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Beschluss

87 T 131/21

LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0630.87T131.21.00
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Leitsätze
1. Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch den Rechtspfleger fehlt es an dem notwendigen Antragsinteresse, wenn sich in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 1829, 1822, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptsache nach Erlass die Genehmigung aussprechenden Beschlusses, aber vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens erledigt hat. (Rn.10) 2. Ein Antragsinteresse an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses fehlt auch dann, wenn die Erben des verstorbenen Betreuten unbekannt sind und für sie ein Nachlasspfleger bestellt worden ist. Der Umstand dass die gesetzliche Vertretungsmacht des Nachlasspflegers in den Fällen des §§ 1821, 1822 BGB i.V.m. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1960 BGB ebenfalls durch das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (hier: des Nachlassgerichts) eingeschränkt ist, kann ein erforderliches Antragsinteresse an der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für den (gegenstandlos gewordenen) Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts nicht begründen. (Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg -Rechtspflegerin- vom 15.02.2021, Az. 51 XVII 501/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch den Rechtspfleger fehlt es an dem notwendigen Antragsinteresse, wenn sich in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 1829, 1822, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptsache nach Erlass die Genehmigung aussprechenden Beschlusses, aber vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens erledigt hat. (Rn.10) 2. Ein Antragsinteresse an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses fehlt auch dann, wenn die Erben des verstorbenen Betreuten unbekannt sind und für sie ein Nachlasspfleger bestellt worden ist. Der Umstand dass die gesetzliche Vertretungsmacht des Nachlasspflegers in den Fällen des §§ 1821, 1822 BGB i.V.m. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1960 BGB ebenfalls durch das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (hier: des Nachlassgerichts) eingeschränkt ist, kann ein erforderliches Antragsinteresse an der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für den (gegenstandlos gewordenen) Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts nicht begründen. (Rn.11) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg -Rechtspflegerin- vom 15.02.2021, Az. 51 XVII 501/19, wird zurückgewiesen. I. Für den am 2. August 2020 verstorbenen Betroffenen bestand eine Betreuung mit einem auch den Bereich der „Vermögenssorge“ umfassenden Aufgabenkreis. Betreuer war ein Rechtsanwalt. Durch Beschluss vom 16. Juli 2020 (Bl. 51 bis 52 Band II der Akten) genehmigte das Amtsgericht Charlottenburg -Rechtspflegerin- die Erklärungen, die der Betreuer für den Betroffenen „in dem anliegenden Kauf- und Abtretungsvertrag vom 14.05.2020 nebst Nachtrag vom 19.05.2020 betreffend die Veräußerung der ... OHG und ... OHG“ abgegeben hatte. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen noch zu Lebzeiten am 21. Juli 2020 durch förmliche Zustellung und den übrigen Beteiligten des Genehmigungsverfahrens am 22. Juli 2020 (Verfahrenspflegerin) bzw. am 28. Juli 2020 (Betreuer) jeweils gegen Empfangsbekenntnis bekannt gegeben. Am 2. August 2020 verstarb der Betroffene. Durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Oktober 2020 -61 VI 482/20- (Bl. 119 bis 120 Band II der Akten) wurde für die unbekannten Erben nach dem verstorbenen Betroffenen eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben“ angeordnet und Rechtsanwalt ... zum Nachlasspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (Bl. 130 Band II der Akten) hat der Nachlasspfleger unter Hinweis darauf, dass der Beschluss über die betreuungsgerichtliche Genehmigung vom 16. Juli 2020 wirksam und auch rechtskräftig geworden sei, um Herreichung der Vertragsausfertigung nebst Rechtskraftattest gebeten, damit der Vertragsvollzug abgeschlossen werden könne. Durch Beschluss vom 3. Februar 2021 (Bl. 160 bis 160R Band II der Akten) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg -Betreuungsgericht- den Antrag des Nachlasspflegers auf Erteilung eines Rechtskraftattestes bezüglich des Beschlusses vom 16. Juli 2020 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss vom 16. Juli 2020 sei dem Betroffenen am 21. Juli 2020 zugestellt worden und könne, da der Betroffene vor dem Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist verstorben sei, nicht mehr wirksam oder rechtskräftig werden. Mit dem Tod des Betroffenen sei die Betreuung beendet. Ein zuvor ergangener Genehmigungsbeschluss, mit dem Erklärungen des Betreuers genehmigt worden seien, könne nicht mehr wirksam werden. Das Betreueramt sei mit dem Tod des Betroffenen erloschen. Der genehmigungsbedürftige Vertrag könne in entsprechender Anwendung des § 1829 Abs. 3 BGB nur durch Genehmigung der Erben bzw. hier des Nachlasspflegers Wirksamkeit erlangen. Dass eine Erklärung des Nachlasspflegers wiederum der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedürfe, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 3. Februar 2021 Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung vom 11. Februar 2021 (Bl. 165 bis 166 Band II der Akten) hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg nach Nichtabhilfe und Vorlage durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Beschluss vom 12. Februar 2021, Bl. 167 Band II der Akten) durch Beschluss vom 15. Februar 2021 (Bl. 170 bis 170R Band II der Akten) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zum Inhalt habe, könne gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam werden. Das Betreuungsverfahren ende mit dem Tod des Betreuten. Dies gelte auch für das Amt des Betreuers. Das anhängige Genehmigungsverfahren finde sein Ende, wenn der Betreute nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Eintritt der Rechtskraft verstirbt. Die gesetzliche Stütze, dass der Genehmigungsbeschluss nicht mehr wirksam werden könne, finde sich in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf den Beschluss vom 15. Februar 2021 Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2021 gegen Empfangsbekenntnis bekannt gegebenen Beschluss vom 15. Februar 2021 hat der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben mit beim Amtsgericht Charlottenburg am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 26. Februar 2021 (Bl. 180 Band II der Akten) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses weiterverfolgt. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift sowie die weiteren Schreiben vom 14. April 2021 (Bl. 192 bis 193 Band II der Akten) und vom 23. April 2021 (Bl. 198 Band II der Akten) verwiesen. Der sofortigen Beschwerde ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg -Rechtspflegerin- vom 1. März 2021 (Bl. 183 Band II der Akten) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. März 2021 (Bl. 189 Band II der Akten) dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt worden. II. Das nach § 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses abgelehnt und die hiergegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Mit einem Rechtskraftzeugnis wird bescheinigt, dass gegen die Entscheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, ein Rechtsmittel nicht (mehr) anhängig und diese endgültig ist. Das ist bei Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die -wie hier- bereits vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels von selbst gegenstandslos geworden sind, nicht zu erreichen. Mit der Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten am 2. August 2020 hat sich das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach §§ 1829, 1822, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der Hauptsache erledigt. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH, Beschluss vom 07.08.2019 – XII ZB 29/19, BeckRS 2019, 20985). Ein solcher Fall einer in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu berücksichtigenden (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage, § 22 FamFG Rdn. 26) Erledigung der Hauptsache liegt hier vor. Gegenstand des Beschlusses vom 16. Juli 2020 war die Erteilung einer nachträglichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einem Vertrag im Sinne des § 1822 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 1829, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit der Beendigung der Betreuung (hier: durch Tod des Betreuten) ist die durch das Erfordernis der Genehmigung eingeschränkte Vertretungsmacht des Betreuers erloschen. Für eine Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Erteilung oder Verweigerung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung besteht ab diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Vielmehr geht die Entscheidungsbefugnis über das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts entsprechend §§ 1829 Abs. 3, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Erben des verstorbenen Betreuten über. Erledigt sich in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 1829, 1822, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptsache -wie hier- erst nach Erlass des die Genehmigung aussprechenden Beschlusses, aber vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens, so führt dies dazu, dass die im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses verfahrensrechtlich noch nicht wirksam gewordene Entscheidung über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung von selbst gegenstandslos wird, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Staudinger/Veit (2020), BGB § 1829 Rdn. 57). Aus diesem Grunde würde auch für eine Überprüfung der (gegenstandslos gewordenen) Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsmittelgericht das Rechtsschutzinteresse fehlen, da eine Beschwer in der Hauptsache nicht mehr vorläge (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage, Rdn. 33 zu § 22 FamFG). Eine bereits vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenstandslos gewordene erstinstanzliche Entscheidung über die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann daher auch nicht mehr in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. auch MüKoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Auflage 2020, BGB 1829 Rdn. 31; Staudinger/Veit (2020), BGB § 1893 Rdn. 18). Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, denn zu diesem Zeitpunkt war der Genehmigungsbeschluss vom 16. Juli 2020 bereits gegenstandslos. Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht in einem solchen Fall kein Raum. Einem Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses fehlt daher das notwendige Antragsinteresse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist mit der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses vom 16. Juli 2020 an alle Beteiligten des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens noch keine die Rechtsfolge des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auslösende Mitteilung (durch den Betreuer) an die Vertragspartner des genehmigten Rechtsgeschäfts bewirkt worden. Die verfahrensrechtliche Bekanntgabe eines die Genehmigung aussprechenden Beschlusses (§§ 15, 41 FamFG) ist von der nachfolgend durch den Betreuer zu bewirkende Mitteilung des Beschlusses an den Geschäftspartner nach §§ 1829 Abs. 1 Satz 2, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Nach §§ 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlusses wirksam, der -nach Maßgabe des §§ 1829 Abs. 1 Satz 2, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB- allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird, wenn der Betreuer diesem die (verfahrensrechtlich wirksam gewordene) Genehmigung mitteilt (BGH, Beschluss vom 9.12.2009 – XII ZB 215/09, FGPrax 2010, 53). Mit der Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten und dem Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers ist die Befugnis zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung entsprechend §§ 1829 Abs. 3, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Erben des verstorbenen Betreuten übergegangen. Die danach allein von den Erben zu treffende Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuungsgerichtes (§§ 1829 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch in den Fällen, in denen -wie hier- die Erben des verstorbenen Betreuten unbekannt sind und für sie ein Nachlasspfleger bestellt worden ist. Der Umstand, dass die gesetzliche Vertretungsmacht des Nachlasspflegers in den Fällen des §§ 1821, 1822 BGB i.V.m. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1960 BGB ebenfalls durch das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (hier: des Nachlassgerichts) eingeschränkt ist, kann ein erforderliches Antragsinteresse an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses für den (gegenstandslos gewordenen) Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts vom 16. Juli 2020 nicht begründen. Die nachfolgende Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben des verstorbenen Betreuten hat keinen Einfluss auf die im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren bereits eingetretenen verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung der Hauptsache. Insbesondere führt die Bestellung des Nachlasspflegers nicht dazu, dass der gegenstandslos gewordene Beschluss über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nachträglich wieder auflebt und im Rechtsverkehr verwendet werden könnte. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen.