle eingeschlossen war, lediglich unterbrochen durch kurze Aufschlusszeiten. Diesbezüglich ergibt sich für den Kläger für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007 ein Entschädigungsanspruch von (12 Tage x 20,- €=) 240,- €. c.) Für den Zeitraum von 122 Tagen vom 24.07.2007 bis zum 22.11.2007, in welchem der Kläger als Hausarbeiter tätig war und hierdurch die tägliche Einschlusszeit werktags - bis auf Donnerstag - gegenüber dem vorherigen Zeitraum weitgehend gemildert war, wird hingegen ein Entschädigungsbetrag von 1.220,- € bei einer Gesamtschau der maßgeblichen Haftumstände der Beeinträchtigung des Klägers gerecht. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass ein Grundbetrag von täglich 10 € einen angemessenen Ausgleich bieten, weil an den vier Tagen in der Woche, an denen der Kläger lediglich für ca. 12 Stunden eingeschlossen war, ein beträchtlicher Anteil der Einschlusszeit auf die Nachtzeit entfällt, so dass in dieser Zeit die Zelle im Wesentlichen lediglich als Schlafplatz diente, während die Arbeitstätigkeit für den Kläger nicht nur die Möglichkeit bot, die Zelle zu verlassen und eigene Einkünfte zu erzielen, sondern zugleich eine Abwechslung und in gewissem Umfang auch eine Perspektive darstellte. Auch bei der Nutzung des Haftraumes für die Nachtzeit stellt zwar die in unmittelbarer Nähe befindliche Toilette eine beträchtliche Beeinträchtigung dar. Hierbei kann aber davon ausgegangen werden, dass angesichts der Aussicht auf einen mehrstündigen Aufschluss und ggf. das Verlassen der eigenen Station während der Tages- und Arbeitszeit die beengten Verhältnisse während des Einschlusses erträglicher machten. Bei einer durchschnittlichen Schlafdauer von acht Stunden können die sich aus den Haftumständen ergebende Hoffnungs- und Trostlosigkeit während des Einschlusses für den Gefangenen in den Hintergrund treten, so dass für diesen Zeitraum eine höhere Entschädigung als € 10,00 nicht zu gewähren ist. Für die 122 Tage im Einzelhaftraum mit Tätigkeit als Hausarbeiter ergibt sich mithin ein Betrag von 1.220,- €. Darüber hinausgehende Beeinträchtigungen durch die Haft, die einen höheren Entschädigungsbetrag erfordern würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine höhere Entschädigung kann der Kläger nicht mit Erfolg auf den zudem gerügten Schimmelbefall und die unzureichende Temperatur im Haftraum stützen. Der Schimmelbefall ist nicht weiter dargelegt worden, insbesondere hat der Kläger das Ausmaß nicht konkret beschrieben und auch keine konkreten Auswirkungen auf seine Gesundheit angegeben. Ebenso ist der Vortrag zur unzureichenden Beheizung der Zelle zu pauschal. Kälte und Wärme, insbesondere eine angenehme Raumtemperatur, werden unterschiedlich empfunden. Das gilt zumal, wenn man berücksichtigt, dass sich Kältegefühle bei körperlicher Ruhe auch in an sich ausreichend beheizten Räumen einstellen. Der Kläger gibt keine objektiven Gesichtpunkte und Kriterien an, die es erlauben, eine unzureichende Beheizung festzustellen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger nicht möglich sein dürfte und auch nicht von ihm verlangt werden kann, im einzelnen Temperaturangaben für jeden Hafttag zu machen. Dennoch reicht die pauschale Behauptung, es sei im Frühling, Herbst und Winter zu kalt und zu feucht gewesen, nicht. Allein mit derartigen pauschalen Angaben könnte nicht einmal ein Zeugen- oder Sachverständigenbeweis erhoben werden, ohne dass damit ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erhoben werden würde. Eine Einfachverglasung und ein alter Putz sowie Farbanstrich gehören zu den altersbedingten baulichen Gegebenheiten, die zusammen mit der nicht ausreichenden Größe und der fehlenden Abtrennung des Toilettenbereichs die Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung begründen, mithin bei der Bemessung des