OffeneUrteileSuche
Beschluss

(BGW1) 3/2020 (4/23), (BGW1) 3/20 (4/23), BGW1 WiL 4/23

LG Berlin Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0818.BGW1.3.2020.4.23.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldfestsetzung: Bestimmtheit des Adressaten, Bestimmtheit der vorausgegangenen Zwangsmittelandrohung und wirksame Zustellung.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.35) (Rn.36) 2. Zur Auslegung einer Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich ihres Adressaten.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.29) 3. Zur Auslegung eines Rechtsbehelfs hinsichtlich des Rechtsbehelfsführers.(Rn.33) (Rn.34)
Tenor
I. Der Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 20. Februar 2023 wird aufgehoben. II. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Berufsangehörigen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer berufsaufsichtlichen Zwangsgeldfestsetzung: Bestimmtheit des Adressaten, Bestimmtheit der vorausgegangenen Zwangsmittelandrohung und wirksame Zustellung.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.35) (Rn.36) 2. Zur Auslegung einer Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich ihres Adressaten.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.29) 3. Zur Auslegung eines Rechtsbehelfs hinsichtlich des Rechtsbehelfsführers.(Rn.33) (Rn.34) I. Der Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 20. Februar 2023 wird aufgehoben. II. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Berufsangehörigen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. I. Mit sowohl an die W. GmbH WPG, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufsangehörige ist, als auch an den Berufsangehörigen adressiertem, in der Anrede an ihn persönlich gerichtetem Bescheid vom 21. August 2020 ordnete die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: APAS) nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 62b WPO eine Inspektion „bei der Praxis“ des Berufsangehörigen an. Dabei teilte sie mit, dass die Auswahl der Praxis aufgrund einer Risikoanalyse nach § 9 Satz 2 der Verfahrensordnung der APAS für die Durchführung der Inspektionen nach §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO und der berufsrechtlichen Ermittlungen nach § 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 WPO erfolgt sei, weil diese Praxis dadurch ein erhöhtes Risikopotential aufweise, dass sie erst seit dem Jahre 2018 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführe. Der Bescheid enthielt die Bitte, bis 14. September 2020 konkret bezeichnete Unterlagen vorzulegen und Angaben zu machen. Zudem wurde der Berufsangehörige auf die Mitwirkungspflichten und Rechte nach § 62b Abs. 2, § 62 Abs. 1 bis 5, § 62a WPO und etwaige Auskunftsverweigerungsrechte hingewiesen. Die Zustellung des Bescheids erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde vom 19. September 2020, die als Adressat – wie schon der Bescheid – sowohl die W. GmbH WPG als auch den Berufsangehörigen benannte, durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten. Mit Schreiben ihres verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 11. September 2020 legte die W. GmbH WPG gegen den Bescheid Widerspruch ein. Der Berufsangehörige legte ferner mit Schreiben vom 22. September 2020 „Einspruch“ ein, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass Inspektionen auf Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen müssten und er ohne plausible Erklärung hierzu von Schikane und Willkür ausgehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2021 wies die APAS den Widerspruch der W. GmbH WPG zurück. Dem „Einspruch“ des Berufsangehörigen vom 22. September 2020 maß sie ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2021 keine eigenständige Bedeutung bei, sondern legte diesen lediglich als Nachlieferung der Begründung des bereits eingelegten Widerspruchs aus, weshalb sie lediglich den Widerspruch der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbeschied. Die W. GmbH WPG erhob daraufhin mit Klageschrift vom 12. April 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Begehren, den Bescheid der APAS vom 21. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2021 aufzuheben. Nachdem die W. GmbH WPG das Klageverfahren nicht fortbetrieb, beschloss das Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2022 nach § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt wird. Mit sowohl an die W. GmbH WPG als auch den Berufsangehörigen adressiertem Schreiben vom 3. November 2022 bat die APAS den Berufsangehörigen unter Bezugnahme auf die dem Schreiben nochmals beigefügte Inspektionsanordnung vom 21. August 2020 erneut, die darin angeforderten Unterlagen nunmehr bis 28. November 2022 zur Verfügung zu stellen. Das Schreiben wurde am 5. November 2022 zugestellt. Eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht. Die APAS forderte daraufhin mit am 17. Januar 2023 durch Niederlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestelltem, an die W. GmbH WPG sowie den Berufsangehörigen adressiertem und in der Anrede an ihn persönlich gerichtetem Bescheid vom 12. Januar 2023 unter Bezugnahme auf die nochmals beigefügte Inspektionsanordnung vom 21. August 2020 auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids ihr die in der Anordnung vom 21. August 2020 angeforderten Unterlagen vorzulegen, und drohte für den Fall, dass der Aufforderung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro an. In der Begründung wurde ausgeführt, dass erstmalig mit der Anordnung vom 21. August 2020 der Berufsangehörige als alleiniger Geschäftsführer und Vertreter der W. GmbH WPG aufgefordert worden sei, seinen gesetzlichen Pflichten nach § 66a Abs. 7 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO nachzukommen. Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid wurde nicht eingelegt. Mit am 23. Februar 2023 zugestelltem, an die W. GmbH WPG sowie den Berufsangehörigen adressiertem und in der Anrede an ihn persönlich gerichtetem Bescheid vom 20. Februar 2023 setzte die APAS ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro fest. Zur Begründung nahm der Bescheid auf seinen Zweck Bezug, den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Gegen den Bescheid hat der Berufsangehörige mit Schreiben vom 23. März 2023, eingegangen am selben Tage, „Einspruch“ eingelegt mit der nicht näher erläuterten Begründung, dass die Inspektion gegen EU-Recht verstoße. Eine weitergehende Begründung des Rechtsbehelfs ist entgegen seiner Ankündigung nicht erfolgt, woraufhin die APAS am 11. Mai 2023 beschlossen hat, dem Antrag vom 23. März 2023 nicht abzuhelfen und ihn dem Gericht vorzulegen. Nach Eingang der Sache nebst Gegenerklärung der APAS vom 16. Mai 2023, wonach der Antrag des – im Rubrum der Gegenerklärung als Antragsteller hervorgehobenen – Berufsangehörigen zurückzuweisen sei, hat die Kammer dem Berufsangehörigen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche ist der Kammer nicht zugegangen. Nach gerichtlichem Hinweis vom 26. Juni 2023 darauf, dass die Gegenerklärung (ausschließlich) den Berufsangehörigen – nicht zuletzt ausdrücklich im Rubrum – als Antragsteller bezeichne, hat die APAS mitgeteilt, dass Verfahrensbeteiligte ausschließlich die W. GmbH WPG sei, während der Berufsangehörige lediglich als deren Vertretungsorgan angesprochen worden sei, nachdem allein die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits Verfahrensbeteiligte der dem Zwangsgeldverfahren zugrunde liegenden Inspektion gewesen sei. Der Berufsangehörige hat die Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu sowie zur Frage der Kammer nicht genutzt, ob er seinen Antrag vom 23. März 2023 für sich selbst oder als Geschäftsführer für die von ihm geführte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gestellt habe. II. Der zulässige Antrag vom 23. März 2023 auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 1. Der nach § 66a Abs. 7 Satz 1 Satzhälfte 1, § 62a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1 WPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. 2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar treffen die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Berufsangehörige nicht substantiiert entgegengetreten ist, insoweit zu, als die APAS infolge der bestandskräftigen Inspektionsanordnung vom 21. August 2020 befugt war, den gesetzlichen Pflichtenschuldner zur Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 66a Abs. 7 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO anzuhalten und nach vorheriger Androhung und gleichwohl unterbliebener Erfüllung der Pflichten gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen. Allerdings leidet der angefochtene Zwangsgeldbescheid – wie auch bereits die ihm zugrundeliegende Mitwirkungsaufforderung und Zwangsgeldandrohung – an mangelnder Bestimmtheit, weil nicht hinreichend erkennbar ist, gegen wen sich die darin enthaltenen Maßnahmen der APAS richten. Im Übrigen durfte der angefochtene Zwangsgeldbescheid ungeachtet seiner Unbestimmtheit auch deshalb nicht ergehen, weil es ohne hinreichende Bestimmtheit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohung an der nach § 62a Abs. 2 WPO erforderlichen Zustellung seiner Androhung fehlte. a) Der angefochtene Zwangsgeldbescheid ist nicht bestimmt genug. aa) Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit muss in einem Verwaltungsakt bestimmt angegeben werden, wer von seiner Regelung materiell betroffen