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Beschluss

509 Qs 42/17

LG Berlin 9. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2017:1213.509QS42.17.00
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Leitsätze
1. Einzelne Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht können nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, die allerdings nur darauf gestützt werden kann, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist.(Rn.22) 2. Das Verbot, internetfähige Smartphones zu besitzen, ist für einen Verurteilten, der in der Vergangenheit Kontakt zu islamistisch-radikalen Gruppen gehabt hat und auch in Haft IS-Sympathiebekundungen äußerte, zumutbar und verhältnismäßig.(Rn.33) 3. Die Weisung, sich jeweils zweimal wöchentlich sowohl beim Bewährungshelfer als auch bei der Polizei vorzustellen, schränkt einen Verurteilten nicht unzumutbar und nicht unverhältnismäßig in seiner Lebensführung ein. Dies gilt insbesondere, wenn er keiner festen Arbeit oder schulischen Bildung nachgeht oder auch sonst keine festen terminlichen Verpflichtungen oder therapeutischen Anbindungen bestehen.(Rn.39)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelne Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht können nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, die allerdings nur darauf gestützt werden kann, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist.(Rn.22) 2. Das Verbot, internetfähige Smartphones zu besitzen, ist für einen Verurteilten, der in der Vergangenheit Kontakt zu islamistisch-radikalen Gruppen gehabt hat und auch in Haft IS-Sympathiebekundungen äußerte, zumutbar und verhältnismäßig.(Rn.33) 3. Die Weisung, sich jeweils zweimal wöchentlich sowohl beim Bewährungshelfer als auch bei der Polizei vorzustellen, schränkt einen Verurteilten nicht unzumutbar und nicht unverhältnismäßig in seiner Lebensführung ein. Dies gilt insbesondere, wenn er keiner festen Arbeit oder schulischen Bildung nachgeht oder auch sonst keine festen terminlichen Verpflichtungen oder therapeutischen Anbindungen bestehen.(Rn.39) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2017 wird auf seine Kosten verworfen. I. Gegen den Beschwerdeführer verhängte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 7. Januar 2016 - 509 KLs 42/15 -, rechtskräftig seit dem 2. März 2016, wegen gemeinschaftlicher Vorbereitung des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 24. März 2015 - 395/412 Ls 18/14 - eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Beschwerdeführer verbüßt diese Jugendstrafe seit dem 8. Juli 2015 nach vorrangegangener Untersuchungshaft und nach Ausnahme aus dem Jugendvollzug gemäß § 89b JGG durch Beschluss vom 5. September 2016 (rechtskräftig seit dem 21. September 2016) zuletzt in der Justizvollzugsanstalt .... Das Strafende und damit der Entlassungszeitpunkt ist auf den 7. März 2018 notiert. Gegenstand der Verurteilung war der geplante Anschlag auf ein jüdisches Gemeindezentrum mit einem Mittäter mittels einer Rohrbombe, die sie anhand einer Anleitung aus dem Internet gebaut hatten. Der Beschwerdeführer prahlte mit seiner Tat im Internet. Der Beschwerdeführer ist seit seinem 15. Lebensjahr ununterbrochen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ende Februar/Anfang 2015 begann er sich für salafistisches Gedankengut und später auch für die Gewalthandlungen radikal-islamistischer Organisationen, insbesondere der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ zu interessieren. Der Beschwerdeführer teilte auf seinem Facebook Profil Propagandabilder und Videos. Der Beschwerdeführer wird als Person aus dem islamistischen Spektrum geführt. Er fiel im Vollzug v.a. durch paranoides Verhalten und Konflikte mit Mithäftlingen auf. Anlässlich einer Haftraumkontrolle im März 2017 wurden mit arabischen Schriftzeichen beschriebene Zettel festgestellt, welche IS-Sympathiebekundungen enthielten. Auf anderen Zetteln waren Schwerter und Maschinengewehre AK-47 dargestellt. Zudem bemühte er sich auch aktiv, Mitgefangene zum radikalen Islam zu missionieren. Gegenüber Gefangenen, welche eine moderatere Form des Islam praktizierten, hatte der Beschwerdeführer während des Vollzuges Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen der Feststellungen der Anlassverurteilungen führte das Gericht u.a. aus: „Jedenfalls seit dem Frühjahr 2015 sympathisierte der Angeklagte ... mit der Gesinnung, den Zielen und den von ihr verübten Gewalttaten der Terrormiliz „Islamischer Staat“. Auf seinem Mobiltelefon hatte er u.a. Propagandavideos dieser Vereinigung, auf denen gewaltverherrlichende Heckenschützenangriffe auf amerikanische Soldaten in Bagdad, Sequenzen von Selbstmordattentätern kurz vor den jeweiligen Anschlägen und umfangreiches martialisches Bildmaterial, so auch von geköpften Geiseln und IS-Angehörigen mit Waffen und Sprengstoffgürteln sowie dem Anführer der Organisation Abu Bakr al-Baghdadi, zu sehen sind, gespeichert. Dieses und vergleichbares Material zeigte er Bewohnern des Übergangswohnheimes ... in Berlin Mitte, in dem auch er seit Februar 2015 untergebracht war, so auch eine Videosequenz, in der ein amerikanischer Soldat von Angehörigen des Islamischen Staates in einem Käfig verbrannt wird. Darunter befand sich auch ein Bild eines islamistischen Terroristen, der im Juni 2015 an einem Strand in Tunesien 39 Menschen erschossen hatte und der nach dem Dafürhalten des Angeklagten ..., der diesen Anschlag guthieß und derartige Taten gegenüber anderen zu rechtfertigen versuchte, eine gewisse äußere Ähnlichkeit mit diesem aufweist, worüber der Angeklagte sein Gefallen bekundete. Von diesem Gedankengut versuchte der Angeklagte ... auch den Angeklagten ... zu überzeugen, der gerade von seiner Freundin getrennt war und ebenfalls in dem Übergangswohnheim wohnte, wo er zunehmend mehr Zeit mit dem ... verbrachte. Der Angeklagte ... ließ sich von dem gewaltverherrlichenden Gehabe jedenfalls kurzzeitig begeistern, ohne dass dieser sich aber ernsthaft mit der radikal islamistischen Gesinnung, die der Angeklagte ... zu diesem Zeitpunkt eingenommen hatte, identifizierte.“ Nach Vollverbüßung der Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten tritt von Gesetzes wegen Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vollstreckungsleiter des Amtsgerichts Tiergarten es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Er hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm zahlreiche Weisungen erteilt, u.a. 4) Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht angewiesen, (...) d) (1) keine Smartphones zu besitzen und bei sich zu führen; von diesem Verbot ausgenommen sind der Besitz und die Nutzung eines nicht internetfähigen Handys nach vorheriger Anzeige von dessen Telefon-, Karten- und Gerätenummer bei der Bewährungshilfe (§ 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB) (...) e) (1) zweimal wöchentlich bei dem Bewährungshelfer persönlich vorstellig zu werden, wobei die Festlegung des jeweils genauen und für den Verurteilten verpflichtenden Termins nach Tag und Uhrzeit ausdrücklich auf die Führungsaufsichtsstelle bzw. den Bewährungshelfer übertragen wird, um hierbei die Lebensführung des Verurteilten angemessen berücksichtigen zu können; (2) für die Dauer von einem Jahr vom Tag der Entlassung an, sich zweimal wöchentlich im Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei dem für seinen Wohnort zuständigen Polizeiabschnitt persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB). Mit dem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 28. November 2017, am selben Tag bei Gericht eingegangen, wendet sich der Beschwerdeführer über seine Rechtsanwältin gegen die oben dargestellten Weisungen 4) d) (1) und 4) e) (1) und (2). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Weisung 4) e) (je zweimal wöchentliche Vorstellung sowohl beim Bewährungshelfer als auch bei der Polizei) ergebe eine viermal wöchentliche Vorstellungspflicht, die den Beschwerdeführer stark in dessen Lebensführung einschränke. Die Weisung sei im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB unzumutbar. Die Weisung müsse auf eine zweimalige wöchentliche Vorstellung bei dem Bewährungshelfer reduziert werden. Die Weisung 4) d) (1) (Verbot, ein Internetfähiges Handy besitzen zu dürfen), schneide den Beschwerdeführer vom Informationszugang ab. Ein internetfähiges Mobiltelefon sei ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens. Es könne als milderes