Urteil
89 O 1/20
LG Berlin 89. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0907.89O1.20.00
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Leitsätze
1. Die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ist weder mit der Betriebsaufgabe noch mit einer Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen bedeutungsgleich. (Rn.40)
2. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit wechselseitiger Übertragung ideeller Eigentumsanteile an den zuvor erworbenen BVVG-Flächen und der anschließenden Weiterverpachtung seiner nun im Einzeleigentum befindlichen Teilflächen an Dritte liegt kein Fall der Aufgabe einer Selbstbewirtschaftung durch den Käufer vor. (Rn.44)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zur UR–Nr. ... des Notars ... vom 24.09.2002 wegen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Kläger hat.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ist weder mit der Betriebsaufgabe noch mit einer Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Flächen bedeutungsgleich. (Rn.40) 2. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit wechselseitiger Übertragung ideeller Eigentumsanteile an den zuvor erworbenen BVVG-Flächen und der anschließenden Weiterverpachtung seiner nun im Einzeleigentum befindlichen Teilflächen an Dritte liegt kein Fall der Aufgabe einer Selbstbewirtschaftung durch den Käufer vor. (Rn.44) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zur UR–Nr. ... des Notars ... vom 24.09.2002 wegen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Kläger hat. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet (I.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (II.). I. Die Klage hat Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Klägers ist zulässig. Gemessen an § 256 Abs.1 ZPO ist das Begehren des Klägers, wie es in seinem Klageantrag zum Ausdruck kommt, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage, für die vorliegend auch ein Feststellungsinteresse besteht. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO gilt auch die Frage, ob eine Partei zu einem Rücktritt von einem Vertrag berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.9.2018 – V ZR 12/17, in: EnWZ 2018, 406, Rn. 43). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte eine Widerklage erhoben hat, mit der sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages – Rückauflassung der Flächen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises - begehrt und sich hierfür spiegelbildlich auf ein solches Rücktrittsrecht beruft. Denn die Ausübung eines Rücktrittsrechts vermag noch weitere Rechte und Pflichten aus dem dadurch begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnis zu begründen, als nur diejenigen, die die Beklagte mit der Widerklage durchzusetzen begehrt. 2. Der Hauptantrag des Klägers ist auch begründet, da ein Rücktrittsrecht der Beklagten wegen einer Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Kläger nicht feststellbar ist. Insoweit kommt kein gesetzliches, sondern allein ein vertragliches Rücktrittsrecht auf der Grundlage des § 10.2 b), 2. Alt. des Kaufvertrages vom 24.09.2002 (im Folgenden: Rücktrittsregelung) in Betracht. Diese Vertragsbestimmung hält allerdings einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der AGB-Kontrolle (hierzu a.). Als solche ist sie unwirksam, da sie mit Blick auf §§ 3 und 4 AusglLeistG den Kläger unangemessen benachteiligt, § 307 Abs.1, Abs.2 BGB (hierzu b.). Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen einer Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Käufer – wie sie die Rücktrittsregelung verlangt - hier nicht vor (hierzu c.). Selbst wenn aber die Voraussetzungen der Regelung als erfüllt anzusehen wären, so wäre die Beklagte zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht mehr berechtigt, weil sie der Realteilung und der damit verbundenen Ausgliederung der Flächen aus der Betriebszugehörigkeit der GbR bereits zugestimmt hatte und sich hierzu widersprüchlich verhielte, § 242 BGB. (hierzu d.). Sämtliche dieser Gründe waren Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung und auch der zuvor eingereichten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien, weshalb die Sache ohne Gewährung einer Erklärungsfrist gemäß §§ 139 Abs.5, 283 S. 1 ZPO zur Entscheidung reif ist. a. Die Rücktrittsregelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs.1 S.1 BGB, da es sich um eine von der Beklagten vorformulierte und auch schon bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger und den damaligen Mitgesellschaftern in einer Vielzahl von Erwerbsverträgen auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG verwendete Vertragsbestimmung handelt. Als solche unterliegt sie gemäß § 310 Abs.1 BGB auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern – wie hier - der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs.1 und Abs.2 BGB. b. Gemessen an § 307 Abs.1, Abs.2 BGB ist die Rücktrittsregelung unwirksam. Sie steht mit den gesetzlichen Vorgaben des AusglLeistG nicht in Einklang. Diese sehen die Möglichkeit, dass sich die Beklagte für den Fall der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung ein Rücktrittsrecht vertraglich vorbehält, nicht vor. Insbesondere eröffnet die Verordnungsermächtigung keine entsprechende Regelungsoption, so dass sich die Beklagte als Grundlage für die Aufnahme der Rücktrittsregelung in den Vertrag nicht auf § 12 Abs.1a) dd) FlErwV berufen kann. Einzige Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 4 S. 2 Nr. 3 AusglLeistG, wonach zwar für den Fall der Betriebsaufgabe und der Nutzungsänderung ein Rücktrittsrecht vereinbart werden kann, nicht aber für den Fall der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung. Anders als in Fällen, in denen der Verwender Geschäftsbedingungen privatautonom und daher auch abweichend von gesetzlichen Vorgaben auszugestalten vermag, ist die Beklagte als Verwaltungsbehörde in der Ausgestaltung der Bedingungen der Kaufverträge nach dem AusglLeistG nicht frei. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der die Beklagte bei der Ausgestaltung der Bedingungen der Kaufverträge eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Bedient sie sich hierbei zwar den privatrechtlichen Rechtsformen, stehen ihr dennoch nicht die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu (BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 12/17, aaO, Rz. 14). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte keine vertraglichen Regelungen vorgeben kann, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen. Soweit das AusglLeistG und die FlErwV Vorgaben zu vertraglich regelbaren Rücktrittsrechten machen, haben sich die Vertragsklauseln daran messen zu lassen. Hiervon abweichende Vertragsklauseln sind unwirksam. Vorliegend beruht die von der Beklagten vorformulierte Rücktrittsregelung auf § 12 Abs.1a) dd) 3.Alt. FlErwV, wonach die Beklagte in dem Kaufvertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht vorsehen soll, wenn der Erwerber die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs.1 FlErwV aufgibt. Allerdings ist § 12 Abs.1a) dd) 3. Alt. FlErwV als untergesetzliche Norm unwirksam. Diese Regelung ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 4 S.2 Nr. 3 AusglLeistG gedeckt, wie es Art. 80 Abs.1 GG erfordert. Eine Rechtsverordnung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs.1 GG nur dann, wenn sie sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung hält (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 80. Lieferung 03.2020, Art. 80 GG, Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall. § 4 Abs.3 S. 2 Nr.3 AusglLeistG in der hier maßgeblichen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geltenden Fassung (gleichlautend mit der aktuellen Regelung in § 4 S.2 Nr. 3 AusglLeistG) umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ermächtigung des Verordnungsgebers durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch in Fällen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung eine Rückabwicklung verlangt werden kann. Die darin aufgeführten regelbaren Rücktrittsgründe, die Nutzungsänderung und die Betriebsaufgabe, sind abschließend. Zwar sind beide Alternativen als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsfähig. Was allerdings mit einer Nutzungsänderung im Zusammenhang mit dem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gemeint sein soll, liegt auf der Hand, geht es doch um privilegierte Erwerbsmöglichkeiten ausschließlich landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Wird diese Art und Weise der Flächennutzung aufgegeben, liegt dann auch eine Nutzungsänderung vor, die zur Vertragsrückabwicklung führen kann. Entsprechendes gilt für die Betriebsaufgabe. Hat das privilegierte Erwerbsrecht in § 3 AusglLeistG zur Grundlage, dass die landwirtschaftlichen Betriebe durch den verbilligten Flächenerwerb dauerhaft abgesichert werden sollen (vgl. BT-Drs. 12/7588, 16, 22), entfällt in Fällen der Betriebsaufgabe nachträglich die Geschäftsgrundlage für den Flächenerwerb. Auch in diesen Fällen soll daher die Beklagte berechtigt sein, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der Begriff der Selbstbewirtschaftung dagegen ist von keinem der beiden vorgenannten Begrifflichkeiten umfasst. Dieser fokussiert sich auf die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko der landwirtschaftlichen Unternehmung trägt. Auch die Verordnung selbst nimmt eine Unterscheidung in diesem Sinne vor, was in der Aufzählung der verschiedenen regelbaren Rücktrittsgründe in § 12 Abs.1 a) FlErwV deutlich wird. Schließlich enthält § 2 Abs.1 S. 4 der FlErwV auch eine Legaldefinition der Selbstbewirtschaftung, aus der ebenfalls deutlich wird, dass die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung weder mit der Betriebsaufgabe noch mit der Nutzungsänderung bedeutungsgleich ist, stattdessen neben die anderen aufgezählten Rücktrittsgründe tritt. Ist danach festzustellen, dass die untergesetzliche Norm in § 12 Abs.1 a) dd) 3. Alt. FlErwV mangels tragfähiger Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist, kommt sie als gesetzliche Grundlage für die Aufnahme der Rücktrittsregelung in den Vertrag nicht in Betracht. Da diese ferner für den Kläger nachteilig ist, ist diese Benachteiligung als unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1, Abs.2 BGB zu werten. c. Fehlt es danach bereits an einer wirksamen vertraglichen Regelung über ein Rücktrittsrecht bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung, lägen selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit der Regelung deren Voraussetzungen nicht vor. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Klausel gibt vor, dass sich die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Selbstbewirtschaftung an den Käufer richtet. Dieser soll verpflichtet sein, die Selbstbewirtschaftung, die seine privilegierte Erwerbsmöglichkeit als Pächter gemäß § 2 Abs.1 FlErwV begründet hat, auch fortzuführen. Dies entspricht des Weiteren der gesetzgeberischen Zielsetzung, den privilegiert Erwerbsberechtigten, den bereits vorhandenen Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes durch den verbilligten Erwerb landwirtschaftlicher Flächen dauerhaft abzusichern (BT-Drs. 12/7588, 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 12/17 – aaO, Rz. 22). Dagegen geht indes die Klausel im hier vorliegenden Fall, in dem zwar der Käufer – die Bruchteilsgemeinschaft - das Erwerbsrecht von dem Pächter - der GbR - als Betriebsinhaber ableitet und das Betriebskonzept des Pächters auch Geschäftsgrundlage für den Erwerb geworden ist, der Käufer jedoch nicht mit dem erwerbsberechtigten Pächter personenidentisch ist, ins Leere. Denn der Käufer selbst hat zu keiner Zeit – auch nicht im Zeitpunkt des Erwerbs - die Flächen selbst bewirtschaftet. Fehlt es aber an einer Selbstbewirtschaftung durch den Käufer, so kann er - denknotwendig – diese später auch nicht aufgeben. Will dagegen die Beklagte die Klausel dahingehend verstanden wissen, dass der Käufer in Fällen wie dem hier vorliegenden verpflichtet ist, mit dem Ausscheiden aus der pachtenden GbR die Flächen nunmehr selbst zu bewirtschaften, so kann ein solches Verständnis angesichts des Wortlauts nicht überzeugen. Gehen bereits gemäß § 305c Abs.2 BGB Auslegungszweifel zu ihren Lasten, da es ihr als Verwenderin oblegen hätte, sich klar und unmissverständlich auszudrücken, weshalb aber in Fällen der Mehrdeutigkeit die ungünstigste und nicht die für die Verwenderin günstige Auslegung