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Urteil

91 O 68/15

LG Berlin 91. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2016:1011.91O68.15.00
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Leitsätze
1. Führt ein Vorstandmitglied eine geübte Praxis der Auszahlung von Fahrtkostenzuschüssen fort, auf die er getroffen ist, als er die Position als Finanzvorstand übernahm, so stellt dies keine Pflichtverletzung dar, wenn bereits eine betriebliche Übung eingetreten war, die es verunmöglicht, den Arbeitnehmern die Zuwendungen anlasslos und kompensationslos zu streichen.(Rn.27) 2. Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, 12. Januar 1994, 5 AZR 41/93). Eine solche liegt spätestens nach drei Jahren vor.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt ein Vorstandmitglied eine geübte Praxis der Auszahlung von Fahrtkostenzuschüssen fort, auf die er getroffen ist, als er die Position als Finanzvorstand übernahm, so stellt dies keine Pflichtverletzung dar, wenn bereits eine betriebliche Übung eingetreten war, die es verunmöglicht, den Arbeitnehmern die Zuwendungen anlasslos und kompensationslos zu streichen.(Rn.27) 2. Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, 12. Januar 1994, 5 AZR 41/93). Eine solche liegt spätestens nach drei Jahren vor.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von EUR 394.807,61 aus § 93 Abs.2 Satz 1 AktG zu. Nach der genannten Vorschrift würde das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied der Beklagten auf Schadensersatz haften, wenn er seine Pflichten verletzt hat. Diese Pflichten konkretisiert § 93 Abs.1 AktG dahingehend, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit als Finanzvorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Diese gesetzlichen Sorgfaltspflichten hat der Beklagte bereits nach dem Vortrag der Klägerin weder durch die Behandlung der Erstattung von Kraftfahrzeugkosten, der Behandlung der Lohnsteueraußenprüfung, der Handhabung des Ergebnisses der Lohnsteueraußenprüfung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Hinnahme des Ergebnisses der Steuerprüfung bezüglich der Parkplätze verletzt. 1. Der Beklagte hat sich pflichtgemäß verhalten, was die Leistung von Kraftfahrzeugkosten, insbesondere Tankkosten, an die Mitarbeiter angeht. Unstreitig bestand bereits seit dem 1.April 2004 die Gesamtbetriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der Klägerin mit Zustimmung des Aufsichtsrates, nach der die Klägerin dann auch bis zum Eintritt des Beklagten und noch Jahre über das Ausscheiden des Beklagten hinaus verfahren hat. Es ist unstreitig immer dergestalt abgerechnet worden, dass die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung berechtigten Personen entweder Tankkarten benutzt oder Tankquittungen eingereicht haben. Diese unstreitig bereits seit zwei Jahren bestehende Praxis hat der Beklagte als Finanzvorstand seit 2006 fortgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. a. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Zahlung von Fahrzeugkosten immens ausgeweitet und die Kosten erhöht, so ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert. Der Beklagte hat vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Aufstellungen substantiiert, dass die Ausgaben für Dienstfahrzeuge in seiner Zeit als Finanzvorstand insgesamt gesunken und nicht etwa gestiegen sind. b. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe den Kreis der Berechtigten vergrößert, so hat sie auch dies nicht substantiiert dargetan. Dies wäre aber notwendig gewesen, da der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der in der Gesamtbetriebsvereinbarung definierte Kreis der Berechtigten zu keinem Zeitpunkt missachtet worden ist und mithin nur nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Berechtigte die Fahrtkostenerstattung erhalten haben. c. Soweit die Klägerin behauptet, die Verbuchung der Kraftfahrzeugkosten über die Finanzbuchhaltung statt über die Lohnbuchhaltung habe der Verdeckung der Kosten und der Steuerverkürzung gedient, so kann sie damit auch nicht gehört werden, denn auch diese Praxis war bereits vor Amtsantritt des Klägers so üblich und ist von ihm nicht verändert worden. Unstreitig hat die Steuerprüfung 2005, die mithin ja nach dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung und der Aufnahme der Erstattungspraxis stattfand, keinerlei Beanstandungen der Praxis der Zahlung und Verbuchung ergeben. Insofern durften sowohl die zuständige Personalchefin ... als auch der Beklagte als Finanzvorstand davon ausgehen, dass die geübte Praxis steuerrechtlich einwandfrei sei. Bis zu der weiteren Lohnsteueraußenprüfung, bei der die hier streitgegenständlichen Beanstandungen erhoben wurde, konnten alle Beteiligten einschließlich des Beklagten davon ausgehen, dass nichts verändert werden musste. Insofern ist auch die Unterstellung der Klägerin, der Beklagte habe diese Praxis entweder ein- oder fortgeführt, um Lohnsteuer und Rentenbeiträge zu verkürzen, angesichts des Umstandes, dass bis zum Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung keinem der Beteiligten die Fehlerhaftigkeit bekannt war, abwegig. Dem Beklagten musste das auch nicht etwa bekannt sein, denn er durfte sich auf das Ergebnis der Steuerprüfung ebenso verlassen wie auf die Arbeit von Frau ... und der ... . Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es dem Kläger oblegen hätte, die später im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung als fehlerhaft erkannte Verbuchung der Kraftfahrzeugkostenerstattungen abstellen müssen, so ist ihr zwar zuzugeben, dass der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters sich einerseits auch darauf bezieht, die bestehende Praxis der Gesellschaft einer Prüfung zu unterziehen (Kölner Kommentar zum AktG, 3.Auflage, § 93 Randnummer 67 f mit weiteren Nachweisen). Andererseits kann an diese Sorgfaltspflicht kein überzogener Maßstab angelegt werden, da der Vorstand sich sehr wohl fachkundigen Personals und anderer geeigneter Personen bedienen darf, um seine Aufgaben zu erfüllen, da er in keinem Fall alles persönlich erledigen muss oder auch nur kann (Kölner Kommentar zum AktG, 3.Auflage, § 93 Randnummer 80 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist die Fehlerhaftigkeit der seit 2004 geübten Erstattungspraxis alleine aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung 2010/11 überhaupt erst aufgefallen, nachdem die vorherige Steuerprüfung 2005 ohne Beanstandung dieses Themenkomplexes geblieben war. Einen Anlass für den Kläger, tätig zu werden, hat es daher vor 2011 überhaupt nicht gegeben. Vor 2011 hat es keinerlei finanzamtliche Überprüfung gegeben, so dass niemand und damit auch nicht der Kläger einen Grund hatte anzunehmen, dass diese Praxis nicht zutreffend gewesen ist. Dies um so mehr, als die Lohnbuchhaltung extern von der Firma ... übernommen worden ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist. d. Die Kammer vermag in der Praxis der Auszahlung der Fahrtkostenzuschüsse als solcher, ob nun über die Tankkarten oder über Quittungen, entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Pflichtverletzung zu erkennen. Denn die Kammer ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass bereits alleine aufgrund der bis zu seinem Eintritt in die Klägerin bereits seit dem 1.April 2004 geübten Praxis der Zahlung der Fahrtkosten, bereits eine betriebliche Übung eingetreten war, die es verunmöglicht, den Arbeitnehmern die Zuwendungen anlasslos und kompensationslos zu streichen, so dass eine Änderung ohne weitere Maßnahmen auch gar nicht möglich gewesen wäre. Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, 12.01.1994, 5 AZR 41/93). Eine solche liegt spätestens nach drei Jahren vor, so dass der Beklagte, dem die Klägerin selbst eine gewisse Einarbeitungszeit nach seinem Eintritt 2006 zubilligt, auf eine solche bezüglich der Fahrtkostenerstattung getroffen ist, als er die Position als Finanzvorstand übernahm. 