Beschluss
589 StVK 102/18
LG Berlin Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2018:0411.589STVK102.18.00
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Leitsätze
1. Eine Abschiebung des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist möglich, wenn ein unanfechtbarer Ausweisungsbescheid vorliegt.(Rn.17)
2. Nach Vollverbüßung der Strafhaft spielen Abwägungsfaktoren in § 456a StGB wie Umstände der Tat, Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung keine Rolle mehr. Vielmehr tritt in den Vordergrund, dass § 456a StPO gerade auch der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern – auch des Maßregelvollzugs – dient. Dieses fiskalische Interesse gewinnt umso mehr an Bedeutung, wenn sich auf Grund der Länge der Sicherungsverwahrung (vorliegend 8 Jahre) immer stärker und sicherer abzeichnet, dass der Untergebrachte durch Therapien nicht richtig erreicht wird und sich auf Grund der Hospitalisierungstendenzen der Zustand eher verschlechtert und damit auf Jahre hinaus keine Entlassung aus der Maßregel in Sicht ist.(Rn.17)
3. Besteht bei dem Untergebrachten eine fortdauernde Therapieunwilligkeit, kann hinsichtlich der Abschiebung nicht darauf abgestellt werden, ob er in seinem Heimatland (Iran) genügend Therapieangebote vorfindet.(Rn.17)
4. Bei der Sicherungsverwahrung erlangt die Kriminalprognose nur dann Bedeutung im Rahmen des § 456a StPO, wenn auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird. Ob der Untergebrachte ohne weitergehende Behandlung ein Risiko für die iranische Bevölkerung darstellt, ist rechtlich ohne Belang. Der Wille des Gesetzgebers, wie jüngst bei der verschärften Abschiebemöglichkeit für Gefährder, geht dahin, das Risiko der Gefährdung im Ausland gegenüber dem Schutz der in Deutschland lebenden Bevölkerung zurücktreten zu lassen.(Rn.17)
Tenor
1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert fort.
2) Die Überprüfungsfrist wird auf neun Monate verkürzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschiebung des in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist möglich, wenn ein unanfechtbarer Ausweisungsbescheid vorliegt.(Rn.17) 2. Nach Vollverbüßung der Strafhaft spielen Abwägungsfaktoren in § 456a StGB wie Umstände der Tat, Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung keine Rolle mehr. Vielmehr tritt in den Vordergrund, dass § 456a StPO gerade auch der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern – auch des Maßregelvollzugs – dient. Dieses fiskalische Interesse gewinnt umso mehr an Bedeutung, wenn sich auf Grund der Länge der Sicherungsverwahrung (vorliegend 8 Jahre) immer stärker und sicherer abzeichnet, dass der Untergebrachte durch Therapien nicht richtig erreicht wird und sich auf Grund der Hospitalisierungstendenzen der Zustand eher verschlechtert und damit auf Jahre hinaus keine Entlassung aus der Maßregel in Sicht ist.(Rn.17) 3. Besteht bei dem Untergebrachten eine fortdauernde Therapieunwilligkeit, kann hinsichtlich der Abschiebung nicht darauf abgestellt werden, ob er in seinem Heimatland (Iran) genügend Therapieangebote vorfindet.(Rn.17) 4. Bei der Sicherungsverwahrung erlangt die Kriminalprognose nur dann Bedeutung im Rahmen des § 456a StPO, wenn auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird. Ob der Untergebrachte ohne weitergehende Behandlung ein Risiko für die iranische Bevölkerung darstellt, ist rechtlich ohne Belang. Der Wille des Gesetzgebers, wie jüngst bei der verschärften Abschiebemöglichkeit für Gefährder, geht dahin, das Risiko der Gefährdung im Ausland gegenüber dem Schutz der in Deutschland lebenden Bevölkerung zurücktreten zu lassen.(Rn.17) 1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert fort. 2) Die Überprüfungsfrist wird auf neun Monate verkürzt. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Untergebrachten am 4. November 2004, rechtskräftig seit dem 7. April 2005, wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Am 8. September 2010 war die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt, seitdem wird aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 31. August 2010 die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten vollzogen. Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 17. Mai 2017 – 589 StVK 113/17 – die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Kammergericht durch Beschluss vom 10. Juli 2017 – 2 Ws 81/17 –. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. II. Die Kammer hat erneut die Fortdauer der Maßregel angeordnet, da die weitere Vollstreckung der Unterbringung weder nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB noch gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen war. 1. Nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft Berlin der Auffassung, dass dem Verurteilten – selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht – nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose gestellt werden kann. Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzuges keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden – rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls, wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts abhängt, aber auch – im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 446/13 – [juris] mit weit. Nachweisen). Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung nur als letztes Mittel angeordnet und aufrechterhalten werden darf. Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen (im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) nicht genügen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ 2014, 273, 274 mit weit. Nachweisen). a) Die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommt unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes weiterhin noch nicht in Betracht, da die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. aa) Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 2. März 2018 haben sich gegenüber dem Stand der letzten gerichtlichen Fortdauerentscheidung keine durchgreifend positiven Veränderungen im Vollzugs- und Behandlungsverlauf ergeben. Der Untergebrachte könne nun zwar akzeptieren, dass die Behandler nicht seine Sicht der Dinge teilten, zu einer Therapie im eigentlichen Sinn sei es aber nicht gekommen. Die Kammer konnte sich im heutigen Anhörungstermin von der Richtigkeit dieser Darstellung selbst überzeugen. Der Untergebrachte erklärte selbst: Er werde hier falsch eingeschätzt. Er brauche und wolle keine Therapie. Er sei im Kopf nicht krank. bb) Nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer mit der Erstattung eines Prognosegutachtens beauftragten Sachverständigen B. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, aus dem vorletzten Jahr ist bei dem Untergebrachten aktuell eine wahnhafte Störung (ICD-10: F 22.0) zu diagnostizieren, die seit einigen Jahren bestehen dürfte. Der Verurteilte weise seit Jahren Verantwortung für eigenes Fehlverhalten von sich, bilde Narrative, die sich mit den Jahren zunehmend konsolidierten und (unbewusst) von ihm immer stärker strukturiert und systematisiert würden. Dies sei zum einen eingebettet in seine grundsätzliche Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägt narzisstischen und paranoiden Anteilen, die eine differenzierte und perspektivische Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt und eine entsprechende Bewertung verhinderten. Zum anderen habe sicherlich der Verlauf mit einer zunehmenden Ablehnung der nun vorgegebenen Umwelt (zunächst Strafvollzug, später Sicherungsverwahrung) eine schleichende Entwicklung von Narrativen befördert, die u.a. auch der Aufrechterhaltung der subjektiv von dem Verurteilten empfundenen „eigenen“ Persönlichkeit zur narzisstischen Stabilisierung gedient hätten, wobei dies letztlich als Kontinuum in Richtung einer wahnhaften Störung zu verstehen sei. Es finde sich bei dem Verurteilten ein langandauernder Wahn, der sich offenbar im Rahmen seiner bestehenden Persönlichkeitsakzentuierungen und seiner Negierung der Straftaten seit der letzten Inhaftierung tendenziell beginnend und im Rahmen der Sicherungsverwahrung ausgeprägt entwickelt und zuvor nicht bestanden habe. Die Wahninhalte seien hierbei auf die Lebenssituation in den letzten Jahren im Strafvollzug und der Sicherungsverwahrung bezogen, wobei der Verurteilte außerhalb seiner Wahnthematiken zu einem relativ unauffälligen Verhalten im Vollzug in der Lage sei. Der Verurteilte sei unverrückbar von der Genialität seiner „Erfindung“ und damit der Lösung wesentlicher Probleme der Menschheit überzeugt, wobei er kritische Nachfragen als naiv abwerte, ohne jedoch physikalische Gegebenheiten zu berücksichtigen oder überhaupt zu verstehen. Des Weiteren sehe er sich generalisiert benachteiligt und von der Umwelt allgemein schlecht behandelt, wobei er auch diese Thematik in vielen Punkten nicht zu hinterfragen und zu korrigieren vermöge. In den beiden vorgenannten Themenbereichen ist aus Sachverständigensicht bereits eine so erhebliche Konsolidierung erfolgt, dass diese Wahnthemen als unverrückbar und somit unkorrigierbar zu bezeichnen seien. Die Behandlung der diagnostizierten Störung sollte nach Einschätzung des Sachverständigen mit einem Neuroleptikum erfolgen, wobei ein langwieriger Therapieprozess erforderlich sei, um eventuelle Behandlungsergebnisse im Sinne eines Verblassens der Wahnsymptomatik erreichen zu können. Dies wäre jedoch nur im Optimalfall einer ausreichenden Krankheitseinsicht mit nachfolgender Behandlungsbereitschaft denkbar, an der es dem Verurteilten derzeit fehle. Eine solche medikamentöse Behandlung wäre jedoch aus Sicht des Sachverständigen erforderlich, um den Verurteilten überhaupt von seiner fixierten wahnhaften Denkstörung zu lösen und eine entsprechende Psychotherapie zur Bearbeitung seiner dysfunktional bestehenden charakterlichen narzisstischen Akzentuierungen, verfestigten Narrative und dissozialen egozentrierten Einstellungen sinnvoll durchführen zu können. Dabei sollte der Verurteilte in jedem Falle konsiliarpsychiatrisch mitbehandelt werden bzw. sollten ihm entsprechende psychiatrische Angebote im Rahmen der Sicherungsverwahrung gemacht werden. Dabei sei im Rahmen einer Behandlung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges keine überlegene Möglichkeit der Therapie gegeben. Bei dem Verurteilten sei eine schwer zu behandelnde chronifizierte wahnhafte Störung festzustellen, deren Behandlungsmöglichkeiten sowohl im Rahmen der Möglichkeiten der Sicherungsverwahrung als auch im Rahmen anderer Unterbringungsstrukturen als ähnlich begrenzt einzustufen seien. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit in hohem Maße fortbestehe und als deutlich höher als zum Zeitpunkt der Verurteilung einzustufen sei, da sich bei dem Verurteilten zusätzlich zu seinen ausgeprägt narzisstischen und dissozialen Charakterzügen mit entsprechenden Narrativen, im Rahmen derer er die Straftaten negiere, die Opfer entwerte und sich selbst beständig als Opfer darstelle, zusätzlich eine wahnhafte Störung zu diagnostizieren sei, die eine psychotherapeutische Erreichbarkeit weiter deutlich erschwere bzw. verunmögliche. Somit sei derzeit eine wirksame psychotherapeutische Bearbeitung der charakterlichen Besonderheiten des Verurteilten, aus denen sich seine Devianz speise, nicht realistisch möglich. Es finde sich somit nun eine Verquickung von schwierigen, ohnehin schlecht zu therapierenden Charaktereigenschaften und einer konsolidierten wahnhaften Störung, was die Gefährlichkeitsprognose deutlich verschlechtere. Der Verurteilte sei unverrückbar überzeugt, ein genialer Erfinder zu sein, die Welt mit seiner Erfindung in Teilen grundlegend verändern zu können, und sehe sich darüber hinaus überzeugt als Opfer und ungerecht behandelt. Dies lasse erhebliche Probleme mit seiner Umwelt außerhalb der Sicherungsverwahrung antizipieren. Des Weiteren werde der Verurteilte vorhersehbar nicht über entsprechende finanzielle Mittel und nicht über einen entsprechenden sozialen Status außerhalb der Sicherungsverwahrung verfügen können, der ihm ein Leben unabhängig von Transferleistungen, in einer eigenen Wohnung und mit einer ihn befriedigenden gut bezahlten Arbeit ermöglichen werde. Der Sachverständige sieht auch darin Belastungsmomente, die denen der Situation vor der Inhaftierung und während der Anlasstaten ähnele und die ein weiteres erhebliches Potential für einen Rückfall in deviante Verhaltensmuster mit entsprechend zu antizipierenden Sexual- und Gewaltstraftaten darstellen. Das deckt sich im Wesentlichen mit der Einschätzung der Anstalt im heutigen Anhörungstermin. cc) Die Kammer hat die sorgfältig begründeten und wissenschaftlich fundierten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen und für überzeugend befunden. Sie folgt ihnen daher vollumfänglich. Das Kammergericht ist der Einschätzung der Kammer aus dem Vorjahr gefolgt. Änderungen, die zu einer für den Untergebrachten günstigen Prognose führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht maßgeblich auf das konfliktlose Verhalten des Untergebrachten im Vollzug abgestellt werden (vgl. dazu KG, Beschluss vom 14.12.2016, 5 Ws 215/16; Beschluss vom 10.08.2015, 2 Ws 169/15). Die Prognose richtet sich auf das erwartbare Verhalten extramural. Dafür ist das Verhalten innerhalb des Vollzugs kaum aussagefähig (vgl. vorstehende Zitate). Wie sich aus der aktuellen Vollzugsverlaufsdarstellung der Anstalt und dem heutigen Anhörungstermin ergibt, fehlt die unverzichtbare ernstliche Aufarbeitung der Persönlichkeitsdefizite und auch eine Tatauseinandersetzung hat weiterhin nicht stattgefunden (vgl. zu 5. Strafsenat KG, NStZ-RR 2006, 351; 2. Strafsenat in NStZ-RR 2008, 157), weil der Untergebrachte sich darauf nicht einlässt. Die Kammer möchte betonen, dass sie nicht in Zweifel zieht, dass der Untergebrachte eine Erfindung gemacht hat, die erfolgreich zum Patent angemeldet wurde. Diese Leistung steht jedoch nicht entgegen, dass bei dem Untergebrachten die vorstehenden Defizite bestehen und er insbesondere diese Leistung als Anker nimmt, sich in wahnhafter Art und Weise ein Selbstbild und ein Erleben der Umwelt zu schaffen, das zum Aufrechterhalten seines eigenen Selbstwertbildes dient, weil die Realität für ihn nicht aushaltbar ist. Danach liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten unverändert fortbesteht und weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung von den Anlassdelikten vergleichbarer Straftaten gegeben ist. b) Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus sonstigen Gründen, sei es Alter oder Gesundheitszustand, ausreichend reduziert. 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung aufgrund von fortgesetzten Defiziten im Vollzug der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Weder ist eine solche Fristsetzung bisher erfolgt, noch ist sie nach Auffassung der Kammer angezeigt. Denn die Betreuung des Verurteilten entsprach den gesetzlichen Vorschriften, wobei Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung stets nur das Angebot im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann, nicht dagegen der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebotes durch den Verurteilten (vgl. KG, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –). Die angebotenen Behandlungsmaßnahmen wurden mehrfach individuell an die Erforderlichkeiten und Bedürfnisse des Verurteilten angepasst – zuletzt nach Einholung der Expertise des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie L. wurde versucht, die krankheitsbedingte Isolation durch einen kunsttherapeutischen Ansatz zu überwinden. Sie sind und waren darüber hinaus geeignet, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Die Kammer folgt auch in diesem Punkt nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Der vom Sachverständigen A. vorgeschlagene Weg einer verbesserten medikamentösen Behandlung, der ggf. zur Herstellung einer Therapiebereitschaft führen könnte, ließ sich nicht verwirklichen. Die Anstalt versuchte zwar unter Mitwirkung von Herrn L., den Untergebrachten entsprechend zur Mitwirkung zu motivieren. Dem entzog sich der Untergebrachte und verweigerte sogar, die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen A. dazu überhaupt durch eigenes Lesen zur Kenntnis zu nehmen. III. Die Unterbringung war weiterhin auch nicht für erledigt zu erklären. 1) Ein Fall des § 67 d Absatz 3 StGB liegt nicht vor. Die Sicherungsverwahrung ist noch nicht 10 Jahre vollzogen. 2) Diesmal noch zu verneinen war eine Aussetzung vor dem Hintergrund einer Unverhältnismäßigkeit. Wie oben bereits bei der Frage einer Bewährungsaussetzung erörtert gilt der Grundsatz, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung nur als letztes Mittel angeordnet und aufrechterhalten werden darf. Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen (im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) nicht genügen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ 2014, 273, 274 mit weit. Nachweisen). Über das vom Kammergericht aufgeführte Mittel der Führungsaufsicht hinaus, ist als milderes Mittel in Betracht zu ziehen, ob nicht ein Absehen von der Sicherungsverwahrung im Zuge einer Abschiebung in Betracht kommt. Es ist zwar ins Ermessen der Vollstreckungsbehörde – hier der Staatsanwaltschaft Berlin - gestellt, ob sie von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrach macht. Dieses Ermessen kann sich aber auch auf Null reduzieren, was inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. ie Kammer kommt im Rahmen dieser Prüfung zwar auf eine Ermessensreduzierung auf Null, was vorliegend allerdings nicht zum Ergebnis einer Erledigung kommt, weil der Untergebrachte selbst nicht die ihm obliegende Mitwirkung zeigt. Im Einzelnen: Der Untergebrachte kann rechtlich in den Iran abgeschoben werden. Es liegt ein unanfechtbarer Ausweisungsbescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München vom 5. September 2000 vor. Die Voraussetzung des § 58 Absatz 3 Nummer 1 AufenthG sind im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung erfüllt. Nach Vollverbüßung der Strafhaft spielen Abwägungsfaktoren in § 456a StGB wie Umstände der Tat, Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung keine Rolle mehr (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2015, 1 VAs 8/15, m.w.N.). Vielmehr tritt in den Vordergrund, dass § 456a StPO gerade auch der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern – auch des Maßregelvollzugs – dient, die das Bundesgebiet auf Grund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen (vgl. nur OLG Bamberg, a.a.O. – rechtskräftig nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den BGH). Dieses fiskalische Interesse gewinnt umso mehr an Bedeutung, wenn sich, wie hier, auf Grund der Länge der Sicherungsverwahrung immer stärker und sicherer abzeichnet, dass der Untergebrachte durch Therapien nicht richtig erreicht wird und sich auf Grund der Hospitalisierungstendenzen der Zustand eher verschlechtert – hier erstmals der Einbau der Bundeskanzlerin in das Vorstellungssystem des Untergebrachten, und damit – wie schon im letzten externen Gutachten betont – auf Jahre hinaus, keine Entlassung aus der Maßregel in Deutschland in Sicht ist. Diese fiskalischen Interessen können zwar durch andere Abwägungsfaktoren abgeschwächt werden. Im konkreten Fall sind solche nicht ersichtlich. Da der Untergebrachte weiterhin absolut therapieunwillig ist, kann nicht darauf abgestellt werden, ob er im Iran genügend Therapieangebote vorfindet. Der Untergebrachte hat weiterhin familiären Kontakte in den Iran. Im heutigen Anhörungstermin schilderte er dies erneut – hier Telefonate mit einem Neffen. Bei der Sicherungsverwahrung erlangt die Kriminalprognose nur dann Bedeutung im Rahmen des § 456a StPO, wenn auf Grund konkreter Tatsachen ( vgl. nur KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 – 4 VAs 10/12 –, juris) die Annahme begründet ist, dass der Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird (vgl. nur OLG Bamberg, a.a.O. – rechtskräftig nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den BGH). Solche vermag die Kammer aktuell nicht zu erkennen. Ob der Untergebrachte ohne weitergehende Behandlung ein Risiko für die iranische Bevölkerung darstellt, ist rechtlich ohne Belang. Der Wille des Gesetzgebers, wie jüngst bei der verschärften Abschiebemöglichkeit für Gefährder, geht dahin, das Risiko der Gefährdung im Ausland gegenüber dem Schutz der in Deutschland lebenden Bevölkerung zurücktreten zu lassen. Entsprechend dieser Einschätzung hat das OLG Bamberg a.a.O. und anschließend der BGH auch nicht problematisiert, ob der dortige Sicherungsverwahrte nach der Abschiebung im Heimatland als gefährlich einzuschätzen ist. Eine Aussetzung zum jetzigen Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Angesichts des fehlenden Passes beim Untergebrachten kann, wie die Kammer durch Nachfrage bei der Ausländerbehörde ermittelt hat, die Abschiebung auch auf Monate hinaus nicht durchgesetzt werden. Da auf Grund der instabilen Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten nicht absehbar ist, wann ein Pass für ihn beschafft werden kann, kann auch nicht eine Erledigung bereits für einen bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft ausgesprochen werden. Es verbleibt dabei, dass die Kammer vor Ablauf der Jahresfrist schaut, ob nunmehr seitens der behördlichen Stellen energische Schritte in Richtung der Durchführung einer Beendigung der Sicherungsverwahrung durch Abschiebung ergriffen sind. Dafür erscheinen 9 Monate angemessen, aber auch erforderlich.