Urteil
97 O 8/23
LG Berlin 97. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2023:1115.97O8.23.00
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Leitsätze
1. Ein Einstich einer Kanüle unter die Gesichtshaut, um dort Hyaluronsäure zur Verschönerung einzubringen, stellt einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG dar.(Rn.21)
2. Vergleichende Darstellungen des Körperzustandes bzw. des Aussehens vor und nach einem solchen Eingriff verstoßen gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HWG.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt,
wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K 10 und/oder K 11 und/oder K 12 und/oder K 13 und/oder K 14 wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einstich einer Kanüle unter die Gesichtshaut, um dort Hyaluronsäure zur Verschönerung einzubringen, stellt einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG dar.(Rn.21) 2. Vergleichende Darstellungen des Körperzustandes bzw. des Aussehens vor und nach einem solchen Eingriff verstoßen gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HWG.(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 3 und/oder K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 und/oder K 8 und/oder K 9 und/oder K 10 und/oder K 11 und/oder K 12 und/oder K 13 und/oder K 14 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Werbungen aus § 3a UWG iVm § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG gegen die Beklagte zu. 1. Antrag 1) a) Der Antrag ist zulässig. Der vom Kläger gestellte und zuerkannte Klageantrag ist hinreichend bestimmt und nicht zu weit gehend, weil er lediglich ein Verbot der Handlungen begehrt und ausspricht, so wie sie begangen wurden. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben/abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, steht dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen). Weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale stellen eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 Leitsatz 2 und Tz. 21 - Irische Butter), was auch den Fall der Gesetzes wiederholenden Formulierung umfasst, wenn wie vorliegend der Streit der Parteien sich ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Tz. 12 - Servicepauschale). Demgemäß kann zum Verständnis des Verbotskerns dessen Umfeld, mag dieses für sich genommen auch unbedenklich sein, mit in das Verbot aufgenommen werden. Denn zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden Urteilstenors ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind ergänzend der zur Begründung gehaltene Klägervortrag und insbesondere die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 13 f. - LGA tested). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil er in die Liste nach § 8b UWG eingetragen ist, ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Unabhängig davon, dass der Beklagten ein Blick in die im Internet veröffentlichte Mitgliederliste des Klägers zumutbar ist, ist die Mitgliedschaft der von ihm genannten Berufskammern und Gesellschaften gerichtsbekannt. b) Der Klageantrag ist begründet. Die vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes bzw. des Aussehens vor und nach dem jeweiligen Eingriff gemäß den Anlagen K 3 bis 14 verstoßen gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HWG, weil auch der Einstich einer Kanüle unter die Gesichtshaut, um dort Hyaloronsäure zur Verschönerung einzubringen, ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) HWG darstellt. Das Oberlandesgericht Köln hat zu einer genau solchen Behandlung mit Urteil vom 27. Oktober 2023 - 6 U 77/23 - u. a. Folgendes ausgeführt: „In einem ersten Schritt ist hierbei festzuhalten, dass der vom HWG verwendete Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG) nicht legaldefiniert und daher auslegungsbedürftig ist (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 24 f. – Brazilian Butt Lift). Zwar könnte der Wortlaut bei unbefangener Betrachtung zunächst – entsprechend der Deutung der Beklagten - an einen ´klassischen´ operativen Eingriff durch Öffnung des Körpers mittels Skalpell oder Messer denken lassen. Auch nennt die Gesetzesbegründung (Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes), mit der dieser Begriff eingeführt wurde, insbesondere Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der Körperformen (BT-Drs. 15/5316, S. 46) als Beispiele für solche Eingriffe, wie die Beklagten grundsätzlich zu Recht ausführen. Hierbei kann jedoch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Werbeverbotes und des HWG insgesamt nicht stehen geblieben werden. Insofern hat das OVG Münster zutreffend (für den Anwendungsbereich des HeilpraktikerG) ausgeführt: ´Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut bzw. in die oberen Hautschichten erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen aber zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Injektion vorgesehenen Gesichtsbereich und regelmäßig auch [… …] eine vorhergehende Diagnose zu möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu, ob eine Faltenunterspritzung aus ästhetischen Gründen in Betracht kommt oder aus dermatologischer/chirurgischer Sicht, etwa weil eine Hautkrankheit vorliegt, unterbleiben muss´ (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2006, 13 A 2495/03, BeckRS 2006, 23328). Diese Umstände, die als allgemeinkundig anzusehen sind, weil sich selbst für einen Laien bei schlichter Betrachtung des Vorgangs der Faltenunterspritzung die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse aufdrängt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2012, 1579, 1580 Rn. 21 - Faltenunterspritzung) und daher, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, keiner Beurteilung durch einen Sachverständigen bedürfen, rechtfertigen es auch im Anwendungsbereich des HWG, einen operativen Eingriff bereits dann anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden (vgl. Meyer GRUR 2006, 1007). Denn Zweck der Erstreckung des HWG auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe ist der Schutz der Verbraucher bzw. der Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken, indem eine (insbesondere suggestive oder irreführende) Werbung mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verboten wird. Darauf, ob sich die erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken im Einzelfall tatsächlich realisieren, kommt es nicht an. Es soll für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 36 m.w.N. – Brazilian Butt Lift). Diesem Schutzzweck entspricht es, keine Beschränkung des Begriffs des operativen Eingriffs auf einen solchen durch Skalpell o.ä. vorzunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob bei den Eingriffen die Körperoberfläche eröffnet wird und mit welchem Instrument und in welchem Umfang dies geschieht, weshalb die Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 37 f.; zustimmend Fritzsche, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 51; a.A. ohne Begründung Köber, in: MüKoUWG, 3. Aufl. 2022, § 11 HWG Rn. 87). Daher steht es auch, anders als die Beklagten meinen, der Annahme eines operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs nicht entgegen, dass die von ihnen beworbene Unterspritzung infolge der vorzitierten OVG-Entscheidung auch von Heilpraktikern, die per se keine Operationen im engeren Sinne durchführen dürfen, vorgenommen werden darf. Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, dass die Risiken bei der Unterspritzung mit Hyaluron gerade im Vergleich zur Tätowierung gering seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterfällt, welche Behandlungen er dem Heilmittelwerberecht zuweist. Die von den Beklagten angeführte Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ vom 03.11.2004 (...), mit der Tätowierungen etc. ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des HWG ausgenommen werden sollten, ist für die vorliegend vorzunehmende Auslegung bereits deshalb nicht relevant, weil dieser – außerdem nicht Gesetz gewordene – Entwurf den Anwendungsbereich des HWG auf ´operative´ Verfahren eingrenzen sollte (...) und nicht auf – wie hier zu beurteilen - ´operative plastisch-chirurgische Verfahren´ abstellte. Gerade die Gegenüberstellung der beiden Begriffe belegt, dass der nunmehr im Gesetz befindliche Begriff weiter gefasst sein muss, weil ´operativ´ und ´chirurgisch´ begriffliche Überschneidungen aufweisen (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 30 – Brazilian Butt Lift), was dafür spricht, dass der Gesetzgeber eine nicht zu enge Definition verwenden wollte. Zudem lässt sich auch der vorgenannten Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein ´operativer´ Eingriff vorliegt, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs und/oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spielen, sondern die Risiken, die für die Gesundheit der Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen können (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 39). Indem Tätowierungen und Ohrlochstechen darin in unmittelbarem Zusammenhang erwähnt werden, wird auch deutlich, dass die von den Beklagten angenommene gleiche Gefährdungslage von Tätowieren und Faltenunterspritzen vom Gesetzgeber offensichtlich nicht geteilt wird, weil das Stechen von Ohrlöchern, das mit dem Tätowieren gleichgesetzt wird, gerade im Vergleich zum Unterspritzen von Falten mit Hyaloron evident nur deutlich geringere Risiken birgt. Dass der Gesetzgeber für Tätowierungen und Ohrlochstechen anders als im Falle der streitgegenständlichen Faltenunterspritzung kein entsprechendes Verbot vorgesehen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), nachdem diese Leistungen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht der Heilkunde oder der Schönheitschirurgie zugerechnet werden bzw. als operativer Eingriff verstanden werden können, sondern dem Gebiet der Kosmetik im weiteren Sinne unterfallen. Auch die Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 GG) ist durch die