Mittel dem Beschwerdeführer auferlegt werden, die Daten seines internetfähigen Mobiltelefons der Bewährungshilfe mitzuteilen. Der Vollstreckungsleiter am Amtsgericht Tiergarten half der (sofortigen) Beschwerde nicht ab, die Staatsanwaltschaft Berlin beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass die Vorstellungspflichten keine unzumutbare Einschränkung des Lebens des Beschwerdeführer darstellen, insbesondere da keine entgegenstehende tagesstrukturgebende schulische oder berufliche Einbindung bestehe. Vielmehr würden diese Maßnahmen der Wiedereingliederung helfen. Zudem hätten vorangegangene Unterstellungen nur unter den Bewährungshelfer den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die Weisung, kein internetfähiges Mobiltelefon zu benutzen, beschwere den Beschwerdeführer nicht unzumutbar, da das Internet, insbesondere soziale Netzwerke, durch den IS zur Radikalisierung und Kontaktaufnahme in der Regel über Mobilfunkgeräte benutzt werde und da der Beschwerdeführer selbst ein internetfähiges Gerät zur Speicherung von IS-Propaganda und zur Versendung von Nachrichten entsprechenden Inhaltes genutzt habe. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde zulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 StPO nur gegen die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB (Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses), dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, zulässig. Diese Entscheidung greift der Beschwerdeführer hier jedoch gar nicht an. Der Beschwerdeführer wendet sich hier lediglich gegen einzelne Weisungen. Solche können nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, die allerdings nur darauf gestützt werden kann, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage 2017, § 463 Rn. 5 m.w.N.). Die Frage der Gesetzeswidrigkeit der Weisungen ist eine Frage der Begründetheit. Die Beschwerde wurde wirksam - sogar innerhalb der Frist der sofortigen Beschwerde - erhoben. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Weisungen wurden nicht gesetzeswidrig angeordnet. Die Anordnung einer Weisung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. August 2010 - 1 Ws 107/10 -, juris Rn. 10). a) Die Weisung 4) d) (1), das Verbot internetfähige Smartphones zu besitzen, wurde nicht gesetzeswidrig angeordnet. aa) Die Weisung ist im Gesetz vorgesehen, ihre Rechtsgrundlage ist § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB. bb) Die Weisung ist nicht unzumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB. Zwar ist das (internetfähige) Smartphone ein wichtiges Kommunikations- und Informationsmedium der modernen Welt. Allerdings ist es nicht unzumutbar, auf anderen Wegen zu kommunizieren oder Zugang zu Informationen zu erlangen. So ist es dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss weiterhin gestattet - nach Anmeldung bei dem Bewährungshelfer -, ein nicht internetfähiges Handy zu verwenden. Damit ist eine Kommunikation durch Telefonieren oder SMS, mithin eine mobile und damit sogar komfortable Form der Kommunikation, möglich. Auch der Zugang zu Informationen ist ebenso ohne ein internetfähiges Smartphone in zumutbarer Weise möglich. „Informationszugang“ gelingt z.B. über Zeitungen oder andere Medien, wie Nachrichten im Radio oder im Fernsehen, sogar ein Informationszugang über das Internet ist nach dem angefochtenen Beschluss grundsätzlich möglich, aber eben nicht über ein Smartphone, sondern über einen Computer o.ä. Die Kommunikation und der Zugang zur Informationswelt ohne Smartphone mag vielleicht etwas „lästiger“ und „umständlicher“ sein, ist aber ohne Probleme zu bewerkstelligen und damit nicht unzumutbar. cc) Die Weisung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Weisung ist zunächst geeignet und erforderlich, um hier zu erwartende erhebliche Straftaten gegen Freiheit, Leib und Leben zu verhindern. Diese Rechtsgüter sind verfassungsrechtlich höchst geschützte Güter, deren Schutz durch die erteilten Weisungen gewährleistet wird. Ein solcher Schutz ist hier erforderlich, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Kontakt zu islamistisch-radikalen Gruppen gehabt hat und sogar in Haft bei ihm mit arabischen Schriftzeichen beschriebene Zettel