Grundbetrages von 20 bzw. 10 € schon mit berücksichtigt sind. Die gerügten Beeinträchtigungen durch die Staub- und Schmutzentwicklung während der Bauarbeiten auf dem Flur führen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass das Aufstemmen der Flure dazu geführt habe, dass sich auch während der Aufschlusszeiten der Bewegungsfreiraum des Klägers verminderte, weil der Flur wegen der Bauarbeiten für die Gefangenen nicht zum Aufenthalt geeignet war, wäre es zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die ohnehin nur geringen Aufschlusszeiten in diesem Zeitraum keine echte Erleichterung brachten. Allerdings ist nicht konkret vorgetragen, in welchem Zeitraum und zu welchen Tageszeiten die Bauarbeiten in dem Bereich der streitgegenständlichen Zellen stattgefunden haben. Dies wäre etwa während der Zeit, in der sich der Kläger durch seine Tätigkeit als Hausarbeiter nicht in dem beanstandeten Einzelhaftraum aufhielt, nicht ohne Weiteres beachtlich. Insofern sind aber weder die Dauer der behaupteten Belastung und deren Intensität, noch konkreten Folgen für den Kläger dargelegt. Der Kläger hat zudem den Beschreibungen der durchgeführten Arbeiten durch den Teilanstaltsleiter der TA I im Termin nicht widersprochen, der einen Ablauf schilderte, der keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erkennen lässt. Danach sind beginnend auf der Station A1 nach Vorarbeiten, also dem Einrichten der Baustelle auf belegter Station, in den Gängen Schlitzarbeiten zur Erneuerung der Elektrik und zum Einbau einer Rufanlage in einer Woche durchgeführt worden. Dabei seien Löcher in den Boden und die Decke zur Verlegung von Steigeleitungen etwa im Abstand von 3-4 Haftraumtüren gestemmt worden. Nach Abschluss der Arbeiten auf den Fluren seien die Zelleninsassen verlegt worden, um die Modernisierung der Elektrik und den Einbau der Rufanlage in der Zelle vornehmen zu können. Nach Maler- und Reinigungsarbeiten seien dann die Häftlinge in die Zellen zurückverlegt worden. Die Arbeiten hätten insgesamt 3 -4 Wochen auf jeder Station gedauert. Diesem Vorbringen ist der Kläger weder entgegengetreten, noch hat er eine Schriftsatzfrist zu diesen Ausführungen beantragt. Soweit sich mithin die Beeinträchtigungen unstreitig nicht auf den gesamten Zeitraum, sondern allenfalls auf 3-4 Wochen bezogen, hätte es einer näheren Klarstellung auf Seiten des Klägers bedurft, welcher Zeitraum hiervon betroffen war, ob es sich etwa um den Zeitraum in dem Gemeinschaftshaftraum handelte, für den insgesamt keine Entschädigung gewährt wird. Denkbar wäre es auch, dass auf der Station B 1 die Bauarbeiten erst begannen, als der Kläger auf die Station C 1 verlegt worden ist. Eine andere Erklärung als die Bauarbeiten ist für die so kurzfristig vor dem Umzug in die JVA Charlottenburg durchgeführte Verlegung auf eine andere Station jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels zeitlicher Konkretisierung können hierüber jedoch nur Vermutungen angestellt werden. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, ob es sich bei der Zeitdauer, während derer der Kläger unter den in der JVA durchgeführten Bauarbeiten gelitten haben soll, um einen maßgeblichen Zeitraum handelte. Das nur pauschale klägerische Vorbringen kann diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast keinesfalls genügen. Dies gilt zudem im Vergleich zu Beeinträchtigungen durch Sanierungsarbeiten in Mietwohnungen, denen sich die Bewohner teilweise ebenso nicht entziehen können, und die ein Mieter bis zu einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen hat. Eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages wegen der Bauarbeiten kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.460,- €. VII. Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich auf Ar. 5 Abs. 5 EMRK stützen könnte, weil sich auch in Anwendung des Art. 5 Abs. 5 EMRK keine weitergehenden Ansprüche ergeben, als sie aus Amtspflichtverletzung herzuleiten wären (vergl. OLG Celle Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03, zit. nach juris Rn. 24). VIII. Der Zinsanspruch des Klägers ab Rechtshängigkeit, welche hier mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 8.08.2011 (Bl. 45 d.A.) eingetreten ist, ergibt sich aus § 291 BGB, die vom Kläger geforderte Höhe aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die bloße Anhängigkeit oder die Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen im Rahmen des § 291 BGB nicht IX. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vom Kläger geltend gemachter menschenunwürdiger Haftbedingungen in einem höchstens 5,3 m² großen Einzelhaftraum der Justizvollzugsanstalt (JVA) Berlin-Tegel, Teilanstalt I. Der Kläger war in der Zeit vom 31.05.2007 bis einschließlich 23.11.2007, mithin insgesamt 176 Tage in der in der 1898 eröffneten, 1988 geschlossenen und 1992 wieder eröffneten Teilanstalt (TA) I der JVA Tegel in der Seidelstraße 39 in 13507 Berlin inhaftiert. Am 24.11.2007 wurde er in die JVA Charlottenburg verlegt, der er bereits mit Zuweisungsentscheidung vom 10.10.2007 zugewiesen worden war. Während seines Aufenthalts in der JVA war der Kläger in der Zeit vom 31.05.2007 bis zum 12.07.2007 mit insgesamt 6 Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht, welcher über eine Grundfläche von 37 m², einen Rauminhalt von ca. 100 m³ und eine Fensterfläche von ca. 6 m² verfügt. Gegen diese Unterbringung beschwerte sich der Kläger und reichte am 19.06.2007 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ein, welcher dort unter dem Az. 541 StVK (Vollz) 646/07 geführt wurde. Eine Entscheidung erging in diesem Verfahren nicht, weil es sich durch die Verlegung des Klägers in einen Einzelhaftraum am 12.07.2007 erledigte. In der Zeit vom 12.07.2007 bis zum 17.11.2007 war der Kläger in dem Einzelhaftraum Nr. B1-129 und vom17.11.2007 bis zum 23.11.2007 C1-254 untergebracht. Diese Einzelhafträume aus dem Baujahr 1896, in denen der Kläger inhaftiert war, hatten eine Grundfläche von nicht mehr als 5,3 m2 (bei einem Rauminhalt von 14,3 m³, vergl. Bekl. Bl. 19 und 50) einschließlich eines nicht durch eine Mauer abgetrennten und nicht gesondert entlüfteten Toilettenbereichs. Der Raum verfügte zudem über ein Waschbecken, ein Bett, einen Schrank, einen Tisch, einen Stuhl und zwei Wandregale. Nach Abzug der Einrichtungsgegenstände sowie des Waschbeckens und Toilettenbereichs verblieb dem Gefangenen dadurch ein Bewegungsfreiraum von höchstens 2 m². Das Toilettenbecken befindet sich mithin in unmittelbarer Nähe des Bettes. Das Fenster mit einer Fensterfläche von ca. 0,70 m² und einem Metallfensterrahmen war mit einem einfachen Scheibenglas ausgestattet. In der TA I sind die Einzelhafträume - abgesehen von sechs 5,3 m² Hafträumen mit größeren Sonderfenstern - überwiegend baugleich. Es sind lediglich drei größere Einzelhafträume vorhanden, nämlich, ein 8,4 m², ein 11,9 m² Einzelhafträume sowie ein 14 m² großer Gemeinschaftshaftraum, der notfalls als Einzelhaftraum genutzt werden konnte. In den beiden vorgenannten Einzelhafträumen war der Kläger in der Zeit vom 12.07.2007 bis zum 23.07.2007, in welchem er in der JVA als “ohne Verschulden ohne Arbeit” geführt wurde, zwischen 15 ½ und fast 20 Stunden unter Verschluss. Am 24.07.2007 trat der Kläger eine Arbeit als Hausarbeiter in der JVA an. Von diesem Zeitpunkt an bis einschließlich 22.11.2007 war er in der Woche (statt zuvor durchschnittlich ca. 90 Stunden) nur noch ca. 74 Stunden unter Verschluss, wobei er wochentags zwischen etwa 12 und 16 Stunden, und am Wochenende zwischen 15 ½ und ca. 20 Stunden unter Verschluss war. Auf die Aufstellungen der einzelnen Aufschlusszeiten in den Schriftsätzen des Beklagten vom 