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Beschluss

594 StVK 146/10

LG Berlin Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2010:1201.594STVK146.10.0A
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Leitsätze
Beruht eine Fehleinweisung in das psychiatrische Krankenhaus bei bestehender psychischer Krankheit auf einer unzutreffenden Beurteilung einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als "schwer" so ist dies ein Rechtsfehler, bei dem die Rechtskraft des Urteils einer Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren entgegensteht (Rn.22) .
Tenor
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruht eine Fehleinweisung in das psychiatrische Krankenhaus bei bestehender psychischer Krankheit auf einer unzutreffenden Beurteilung einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als "schwer" so ist dies ein Rechtsfehler, bei dem die Rechtskraft des Urteils einer Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren entgegensteht (Rn.22) . Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort. Der Betroffene befindet sich zurzeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2006, durch das er wegen Geldfälschung sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, seit dem Tag des Erkenntnisses im Maßregelvollzug. Zuvor war er bereits seit dem 13. Juli 1989 in anderer Sache in der Unterbringung nach § 63 StGB, nämlich auf Grund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1989 in dem Verfahren N 11/70 Js 1/88 VRs, das diese Maßregel neben einer unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines schöffengerichtlichen Urteils erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren wegen schweren Raubes in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, ferner wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub verhängte. Vom 22. Juni 1988 bis zum 20. März 1989 wurde in jenem Verfahren Untersuchungshaft vollstreckt und – nach zwischenzeitlicher teilweiser Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem einbezogenen Urteil – die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO in der Zeit vom 8. bis zum 12. Juli 1989. Seit dem 31. Mai 2006 ist die Maßregelvollstreckung in jenem Verfahren zur Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil vom selben Tage unterbrochen. In beiden Verfahren gelten zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafen als durch den Maßregelvollzug vollstreckt (§ 67 Abs. 4 StGB). Die dem Urteil vom 31. Mai 2006 zu Grunde liegenden Wohnungseinbruchdiebstähle beging der Untergebrachte im Mai 2004 während einer dreiwöchigen Entweichung aus dem Maßregelvollzug. Gegen den Untergebrachten wurde ferner in dem Verfahren 70 Js 786/93 mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 1994 wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in fünf Fällen – auch alle diese Taten waren während einer einwöchigen Entweichung aus dem Maßregelvollzug im April 1993 begangene Wohnungseinbrüche – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit bei diesen Taten hatte die sachverständig beratene Kammer ausgeschlossen. Mit der Vollstreckung der Strafe wurde – soweit ersichtlich – noch nicht begonnen. Die Kammer hat zuletzt am 2. Juli 2009 die Fortdauer der Unterbringung aus dem Urteil vom 31. Mai 2006 beschlossen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ergänzend verwiesen. I. Die Vollstreckung der Unterbringung kann noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). Ausweislich der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 25. März 2010 geht die Klinik weiterhin von dem Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10: F 90) sowie von einem polyvalenten Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F 19.21), aus. Diese Diagnosen decken sich mit denjenigen des von der Kammer mit der Erstattung eines Regelgutachtens gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. K und seiner Mitarbeiterin Dr. O. Aus dem Bericht der Klinik geht weiter hervor, dass es dem Untergebrachten mittlerweile deutlich besser als in der Vergangenheit gelingt, sich mit seinen problematischen Seiten, insbesondere den chronischen emotionalen Problemen und dysfunktionalen Lebensmustern – Impulsivität, Mangel an vorausschauendem Denken und Mangel an Reflexion der sozialen Konsequenzen des eigenen Handelns – auseinander zu setzen. Auch der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Untergebrachte von der Behandlung im Maßregelvollzug profitiert hat. Die insoweit grundsätzlich positive Entwicklung hindert den Untergebrachten allerdings nicht, immer wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. So hat