vorgenannte Auslegung nicht verletzt. Zwar unterfällt die Werbung für die Ausübung von Heilkunde grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG GRUR 2007, 720, 722 - Geistheiler). Jedoch stellen die mit dem HWG verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater hinreichende Gründe des gemeinen Wohls dar, für deren Erreichung die Werbeverbote des HWG erforderlich sind (BVerfG a.a.O. 722). Die Zumutbarkeit für die Beklagten und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergibt sich daraus, dass den Beklagten mit dem Unterlassungstitel nicht verboten wird, die Behandlung selbst anzubieten und ihnen auch kein vollständiges Werbeverbot, sondern nur ein solches mit Vorher-Nachher-Bildnern auferlegt wird. Es bleibt ihnen unbenommen, bis an die Grenze irreführender Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen (vgl. BVerfG a.a.O.). Ähnliche Erwägungen greifen Platz, soweit die Werbung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein kann, weil es sich bei dem HWG um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handelt und die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit entsprechend gelten.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Entscheidend ist, dass die Beklagte isoliert auf „operativ“ und „chirurgisch“ abstellt und so „plastisch“ und die Voraussetzung „ohne medizinische Notwendigkeit“ ausblendet. Dementsprechend zieht sie ausschließlich diejenigen Regelungen wie die Allgemeinen Bestimmungen des Abrechnungskatalogs bei ambulanter Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten (EMB) zur Definition von „operativ“ heran, ohne den besonderen Zweck der § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG und die in ihr geregelten einzelnen Voraussetzungen zu berücksichtigten (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Tz. 24 - Brazilien Butt Lift). Tätowierungen, Ohrlochstechen und Piercen fallen nicht unter „plastisch“, zudem sind - ohne dass es darauf noch ankäme - die gesundheitlichen Risiken von Hyaluronunterspritzungen nicht mit jenen Behandlungen vergleichbar. Beim Tätowieren werden Farbpigmente in die mittlere Hautschicht, nicht unter die Haut eingebracht. Beim Ohrlochstechen und Piercen werden kleine Löcher gestochen. Die gelartige Substanz Hyaloronsäure kann hingegen zu einer Gefäßverstopfung führen mit irreversiblem Absterben von Gewebe und/oder Auswirkungen auf die Sehkraft. Auch im von der Beklagten eingereichten Anlagenkonvolut B 9 werden an mehreren Stellen ausdrücklich erhebliche Risiken der Hyaloronbehandlung mittels Unterspritzung im Gesicht angesprochen: nach einem Facharzt kann es zu „schmerzhaften Schwellungen, Blutungen aber auch Nervenschädigungen im Bereich des Gesichts kommen...“, wegen derer und der nur temporären Wirkung er „...dringend von einer Nasenkorrektur ohne Operation ab(rät)“. Die von der Beklagten angesprochenen Insulinspritzen bei Diabetikern und Impfungen sind medizinisch indiziert, also nicht „ohne medizinische Notwendigkeit“, und fallen deshalb aus dem Anwendungsbereich der § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG. Schließlich führen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte zu keiner grundgesetzlichen Wertung, die von derjenigen des Oberlandesgerichts Köln abweichen kann. Gerade die sogleich von jeder Person wahrnehmbaren Vorher-Nachher-Bilder lassen im Gegensatz zu einem Nur-Text eine Erwartung entstehen, die umso mehr bestehende Risiken ausblendet und nicht mit der späteren Wirklichkeit nach einer Behandlung übereinstimmen muss. Darauf, dass auch Mitbewerber in gleicher Weise wie die Beklagte werben mögen, kann sie sich nicht berufen, weil es keine Gleichheit im Unrecht als Rechtsgrundsatz gibt (vgl. BVerfG GRUR 2001, 266, 270). 2. Antrag 2) Der geltend gemachte Abmahnkostenerstattungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Insbesondere war die Abmahnung gemäß den vorstehenden Ausführungen berechtigt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Rechtsstreit ist die Hauptsache zum einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxx. Der Kläger ist ein in die beim Bundesamt der Justiz nach § 8b UWG geführte Liste eingetragener Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Schönheitsbehandlungen anbietende Beklagte betreibt und verwaltet mindestens eine Schönheitsklinik. Auf ihrem Internetauftritt unter der Domain www.xxxx.de befand sich im Oktober 2022 am Ende der Startseite unter der Überschrift „Folge uns auf Instagram“ eine Vorschau mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern, die für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure werben. Bei Klicken hierauf gelangte man zur Instagram-Seite „xxxx“ der Beklagten mit einer Reihe von Abbildungen von Lippen-, Kinnlinien- sowie Augenunterspritzungen vor und nach der Behandlung mit Hyaluronsäure (Ausdrucke Anlagen K 3 bis K 9); im November 2022 warb die Beklagte in ähnlicher Art und Weise (Ausdrucke Anlagen K 10 bis K 14). Der Kläger mahnte die Beklagte