6.10.2011 und 25.11.2011 wird Bezug genommen. Die Reinigung der Hafträume hat die JVA dergestalt geregelt, dass in der Regel der ausziehende Gefangene den Haftraum zu reinigen hat, und anschließend nach Bezug jeder Inhaftierte seinen eigenen Haftraum allein sauber halten soll, wofür die JVA Reinigungsmaterialien zur Verfügung stellt. Der Kläger begehrt Entschädigung für den von ihm als menschenunwürdig gerügten Aufenthalt in dem streitgegenständlichen Einzelhaftraum in Höhe von insgesamt 2.800,- € für den Zeitraum vom 31.05.2007 bis zum 23.11.2007, wobei er einen Zeitraum von 14 Tagen, für den eine solche Unterbringung übergangsweise zumutbar sein könne, nicht zum Gegenstand seines Antrages macht. Der Kläger behauptet, er sei in einem kleinen Einzelhaftraum untergebracht gewesen, bei dem die Grundfläche nur 5,26 m² betragen und damit die Mindestbodenfläche von 7 m² unterschritten habe. Der für den Gefangenen nach Abzug von Einrichtungsgegenständen noch verbleibende Bewegungsfreiraum habe nur 1,2 m ² betragen. Der Stuhl habe nicht gerade aufgestellt werden können, weil zwischen Bett und Tisch nicht ausreichend Platz vorhanden gewesen sei. Die Toilette sei räumlich nicht vom übrigen Haftraum abgetrennt gewesen, habe auch keinen Sichtschutz durch einen Vorhang o.Ä. aufgewiesen und habe sich in unmittelbarer Nähe vom Kopfende des Bettes befunden. Ein Schlafen in der entgegengesetzten Richtung, mit dem Kopf zur Wand, sei nicht möglich gewesen, weil sich der Kopf dann unterhalb des nicht abgedichteten Fensters befunden hätte, wo es ständig gezogen habe und durch einen Spalt im Rahmen Feuchtigkeit eingedrungen sei, so dass es eine Gesundheitsgefahr geborgen hätte. Aus diesem Grunde sei ein Schlafen auch nur im Trainingsanzug möglich gewesen. Wegen des kleinen Fensters, das sich zudem schwer habe öffnen lassen, sei es in dem Raum dunkel gewesen und eine Durchlüftung sei nicht möglich gewesen. Das Fenster sei nicht isoliert gewesen und habe neben der nicht ausreichenden Leistung der Heizung besonders nachts zu einer starken Auskühlung des Raumes geführt. Die Zellenwände seien ständig feucht und teilweise mit Schwarzschimmel befallen gewesen. Der Kläger behauptet, der Gemeinschaftshaftraum sei ebenso unzumutbar gewesen, weil wegen der geringen Größe von 37 m² für sechs Gefangene keine Privatsphäre gewährleistet gewesen sei. Es habe keinerlei Nichtraucherschutz gegeben, welchen die Leitung der Haftanstalt durch eine entsprechende Schutzregelung habe regeln müssen. Der Kläger behauptet, während seines gesamten Aufenthalts in der Station B1 der TA I hätten Bauarbeiten in dem dortigen Haus auf den Gängen stattgefunden, bei denen die Gänge vor den Zellen aufgestemmt wurden, um Leitungen zu verlegen, was Lärm, Staub und Dreck verursacht habe, der durch die Zellentüren in die Hafträume eingedrungen sei, und diese verschmutzt habe. Eine Renovierung der Zellen sei erfolgte hierbei nicht erfolgt. Während der Aufschlusszeiten hätten sich die Inhaftierten grundsätzlich nur auf den kahlen Fluren ohne Tische und Bänke aufhalten können, da es keine Gemeinschaftsaufenthaltsräume gegeben habe. Aufgrund der Bauarbeiten sei auch ein Aufenthalt auf den Gängen hingegen nicht möglich gewesen, weil dort der Boden aufgerissen gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Grundfläche der streitgegenständlichen Einzelhafträume habe 5,3 m² betragen. Der Stuhl könne in den kleinen Einzelhafträumen problemlos zwischen dem an der Außenwand stehenden Tisch und das Waschbecken gestellt werden, weil der Abstand dort 1,11 m betrage. Da die Hafträume jeweils von den ausziehenden Gefangenen gereinigt werden und anschließend eine Kontrolle durch den Gruppenbetreuer durchgeführt werde, der eine Nachreinigung oder eine Renovierung veranlasse, könne kein Schimmel oder sonstige Mängel vorhanden gewesen sein. Nach