gilt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2016, - XI ZR 388/14 – Rz. 21 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.06.2010 - VIII ZR 294/09 - juris, Rz.16 m.w.N.), findet sich darüber hinaus für das von der Beklagten gewählte Auslegungsergebnis keine gesetzliche Grundlage. § 3 Abs.2 S.1 AusglLeistG statuiert das Selbstbewirtschaftungserfordernis allein als eine Voraussetzung für den Kauf. Zu dem Zeitraum danach verhält sich diese Regelung hingegen nicht. Auch § 2 FlErwV regelt Näheres lediglich zu den Erwerbsmöglichkeiten des Pächters und definiert diesbezüglich den Begriff der Selbstbewirtschaftung, wie sie für den Zeitpunkt des Erwerbs der Flächen vorliegen muss. Rückschlüsse für die Art und Weise der Bewirtschaftung im Zeitraum nach Erwerb lassen sich hieraus nicht ziehen. Insbesondere erwächst hieraus kein Pflichtenkreis für den Kläger, der zwar sein privilegiertes Erwerbsrecht von dem Pächter ableitete, zu keiner Zeit aber die Flächen selbst bewirtschaftete. Schließlich adressiert zwar § 12 Abs.1 a) dd) FlErwV die Selbstbewirtschaftungspflicht an den Erwerber – statt an den Pächter -, dies jedoch dahingehend, dass der Veräußerer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn dieser die Selbstbewirtschaftung aufgibt. Der Fall jedoch, dass der Erwerber zu keiner Zeit die Flächen selbst bewirtschaftet hat, ist hiervon nicht erfasst. d. Die Beklagte kann schließlich auch nicht deswegen wegen Verstoßes gegen eine dem Kläger obliegende Selbstbewirtschaftungspflicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der GbR die Flächen dieser nicht mehr zur Verfügung gestellt hat. Selbst wenn man die Vertragsklausel – entgegen aller bereits ausgeführten Erwägungen – für wirksam erachtete und sie dahingehend auslegen wollte, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der GbR dieser die Flächen weiter entsprechend ihres Betriebskonzepts hätte zur Verfügung stellen müssen (vgl. hierzu: Landgericht Berlin, Urteil vom 29.05.2020 – 40 O 68/19 -), so verhielte sich die Beklagte entgegen § 242 BGB im Sinne eines venire contra factum proprium widersprüchlich. Indem sie mit Schreiben vom 18. August 2010 (Anlage K 3) dem Ausscheiden des Klägers aus der GbR, verbunden mit der Übertragung des alleinigen Eigentums an den hier streitbefangenen Grundstücken auf den Kläger ohne weitere Bedingungen zugestimmt hat, hat sie bereits abschließend zu erkennen gegeben, dass sie gegen das Herauslösen der Flächen aus dem Betriebsvermögen der GbR keine Einwände erheben würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes vom 03. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) Erleichterungen für Erwerber eingeführt wurden. Der Gesetzesbegründung ist insbesondere zu entnehmen, dass der Einhaltung des Betriebskonzepts als Auflage zur Sicherung der Zweckbindung keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen wurde (Drucksache des Bundesrats, Drs. 5/08, S. 21), die bis dahin geltenden Auflagen als zu unflexibel und streng erachtet (aaO, S. 19) und daher gelockert werden sollten. Im Lichte dieser Entwicklungen war die Zustimmung der Beklagten zur Ausgliederung der Flächen aus dem Betrieb der GbR für die an dem Auseinandersetzungsvertrag Beteiligten so zu verstehen, dass eine Betriebszugehörigkeit nicht mehr verlangt werde. 2. Über den Hilfsantrag des Klägers, dessen Erledigungserklärung sich der Beklagte nicht angeschlossen hat, war nicht zu entscheiden. Die zulässige innerprozessuale Bedingung des Klägers, nämlich die Abweisung seines Klageantrags zu 1), ist nicht eingetreten. II. Die zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 33 ZPO genügende, Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs.1, Abs.2 BGB bereits deswegen nicht verlangen, weil es – wie oben zu I. ausgeführt – an einem Rücktrittsrecht wegen einer Aufgabe der Selbstbewirtschaftung fehlt. Anderweitige Rücktrittsrechte sind von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Da demnach ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht begründet wurde, war auch ein Annahmeverzug des Klägers – wie zulässigerweise mit dem Widerklageantrag zu 2. beantragt – nicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs.1 