er die ihm nach dem Zeitpunkt der Stellungnahme eingeräumte Lockerungsstufe 2 – unbegleitete Ausgänge – am 2. September 2010 zum versuchten Diebstahl eines USB-Sticks in einem Elektromarkt missbraucht. Nach seinen Angaben im Anhörungstermin hoffte er, das Diebesgut unbemerkt in die Klinik einbringen und an einen Mitpatienten verkaufen zu können, um von dem Erlös Kontoführungsgebühren eines kurz zuvor eröffneten Girokontos zahlen zu können. Dieses Konto hatte der Untergebrachte in Erwartung von Gehaltseingängen eröffnet, nachdem er einem möglichen Beschäftigungsgeber für eine extramurale Arbeit ohne ausreichende Abstimmung mit der Klinik eine kurzfristige Arbeitsaufnahme versprochen hatte; die Klinik hatte die Arbeitsaufnahme jedoch nicht genehmigt und die bis dahin gewährten Lockerungen reduziert und nach Kenntnis von dem versuchten Diebstahl vollständig aufgehoben. Dieses Verhalten des Untergebrachten bestätigt nachdrücklich die Einschätzung der Klinik in ihrer Stellungnahme, dass trotz erzielter Fortschritte die Behandlungsprognose als noch nicht ausreichend günstig einzuschätzen ist. Als noch unsicher beurteilt die Klinik auch die soziale Prognose, da der Untergebrachte über keine extramuralen sozialen Kontakte verfügt. Die Chance, diese in Lockerungen zu entwickeln, hat der Untergebrachte in der Vergangenheit – wie auch mit dem jüngsten Zwischenfall – immer wieder zerstört, indem er durch den Missbrauch von Lockerungen deren Aufhebung bewirkte. Hinsichtlich der Kriminalitätsprognose sieht die Klinik den Untergebrachten angesichts der Entweichungen 1993 und 2004 mit jeweils erheblicher Rückfallkriminalität und des gravierenden Substanzmissbrauchs in der Vergangenheit als einen Hochrisikopatienten an, der trotz der erzielten Fortschritte weiterer Behandlung im Maßregelvollzug bedarf. Dieser Einschätzung, die sich mit den prognostischen Überlegungen des von ihr beauftragten Sachverständigen deckt, hat die Kammer sich nach eigener Prüfung angeschlossen und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. II. Die Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. 1. Die Kammer ist an der Feststellung gehindert, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen (§ 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB). a) Die nach den übereinstimmenden Beurteilungen der sachverständig beratenen erkennenden Kammer, des Krankenhauses des Maßregelvollzuges und des von der Kammer mit dem Regelgutachten beauftragten Sachverständigen bei dem Untergebrachten vorliegende tatursächliche dissoziale Persönlichkeitsstörung entspricht nach Auffassung des Sachverständigen, dem die Klinik sich auch insoweit angeschlossen hat, allerdings nicht den Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Kammer teilt diese Ansicht. Bei einer Persönlichkeitsstörung, die bei dem Untergebrachten unzweifelhaft vorliegt, sind die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Zur Beurteilung des Schweregrades bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Betroffenen und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (vgl. BGH NStZ 2009, 258, 259 m.w. Nachw. zur st. Rspr.). Unter Anlegung dieses in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen Literatur entwickelten Maßstabs (vgl. Boetticher et al. NStZ 2005, 57, 60 f.) erreicht die bei dem Untergebrachten gegebene Persönlichkeitsstörung nicht den für das Eingangsmerkmal des § 20 StGB erforderlichen Schweregrad. Nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer zugezogenen Sachverständigen hat der Untergebrachte bis zu seiner Unterbringung und auch danach entscheidende psychosoziale Entwicklungsschritte bewältigt, so dass von einer unter den gegebenen Verhältnissen altersangemessenen Entwicklung der Persönlichkeit auszugehen ist. Die Selbstwertschwäche des Untergebrachten stellt sich ebenfalls nicht als eine derart ausgeprägte grundlegende und durchgehende Störung des Selbstwertgefühls dar, dass sie in ihren Folgen einer forensisch relevanten psychiatrischen Störung entspräche. Hinweise auf spezifische Belastungen des Untergebrachten hierdurch ergaben sich nicht. Auch die Beziehungsaufnahme zum anderen Geschlecht und die Führung von Beziehungen gelangen dem Untergebrachten. Sein Denkstil ist flexibel und nicht eingeengt. Aus der gehäuften Begehung von Straftaten selbst lassen sich ebenso wie aus dem – für die von ihm angestrebte Wiedererlangung der Freiheit kontraproduktiven – mehrfachen Versagen des Untergebrachten in Vollzugslockerungen mit neuer Straffälligkeit keine Schlussfolgerungen auf das Gewicht der Persönlichkeitsstörung ziehen. Sie belegen auch zur Überzeugung der Kammer nur das