Urteil
88 O 94/19
LG Berlin 88. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0905.88O94.19.00
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Leitsätze
1. In dem Bereitstellen von Strom durch ein Versorgungsunternehmen liegt ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags vor, dass von demjenigen schlüssig angenommen wird, der aus dem Stromlieferungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss.(Rn.31)
2. Das Versorgungsunternehmen muss darlegen und beweisen, wer im streitgegenständlichen Zeitraum die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte, aus der Strom bezogen wurde.(Rn.32)
3. Der Grundstückseigentümer hat eine sekundäre Darlegungslast, wenn er seine Verfügungsgewalt über die sich in seinem Objekt befindliche Verbrauchstelle bestreitet.(Rn.34)
4. Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nur nachvollziehbar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den tatsächlichen Nutzern macht. Während dies dem Mieter, der seine Wohnung an einen Dritten untervermietet hat, ohne weiteres möglich und zumutbar ist, ist dies für den Hauseigentümer, dessen Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird, nicht möglich.(Rn.34)
5. Das Zutrittsrecht des Grundversorgers zu einem Grundstück mit Verbrauchsstelle zwecks Duldung der Sperrung und Ablesung des Stromzählers setzt einen Stromlieferungsvertrag voraus.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten bezüglich der Lieferstelle ... 22, Vorderhaus 1. Etage rechts, 13351 Berlin zur Zählernummer ...und der Vertragskontonummer ...aus der Vertragsabrechnung zur Belegnummer ... über EUR 4.272,16 keine Forderung zusteht und die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistung von monatlichen Abschlagszahlungen zur genannten Vertragskontonummer in Höhe von monatlich EUR 431,- seit dem Mai 2018 hat.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Bereitstellen von Strom durch ein Versorgungsunternehmen liegt ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags vor, dass von demjenigen schlüssig angenommen wird, der aus dem Stromlieferungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss.(Rn.31) 2. Das Versorgungsunternehmen muss darlegen und beweisen, wer im streitgegenständlichen Zeitraum die Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hatte, aus der Strom bezogen wurde.(Rn.32) 3. Der Grundstückseigentümer hat eine sekundäre Darlegungslast, wenn er seine Verfügungsgewalt über die sich in seinem Objekt befindliche Verbrauchstelle bestreitet.(Rn.34) 4. Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nur nachvollziehbar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den tatsächlichen Nutzern macht. Während dies dem Mieter, der seine Wohnung an einen Dritten untervermietet hat, ohne weiteres möglich und zumutbar ist, ist dies für den Hauseigentümer, dessen Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird, nicht möglich.(Rn.34) 5. Das Zutrittsrecht des Grundversorgers zu einem Grundstück mit Verbrauchsstelle zwecks Duldung der Sperrung und Ablesung des Stromzählers setzt einen Stromlieferungsvertrag voraus.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten bezüglich der Lieferstelle ... 22, Vorderhaus 1. Etage rechts, 13351 Berlin zur Zählernummer ...und der Vertragskontonummer ...aus der Vertragsabrechnung zur Belegnummer ... über EUR 4.272,16 keine Forderung zusteht und die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistung von monatlichen Abschlagszahlungen zur genannten Vertragskontonummer in Höhe von monatlich EUR 431,- seit dem Mai 2018 hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet (dazu unter I.). Die zulässige Widerklage ist dagegen begründet (dazu unter II.). I. Zur Klage 1. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 19 Abs. 2 StromGVV auf Unterbrechung der Stromversorgung zu, da die dort genannte der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht nicht gegeben ist. Den Beklagten trifft hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle bereits keine Zahlungsverpflichtung. Insbesondere stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten weder die mit Schreiben vom 12.04.2018 (Anlage K 3) in Rechnung gestellte Forderung für verbrauchten Strom, noch die mit Schreiben vom 20.09.2018 (Anlage K 1) angemahnten Abschlagsforderungen zu. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Stromlieferungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle entstanden ist. 1.1 Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss wurde nicht dargelegt. a. Soweit die Klägerin auf Ihr Schreiben vom 16.07.2017 (Anlage K 2) verweist, mit dem sie dem Beklagten mitteilt, dass zwischen ihr und dem Beklagten (rückwirkend) zum 17.03.2017 ein Stromliefervertrag zustande gekommen sei, hat sie nicht dargelegt, dass der Beklagte nach einem solchen Vertragsabschluss nachgesucht hat oder sich im Nachgang zu diesem Schreiben dahingehend geäußert hat, dass er mit einem solchen Vertragsabschluss einverstanden ist. D.h. die Klägerin hat weder eine auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gerichtete Angebots- noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Beklagten dargelegt, die sich auf das o.g. Schreiben bezieht. Ein Zustandekommen eines Vertrages über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Beklagte ein Kaufmann ist. Zudem setzt ein Bestätigungsschreiben regelmäßig voraus, dass aus Sicht der Beteiligten ein Bedürfnis für die Klarstellung des Inhalts vorangegangener Verhandlungen besteht. Voraussetzung ist daher zumindest, dass im Vorfeld überhaupt Vertragsverhandlungen geführt wurden (Müko zum BGB, 8. Auflage, 2018, § 147 BGB, Rn 16). Dass vor dem o.g. Schreiben der Klägerin zwischen ihr und dem Beklagten Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages stattgefunden haben, behauptet die Klägerin nicht. b. Dass bereits zuvor, insbesondere vor dem Zeitpunkt von dem der Beklagten behauptet die Verfügungsbefugnis über die das Objekt verloren zu haben, ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien zustanden gekommen ist, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Wie sich aus dem Inhalt ihres Schreiben vom 16.07.2017 (Anlage K 2) sowie aus ihrer Rechnung vom 14.04.2018 (Anlage K 3) - in dem von einer „Übernahme vom Vorgänger“ am 17.03.2017 die Rede ist - ergibt, geht die Klägerin vielmehr selbst nicht von dem vorherigen Bestehen eines Stromlieferungsvertrags zwischen ihr und dem Beklagten in Hinblick auf die streitgegenständliche Verbrauchsstelle aus. 1.2 Auch ein Vertragsabschluss durch schlüssiges Handeln durch die Annahme einer Realofferte der Klägerin durch den Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt. Zwar kann ein Stromlieferungsvertrag auch ohne ausdrücklichen Vertragsabschluss dadurch zustande kommen, dass ein Nutzer Strom aus einer Verbrauchstelle entnimmt. So liegt in dem Bereitstellen von Strom durch ein Versorgungsunternehmen nach allgemeiner Ansicht ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrags, dass von demjenigen schlüssig angenommen wird, der aus dem Stromlieferungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt (BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, juris, Rn 14). Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, juris, 1. OS Rn. 2). Hieraus ergibt sich, dass die für den Vertragsabschluss darlegungs- und beweisbelastete Klägerin darlegen muss, dass in dem Zeitraum, indem der Beklagte Verfügungsgewalt über die Verbrauchstelle hatte, aus dieser Strom bezogen wurde. Vorliegend hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte vor Juli 2018 Verfügungsgewalt über die streitgegenständliche Verbrauchstelle hatte (dazu unter a). Für den danach liegenden Zeitraum hat Klägerin nicht dargelegt, dass aus der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle Strom entnommen wurde (dazu unter b.). a. Dass der Beklagte (vor dem Juli 2018) Verfügungsgewalt über die Verbrauchstelle hatte, kann nicht bereits allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beklagte Eigentümer des Grundstücks ist. So kommt nach den oben genannten Grundsätzen hinsichtlich einer sich in einer vermieteten Wohnung befindlichen Verbrauchstelle ein Stromlieferungsvertrag aufgrund Entnahme regelmäßig mit dem Mieter und nicht mit dem Eigentümer zustande, da nur ersterer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Verbrauchsstelle hat. Zwar dürfte den Beklagten als Eigentümer eine gewisse sekundäre Darlegungslast treffen, wenn er seine Verfügungsgewalt über die sich in seinem Objekt befindliche Verbrauchstelle bestreitet. So trifft auch den Mieter, der geltend macht, er habe wegen einer vollständigen Untervermietung der Wohnung nicht mehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, eine dahingehende sekundäre Darlegungslast näher zu dem Untervermietungsverhältnis vorzutragen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, juris, Rn. 10). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, in dem er vorgetragen hat, dass er aufgrund der Besetzung des Objekts die Verfügungsgewalt über das ganze Objekt verloren und diese erst im Juli 2018 wiedererlangt habe, nachdem ihm nach der polizeilichen Räumung des Objekts vom Bezirksamt die Schlüssel zum Objekt übergeben worden seien. Dieser Vortrag wird durch die Vorlage mehrerer Unterlagen, insbesondere der als Anlage B 3 vorgelegten Räumungsanordnung, aus der hervorgeht, dass das Objekt von einer Vielzahl unbekannter Bewohner genutzt wurde, gestützt. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte trage zu pauschal zum ganzen Objekt und nicht konkret zur streitgegenständlichen Verbrauchsstelle vor, ist anzumerken, dass der Vortrag des Beklagten, dass das ganze Objekt besetzt und sämtliche Wohnungen durch Dritte an diverse ihm unbekannte Personen vermietet wurde, den Vortrag zur streitgegenständlichen Verbrauchsstelle, mit einschließt. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Klägerin, die insoweit auf das als Anlage K 4 beigefügte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg verweist, ist der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch nicht gehalten darzulegen, welche konkrete anderen Person statt seiner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die der Verbrauchsstelle hatte. Soweit das Amtsgericht Charlottenburg in dem vom als Anlage K 4 beigefügten Urteil dies annimmt, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. In dem vom Amtsgericht zitierten Urteil des BGH (Beschluss vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17, juris, Rn 10) führt dieser zwar aus, dass der Mieter, der behauptete die Wohnung vollständig untervermietet ist, im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu dem Untermieter machen muss. Dies ist auf die hiesige Situation jedoch nicht übertragbar, da der Beklagte im Gegensatz zu dem Mieter, der seine Wohnung untervermietet, keine Kenntnis über die tatsächlichen Nutzer der Wohnung hat. Der Beklagte muss Rahmen der sekundären Darlegungslast grundsätzlich nur nachvollziehbar darlegen, weshalb er selbst keine Verfügungsmacht mehr hat. Dies muss nicht zwangsläufig dadurch geschehen, dass er Angaben zu den tatsächlichen Nutzern macht. Während dies dem Mieter, der seine Wohnung an einen Dritten untervermietet hat, ohne weitere möglich und zumutbar ist, ist dies für den Hauseigentümer, dessen Haus gegen seinen Willen durch unbekannte Dritte bewohnt wird, nicht möglich. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten durch die Dritten der Zugang zum Haus völlig versagt worden ist. Maßgeblich ist lediglich, ob er die Verfügungsgewalt über die Verbrauchstelle hatte. Wurden die Wohnung, wie der Beklagte – unwiderlegt – vorträgt, durch Dritte bewohnt, erlangt er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung liegende Verbrauchstelle nicht dadurch, dass ihm das Betreten des Objekts nicht versagt wird. Gleiches müsste sonst auch im Verhältnis vom Eigentümer zum Mieter einer Wohnung gelten. Hier ist jedoch anerkannt, dass durch die Entnahme von Strom ein Stromlieferungsvertrag allein mit dem Mieter als Inhaber der Verfügungsgewalt und nicht mit dem Eigentümer zustande kommt. Dass dieser gegenüber dem Eigentümer ein Recht zu Besitz hat, ist für die Inhaberschaft der Verfügungsgewalt unerheblich. Denn auch gegenüber einem nicht berechtigten Besitzer kann der Eigentümer sein Recht zum Besitz nicht einfach durch Eigenmacht durchsetzen, § 858 BGB. Schließlich muss der Beklagte auch nicht darlegen, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um die Verbrauchsstelle wieder in seinem Besitz zu nehmen. Maßgeblich für den Vertragsabschluss durch Entnahme von Strom ist allein, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Entnahme die Verfügungsgewalt über der Verbrauchsstelle hatte und nicht ob er die Möglichkeit gehabt hätte, diese wieder zu erlangen. Im Übrigen haftet der Eigentümer eines Objekts nicht für den Verbrauch der tatsächlichen Nutzer, weil er es versäumt sich die wieder in den Besitz des Objekts zu setzen oder diesbezüglich keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat. b. Auch einen Vertragsabschluss nach dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch den Beklagten ab Juli 2018 hat die Klägerin nicht dargelegt. Voraussetzung hierfür wäre, dass nach diesem Zeitpunkt tatsächlich Strom aus der Verbrauchsstelle entnommen worden ist, was die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt hat. Der Beklagte trägt insoweit vor, dass zwei Tage nach der Räumung durch die Polizei in das Objekt eingebrochen worden sei und sämtliche Elektrosteigleistungen herausgestemmt worden seien, so dass eine Stromentnahme nicht mehr möglich sei. Der an diesem Tag bestehende Zählerstand, den er durch das als Anlage B 8 eingereichte Foto dokumentiert habe, sei seit dem unverändert. Etwas Gegenteiliges konnte die Klägerin weder darlegen, noch beweisen. Soweit sie sich darauf beruft, dass der von dem Beklagten dokumentierte Zählerstand über dem in der Rechnung enthaltene Endzählerstand liegt und meint, dass hierdurch ein Verbrauch (nach Wiederinbesitznahme) belegt sei, lässt sie völlig außer Acht, dass der Zählerstand in der Rechnung allein auf einer maschinellen Schätzung beruht und daher nicht über den tatsächlichen Zählerstand zum Zeitpunkt der Wiedererlangung des Besitzes durch den Beklagten aussagt. 2. Auch ein Anspruch auf Sperrung aus § 19 Abs. 1 StromGVV besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte gegen die StromGVV in nicht unerheblichen Maße schuldhaft zuwidergehandelt hat und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern. 2.1. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass der Beklagte in einem nicht unerheblichen Maße gegen die StromGVV verstoßen hat. Da die Unterbrechung nach dem weiteren Wortlaut der Vorschrift erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern, ist mit dem Verstoß insbesondere der Fall des Stromdiebstahls gemeint (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss und Grundversorgungsverordnungen, 2. Auflage, 2016, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 3). Dass der Beklagte selbst Strom gestohlen hat oder einen solchen Stromdiebstahl in irgendeiner Weise gefördert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Auch ein sonstiges konkretes Verhalten, welches eine Zuwiderhandlung gegen StromGVV darstellen könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Da die Sperrung nach § 19 Abs. 1 StromGVV ohne vorherige Androhung fristlos erfolgen kann, sind hohe Anforderungen an die erhebliche Zuwiderhandlung zu stellen (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss und Grundversorgungsverordnungen, 2. Auflage, 2016, § 19 StromGVV/GasGVV, Rn. 5). 2.2. Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit oder gegenwärtig Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung entnommen wurde bzw. wird oder dass ein solcher „Schwarzbezug“ konkret droht. 3. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Zutrittsgewährung zur Ablesung der streitgegenständlichen Zählers sowie Duldung der Ablesung des streitgegenständlichen Zählers aus § 9 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 StromGVV zu. Danach hat der Grundversorger nach vorheriger Benachrichtigung ein Zutrittsrecht zu dem Grundstück und den Räumen seines Kunden, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtung nach § 11 StromGVV erforderlich ist. 3.1 Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber seinem Kunden, was voraussetzt, dass zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag besteht oder – im Falle eines Lieferantenwechsels – zumindest in der Vergangenheit bestand. Dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Stromlieferungsvertrag besteht oder in der Vergangenheit bestanden hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen. Der Grundversorger ist dadurch auch nicht schutzlos gestellt, da er über den Netzbetreiber oder Messstellenbetreibers bzw. Messstellendienstleisters, der unabhängig von dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Ablesung nach § 21 NAV den Zähler ablesen kann. 3.2 Unabhängig davon besteht das Zutrittsrecht erst nach vorheriger Benachrichtigung, die nach § 9 Satz 3 StromGVV mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen muss. D.h. dass die Klägerin ihrem Kunden einen konkreten Termin zur Ablesung genannt haben muss. Dass eine solche Benachrichtigung zur Stromablesung erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die als Anlage K 1 vorgelegte Mahnung enthält nur einen Androhung der Unterbrechung und keine Ankündigung der Stromablesung. Auch nach den Ausführungen in der Klageschrift hatte die Klägerin dem Beklagten lediglich die Unterbrechung der Stromversorgung angekündigt. Dass sie dem Beklagten einen Termin zur Ablesung angekündigt hat, hat die Klägerin dagegen nicht vorgetragen. Hiergegen spricht auch, dass die Klägerin nicht nur von einem Recht zur Ablesung, sondern vielmehr von einem Recht zur Stromunterbrechung ausgeht und der Beklagte der Klägerin seinerseits einen Termin zur Ablesung angeboten hat, den die Klägerin nicht wahrgenommen und auch sonst nicht auf das Angebot des Beklagten reagiert hat. Auch kann in der Klageerhebung keine Benachrichtigung der Ablesung gesehen werden, da auch diese nur als Androhung der Einstellung der Stromversorgung verstanden werden kann. II. Zur Widerklage 1. Das für die negative Feststellungklage nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich die Klägerin durch die Rechnung, die Mahnung und schließlich durch die hiesige Klage, eines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Beklagten berühmt. 2. Dass die von der Klägerin verfolgten Ansprüche mangels eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht bestehen, wurde bereits oben dargelegt, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO Die Klägerin ist Stromlieferantin. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks ...Straße 5 / ... 22. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Duldung der Sperrung und Ablesung des Stromzählers in der Verbrauchsstelle ... 22, Vorderhaus 1. Etage rechts, welche im Haus des Beklagten liegt. Mit Schreiben vom 16.07.2017 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass seit dem 17.03.2017 ein neuer Stromliefervertrag zwischen ihr und dem Beklagten zustande gekommen sei. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Rechnung vom 12.04.2018 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der o.g. Verbrauchsstelle für den Zeitraum vom 17.03.2017 bis zum 07.03.2018 einen Stromverbrauch in Höhe von 14.047 kWh ab und stelle ihm hierfür einen Betrag in Höhe von EUR 4.272,16 in Rechnung. Ausweislich dieser Rechnung beruht der letzte Zählerstand auf einer maschinellen Schätzung. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Da der Beklagte die Rechnung nicht ausglich, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2018 gegenüber dem Beklagten diesen Betrag sowie monatliche Abschlagsbeträge für die Monate Mai bis September 2018 in Höhe von jeweils EUR 431,-. Daneben drohte die Klägerin dem Beklagten die Stromunterbrechung an. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2018 vom Bezirksamt ... von Berlin eine Anordnung erhalten, mit welcher das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück für unbewohnbar bzw. unnutzbar erklärt und er aufgefordert wurde, dieses vollständig räumen und es dauerhaft gegen den Zutritt durch Dritte sichern zu lassen. Mit Schreiben vom 31.07.2018 bot der Beklagte der Klägerin an, am 06.08.2018 um 9:50 Uhr zum Hauseingang des streitgegenständlichen Hauses zu kommen und die Zähler abzulesen. Er wies darauf hin, dass er das Haus im Anschluss sofort abschließen müsse, um Unbefugten das Betreten des Hauses zu verwehren. Nachdem die Klägerin zu dem von dem Beklagten angebotenen Termin am 06.08.2018 nicht erschien, teile dieser mit Schreiben vom gleichen Tag mit, dass er das Nichterscheinen der Klägerin sehr bedauere, dass er unverändert nicht bereit sei für das Haus, die Wohnungen oder Gewerbeeinheiten Verträge mit der Beklagten abzuschließen, solange kein Strom auf seine Veranlassung hin verbraucht werde und dass er für die Stromentnahme bis zur polizeilichen Räumung bzw. Wiederinbesitznahme des Hauses nicht aufkommen werde. Wegen des weiteren Inhalts des v.g. Schreiben wird auf die Anlage B 4 und B 5 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem mit einem Ausweisdokument versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Stromnetz Berlin GmbH, den Zutritt zu dem Stromzähler mit der Nummer ... in der Verbrauchstelle ... 22, Vorderhaus 1. Etage Rechts, ... Berlin zu verschaffen und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers sowie die Ablesung des Stromzählers durch den Beauftragten der Stromnetz Berlin GmbH zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Widerklagend beantragt er, festzustellen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten bezüglich der Lieferstelle ... 22, Vorderhaus 1. Etage rechts, ... Berlin zur Zählernummer ...und der Vertragskontonummer ...aus der Vertragsabrechnung zur Belegnummer ... über EUR 4.272,16 keine Forderung zusteht und die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Leistung von monatlichen Abschlagszahlungen zur genannten Vertragskontonummer in Höhe von monatlich EUR 431,- seit dem Mai 2018 hat. Die Beklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht mit der Klägerin in keinem Vertragsverhältnis hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferstelle zu stehen. Hierzu behauptet er, dass er seit dem September 2012 keine Verfügungsgewalt über das Grundstück gehabt habe. Er habe seinerzeit Dritten, welche ein Interesse an der Anmietung einer Wohnung und später des Gesamtobjekts bekundet hätten, Zutritt zu dem Haus gewährt. Diese hätten sich sodann in den Besitz des Objekts gesetzt. Eine von diesen Dritten gegründete Hausverwaltung habe dann sämtliche Wohnung im Objekt an diverse Personen vermietet. Er habe sich jahrelang um die Räumung des Grundstücks bemüht, habe jedoch aufgrund des Umstands, dass er die tatsächlichen Nutzer nicht hinreichend habe benennen können, keine Möglichkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung seines Räumungsanspruchs gehabt. Erst nach Erlass der o.g. Räumungsanordnung sei am 16.04.2018 - offensichtlich im Auftrag des Bezirksamts - die Räumung durch die Polizei erfolgt. Die Schlüssel zum Objekt habe er erst im Juli 2018 vom Bezirksamt erhalten. Zwei Tage nach Räumung und Sicherung des Objekts durch das Bezirksamt sei in das Objekt eingebrochen worden, wobei sämtliche Elektrosteigleitungen aus den Wänden gestemmt worden seien. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 hat der Beklagte ein Foto des Zählers eingereicht, welches einen Zählerstand von 89.935,9 kWh dokumentiert. Der Beklagte behauptet hierzu, dass er dieses am 09.03.2019 aufgenommen haben und dass es sich um den gleichen Zählerstand handele, der zwei Tage nach der polizeilichen Räumung bestanden habe, nachdem die Elektrosteigleitung herausgestemmt worden seien. Dieser Zustand stelle sich unverändert dar. Der Zählerstand sei bis heute unverändert. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.