sein soll (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 34/16, BeckRS 2017, 102501 Rn. 21; VGH München, Urteil vom 15. September 1983 – Nr. 23 B 80 A 861, NJW 1984, 626). Dementsprechend muss sowohl bei der Androhung als auch bei der Festsetzung des Beugemittels eindeutig erkennbar sein, gegen wen sich die Maßnahmen der APAS richten. Nicht hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht und unklar bleibt, ob sein Adressat persönlich (Inhaltsadressat, Regelungsadressat) oder nur als Vertreter oder Bevollmächtigter des eigentlichen Schuldners (Bekanntgabeadressat) in Anspruch genommen wird (vgl. nur Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. April 2023, § 37 Rn. 12 m.w.N.; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfg, 10. Auflage 2013, § 37 Rn. 22). Ein diesen Anforderungen nicht genügender unbestimmter Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig und schließt daher Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11, NVwZ-RR 2013, 451, 451 f.). Ist – wie sich aus § 62a Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 4 WPO für das hiesige Verfahren ergibt – die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht nur gegenüber einem Berufsangehörigen persönlich, sondern auch – und sogar gleichzeitig – gegenüber der von ihm geführten Berufsgesellschaft möglich (vgl. nur Krauß, in: Hense/Ulrich, WPO, 4. Auflage 2022, § 62a Rn. 1, 3), so dass der Berufsangehörige sowohl (lediglich) als Bekanntgabeadressat als auch als Inhaltsadressat in Betracht kommt, muss dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sein, wer von beiden Personen Adressat des Bescheids sein soll. Soll der Verwaltungsakt gegen die juristische Person gerichtet werden, muss in ihm deutlich werden, dass die juristische Person als solche Adressat ist und nicht etwa ihr Geschäftsführer als natürliche Person (vgl. OVG Saarlouis, a. a. O., Rn. 21). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (VGH Mannheim, a. a. O., 452 f.). bb) Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an jener Bestimmtheit, denn er lässt nicht erkennen, ob das Zwangsgeld gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Berufsangehörigen persönlich verhängt wird. Sein Wortlaut enthält an keiner Stelle eine – geschweige denn eindeutige – Bezeichnung, gegen welche der beiden in Betracht kommenden Personen die Regelung des Bescheids gerichtet sein soll. Der Inhaltsadressat des Bescheids lässt sich vorliegend auch nicht seinem Anschriftenfeld entnehmen, welches hierfür üblicherweise maßgeblich ist (vgl. U. Stelkens, a. a. O., Rn. 10), denn die dortige Nennung sowohl der Gesellschaft als auch des Berufsangehörigen ohne den Zusatz, nur als Geschäftsführer und damit organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft in deren Namen adressiert zu werden, lassen offen, wer von beiden Personen Adressat des Bescheids sein soll. Es kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass auch ohne einen solchen Zusatz nur der Berufsangehörige als Geschäftsführer gemeint sein könne, weil andernfalls die Nennung seiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unnötig sei. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die dortige Nennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Ausfüller des Anschriftenfelds lediglich zur Konkretisierung der Adresse des Berufssitzes des Berufsangehörigen erfolgt ist. Auch die Auslegung des übrigen Inhalts des Bescheids führt zu keinem anderen Ergebnis. Die eingangs enthaltene Formulierung, die nach persönlicher Anrede des Berufsangehörigen („Sehr geehrter Herr W.“ anstatt etwa „Sehr geehrte Damen und Herren“) eine Zwangsgeldfestsetzung tenoriert, die nicht etwa die vom Bekanntgabeadressaten abweichende juristische Person benennt, sondern den Adressaten direkt anspricht („Gegen Sie wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.“ Nicht etwa: „Gegen die W. GmbH WPG…“), lässt ebenso wenig wie die weitere Begründung des Bescheids erkennen, dass die Maßnahme etwa nicht gegen den Berufsangehörigen persönlich als natürliche Person, sondern gegen die von ihm geführte Gesellschaft gerichtet sein sollte. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut des Tenors entnehmen, dass die Zwangsgeldfestsetzung gegen den Berufsangehörigen erfolgen solle, da eine direkte Anrede einer juristischen Person („Sie“), mit der nur durch ihren Vertreter kommuniziert werden kann, mindestens unüblich ist. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass die Wiedergabe des Verfahrensgangs in der weiteren Begründung des Bescheids ausführt, dass der Berufsangehörige mit der Anordnung vom 21. August 2020 „als alleiniger Geschäftsführer und Vertreter“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgefordert worden sei, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, woraufhin er („Sie“) Widerspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben habe, obwohl jene Rechtsbehelfe tatsächlich seitens und namens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingelegt worden waren, was nahelegen könnte, dass die Formulierungen des Bescheids nicht mit dem gebotenen Bewusstsein gewählt worden sind, zwischen den beiden in Betracht kommenden Personen zu unterscheiden. Letztlich lässt der Bescheid allerdings an keiner Stelle erkennen, dass etwa der durchgängig persönlich angesprochene Berufsangehörige tatsächlich nicht als natürliche Person, sondern nur als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person gemeint sein sollte. Vielmehr lässt sich auch seine Begründung dahin verstehen, dass durch ihn der Berufsangehörige persönlich zur Erfüllung „seiner“ berufsrechtlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 WPO angeordneten Inspektion „seiner Praxis“ angehalten werden sollte. Dies wird auch dadurch gestützt, dass es sich beim Berufsangehörigen um das einzige Vertretungsorgan und den einzigen Berufsträger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt. Ersichtlich diesem Verständnis entsprechend hat auch der Berufsangehörige selbst den Rechtsbehelf vom 23. März 2023 eingelegt, während die von ihm geführte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Bescheid vom 20. Februar 2023 – anders als noch die auch von ihm angefochtene Inspektionsanordnung vom 21. August 2020 – nicht gesondert und ausdrücklich in ihrem Namen angefochten hat. Ein anderes Verständnis vom Inhaltsadressaten des Bescheids ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren vorangegangenen Schreiben der APAS, da deren Adressierungen im Adressfeld sämtlich in gleicher Weise zweideutig waren und deren Anreden und Formulierungen ebenfalls nicht erkennbar gerade an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als juristische Person und den Berufsangehörigen nur in seiner Eigenschaft als deren organschaftlichen Vertreter gerichtet waren. Schließlich lassen auch die in den Bescheiden genannten Rechtsnormen der WPO betreffend die zugrundegelegten Mitwirkungs- und Auskunftspflichten keinen Rückschluss darauf zu, dass sich diese und die durch deren Missachtung veranlasste berufsaufsichtsrechtliche Maßnahme etwa nur gegen eine der beiden in Betracht kommenden Personen richten könne und müsse. Die mit der Unbestimmtheit der Bescheide einhergehende Unklarheit hinsichtlich deren Adressaten zeigt sich zur Überzeugung der Kammer auch dadurch, dass die APAS selbst in Rubrum und Text ihrer Gegenerklärung nicht etwa die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern den Berufsangehörigen persönlich als verfahrensbeteiligten Antragsteller benannt hat. Ob die APAS – wie das Protokoll des gemeinsamen Ausschusses der APAS über die 24. Sitzung vom 11. Mai 2023 nahelegt – davon ausgegangen ist, dass sich das Verfahren betreffend die Inspektionsanordnung, die sich daran anschließenden Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, das Zwangsgeldverfahren sowie schließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 20. Februar 2023 gegen die Gesellschaft gerichtet haben, ist für die Auslegung des angefochtenen Bescheids nicht erheblich, weil es sich bei dem Protokoll um eine interne Unterlage handelt, deren die Person des Inhaltsadressaten konkretisierender Inhalt nicht in den maßgeblichen Bescheiden zum Ausdruck gebracht worden ist. cc) Der Mangel der Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids ist nicht etwa dadurch geheilt worden, dass die APAS im berufsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, nur die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als vom angefochtenen Bescheid betroffen und am Verfahren beteiligt zu halten. Zwar wird vertreten, dass die Ausgangsbehörde die mangelnde Bestimmtheit des ursprünglichen Verwaltungsakts durch einen „Klarstellungsbescheid“ heilen könne, so dass dieser nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sei. Dies muss jedoch in der Form des zu heilenden Verwaltungsakts geschehen (vgl. zum Ganzen U. Stelkens, a. a. O., Rn. 41, 43), weshalb hierfür vorliegend der Erlass eines entsprechenden schriftlichen Bescheids erforderlich wäre. Die im Gerichtsverfahren abgegebene schrift(sätz)liche Erklärung der APAS zur Rechtslage stellt lediglich eine Erläuterung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung dar, die nicht auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist und den Erlass eines schriftlichen Bescheids nicht ersetzen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. April 1989 – 3 A 1637/88, NVwZ-RR 1990, 435). dd) Der