Beschluss
87 T 443/22 XIV L
LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemäß § 331 FamFG besteht nicht, wenn eine Fixierung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychKG Bln (hier: 5-Punkt-Fixierung) durch sich aneinanderreihende einstweilige Anordnungen fortlaufend verlängert wird.(Rn.11)
2. Eine vorläufige Fixierungsgenehmigung verstößt gegen § 333 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog, wenn die Fixierung die Dauer von sechs Wochen überschreitet.(Rn.12)
3. Gemäß § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss die Beschlussformel im Falle der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln (hier: 5-Punkt-Fixierung) Angaben zur Sicherstellung einer Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal enthalten.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 07.09.2022, Az. 56 XIV 604/22 L, aufgehoben soweit die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung), 5-Punkt-Fixierung, bis zum Ablauf des 14.09.2022 genehmigt worden ist.
Die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemäß § 331 FamFG besteht nicht, wenn eine Fixierung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychKG Bln (hier: 5-Punkt-Fixierung) durch sich aneinanderreihende einstweilige Anordnungen fortlaufend verlängert wird.(Rn.11) 2. Eine vorläufige Fixierungsgenehmigung verstößt gegen § 333 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog, wenn die Fixierung die Dauer von sechs Wochen überschreitet.(Rn.12) 3. Gemäß § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss die Beschlussformel im Falle der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln (hier: 5-Punkt-Fixierung) Angaben zur Sicherstellung einer Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal enthalten.(Rn.15) Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 07.09.2022, Az. 56 XIV 604/22 L, aufgehoben soweit die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung), 5-Punkt-Fixierung, bis zum Ablauf des 14.09.2022 genehmigt worden ist. Die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird angeordnet. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. I. Die weitere Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die vorläufige Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln (5-Punkt-Fixierung) i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG. Der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte, 23-jährige Betroffene ist bei der weiteren Beteiligten zu 2) stationär untergebracht. Seit seiner Aufnahme am 08.03.2022 kam es krankheitsbedingt wiederholt zu fremdaggressiven Fehlhandlungen des Betroffenen, die besondere Sicherheitsvorkehrungen in der Klinik notwendig machten. Am 12.07.2022 attackierte der Betroffene gegen 20:00 Uhr plötzlich und unvermittelt einen auf dem Boden liegenden Mitpatienten mit Fäusten, Tritten und einem Stock. Er ließ trotz aller Interventionen nicht davon ab und nahm die Attacke nach kurzen Unterbrechungen jeweils wieder auf. Es war für das pflegerische und ärztliche Personal nicht möglich, den Angriff zu unterbrechen, ohne selbst verletzt zu werden. Erst die eintreffende Polizei konnte den Betroffenen überwältigen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Lichtenberg im Wege einer einstweiligen Anordnung am 13.07.2022, Gz.: 56 XIV 441/22, einen Beschluss, in dem die Fixierung des Betroffenen bis zum 19.07.2022 genehmigt wurde. Diese Genehmigung wurde durch die Beschlüsse vom 19.07.2022 - Gz.: 56 XIV 456/22 -, vom 26.07.2022 - Gz.: 56 XIV 476/22 -, vom 27.07.2022 - Gz.: 56 XIV 482/22 -, vom 02.08.2022 - 56 XIV 498/22 -, vom 10.08.2022 - Gz. 56 XIV 520/22 -, vom 11.08.2022 - 56 XIV 530/22 - und vom 19.08.2022 - Gz.56 XVII 36/19 - jeweils im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung am 18.08.2022, zuletzt bis zum 07.09.2022, 12:00 Uhr verlängert. Mit Schreiben vom 07.09.2022 (Bl. 1-3 d.A.) hat die weitere Beteiligte zu 2) die Fortsetzung der Fixierung des Betroffenen bis zum 28.09.2022 beantragt. Sie nimmt dabei insbesondere auf den oben geschilderten Vorfall vom 12.07.2022 und die bisherigen Erfahrungen im Klinikverlauf Bezug und führt aus, dass die Systematisierung des bei dem Betroffenen vorhandenen Wahns mit einer hohen Gefahr einer erneuten Fremdgefährdung verbunden sei. Der Betroffene höre Stimmen, die ihm sagen würden, dass er und sein Heimatland (Somalia) bedroht seien und er dieses - zur Not auch mit Gewalt - verteidigen müsse. Jene Stimmen würden ihn vor gefährlichen Situationen warnen oder ihm sagen, wann eine Bedrohungssituation stattfände, sodass er sich dann wehren und angreifen könne. Dieser Wahninhalt, insbesondere jene zur Gewalt auffordernden Stimmen, seien im klinischen Verlauf immer wieder Auslöser der schweren Angriffe auf andere Personen gewesen. In den letzten Wochen sei es zu keiner Besserung des Zustands gekommen. Aufgrund somatischer Komplikationen sei ein Absetzen und vorsichtiges Wiedereindosieren der antipsychotischen Medikation notwendig gewesen. Wegen des außerordentlich hohen Gewalt- und Fremdgefährdungspotenzials durch unvorhersehbare aggressive Fehlhandlungen sei aus Sicht der Klinik eine unverzügliche Unterbringung in einer höhergesicherten Unterbringungsform (Forensik) dringend erforderlich. Insbesondere könne die Behandlung in der Klinik nur unter dauerhaft