Bezug eines Haftraumes liege dessen Sauberhaltung jedoch ohnehin in der Verantwortlichkeit jedes Inhaftierten selbst Es sei in dem Haftraum zu keiner Aus- oder Unterkühlung gekommen, da die JVA Tegel mit einer modernen Heizanlage ausgestattet sei, die durch Messungen der an repräsentativen Standorten eingebauten Temperaturfühler gesteuert werde. Bei in der Vergangenheit um ca. 22.00 Uhr, ca. 02.00 Uhr und ca. 4.30 Uhr durchgeführten Temperaturmessungen in diversen Hafträumen habe sich bestätigt, dass “die gebotenen Raumtemperaturen unter Berücksichtigung einer zulässigen Nachtabsenkung zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr eingehalten” würden. Zwar seien die Heizkörper älterer Bauart mit vier Rippen zu 98 x 15 x 3 cm, sie würden aber ihren Zweck, vor allem angesichts der Größe des zu heizenden Raumes, uneingeschränkt erfüllen. Der Beklagte behauptet, die Zelle habe über einen stabilen Kunststoffvorhang zur Abtrennung des WC-Bereiches verfügt. Hierdurch unterscheide sich der hiesige Sachverhalt von dem durch den Berliner Verfassungsgerichtshof in dem Beschluss vom 03.11.2009 entschiedenen Fall, weil es sich hier nicht um eine offene Toilette handele. Auch vor dem Beschluss des Berliner VerfGH seien einem Gefangenen andere Hafträume zugewiesen worden, wenn dies aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Beschwerde geboten erschien. Je nach Verfügbarkeit habe dies ein ca. 5,3 m² Haftraum auf einer anderen Station, einer von sechs 5,3 m² Hafträumen mit größeren Sonderfenstern, oder einer der größeren Hafträume mit einer Fläche von 8,4 m², 11,9 m² oder 14 m² sein können, wobei letzterer ein Gemeinschaftshaftraum sei, der vorübergehend zur alleinigen Nutzung hätte zur Verfügung gestellt werden können. Es sei nicht zwingend, dass das Kopfende des Bettes sich in unmittelbarer Nähe zum Toilettenbecken befinde, weil es dem Gefangenen selbst überlassen bleibe, welches Ende des Bettes er als Kopfende wähle. Der Beklagte betont, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er sich nur für die Dauer des Einweisungsverfahrens in der Teilanstalt I befand, und sodann nach Maßgabe freier Plätze in den von der Einweisungsabteilung festgelegten Zielbereich verlegt werden würde. Der Beklagte weist zudem auf Entscheidungen der Fachgerichte hin, wonach auch die Unterbringung eines Strafgefangenen auf 5 m² Grundfläche noch hinnehmbar sei. Der Beklagte meint daher, die Bediensteten der JVA Tegel treffe insofern kein Verschulden, zumal sie den Kläger auf seinen eigenen Wunsch hin in den streitgegenständlichen Haftraum eingewiesen hätten. Es habe bis November 2009 der durchgängigen Rechtsprechung von Land- und Kammergericht in Berlin entsprochen, die Unterbringung in den Einzelhafträumen für sich genommen nicht als menschenrechtswidrig anzusehen Der Beklagte meint, ihn treffe auch kein Organisationsverschulden. Seit der Wiedervereinigung 1990 sei die Zahl der Gefangenen kontinuierlich gestiegen, worauf seitens der Senatsverwaltung für Justiz mit verschiedenen Maßnahmen reagiert worden sei (Schaffung zusätzlicher Haftplätze, Planung und Errichtung einer komplett neuen Haftanstalt - JVA Heidering -, Vollstreckungsrechtliche Notmaßnahmen nach § 455 a StPO, Projekt Arbeit statt Strafe). Jedoch hinge das Angebot an Haftplätzen von den Mittelzuweisungen ab, über die der Haushaltsgesetzgeber entscheide. Eine Haftung des Beklagten für die an der Gesetzgebung beteiligten Organe stelle eine Budgetrechtsverletzung des Parlaments dar und scheide daher aus. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 11.04.2011 Prozesskostenhilfe in Höhe der Klageforderung bewilligt worden. Die Gefangenenpersonalakten des Klägers der JVA Charlottenburg zur Buchnummer ... (3 Bände) lagen vor und wurden zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11. 2011 Bezug genommen.