Beschluss
87 T 282/23 XIV L
LG Berlin 87. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:1121.87T282.23XIV.L.00
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Leitsätze
Es besteht kein dringendes Bedürfnis mehr für ein sofortiges Tätigwerden i.S.d. § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG zur Abwehr einer Fremdgefährdung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln, wenn der Betreuerin inzwischen im Hauptsacheverfahren eine Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1831 BGB und zudem zur Einwilligung in medikamentöse Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB erteilt worden ist.(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.10.2023, Az.: 54 XIV 49/23 L, aufgehoben.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein dringendes Bedürfnis mehr für ein sofortiges Tätigwerden i.S.d. § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG zur Abwehr einer Fremdgefährdung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln, wenn der Betreuerin inzwischen im Hauptsacheverfahren eine Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1831 BGB und zudem zur Einwilligung in medikamentöse Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB erteilt worden ist.(Rn.18) (Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.10.2023, Az.: 54 XIV 49/23 L, aufgehoben. 2. Die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird angeordnet. I. Die Betroffene wendet sich gegen ihre im Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordnete vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 28. November 2023, 12:00 Uhr. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 (Bl. 1-2 der Akte) hat der Beteiligte zu 3. die Unterbringung der Betroffenen, die unter Betreuung der Beteiligten 2. steht, für sechs Wochen beantragt. Zur Begründung des Antrages hat die Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst, Frau ..., im Wesentlichen ausgeführt, bei der Betroffenen liege eine bipolare Erkrankung, derzeit manisch, vor. Die Betroffene sei der Dienststelle seit dem Jahr 2006 bekannt; diese habe bereits im Juni 2023 nach den Vorschriften des PsychKG untergebracht werden müssen. Ein fremdaggressives Verhalten der Betroffenen in manischen Phasen sei bekannt. Die Betroffene habe nach mehrmonatiger Behandlung in der ... die Behandlung vor ca. zwei Wochen abgebrochen. Seit kurzem habe sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert; sie sei barfuß und in kurzen Hosen draußen unterwegs gewesen, fühle sich verfolgt, schreie im Haus herum, beklebe die Türspione der Nachbarn, habe einen Teddy aus dem Fenster geworfen und Öl aus dem Fenster gekippt. Die Betroffene verhalte sich zudem gegenüber Nachbarn bedrohlich, sodass diese hoch geängstigt seien. Die Polizei sei mehrfach vor Ort gewesen; am 23. Oktober 2023 habe es einen Einsatz des Berliner Krisendienstes gegeben. Am Tag der Antragstellung habe die Betroffene im Treppenhaus geschrien und heißes Öl in Richtung der Mieter gegossen. Zudem habe sie verschiedene Gegenstände (unter anderem Schuhe) aus beiden Fenstern der 4. Etage geworfen. Sie sei an dem Tag gereizt, dysphorisch und hoch angespannt gewesen; wahnhafte Denkinhalte seien deutlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass die Betroffene psychotischem Erleben ausgesetzt sei, welches handlungsbestimmend sei. Der Realitätsbezug sei stark herabgesetzt gewesen, die Betroffene habe keine Krankheitseinsicht gezeigt, sodass derzeit mit gefährlichen krankheitsbedingten Fehlhandlungen und Fremdaggressionen zu rechnen sei. Bei erheblich reduzierter Steuerungs-, Absprache-, Urteils- und Kritikfähigkeit bestehe krankheitsbedingt eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen sowie für die Unversehrtheit Dritter. Eine Unterbringung der Betroffenen in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses für einen Zeitraum von 6 Wochen sei erforderlich. Alternative Hilfs- und Behandlungsmöglichkeiten bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. In einem der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 25. Oktober 2023 in der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik vorgelagerten Telefonat mit der Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst ... wiederholte diese ihre zuvor geäußerte Einschätzung und teilte zudem mit, die Betroffene habe geäußert, einen Klinikaufenthalt abzulehnen. Sie beantrage daher wegen Fremdgefährdung eine Unterbringung für die Dauer von 6 Wochen. Auch in der sich daran anschließenden