Vorliegen des psychiatrischen Störungsbildes selbst. Wer sich im subkulturellen dissozialen Milieu erfolgreich bewegen kann und damit in bestimmten sozialen Kontexten über gut erhaltene soziale Kompetenzen verfügt, bei dem wird eine schwere andere seelische Abartigkeit in der Regel nicht zu bejahen sein (vgl. Dreßing in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 313). Die Mitarbeiterin des Sachverständigen, Oberärztin Dr. O, hat im Anhörungstermin vor der Kammer auch nachvollziehbar dargetan, dass das Vorliegen einer Störung vom Gewicht des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB auch retrospektiv für den Zeitpunkt der Taten aus dem Urteil vom 31. Mai 2006 wie auch aus demjenigen vom 24. Mai 1989 zu verneinen sei, insoweit allerdings – jedenfalls 1989 – in Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischer Literatur noch eine weitere Auslegung des Eingangsmerkmals Praxis gewesen sei. b) Die Verneinung des Vorliegens des Eingangsmerkmals ermöglicht jedoch nicht die für eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB erforderliche Feststellung, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht (mehr) vorliegen. Der durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 in das StGB eingeführte § 67d Abs. 6 StGB regelt in Satz 1, 1. Alt. die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den Fällen, in denen eine erneute Begutachtung des Untergebrachten im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung ergibt, dass der Untergebrachte nicht (mehr) an einem schuldausschließenden oder -vermindernden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB leidet, der zur Anordnung der Maßregel geführt hat, oder in denen Ereignisse eingetreten sind, die die auf dem krankhaften Zustand beruhende Gefährlichkeit des Untergebrachten beseitigt haben (vgl. BT-Ds. 15/2887, S. 14). Angesichts der von Klinik wie Sachverständigem überzeugend bejahten weiteren Gefährlichkeit des Untergebrachten ist hier nur die erste Fallgruppe in Betracht zu ziehen. Nach der gesetzgeberischen Intention hat sich die Strafvollstreckungskammer in diesen Fällen nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der schuldausschließende oder -vermindernde Zustand besteht. Die Frage, ob bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, soll sich im Erledigungsverfahren nicht stellen. Im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils unterliege im Vollstreckungsverfahren nur der gegenwärtige und nicht der frühere Zustand des Untergebrachten der gerichtlichen Beurteilung. Zudem könne auch aus tatsächlichen Gründen immer nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zur gegenwärtigen psychischen Situation des Untergebrachten hinreichende gutachterliche Feststellungen getroffen werden könnten (vgl. BT-Ds. 15/2887 a.a.O.). Letzterer Begründungsansatz erscheint zwar gerade im Hinblick auf Persönlichkeitsstörungen zweifelhaft, da diese per definitionem nur in einer retrospektiven Betrachtung der gesamten Lebensentwicklung diagnostiziert werden können. Ungeachtet dessen stellt die gesetzgeberische Begründung klar, dass § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB in seiner auf den Überprüfungszeitpunkt abstellenden Betrachtung in gleicher Weise die Fälle der (vollständigen) Heilung wie diejenigen der Fehleinweisung erfassen soll, ohne jedoch in die Rechtskraft des erkennenden Urteils eingreifen zu wollen. Danach steht die Rechtskraft der die Unterbringung anordnenden Entscheidung einer Erledigungserklärung nur dann nicht entgegen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben und sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei herausstellt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Erkenntnisverfahren fehlerhaft diagnostiziert wurde (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 10. September 2010 – 1 Ws 164/10 –, bei juris Rn. 15). Beruht die Fehleinweisung hingegen auf Rechtsfehlern des Tatgerichts, so greift § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt StGB nicht. Derartige Fehler sind im Rechtsmittelzug oder – soweit möglich – im Wiederaufnahmeverfahren zu berichtigen, nicht hingegen im Vollstreckungsverfahren (vgl. Thüringer OLG a.a.O., Rn. 14; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 3 Ws 970/10 –, bei juris). Die dem tatrichterlichen Urteil vom 31. Mai 2006 zu Grunde gelegte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten ist jedoch unverändert als zutreffend anzusehen. An den tatsächlichen Voraussetzungen der Unterbringung hat sich mithin nichts geändert. Die von der Kammer geteilten Bedenken des Sachverständigen betreffen die Frage, ob diese