2. Der Beklagte hat auch durch die Hinnahme der Festsetzung der Steuernachzahlung für die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten kostenfreien Parkplätze keine Pflicht als Finanzvorstand verletzt. Der Beklagte hat die steuerliche Behandlung der Lohnbuchhaltung der Klägerin einschließlich der Vertretung und Beratung der Klägerin bei Lohnsteueraußenprüfungen unstreitig auf die Firma ... übertragen. Diese fachkundige Firma hat auch die Vertretung der Klägerin gegenüber dem Finanzamt in der Sache der Mitarbeiterparkplätze übernommen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Finanzamt den Bescheid an die Firma ... zugestellt hat. Soweit die Klägerin bestreitet, dass eine Beauftragung und Vertretung durch die Firma ... nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden. Substantiierten Vortrag hierzu wie etwa die Verträge zwischen der Klägerin und der ... lässt die Beklagte vermissen. Die Kammer geht mit dem Kläger davon aus, dass die ... vollumfänglich in dieser Sache beauftragt war, was auch mit dem Vortrag der Klägerin, die ... habe die Lohnbuchhaltung ausgeführt, in Einklang zu bringen ist. Warum der Beklagte als Finanzvorstand eigenständig die steuerrechtliche Prüfung der nicht unkomplizierten Frage, wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für die Stellung von kostenfreien Parkplätzen angesichts der divergierenden Rechtsprechung der Finanzgerichte und der Praxis der Finanzbehörden sind, vornehmen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Einschätzung, der Steuerbescheid sei hinzunehmen, falsch gewesen sei, so kommt es darauf nicht an, weil die Aufgabe der eigenhändigen Prüfung nicht den Beklagten traf. Dass es einen Pflichtenverstoß darstellte, der Auffassung der ... gefolgt zu sein, hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen darzutun, dass diese Entscheidung nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 93 Abs.2 Satz 1 AktG genügte. 3. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass der Beklagte für die Säumniszuschläge der Rentenversicherung hafte, weil er nicht unmittelbar nach Erlass des Lohnsteueraußenprüfungsbescheids eine Meldung an die gesetzliche Rentenversicherung veranlasst habe, so folgt die Kammer dem nicht. Auch diesbezüglich ist der Beklagte von seiner persönlichen Handlungpflicht entlastet, weil er die Personalverantwortliche Frau ... in Zusammenarbeit mit der ... beauftragt hatte, in Berichtspflicht zu ihm diese Aufgaben wahrzunehmen. Es gab keinen Grund, an der Kompetenz und dem rechtmäßigen Handeln der Frau ... in Zusammenarbeit mit der ... zu zweifeln. 4. Schließlich weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass abgesehen von einem fehlenden Pflichtverstoß und der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Änderung der von der Klägerin gerügten Praxis der Klägerin auch durch die weitere Auszahlung gar kein Schaden entstanden ist. Der Schaden liegt weder in der Auszahlung der Fahrtkosten noch in der Nachzahlung der darauf entfallenden Lohnsteuer noch in der Zahlung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder der darauf entstandenen Säumniszuschläge. Die Klägerin schuldete, wie eben ausgeführt, aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung die Zahlung der Fahrtkostenzuschüsse, so dass diese Zahlung nicht auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruht. Dass dies zutreffend ist, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Diese hat behauptet, sie habe mittlerweile die ihrer Meinung nach rechtswidrigen Fahrtkostenerstattungen abgeschafft. Dies ist aber nicht ganz zutreffend, denn sie hat zunächst eine Übergangszeit lang pauschale Zahlungen auf Fahrtkosten ohne Nachweis erstattet (und ordnungsgemäß versteuert) und erst 2016 die Zustimmung des Betriebsrates zu einer durchgreifenden