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Beschluss

87 T 354/18

LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0920.87T354.18.00
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Leitsätze
1. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler in einem Unterbringungsverfahren nach § 15 PsychKG Bln ist darin zu sehen, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben wurde, an dem für die Unterbringung bestimmten Anhörungstermin teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. (Rn.15) 2. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Unterbringung (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - V ZB 92/17). (Rn.15) 3. Ist der genehmigte Unterbringungszeitraum abgelaufen, so kann der Betroffene die zunächst auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG weiterverfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, denn eine vollzogene gerichtlich genehmigte Unterbringung stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. (Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21.11.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler in einem Unterbringungsverfahren nach § 15 PsychKG Bln ist darin zu sehen, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben wurde, an dem für die Unterbringung bestimmten Anhörungstermin teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. (Rn.15) 2. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Unterbringung (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - V ZB 92/17). (Rn.15) 3. Ist der genehmigte Unterbringungszeitraum abgelaufen, so kann der Betroffene die zunächst auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG weiterverfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, denn eine vollzogene gerichtlich genehmigte Unterbringung stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. (Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 21.11.2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Betroffene wendet sich gegen die erledigte gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses und begehrt die Feststellung, dass er durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 22.06.2015 (Bl. 29, Bd. I) wurde für den Betroffenen Frau .... zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Gesundheitssorge, Postangelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Die Einrichtung der Betreuung basierte u.a. auf einem Sachverständigengutachten der Dr. med. .... vom 08.05.2015 (Bl. 20 ff., Bd. I). Mit Schreiben vom 21.01.2018 (Bl. 180, Bd. I) beantragte die Betreuerin die Unterbringung des Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Heilbehandlung und Diagnostik in einer psychiatrischen Klinik. Zur Begründung führte sie an, dass der Betroffene geschäftsunfähig sowie in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei. Er fühle sich verfolgt und permanent in Gefahr. Auch sei sein Verhalten deutlich distanzgemindert, wodurch er bereits zwei Anzeigen bekommen habe. Obwohl er laut Auskunft des sozialpsychiatrischen Dienstes eine behandlungsbedürftige Augenerkrankung und ein Herzleiden habe, suche er keine Ärzte auf. Außerdem weigere er sich, seine Arbeitsfähigkeit für das Jobcenter begutachten zu lassen, weswegen die Gefahr bestehe, dass ihm die bislang gewährten Sozialleistungen komplett versagt werden würden und Obdachlosigkeit drohe. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin mit Beschluss vom 13.02.2018 (Bl. 182 f., Bd. I) den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... mit der Erstellung eines fachärztlichen Unterbringungsgutachtens. Die Untersuchung durch den Sachverständigen erfolgte aufgrund einer polizeilichen Vorführung des Betroffenen am 04.09.2018. Der Sachverständige schlug in seinem Gutachten vom 04.09.2018 (Bl. 261 ff., Bd. I) die Unterbringung des Betroffenen für voraussichtlich vier, in Abhängigkeit vom weiteren Verlauf bei möglicherweise vorerst fehlender therapeutischer Erreichbarkeit ggf. auch sechs Wochen vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen leide der Betroffene mit recht hoher Wahrscheinlichkeit unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kapitel V) unter F20.0 als paranoide Schizophrenie einzuordnen sei. Differenzialdiagnostisch komme nach Ausschluss körperlicher Ursachen neben einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) aber auch eine schizophrene, affektive Störung in Betracht (ICD-10: F25.0). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens verwiesen. Der Verhinderungsbetreuer des Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 11.09.2018 (Bl. 275, Bd. I) aus den Gründen des vorbezeichneten Gutachtens eine Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von vier Wochen ab Aufnahme. Das Amtsgericht Wedding genehmigte nach persönlicher Anhörung des Betroffenen (Bl. 297 a, Bd. I) durch sofort wirksamen Beschluss vom 04.10.2018 (Bl. 300 ff., Bd. I) im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses für die Dauer von vier Wochen ab Aufnahme gemäß § 1906 Abs. 1 BGB. Wegen der inhaltlichen Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen. Mit Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 7, Bd. II) konkretisierte das Amtsgericht den Beschluss vom 04.10.2018 dahingehend, dass die Unterbringung des Betroffenen bis zum Ablauf des 11.11.2018 genehmigt wird. Mit Schriftsätzen vom 08.11.2018 (Bl. 18 f., Bd. II) und 13.11.2018 (Bl. 29 f., Bd. II) beantragte die Betreuerin die Verlängerung der Unterbringung des Betreuten auf einer geschlossenen psychiatrischen Station um mindestens sechs Wochen. Außerdem beantragte sie unter Verweis auf die Stellungnahme der den Betreuten behandelnden Ärzte vom 08.11.2018 (Bl. 25 ff., Bd. II) die Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsmedikation des Betroffenen. Daraufhin erstellte der Sachverständige Dr. XXX aufgrund des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts vom 12.11.2018 unter dem 14.11.2018 ein weiteres Gutachten (Bl. 35 ff., Bd. II), in dem er die Unterbringung des Betroffenen für acht Wochen sowie dessen Zwangsmedikation gemäß einem von ihm spezifizierten Medikamentenplan für sechs Wochen empfahl. Dementsprechend beantragte die Betreuerin nunmehr die Genehmigung der Unterbringung für acht Wochen sowie die Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsmedikation für sechs Wochen (Bl. 64, Bd. II). Am 15.11.2018 fand um 10:00 Uhr auf der Station des Betroffenen die richterliche Anhörung über dessen weitere Unterbringung und Zwangsbehandlung ohne seinen Verfahrensbevollmächtigten und seine Betreuerin statt (Bl. 59, Bd. II). Die Ladung zu dem Anhörungstermin war am Morgen des 15.11.2018 – zusammen mit dem ärztlichen Attest des XXXXXXXX-Krankenhauses vom 08.11.2018, dem Antrag der Betreuerin vom 13.11.2018 und dem Gutachten des Dr. XXX vom 14.11.2018 - in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eingegangen. Der Verfahrensbevollmächtigte traf erst nach einer von ihm wahrgenommenen Anhörung um 10:30 Uhr vor dem Familiengericht am Amtsgericht Pankow/Weißen in seine Kanzlei ein. Vor diesem Hintergrund hat er für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 19.11.2018 (Bl. 54 ff., Bd. II) einen Befangenheitsantrag - auf den inhaltlich Bezug genommen wird - gestellt. Mit sofort wirksamen Beschluss vom 21.11.2018 (Bl. 60 ff., Bd. II) – auf dessen Begründung Bezug genommen wird – hat das Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 22.12.2018 angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner beim Amtsgericht per Fax am 27.11.2018 eingegangenen Beschwerde (Bl. 81, Bd. II). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2018 (Bl. 82, Bd. II) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Für den Betroffenen hat dessen Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 06.12.2018, bei dem Amtsgericht am selben Tag per Fax eingegangen, ebenfalls Beschwerde eingelegt (Bl. 91 ff., Bd. II). Er hat diese damit begründet, dass der den Beschluss erlassene Richter wegen des laufenden Befangenheitsverfahrens und mangels Vorliegens einer unaufschiebbaren Entscheidung nicht in der Sache habe entscheiden dürfen. Da das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 27.11.2018 die Unterbringung des Betroffenen und die Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsmedikation jeweils bis zum Ablauf des 31.12.2018 genehmigte (Bl. 77 ff., Bd. II), hat die Kammer den Betroffenen am 05.12.2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht mehr in zulässiger Weise mit dem Ziel der Aufhebung weiterverfolgt werden könne (Bl. 86, Bd. II). Der Beschluss vom 27.11.2018 wurde schließlich am 19.12.2018 von dem Amtsgericht mit der Begründung aufgehoben, dass sich sein Zustand gebessert habe (Bl. 98 f., Bd. II). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 28.12.2018 die Feststellung beantragt, dass der Beschluss vom 21.11.2018 rechtswidrig war (Bl. 100 ff., Bd. II). Auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz nebst Anlagen wird inhaltlich Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.04.2020 wurde anstelle von Frau ... Herr ... zum Betreuer des Betroffenen bestellt (Bl. 4, Bd. III). II. 1. Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betroffenen ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Es ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der hier angefochtene einstweilige Anordnungsbeschluss vom 21.11.2018 durch den Beschluss in dem Hauptsacheverfahren vom 27.11.2018 hinfällig geworden und der genehmigte Unterbringungszeitraum ohnehin längst abgelaufen ist. In einem solchen Fall der Erledigung der Hauptsache kann der Betroffene die zunächst auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG weiterverfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, denn eine vollzogene gerichtlich genehmigte Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.11.2018 unterlag einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. a) Ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist zunächst darin zu sehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben wurde, an dem für die Unterbringung des Betroffenen bestimmten Anhörungstermin am 15.11.2018 teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. dazu die Rechtsprechung des BGH zur Abschiebungs- oder Rückführungshaft: BGH, NVwZ-RR 2014, 864 Rn. 8, beck-online; BGH Beschl. v. 6.4.2017 – V ZB 59/16, BeckRS 2017, 111044 Rn. 7, beck-online; BGH Beschl. v. 8.2.2018 – V ZB 92/17, BeckRS 2018, 2887 Rn. 6, beck-online). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH gilt auch für Unterbringungsverfahren, da dort ebenfalls die Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Person erheblich eingeschränkt wird. Eine Teilnahme an dem Anhörungstermin am 15.11.2018 um 10:00 Uhr war dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht möglich. Die Ladung zu dem Termin ging erst am Morgen des 15.11.2018 in seiner Kanzlei per Fax ein, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Verfahrensbevollmächtigte noch nicht dort anwesend war und seine Anwesenheit auch nicht erwartet werden konnte. Vor allem aber war der Verfahrensbevollmächtigte an der Terminsteilnahme verhindert, da er zu einem anderen, schon länger feststehenden Anhörungstermin vor dem Familiengericht des Amtsgerichts Pankow/Weißensee erscheinen musste. Es bestand auch keine unabwendbare Notwendigkeit, den Anhörungstermin zu dem besagten Zeitpunkt stattfinden zu lassen. Wenngleich bei Unterbringungssachen wegen der damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, was u.a. auch bei der Anberaumung von Anhörungsterminen des Betroffenen zu berücksichtigen ist, so hätte in Absprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten ohne Weiteres ein zeitnaher Ausweichtermin erfolgen können. Diese Annahme gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der eigentliche Unterbringungsbeschluss erst am 21.11.2018 – also erst eine Woche nach der Anhörung - erging. b) Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt auch deswegen vor, weil dem Betroffenen und dessen Verfahrensbevollmächtigten der Inhalt des Gutachtens des Dr. ... vom 14.11.2018 nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin bekanntgegeben worden ist. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (BGH NJW 2021, 1592 = FamRZ 2021, 145 Rn. 10 mwN; NJW-RR 2021, 1009 Rn. 7, beck-online). Diese Grundsätze gelten auch in einem Verfahren, in dem es - wie hier - um die Verlängerung eines einstweiligen Anordnungsbeschlusses geht und bei dem gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zumindest ein ärztliches Zeugnis und im Falle einer verlängerten Unterbringungsdauer mit einer Gesamtunterbringungszeit von mehr als sechs Wochen ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis im Sinne von § 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG zugrunde liegen muss. Die Besonderheit der Eilbedürftigkeit, die einem einstweiligen Anordnungsverfahren innewohnt, ist dabei noch zusätzlich in Rechnung zu stellen. Vorliegend konnte durch die Übersendung des Gutachtens per Fax an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten und an die Klinik des Betroffenen an dem Morgen kurz vor dem Anhörungstermin der gebotene zeitliche Rahmen nicht eingehalten werden. Abgesehen davon, dass sowohl dem Betroffenen als auch seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich das Gutachten zu verinnerlichen, war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wegen eines anderweitigen Anhörungstermins in einer Familiensache ohnehin nicht in seiner Kanzlei zugegen, um das Gutachten in Empfang nehmen zu können. Soweit der Richter ausweislich des Anhörungsvermerks vom 15.11.2018 (Bl. 59, Bd. II) dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 14.11.2018 bekannt gegeben hatte, stellt diese Art und Weise der Bekanntgabe kein Äquivalent zu einer rechtzeitigen Gutachtenaushändigung dar. Die bloß mündliche (möglicherweise unvollständige) Wiedergabe des Gutachtens ist nicht mit einem (ggf. mehrfachen) Durchlesen des Schriftstücks in ruhiger, entspannter Atmosphäre (ohne der einer richterlichen Anhörung naturgemäß innewohnenden Anspannung und dem damit verbundenen Zeitdruck) vergleichbar. 3. Nach alldem kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Verlängerung des Unterbringungsbeschlusses um eine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne von § 6 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 47 Abs. 1 FamFG handelte. Davon hängt ab, ob der mit der Sache befasste Richter trotz des Befangenheitsantrages des Betroffenen vom 19.11.2018 entscheiden durfte. Ebenso wenig braucht darüber entschieden zu werden, ob ein schwerwiegender Verfahrensfehler darin zu sehen ist, dass der Beschluss vom 21.11.2018 auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt ist, nämlich auf die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung nach § 15 PsychKG (statt § 1906 BGB) und zudem noch - irrig - von einem Unterbringungsantrag des Bezirksamts Reinickendorf ausgeht. 4. Die Auferlegung der Auslagen des Betroffenen zulasten der Staatskaste ergibt sich aus § 337 Abs. 1 FamFG.