richterlich genehmigten Fixierungs- und Isolationsbedingungen erfolgen. Eine adäquate psychiatrische Behandlung ohne dauerhaft körperliche Einschränkungen des Betroffenen könne unter den baulichen und personellen Gegebenheiten nicht garantiert werden, ohne dass Mitpatienten und Mitarbeiter weiterhin in größter Gefahr geraten würden. Zwar nehme der Betroffene im Rahmen der Fixierung die angebotene Medikation ein, es komme dennoch zu massiven Anspannungssituationen, eine Absprachefähigkeit sei weiterhin nicht herstellbar und eine Steuerungsfähigkeit nicht sichtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 07.09.2022 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Betroffenen am 07.09.2022 persönlich angehört. Aus dem Anhörungsvermerk (Bl. 5-6 d.A.) geht hervor, dass die Stationsärztin, mit der der Amtsrichter zuvor gesprochen hatte, angegeben habe, dass eine Zimmerisolation deswegen nicht ausreichend sei, weil auch dann Pflegekräfte den Raum manchmal betreten müssten, zum Beispiel um dem Betroffenen Essen zu bringen, dies aber für die Pflegekräfte zu gefährlich und nicht zumutbar sei. Das Betreten des Raumes sei allenfalls möglich, wenn jedes Mal die Polizei zur Hilfe gerufen werde; es sei jedoch fraglich, ob diese regelmäßig erscheine. Das Amtsgericht hat daraufhin mit sofort wirksamen Beschluss vom 07.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) 5-Punkt-Fixierung bis zum Ablauf des 14.9.2022 genehmigt und die weitere Beteiligte zu 1) zur Verfahrenspflegerin bestellt. Die weitere Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrem Beschwerdeschreiben vom 10.9.2022 (Bl. 16-17 d.A.) gegen den Beschluss vom 07.09.2022. Bei einem Besuch in der Klinik am 09.09.2022 habe sie in Erfahrung bringen können, dass der Betroffene von einer Lungenentzündung genesen sei und der Verdacht auf eine Herzmuskelentzündung sich nicht bestätigt habe. Daher könne jetzt mit der medikamentösen Einstellung fortgefahren werden. Allerdings bestehe die Fixierung nun schon seit Juli 2022 und der Betroffene könne dadurch gesundheitliche Schäden erleiden. Wegen der Fixierung habe er schon zwei Lungenentzündungen bekommen, da durch die Liegeposition seine Atmung eingeschränkt sei. Der Betroffene bewege sich praktisch gar nicht, was zu Muskelschwund führe. Die Durchführung einer Physiotherapie sei nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Fixierung auf Dauer können nicht die Lösung sein, vielmehr müsse der Betroffene angesichts des von ihm ausgehenden Fremdgefährdungspotentials unverzüglich in eine höher abgesicherte Unterbringungsform gebracht werden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 12.09.2022 (Bl. 19 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.09.2022 die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts vom 07.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einstweilen außer Kraft gesetzt. Ferner hat die Kammer die Akten des Amtsgerichts Lichtenberg zu den Geschäftszeichen 56 XIV 441/22, 56 XIV 456/22, 56 XIV 476/22, 56 XIV 481/22, 56 XIV 483/22, 56 XIV 498/22, 56 XIV 520/22, 56 XIV 530/22, 56 XIV 549/22, 56 XIV 553/22, 56 XIV 555/22 und 56 XVII 36/19 beigezogen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FamFG) und form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrenspflegerin ergibt sich aus § 335 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Unrecht die Fixierung des Betroffenen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln (5-Punkt-Fixierung) i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG genehmigt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG bestand. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass Gefahr im Verzug im Sinne von § 332 Satz 1 FamFG vorlag. Der Betroffene ist bereits seit dem 12.07.2022 fixiert; zudem befindet er sich bereits seit dem 08.03.2022 in der Klinik, wo es im weiteren Verlauf wiederholt zu Vorfällen kam, die besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich machten. Vor diesem Hintergrund bestand genügend Gelegenheit, ein Hauptsacheverfahren in die Wege zu leiten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die weitere Beteiligte zu 2) erst am Tage des Auslaufens des vorangegangenen Fixierungsbeschlusses ihren Antrag auf Verlängerung der Fixierung stellte. Angesichts der Vorgeschichte war für die weitere Beteiligte zu 2) deutlich erkennbar, dass auch in Zukunft besondere Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Betroffenen notwendig sein würden. Es lag mithin in ihrer Hand, früher zu handeln und ein Hauptsacheverfahren anzustoßen. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass es der jeweilige Antragsteller in der Hand hätte, Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung und des Zusammenspiels mit dem Hauptsacheverfahren aus den Angeln zu hebeln. Ferner verstößt die angefochtene Fixierungsgenehmigung gegen § 333 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog. Nach dieser Vorschrift darf die einstweilige Anordnung im Falle der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung bei mehrfacher Verlängerung nicht die Gesamtdauer von sechs Wochen überschreiten. Diese Vorschrift ist auf die Genehmigung einer Fixierung entsprechend anwendbar (Keidel/Giers, 20. Aufl. 2020, FamFG § 333 Rn. 14). Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung einer Zwangsbehandlung entwickelt hat, sind auf die Anordnung einer Fixierung größtenteils übertragbar (BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, NJW 2018, 2619 Rn. 81, beck-online). Eine in einer geschlossenen Einrichtung untergebrachte Person, die einer Fixierung unterzogen werden soll, ist auf verfahrensmäßige Sicherungen ihres Freiheitsrechts in besonderer Weise angewiesen. Die Geschlossenheit der Einrichtung und die dadurch für alle Beteiligten eingeschränkte Möglichkeit der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende versetzen die untergebrachte Person in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der sie besonderen Schutzes bedarf. Sie muss vor allem davor geschützt werden, dass ihre Grundrechte etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten auftreten können -, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 81). Wie sich auch den Akten ergibt, war der Betroffene ungeachtet der kurzen Unterbrechung von etwa einem Tag am 18.08.2022 (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss 07.10.2020 - XII ZB 167/20, BeckRS 2020, 27844, Rn. 24 zur Unterbringung nach § 1906 BGB und Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage, § 329, Rn. 14) ab dem erstmaligen Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg über die Genehmigung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen vom 13.07.2022 - Gz.: 56 XIV 441/22 - fortlaufend zwei Monate lang fixiert. Die in § 333 Abs. 2 Satz 2 FamG angegebene Zeitgrenze wurde somit bei Weitem überschritten. Da hiernach eine Verlängerung der Genehmigung der Fixierung über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht kam, kann offenbleiben, ob vorliegend ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG gemäß § 321 Abs. 1 FamFG ausreichend war oder ob nicht vielmehr gemäß § 333 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG und der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anhörung eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Dass nach § 321 Abs. 2 FamFG für die Erteilung einer Genehmigung einer freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG im Hauptsacheverfahren ebenfalls nur ein ärztliches Zeugnis genügen soll, stünde der Erforderlichkeit einer Anhörung eines Sachverständigen im Rahmen der Verlängerung einer im Verfahren der einstweiligen Anordnung genehmigten Fixierung nicht entgegen, denn im Hinblick auf die hohe Intensität des mit einer Fixierung verbundenen Eingriffs bedürfte es auch in solch einer unter den Anwendungsbereich des § 321 Abs. 2 FamFG fallenden Konstellation eines in förmlicher Beweisaufnahme eingeholten ärztlichen Gutachtens (Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 321, Rn. 16). Schließlich verletzt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts den Betroffenen auch deswegen in seinen Rechten, weil die Beschlussformel keine Angaben zur Sicherstellung einer Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal enthält. Gemäß § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss die Beschlussformel im Falle der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme, wie hier einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln, die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. Im Beschlusstenor ist daher die zu genehmigende freiheitsentziehende Maßnahme nach Zeit, Ort und Art ihrer Vornahme konkret zu bezeichnen. Im Falle der Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln gehört hierzu auch die nach § 39 Abs. 2 Satz 3 PsychKG Bln gesetzlich vorgeschriebene Anordnung, dass eine ständige persönliche Begleitung sicherzustellen ist. Es handelt sich bei dem Erfordernis der Sicherstellung einer ständigen persönlichen Begleitung nach § 39 Abs. 2 Satz 3 PsychKG Bln nicht nur um eine bloße Vorgabe für den Vollzug der genehmigten Fixierungsanordnung, deren gerichtliche Überprüfung allein dem Verfahren nach § 327 FamFG vorbehalten wäre, sondern um eine bereits im Rahmen des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfende Voraussetzung für die zu genehmigende ärztliche Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln. In der Vorlage zur Beschlussfassung über (das) Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) heißt es hierzu, es dürfe nicht vorkommen, dass eine fixierte Person, ohne einen anderen Menschen in ihrer unmittelbaren Nähe zu haben, allein in einem Raum gelassen wird. Dies verbiete die Achtung der Menschenwürde (Drucksache 17/2696 vom 28.01.2016 des Abgeordnetenhauses von Berlin). Die konkreten Anforderungen an eine ständige persönliche Begleitung werden zwar in § 39 Abs. 2 Satz 3 PsychKG Bln nicht ausdrücklich beschrieben, können aber in Ansehung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Fixierungsmaßnahmen (BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) jedenfalls bei einer - wie hier - 5-Punkt-Fixierung nur im Sinne einer Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal verstanden werden (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2022, Az. 87 T 21/21 XIV L, u.v.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen, da dies gemessen am Sach- und Streitstand unbillig wäre (§ 81 FamFG). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf §§ 324 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1, 69 Abs. 3 FamFG.