Änderung der Gesamtbetriebsvereinbarung erwirken können. Angesichts der Rechtsposition des Gesamtbetriebsrates aus der Gesamtbetriebsvereinbarung geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin dem Gesamtbetriebsrat entsprechende Zugeständnisse hat machen müssen, um die Verpflichtung zur Fahrtkostenerstattung einvernehmlich aufheben zu können. Ob die Klägerin damit per Saldo gegenüber der von dem Beklagten noch ausgeführten Praxis Einsparungen erzielt hat, erscheint zweifelhaft, kann aber vorliegend dahinstehen, da es darauf nicht ankommt. Die Zahlung der Lohnsteuer und Rentenversicherungsbeiträge auf die geleisteten Fahrtkosten ist nicht von dem Beklagten zu vertreten, denn diese Zahlungen hätte die Beklagte ohnehin leisten müssen und hat sie, wenn die Kammer den Vortrag der Klägerin richtig versteht, auf die durch Tankkarten geleisteten Fahrtkostenerstattungen immer schon geleistet. Dass sie die Lohnsteuer nun später zahlt, als wenn sie sie sogleich zutreffend abgeführt hätte, hat ihr per saldo noch einen Zinsgewinn gebracht. Dass der Aufsichtsrat der Klägerin mit der Zahlung der Steuern nicht gerechnet hat, ist ebenfalls nicht durch eine Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden. Selbst wenn die Anforderungen der Klägerin zutreffend wären und es dem Beklagten oblegen hätte, sofort nach Eintritt in den Vorstand der Beklagten die Praxis der Fahrtkostenerstattung zu verändern, hätte dies nur dazu geführt, dass die Steuerpflicht eher eingetreten wäre. Eine Verringerung der Steuerpflicht wäre dem Beklagten unter keinen Umständen gelungen. Soweit die Klägerin hierzu Berechnungen vornimmt, entbehren diese jeder tatsächlichen Grundlage und vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die von der Klägerin nach Ausscheiden des Beklagten vorgenommenen Änderungen stehen nicht im Einklang mit der Gesamtbetriebsvereinbarung und können daher nicht der Maßstab einer früheren Verhaltensänderung des Beklagten sein. Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte die Lohnsteuernachforderung unverzüglich zum Anlass hätte nehmen müssen, die Rentenversicherungsbeiträge zu überprüfen, folgt die Kammer dem nicht. Der Beklagte hat zulässig die Lohnbuchhaltung an die ... und die sonstigen Personalangelegenheiten auf die Personalchefin ... übertragen. Warum er für einzelne Maßnahmen im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung selbst originär zuständig bleiben sollte, ist der Kammer nicht nachvollziehbar. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die klagende Aktiengesellschaft nimmt den beklagten ehemaligen Finanzvorstand auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte war vom 26.Oktober 2006 bis zum 30.Juni 2013 Mitglied im Vorstand der Beklagten mit dem Bereich Finanzen. Die Parteien schlossen zu dem Vorstandsdienstvertrag vom 16.Juli 2010 eine Änderungsvereinbarung bezüglich der Vergütung des Klägers wegen der durch das VorstAG im Jahr 2009 erfolgen Novellierung des § 87 Abs.1 AktG.. Ihm sollte danach eine Festvergütung von EUR 175.000,00 jährlich zustehen sowie eine variable Vergütung (im Folgenden Bonus genannt) von bis zu EUR 225.000,00 je nach Erfüllung der jeweils im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zwischen Kläger und Aufsichtsrat vereinbarten unternehmensbezogenen und persönlichen Ziele. Der Beklagte wollte seinen Dienstvertrag nicht über das ohnehin vorgesehene Ende zum 30.Juni 2013 verlängern und die Parteien schlossen eine Zusatzvereinbarung über die Abrechnung der Bonusansprüche des Beklagten. Hierzu führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zu 91 O 111/14, der sich nach erstinstanzlicher Entscheidung noch in der Berufung befindet. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach § 93 Abs.2 AktG in Anspruch und stützt sich dabei auf die Auszahlung von Tankkosten an die Mitarbeiter der Klägerin, die steuerliche Behandlung von Parkplätzen für die Mitarbeiter sowie den Anfall von Säumniszuschlägen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf die gezahlten Kraftfahrzeugkosten. Es existierte bei der Klägerin seit dem 1.April 2004 eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat. In dieser war die Erstattung von Kraftfahrzeugkosten geregelt. Faktisch nutzten die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Erstattung von Kraftstoffkosten berechtigten Personen entweder eine Tankkarte, wobei die über diese Karte gezahlten Kraftstoffkosten ordnungsgemäß versteuert wurden. Oder sie reichten Tankquittungen ein, die, wenn sie nicht in den Urlaub des betreffenden Mitarbeiters oder in das Wochenende fielen, erstattet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der genannten Vereinbarung (Anlage K 7 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Es handelte sich um folgende Gesamtbeträge: 2007 EUR 66.356,17 2008 EUR 79.307,52 2009 EUR 65.461,67 2010 EUR 61.449,57 Zusammen EUR 272.574,93 Diese Praxis war mit dem Beklagten abgestimmt und entsprach im Übrigen der Übung im Unternehmen der Klägerin seit de, Bestand der Gesamtbetriebsvereinbarung vor Eintritt des Klägers. Eine Lohnsteueraußenprüfung 2011/11 ergab im Gegensatz zu einer Prüfung 2005, bei der die Verbuchung und Besteuerung der Kraftfahrzeugkosten nicht beanstandet worden war, eine unzutreffende Berechnung der Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge für die erstatteten Kraftfahrzeugkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des entsprechenden Prüfungsberichtes vom 15.November 2011 (Anlage B 3 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Auf der Basis dieses Prüfungsberichtes erging am 27.Dezember 2011 ein Nachforderungsbescheid in Höhe von EUR 185.085,51. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Bescheides (Anlage B 5 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Eine nachfolgende Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ergab nach der Prüfung von Beanstandungen seitens der Klägerin Nachforderungen wegen der Kraftstoffkosten von EUR 716,53. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.Februar 2015 (Blatt I 92 f der Akten) nebst Anlagen Bezug genommen. Die Lohnsteueraußenprüfung bezüglich der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Parkplätzen ergab Nachforderungen von 2006 bis 2010 von EUR 59.012,80, die von der Klägerin bezahlt wurden. Die Klägerin errechnet, dass aufgrund der genannten Kraftstoffkostenerstattungen zuzüglich der festgesetzten Steuernachzahlungen und Sozialversicherungsnachzahlungen ein Schaden von EUR 332.024,54 entstanden ist. Hinzu kommen noch Säumniszuschläge von EUR 3.770,00. Die Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich der Kraftfahrzeugkosten wurde auch nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Vorstand der Beklagten noch bis 2016 weiter durchgeführt. Mittlerweile hat die Klägerin im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine abweichende Praxis installiert, bei der den Mitarbeitern zunächst als Gehaltsbestandteil pauschal der Durchschnitt der früher angefallenen Tankkosten gezahlt wurde, was ordnungsgemäß versteuert wird. Mittlerweile haben der Betriebsrat und die Klägerin (wohl) eine einvernehmliche Lösung gefunden, die die Zahlung von Tankkosten ganz entfallen lässt. Ab dem 1.August 2014 bis zum 31.Juli 2016 zahlte die Klägerin den Dienstwagenberechtigten, die keinen Dienstwagen, sondern ihren Privatwagen nutzten, eine Pauschale errechnet aus den durchschnittlichen Tankkosten der letzten zwölf Monate und übernahm sämtliche Steuern und Abgaben auf diese Summe, so dass die Pauschale steuerfrei gezahlt wurde. Zum 1.August 2016 avisierte die Klägerin eine Neuvereinbarung der bisherigen Betriebsvereinbarung PKW-Ordnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Durchschrift zu den Akten gereichte Musteranschreiben der Beklagten an ihre Mitarbeiter zu diesem Thema (Anlage B 16 