Bestimmtheitsmangel ist schließlich auch nicht deshalb unerheblich, weil etwa der tatsächlich gemeinte Inhaltsadressat des unbestimmten Bescheids durch die rügelose Auseinandersetzung mit diesem zum Ausdruck gebracht hätte, sich trotz dessen Unbestimmtheit als dessen Inhaltsadressat anzusehen (vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Saarlouis, a. a. O., Rn. 25; U. Stelkens, a. a. O., Rn. 12 m.w.N.). Denn den Erklärungen in den vom Berufsangehörigen eingelegten – wenn auch die Unbestimmtheit nicht rügenden – Rechtsbehelfen lässt sich gerade keine Aussage entnehmen, nach der sich eine der beiden als Inhaltsadressat des Bescheids in Betracht kommenden Personen als tatsächlichen Adressaten ansehe, da deren Wortlaut gerade offen lässt, ob sie vom Berufsangehörigen im eigenen Namen oder für die von ihm geführte Gesellschaft abgegeben worden sind. Zwar hat die Kammer dem Berufsangehörigen Gelegenheit gegeben, klarstellend Stellung zu nehmen, für wen er den Rechtsbehelf vom 23. März 2023 eingelegt hat, um eine von seinem Erklärungswillen abweichende Auslegung des Rechtsbehelfs zu vermeiden und auszuschließen, dass (nur) ein von den Beteiligten für unerheblich gehaltener und deshalb unerheblicher Irrtum hinsichtlich des Inhaltsadressaten vorliegt. Da der Berufsangehörige sich jedoch hierzu nicht verhalten hat und eine Pflicht oder Obliegenheit zur Klarstellung nicht besteht, deren Verletzung etwa zur Folge hätte, die Erklärungen des Rechtsbehelfs zum Nachteil eines Beschwerdeführers auszulegen, war die Kammer gehalten, eine Auslegung seiner Erklärungen unter Berücksichtigung der sonstigen erkennbaren Umstände vorzunehmen. ee) Diese Auslegung seiner Erklärungen führt nicht zum Ergebnis, dass er etwa den Rechtsbehelf für die – von der APAS auch als tatsächliche Inhaltsadressatin angesehene – W. GmbH WPG eingelegt hätte, sondern dazu, dass er dabei für sich selbst gehandelt hat. So lässt zwar sein Antragsschreiben vom 23. März 2023 für sich genommen nicht ausdrücklich erkennen, für welche Person der Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Denn einerseits hat der Berufsangehörige für sein Schreiben einen Formularbriefkopf verwendet, welcher ihn persönlich als Urheber nennt, und es auch persönlich als Wirtschaftsprüfer unterzeichnet. Andererseits enthält der Formularbriefkopf unterhalb eines darauf gedruckten Firmenemblems „W. […]“ weitere Firmenbezeichnungen, bei denen neben einer in S. ansässigen, als in Kooperation befindlich bezeichneten Firma auch die W. GmbH WPG genannt wird. Auch die Formulierung des Rechtsbehelfs, wonach „wir“ Einspruch gegen den Bescheid einlegen, er – der Berufsangehörige – darum bitte, die gegen ihn gerichteten Verfahren durch den Europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen, und weitere Begründungen von seinem Rechtsanwalt erfolgen würden, lassen keine eindeutige Zuordnung zu. Die Kammer geht deshalb – mangels sonstiger weiterführender Auslegungskriterien – mit dem Wortlaut der Unterzeichnung der eingelegten Rechtsbehelfe davon aus, dass diese vom Berufsangehörigen persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer namens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingelegt worden sind. Dies wird auch durch den allgemeinen Auslegungsgrundsatz gestützt, dass Rechtsbehelfe im Zweifel dahin auszulegen sind, dass sie den umfassendsten Rechtsschutz gewähren. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Rechtsbehelf als rügeloser Antrag der – von dem unbestimmten Bescheid tatsächlich adressierten – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verstanden würde, der dann die Berufung auf die fehlende Bestimmtheit nicht mehr möglich wäre. b) Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil er ohne vorherige, nach § 62a Abs. 2 Satz 2 gebotene Zustellung seiner (hinreichend bestimmten) Androhung ergangen ist. Es kann dahinstehen, ob die Zustellung der dem Bescheid vorausgegangenen Androhung vom 12. Januar 2023 unwirksam war, weil es an einer hinreichend eindeutigen Bezeichnung des Zustelladressaten in der Zustellurkunde vom 17. Januar 2023 nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fehlte, und ob dieser Mangel dadurch geheilt worden ist, dass jener Bescheid dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Jedenfalls nämlich war die dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Androhung vom 12. Januar 2023 – aus denselben Gründen wie oben (siehe a)) dargelegt – hinsichtlich ihres Adressaten nicht hinreichend bestimmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 Satz 1, § 127 , § 467 Abs. 1 StPO. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 62a Abs. 3 Satz 7, § 127 WPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 Satzhälfte 2 StPO).