festgestellt wurden, welche IS-Sympathiebekundungen enthielten und er sich auch aktiv bemühte, Mitgefangene zum radikalen Islam zu missionieren. Die Verwendung eines internetfähigen Smartphones nach Anmeldung beim Bewährungshelfer kommt als milderes Mittel nicht in Betracht, da gerade die Internetfähigkeit die Gefährlichkeit der Verwendung des Gerätes ausmacht. Denn islamistische Terrorvereinigungen wie der IS benutzen gerade das Internet, insbesondere soziale Netzwerke über die Apps auf Smartphones, zur Radikalisierung und Kontaktaufnahme, die hier bei dem Beschwerdeführer zu befürchten ist. Die Weisung ist auch angemessen. Zwar ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Teilhabe an der modernen Informations- und Kommunikationswelt ein gewichtiges Interesse. Dem steht jedoch das Interesse am Schutz von den verfassungsrechtlich höchsten Schutzgütern Freiheit, Leib und Leben gegenüber, die eine Einschränkung der Informations- und Kommunikationsfreiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen. Auch wird entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers diesem nicht „der Informationszugang abgeschnitten“. Wie bereits oben bei der Frage der Zumutbarkeit der Weisung dargelegt, bleibt der „Informationszugang“ auf viele andere Wege erhalten. Ferner wird auch die Beschränkung der Kommunikationsfreiheit in angemessener Weise abgemildert, da dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Beschluss gestattet ist, ein nicht internetfähiges Handy nach Anmeldung beim Bewährungshelfer zu benutzen. Somit bleibt zumindest ein komfortables Mindestmaß an möglicher (mobiler) Kommunikation bestehen. b) Die Weisung 4) e) (1) und (2), jeweils zweimal wöchentliche Vorstellung sowohl beim Bewährungshelfer als auch bei der Polizei, wurde ebenfalls nicht gesetzeswidrig angeordnet. aa) Die Weisung ist im Gesetz vorgesehen, ihre Rechtsgrundlage ist für den Bewährungshelfer § 68b Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. StGB und für die Polizeidienststelle § 68b Abs. 1 Nr. 7, 2. Var. StGB. bb) Die Weisung ist nicht unzumutbar i.S.d. § 68b Abs. 3 StGB. Es ist einem Erwachsenen zuzumuten, vier - zumal kurze - Termine in der Woche wahrzunehmen, nämlich sich viermal wöchentlich bei bestimmten Stellen zu melden. Dies gilt insbesondere, da der Beschwerdeführer derzeit keiner festen Arbeit oder schulischen Bildung nachgeht oder auch sonstige Verpflichtungen oder (therapeutische o.ä.) Anbindungen, die durch die Vorstellungstermine behindert werden würden, nicht vorliegen. Des Weiteren ist die Weisung auch nicht als „Gängelung“ unzumutbar, denn sie soll vielmehr dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung helfen und ihn bei der Schaffung einer normalen Tagesstruktur mit täglichen Verpflichtungen und Terminen unterstützen. cc) Die Weisung ist auch verhältnismäßig. Die Weisung ist zum einen geeignet und erforderlich, um dem Beschwerdeführer eine ausreichende Hilfe bei der Wiedereingliederung zur Seite zu stellen. Zum anderen ist sie geeignet und erforderlich, um der Begehung erheblicher Straftaten, auch gegen Freiheit, Leib und Leben von Personen - mithin verfassungsrechtlich höchste Schützgüter - entgegenzuwirken. Insofern stellt die vom Beschwerdeführer beantrage Reduzierung der Vorstellungspflicht auf zweimal wöchentliche Termine nur bei dem Bewährungshelfer kein geeignetes milderes Mittel dar, da bisherige Unterstellungen ausschließlich unter den Bewährungshelfer den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Insofern ist die zusätzliche Vorstellung bei der Polizeidienststelle gerechtfertigt. Auch ist die Weisung im Übrigen angemessen, denn sie dient - wie bereits dargestellt - der Verhinderung von erheblichen (terroristischen) Straftaten und damit dem Schutz von Freiheit, Leib und Leben der Bevölkerung. Diese verfassungsrechtlich geschützten höchsten Rechtsgüter rechtfertigen eine gewisse Einschränkung der privaten Lebensführung. Dies gilt hier insbesondere, da die hier vorliegende Einschränkung von vier kurzen Terminen in der Woche ohne erkennbare und schon gar nicht unzumutbare Einschränkung des alltäglichen Lebens sehr gering ist (s.o. zur Zumutbarkeit der Weisung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.