ZPO, 45 Abs.1 S.2 GKG. Da über den Hilfsantrag des Klägers nicht zu erkennen war, sind insoweit auch keine Kosten entstanden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten klagend und widerklagend über die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines Rücktritts von einem im Jahr 2002 geschlossenen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Flächen in der Uckermark. Bei der Beklagten handelt es sich um die Privatisierungsstelle, die gemäß § 14 Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ehemals volkseigene landwirtschaftliche Flächen verwaltet und den Vorgaben des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) entsprechend veräußert. Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Geschwistern Gesellschafter der Landwirtschaftsbetrieb ... GbR (im Folgenden: GbR), die seit 1991 auf einer Fläche von etwa 600 ha in der Gemarkung ... Landwirtschaft betrieb. Einen Teil dieser Flächen – rund 68 ha – hatte die GbR mit Pachtvertrag vom 14.09.1995 von der Beklagten gepachtet. Mit Kaufvertrag vom 24.9.2002 zur UR-Nr. ... des Notars ... (im Folgenden: Kaufvertrag) verkaufte die Beklagte diese zuvor an die GbR verpachteten und im Grundbuch des Amtsgerichts Prenzlau von ..., Blatt ..., in der Gemarkung ... eingetragenen Flächen an den Kläger und die beiden weiteren Gesellschafter der GbR zu einem ideellen Anteil von je einem Drittel. Mit den nachfolgenden Eintragungen ins Grundbuch wurde der Kaufvertrag vollzogen. Der Kaufpreis in Höhe von 71.889,- Euro lag unterhalb des Verkehrswerts der Flächen. Bei den Flächen handelte es sich um überwiegend landwirtschaftlich, zum Teil aber auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien in Ziffer 2.7. des Kaufvertrages, dass der Kaufgegenstand vollumfänglich den Bindungen des AusglLeistG i.V.m. der FlErwV unterliegt. § 10 des Kaufvertrages enthält von der Beklagten vorformulierte und auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses häufig verwendete Regelungen zur Sicherung der Zweckbindung. Hierfür wird zunächst unter § 10.1 ausgeführt, dass der Abschluss des Kaufvertrages in der Annahme erfolgt, dass der Käufer den landwirtschaftlichen Teil des Kaufgegenstandes für die Zeit des Bestehens des vereinbarten Veräußerungsverbotes nach Maßgabe des als Anlage 3 des Vertrages in Kurzfassung beigefügten aktualisierten Betriebskonzepts bewirtschaftet und hierzu seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhält. In § 10.2 des Kaufvertrages heißt es weiter: „Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrage zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die erworbenen Flächen oder wesentlicher Teile davon aufgegeben wird oder ohne wichtigen Grund von dem für die Verpachtung oder für den Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich abgewichen wird oder b) der Käufer seinen für den Erwerb maßgeblichen Hauptwohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte beibehält oder die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs.1 FlErwV aufgibt oder c) der Käufer Nutzungsänderungen nach Buchstabe a) der Verkäuferin nicht anzeigt oder d) (…).“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages - auch der Bezeichnungen der vertragsgegenständlichen Flächen - wird auf die weiteren Regelungen, insbesondere § 1 und § 2, des Kaufvertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. In der Folgezeit veranlassten schwere persönliche Zerwürfnisse der Gesellschafter der GbR den Kläger den Landwirtschaftsbetrieb der GbR zu verlassen. Mit notariellem Vertrag vom 16.07.2010 zur UR-Nr. ... des Notars ... (Anlage K 2) schied er aus der GbR aus. In diesem Vertrag vereinbarten die Gesellschafter insbesondere eine wechselseitige Übertragung ihrer ideellen Eigentumsanteile an den von der GbR bewirtschafteten Flächen. Damit erwirkten sie eine Realteilung auch der von der Beklagten erworbenen Flächen. Der Kläger erwarb auf dieser Grundlage Alleineigentum an den im Grundbuch von ... des Amtsgerichts Prenzlau Blatt ... unter den laufenden Nummern 1 bis 4 und 6 sowie 7 eingetragenen Grundstücke. Den Regelungen des Vertrages, insbesondere der vertraglich vorgesehenen Realteilung, stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2010 zu. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Während die GbR die noch im Eigentum ihrer beiden Gesellschafter stehenden Flächen weiterhin selbst landwirtschaftlich nutzte, verpachtete der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der GbR diese Flächen ab dem 1.1.2010 an eine Bauernproduktionsgenossenschaft, ohne dies der Beklagten anzuzeigen. Nachdem die Beklagte erst im Jahr 2019 von der Verpachtung Kenntnis erhielt, kündigte sie mit Schreiben vom 31.07.2019 (Anlage K 5) gegenüber dem Kläger ihren Rücktritt vom Kaufvertrag an. Sie berief sich auf ein Rücktrittsrecht aus § 10.2 des Kaufvertrages i.V.m. § 12 FlErwV. Zugleich bot sie dem Kläger an, den Rücktritt durch einen Ausgleich des Differenzbetrages zum Verkehrswert abzuwenden. Nachdem der Kläger dieses Angebot ablehnte, erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag, zuletzt mit Erhebung der Widerklage im Schriftsatz vom 13.03.2020. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. § 10 des Kaufvertrages halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand. Insbesondere sei das in § 10.2 b) 2.Alt des Kaufvertrages vorgesehene Rücktrittsrecht wegen einer Aufgabe der Selbstbewirtschaftung vom Regelungsgehalt des AusglLeistG nicht gedeckt. Eine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung sei ferner in der hiesigen Konstellation des erworbenen Bruchteilseigentums an den betreffenden Flächen nicht realisierbar. Des Weiteren könne die Beklagte auch deshalb nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, weil sie bereits auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet habe. Indem sie der Auseinandersetzung der GbR und der damit verbundenen Realteilung der Flächen zugestimmt hat, habe sie deutlich gemacht, dass sie eine zukünftige Bewirtschaftung der Flächen durch die GbR, von der der Kläger sein Erwerbsrecht ableitete, nicht verlangen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag des Notars ..., UR-Nr. ... vom 24.09.2002 wegen der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung durch den Kläger hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 17.290,47 Euro die im Grundbuch von ... des Amtsgerichts Prenzlau Blatt ... unter den laufenden Nummern 1 bis 4 und 6 sowie 7 eingetragenen Grundstücke an die Beklagte herauszugeben, aufzulassen sowie die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen, festzustellen, dass sich der Kläger im Annahmeverzug befindet. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Den zunächst - hilfsweise - gestellten weiteren Klageantrag, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte keinen Auflassungsanspruch gegen den Kläger für die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von ... beim Amtsgericht Prenzlau, Blatt ..., lfd. Nr. 1,2,3,4,6 und 7 des Bestandsverzeichnisses hat, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Widerklageanträge gestellt und deren Abweisung beantragt worden ist. Die Beklagte beantragt auch insoweit Klagabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei gegenüber dem Kläger gemäß § 10.2 lit.b., Alt. 2 des Kaufvertrages zum Rücktritt vom Kaufvertrag in Bezug auf die ihm übertragenen Flächen berechtigt. Der Kläger sei zur Selbstbewirtschaftung dieser Flächen verpflichtet und nicht zur Verpachtung derselben berechtigt gewesen. Mit der Zustimmung zur Realteilung habe sie auch nicht auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet. Mit Bezug auf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der beiden verbliebenen Gesellschafter der GbR vom 12.05.2010 (Anlage B1) behauptet sie insoweit, diese Zustimmung in der Annahme erklärt zu haben, dass der Kläger einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb fortführen werde. Bezüglich der erhobenen Widerklage beziffert die Beklagte den Zug um Zug zurück zu gewährenden Kaufpreis – bezogen auf die dem Kläger im Wege der Realteilung übereigneten Grundstücke – auf 17.290,47 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 10 f. des Schriftsatzes vom 13.03.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen, sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 Bezug genommen.