ab, die dies zurückwies und später die Abgabe einer Abschlusserklärung ablehnte. Der Kläger legt unter Hinweis auf eine im Internet veröffentlichte Liste dar, zu seinen Mitgliedern gehörten u. a. die Ärztekammer Berlin, die Bundesärztekammer, die Deutsche Gesellschaft der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgen e.V. und die Nürnberger Klinik für Ästhetisch-Plastische Chirurgie GmbH & Co. KG. Er ist der Ansicht, durch die beanstandete Werbung mit Fotos für einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff, die Patienten vor und nach einer Behandlung zeigen, verstoße die Beklagte gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Auch das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure mittels einer Kanüle falle unter dieses Verbot. Es handele sich um einen – mit einem Gefährdungspotential für die Patienten einhergehenden - instrumentellen Eingriff im Sinne der Norm mit Veränderung von Körperformen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers, es sei nicht ihre Aufgabe im Internet nach dessen Mitgliedern zu forschen. Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei wegen der Formulierung „oder sonst werblich“ sowie der Verwendung des in der Auslegung streitigen Gesetzesbegriffs „operativ plastisch-chirurgische Eingriffe“ zu unbestimmt und umfasse zudem andere, nicht vorgetragene Lebenssachverhalte, so dass die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt seien. Sie führt im Einzelnen aus, dass und weshalb die beworbene Tätigkeit nicht unter § 11 Abs. 1 S. 3 HWG falle. Dies folge bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, weil derartige Injektionen mittels Spritzen z. B. auch mit Insulin oder Impfungen weder operativ noch plastisch-chirurgische Eingriffe seien. „Operativ“ leite sich von „Operation“ ab und bedeute „auf dem Wege der Operation erfolgend“, die bei Hyaluronunterspritzungen verwendeten Kanülen seien hingegen keine chirurgischen Instrumente. Auch die Historie stütze die enge Auslegung der Vorschrift. Mit der 14. AMG-Novelle in 2005 habe der Gesetzgeber die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe in den Anwendungsbereich des HWG einbezogen, soweit sie sich auf eine Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe. Dabei sei in der Gesetzesbegründung auf Eingriffe großen Umfangs mit erheblichen Gesundheitsrisiken, „sog. Schönheitsoperationen wie z.B. Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zu Schlankheitszwecken“ (BT-Drs. 15/5316, S. 46) verwiesen worden. „Durch die Beschränkung auf ´operative´ Verfahren sei verdeutlicht, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie z.B. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens fallen“ (BT-Drs. 15/4117, S. 7). Der Gesetzgeber habe also im Hautbereich verbleibende Eingriffe nicht als operativ eingeordnet und das eingesetzte Verfahren zum Abgrenzungskriterium erhoben. Jene Behandlungen hätten mindestens ähnliche Risiken wie die hiesige bzw. überstiegen diese sogar. Dementsprechend seien auch Säurepeelings und oberflächliche Laserbehandlungen unter Hinweis auf ein Zitat nicht operativ. Nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 S. 3 HWG handele es sich bei Unterspritzungen ebenso wenig um operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Die Vorschrift wolle nur Formen einer suggestiven oder irreführenden Werbung bei mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbundenen Eingriffen unterbinden. Die systematische Auslegung ergebe kein anderes Ergebnis: Zum einen unterfielen Injektionen nach allen einschlägigen Regelungen ausdrücklich nicht dem Arztvorbehalt und selbst Heilpraktiker dürfen unterspritzen. Zum anderen seien Faltenbehandlungen mit Botulinumtoxin oder Laser vom Regelungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 3 HWG nach einem weiteren Zitat nicht erfasst. Wenn schon Faltenbehandlungen mit hochgiftigem verschreibungspflichtigen Botulinumtoxin nicht unter die Norm fielen, müsse dies in gleicher Weise für Faltenbehandlungen mit Hyaluronsäure - einem natürlichen Bestandteil des menschlichen Körpers - gelten. Die bisher ergangene Rechtsprechung folge unreflektiert der Definition des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs aus einem Aufsatz von 2006, der eine Erläuterung zur Herleitung des Begriffsverständnisses vermissen lasse. Schließlich sähen auch Fachkreise Faltenunterspritzungen nicht als operativen oder chirurgischen Eingriff an (Veröffentlichungen Anlagenkonvolut B 9). Ihre grundrechtlich geschützte Beruf- und Meinungsfreiheit werde tangiert, weil eine rein verbale Anpreisung die erzielbaren Behandlungsergebnisse nicht in gleicher Weise vermitteln vermöge und damit weniger geeignet sei, Verbraucher vor (überschätzenden) Fehlvorstellungen zu bewahren, was eine Faltenunterspritzung zu leisten imstande sei. Schließlich gebe es unzählige, gleichartige Werbung von Mitbewerbern insbesondere im Internet. Mangels Unterlassungsanspruchs bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.