persönlichen Anhörung der Betroffenen zeigte diese sich weiterhin insgesamt ablehnend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk der Amtsrichterin über die persönliche Anhörung vom 25. Oktober 2023 (Bl.9 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch sofort wirksamen Beschluss vom 25. Oktober 2023 (Bl. 10-13 d.A.) im Wege einstweiliger Anordnung die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum 28. November 2023, 12:00 Uhr angeordnet und zugleich förmlich die weitere Beteiligte zu 1. zur Verfahrenspflegerin bestellt. Gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2023 wendet sich die Betroffene mit ihrer beim Amtsgericht Charlottenburg am 6. November 2023 eingegangenen Beschwerde (Bl. 28 d.A.). Zur Begründung führt die Betroffene aus, sie selbst sei in der Vergangenheit keine Gefahr für andere gewesen und stelle auch derzeit keine Gefahr für andere und für sich selbst dar. Sie bitte um ein Gutachten mit dem „Ziel der Befreiung“. Das Amtsgericht hat am 7. November 2023 Rücksprache mit dem Stationsarzt der ... ... Klinik ... gehalten. Dieser hat mitgeteilt, die Betroffene nehme derzeit Medikamente, sei aber mit einer stationären Heilbehandlung nicht einverstanden. Sie sei weiterhin manisch, sodass die Gefährdungslage fortbestehe (Vermerk Bl. 30a d.A.). Durch Beschluss vom 7. November 2023 (Bl. 31 f. d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Vermerks über das Telefonat mit dem Stationsarzt an diesem Tag nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Im Betreuungsverfahren wurde durch sofort wirksamen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – 53 XVII 211/17 – vom 13. November 2023 die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 7. Januar 2024 sowie die Einwilligung der Betreuerin in im einzelnen aufgeführte ärztliche Zwangsmaßnahmen bis längstens 24. Dezember 2023 genehmigt. In den Gründen des Beschlusses wird auf das aktuelle Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ... vom 7. November 2023 verwiesen, wonach die Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung und gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen leide. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Die Kammer hat am 14. November 2023 telefonisch Rücksprache mit der die Betroffene in der Klinik behandelnden Stationsärztin Frau Dr. ... gehalten. Diese gab im Wesentlichen an, die Betroffene zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und verweigere eine Medikation. Auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg – 53 XVII 211/17 – vom 13. November 2023 erhalte die Betroffene nunmehr Medikamente, und zwar Lithium (1.350 mg/Tag), Quetiapin (300 mg/Tag) und Lorazepam (4 mg/Tag). Lithium befinde sich in der Eindosierungsphase. Es sei eine geringe Teilbesserung in der manischen Phase zu erkennen, dennoch sei eine Behandlung in dieser Phase notwendig, um das Risiko für erneute Fehlhandlungen auszuschließen. Gleichwohl bestehe eine Fremdgefährdung nicht. Auf den Telefonvermerk (Bl.4 d.eA.) wird im Übrigen verweisen. Am 17. November 2023 äußerte der die Betroffene behandelnde Stationsarzt ..., es sei bei der Betroffenen zwar eine geringe Teilbesserung ihres Zustandes seit der Medikamentengabe am 14. November 2023 eingetreten. Dennoch sehe er weiterhin die Gefahr krankheitsbedingter Fehlhandlungen der Betroffenen gegenüber Dritten, sollte diese vorzeitig entlassen werden. Am 20. November 2023 sah die die Betroffene in der Klinik behandelnden Ärztin Frau Dr. ... auf telefonische Nachfrage des Gerichts eine Fremdgefährdungsgefahr durch diese nicht mehr. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Zudem ist die Beschwerde begründet, da in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren genehmigte Unterbringung (bis zum 7. Januar 2024) und Zwangsbehandlung (bis zum 24. Dezember 2023) die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln i.V.m. § 331 FamFG nicht mehr vorliegen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln darf eine psychisch erkrankte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PsychKG Bln) und Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG Bln). Zweck der Unterbringung ist die Abwehr einer der in § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln genannten Gefahren (§ 16 Satz 1 PsychKG Bln). Zugleich soll die Unterbringung der Heilung, Besserung oder Linderung oder der Verhütung einer Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der psychischen Störung der untergebrachten Person dienen (§ 16 Satz 2 PsychKG Bln). Nach §§ 331, 312 Nr. 4 FamFG kann das Gericht eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Beschluss des Amtsgerichtes vom 25. Oktober 2023 aufzuheben. Zwar bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene psychisch erkrankt ist im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln, denn sie leidet an einer bipolaren Erkrankung, derzeit manisch, wie von der Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst ... im ärztlichen Zeugnis vom 25. Oktober 2023 (Bl. 1-3 d.A.) angenommen sowie vom Stationsarzt der ...... ...