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten für die genannten Positionen hafte. Er habe seine Organpflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem er die rechtswidrige Praxis der Erstattung von Kraftstoffkosten weiterhin geduldet habe. Es sei nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Ziffer 12 möglich gewesen, Kraftstoffverbrauch privater PKW im Rahmen von Reisekostenabrechnungen geltend zu machen. Dies sei nicht erfolgt. Vielmehr seien die Kostenerstattungen ohne jede Zuordnung zu einzelnen Dienstreisen vorgenommen worden. Es sei nach freiem Ermessen und individuell vorgegangen worden. Es sei ersichtlich darum gegangen, die Vorgänge zu verschleiern und dabei sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, wie sich aus der Abwicklung über die Finanzbuchhaltung statt korrekterweise über die Personalabteilung zeige. Nach der Prüfung habe die Klägerin ihre Erstattungspraxis gegenüber Mitarbeitern ohne Dienstwagen auf eine reisekostenrechtliche Basis gestellt, indem nunmehr Kilometergeld gezahlt werde. Weiter habe der Beklagte das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung ohne eigene Überprüfung durch einen Fachmann beanstandungslos akzeptiert. Auch die Nachforderungen des Finanzamtes zu den Parkplätzen hätte bei pflichtgemäßem Verhalten des Klägers abgewendet werden können, da Parkplätze betriebsbedingte Ausgaben darstellten und keine geldwerte Zuwendung an die Arbeitnehmer. Die beauftragte Steuerberatungsfirma ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden ... genannt) habe lediglich die Lohnbuchhaltung erledigt, eine umfassende Beauftragung habe es nie gegeben. Auch die Säumniszuschläge hätten abgewendet werden können, wenn der Beklagte nach der Lohnsteueraußenprüfung pflichtgemäß eine Meldung an die Rentenversicherung erstellt hätte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 394.807,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.Februar 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Erstattungspraxis bezüglich der Kraftfahrzeugkosten ihre Rechtsgrundlage in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1.April 2004 habe, die schon vor seinem Eintritt in den Vorstand der Klägerin 2006 bestanden habe. Es habe somit eine gültige Rechtsgrundlage gegeben, die auch dem Aufsichtsrat als zustimmungspflichtiges Geschäft bekannt gewesen sei. Die Erstattung habe stets durch die Personalchefin ... nach den Regeln der PKW-Ordnung in der Gesamtbetriebsvereinbarung stattgefunden. Der Beklagte habe sich als Finanzvorstand an die geltende Rechtslage halten müssen. Bezüglich der Nachforderung des Finanzamtes für die Stellung der Mitarbeiterparkplätze habe der Beklagte sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Stellung von Parkplätzen in Fällen, wie dem vorliegenden, wo es in der näheren Umgebung der Betriebsstätte der Klägerin keine vergleichbaren kostenfreien Parkmöglichkeiten gegeben habe, immer als geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter anzusehen. Zudem habe die Klägerin für ihre Beratung und Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung die ... beauftragt, an die ja auch der Nachforderungsbescheid zugestellt worden sei. Diese Firma sei von der Steuerpflicht für die Parkplätze ausgegangen, worauf sich der Beklagte habe verlassen können, da es nicht zu seinen eigenen Aufgaben als Finanzvorstand gehört habe, die steuerliche Behandlung kostenfreier Parkplätze für Mitarbeiter zu prüfen. Ihn habe alleine eine Organisations- und Überwachungsverpflichtung getroffen, die er fraglos erfüllt habe. Der Beklagte habe entgegen der Darstellung der Klägerin an der Abschlussbesprechung mit der Prüfung bezüglich der Lohnsteuer teilgenommen und die Nachforderung um EUR 70.000,00 reduzieren können. Der Kläger habe sich in der Folgezeit um die Angelegenheit gekümmert, indem er Frau ... als die zuständige Personalchefin mit den erforderlichen Maßnahmen beauftragt habe.