Störung eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstellt. Dies ist jedoch eine Rechtsfrage. Die Subsumtion einer psychiatrischen Diagnose unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ist ein rechtlich wertender Akt des Gerichts, für den der forensische Psychiater nur empirisch überprüfbare Anhaltspunkte beibringt (vgl. Dreßing a.a.O., S. 312). Beurteilt das Tatgericht den Schweregrad – bei unzweifelhaft bestehender psychiatrischer Diagnose – falsch, kann seine in Rechtskraft erwachsene Wertung nicht durch eine abweichende Beurteilung des Vollstreckungsgerichts ersetzt werden. Die Vollstreckungsgerichte sind ohne besonderen gesetzlichen Auftrag, der § 67d Abs. 6 StGB insoweit nicht zu entnehmen ist, „weder Superrevisions- noch extraordinäre Wiederaufnahmegerichte“ (OLG Frankfurt/M. a.a.O., Rn. 20). Die Sachlage ist bei der rechtlichen Fehlbeurteilung des Schweregrades einer tatsächlich gegebenen psychiatrischen Erkrankung durch den Tatrichter letztlich – zumal bei dem vom Gesetzgeber gewollten Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – dieselbe wie in den Fällen, in denen sich die Schwere einer Erkrankung im Laufe der Behandlung im Maßregelvollzug reduziert hat, ohne dass es zu einer irreversiblen vollständigen Ausheilung gekommen ist. Auch wenn die Auswirkungen der Erkrankung dadurch unter die Grenze der von § 20 StGB für die (teilweise) Exkulpation normativ vorausgesetzten Schwere sinken, führt dies nicht zur Erledigung der Maßregel, sondern bei hinreichender Reduktion der Gefährlichkeit nur zu deren Aussetzung zur Bewährung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 –, bei juris Rn. 6). Angesichts dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die bei der jetzigen Begutachtung erstmals gestellte Verdachtsdiagnose einer sexuell-sadistischen Deviation (ICD-10: F 65.5) die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung zu tragen vermöchte. Eine Verdachtsdiagnose bildet im Erkenntnisverfahren keine tragfähige Grundlage für die Anordnung der Unterbringung (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 39, 40). Im Vollstreckungsverfahren kann nichts anderes gelten. 2. Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB). Die Kammer hat in ihre Abwägung insoweit auch eingestellt, dass nach heutigem Kenntnisstand die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder in dem Urteil vom 31. Mai 2006 noch in demjenigen vom 24. Mai 1989 – das nur mittelbar Gegenstand der Prüfung durch die Kammer war, da es derzeit nicht vollstreckt wird – hätte erfolgen dürfen. Dies macht die Unterbringung jedoch nicht zwingend unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Höhe der erkannten Freiheitsstrafen und die in den Taten beider Urteile zu Tage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten ist die weitere Vollstreckung unverändert zulässig. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Urteils vom 24. Mai 1989 in jenem Verfahren ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Sicherungsverwahrung angeordnet worden wäre. Die mit der Unterbringung bewirkte Rechtsfolge mit ihren Behandlungsangeboten und Lockerungsmöglichkeiten ist für den Untergebrachten damit letztlich weniger beschwerend als die rechtliche Alternative. III. Es wird nunmehr Aufgabe des Maßregelvollzuges sein, die Behandlung des Untergebrachten mit dem mittelfristigen Ziel einer Entlassung auf Bewährung fortzusetzen. Die weitere Behandlung und Beobachtung des Untergebrachten wird der Klinik auch Gelegenheit geben, sich um eine Bestätigung oder Entkräftung der jetzt erstmals im Raum stehenden Verdachtsdiagnose einer sexuell-sadistischen Deviation zu bemühen. Der erneuten Gewährung von Lockerungen steht diese Verdachtsdiagnose nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Insoweit wird es mehr darauf ankommen, ob die Klinik den Untergebrachten als ausreichend vereinbarungsfähig einschätzt. Dem Untergebrachten selbst muss klar sein, dass eine Entlassung auf Bewährung nur möglich sein wird, wenn seine im Maßregelvollzug unzweifelhaft gemachten Fortschritte sich weiter stabilisieren und er auch problematische Situationen – gegebenenfalls mit Hilfe seiner Therapeuten – sachgerecht und deliktfrei zu lösen vermag. Nur dann könnte er auch Aussicht haben, die von Rechts wegen erst nach Teilverbüßung mögliche Aussetzung der zweijährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 12. August 1994 zur Bewährung im Gnadenwege zu erreichen und so eine Verlegung in den Strafvollzug ganz zu vermeiden. Dies sollte ihm Ansporn zu (noch) besserer Kooperation mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges sein.