-Klinik ... am 7. November 2023 gegenüber dem Amtsgericht bestätigt. Der lediglich pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den ärztlichen Zeugnissen erhobene Einwand der Betroffenen, ihr psychischer Zustand sei einwandfrei, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Es besteht jedoch kein dringendes Bedürfnis mehr für ein sofortiges Tätigwerden i.S.d. § 331 Satz 1, Nr. 1 FamFG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2015 – 2 BvR 2236/14, BeckRS 2015, 13215 Rn. II. 2 bb)). Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt dann vor, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen des Betroffenen oder im Fall der Fremdgefährdung anderer zu wahren (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 331 Rn. 3). Dabei kommt es maßgeblich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an, denn das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat daher auch die seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. Konkrete Anknüpfungstatsachen, die den Schluss zuließen, dass derzeit durch erheblich fremdgefährdende Fehlhandlungen der Betroffenen eine Gefahrensituation gegeben oder zu erwarten wäre, die nur durch ein sofortiges Tätigwerden abgewendet werden könnte, sind aber nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Die Betroffene ist inzwischen aufgrund der Genehmigung ihrer Unterbringung durch ihre Betreuerin nach § 1831 BGB in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 7. Januar 2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – 53 XVII 211/17 – vom 13. November 2023 untergebracht. Zudem ist die Einwilligung der Betreuerin in die in dem Beschluss im einzelnen aufgeführten ärztlichen Zwangsmaßnahmen bis 24. Dezember 2023 genehmigt worden. Damit ist gewährleistet, dass sich die Betroffene auch weiterhin im schützenden Rahmen des Krankenhauses aufhält und sich ihr psychischer Zustand durch die sichergestellte medizinische Behandlung stabilisiert. Die Gefahr einer erneuten Fremdgefährdung, die ein unmittelbares Tätigwerden erfordern würde, besteht damit nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die durch die Zwangsbehandlung sichergestellte Behandlung abgebrochen und die Betroffene dadurch erneut in einen exazerbierten Zustand geraten würde. Die Betreuerin der Betroffenen, die Beteiligte zu 2., teilte im Telefonat am 17. November 2023 die Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit der Betroffenen auf jeden Fall über den 28. November 2023 hinaus und teilte ferner mit, dass sie die Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 BGB aus medizinischen Gründen sogar über den 7. Januar 2024 hinaus zu verlängern beabsichtige. Auf die in der Literatur und in der Rechtsprechung bestehenden unterschiedlichen Ansichten dazu, ob die Unterbringung eines Betroffenen nach dem PsychKG bereits allein dadurch obsolet wird, dass bereits eine Unterbringung des Betroffenen betreuungsrechtlich nach § 1831 BGB genehmigt worden ist, kommt es in dieser besonderen verfahrensrechtlichen Situation, nämlich Verhältnis einer einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG, § 15 Abs.2 PsychKG Bln zu einer im Betreuungsverfahren im Hauptsacheverfahren erteilten und auch umgesetzten Genehmigung zur Unterbringung, nicht an (vergleiche dazu nur Walther in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 145. Lieferung, 8/2023, 3. Subsidiarität öffentlich-rechtlicher Unterbringung m.w.Nachw. aus der Rspr.; Staudinger/Werner Bienwald (2013) BGB § 1906, Rn. 1)). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus §§ 324 Abs.2 S.1, 68 Abs.3 S.1, 69 Abs.3 FamFG. Die in dem Betreuungsverfahren - 53 XVII 211/17 - ergangene Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung wird durch diese Beschwerdeentscheidung, mit der allein die vorläufige Unterbringungsanordnung nach § 15 Abs.2 PsychKG Bln aufgehoben wird, nicht berührt. Eine Anordnung nach §§ 81, 84 FamFG ist nicht veranlasst.