Beschluss
593 StVK 21/17 Vollz
LG Berlin Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2018:1016.593STVK21.17VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Dem in einem Maßregelvollzug Untergebrachten steht ein Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift des Behandlungsplans zu.
2. Die Fortschreibung eines angefochtenen Behandlungsvertrages führt nicht zur Erledigung der Hauptsache, wenn sich die zu überprüfenden Regelungen nicht geändert haben. Dies gilt auch im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages.
3. Dem Antragsgegner können die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt werden, wenn der Behandlungsplan infolge der geäußerten Kritik überarbeitet wird.
4. Der Behandlungsplan im Maßregelvollzug setzt zumindest die Angabe konkreter Therapieziele, die Art der Therapie sowie die Dauer und Häufigkeit der geplanten Therapiesitzungen voraus. Ebenso ist erforderlich, dass Angaben dazu erfolgen, wie die Therapiebereitschaft geweckt und der Untergebrachte zum Mitmachen motiviert werden soll. Weiter ist darzulegen, wie oft und mit welcher Dauer Vollzugslockerungen in welcher Form und zu welchem Zweck gewährt werden sollen.
Tenor
1. Die Feststellungsanträge der Antragstellerin werden als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben diese selbst und die Landeskasse Berlin je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung zum 22. März 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Diana Blum bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem in einem Maßregelvollzug Untergebrachten steht ein Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift des Behandlungsplans zu. 2. Die Fortschreibung eines angefochtenen Behandlungsvertrages führt nicht zur Erledigung der Hauptsache, wenn sich die zu überprüfenden Regelungen nicht geändert haben. Dies gilt auch im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages. 3. Dem Antragsgegner können die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt werden, wenn der Behandlungsplan infolge der geäußerten Kritik überarbeitet wird. 4. Der Behandlungsplan im Maßregelvollzug setzt zumindest die Angabe konkreter Therapieziele, die Art der Therapie sowie die Dauer und Häufigkeit der geplanten Therapiesitzungen voraus. Ebenso ist erforderlich, dass Angaben dazu erfolgen, wie die Therapiebereitschaft geweckt und der Untergebrachte zum Mitmachen motiviert werden soll. Weiter ist darzulegen, wie oft und mit welcher Dauer Vollzugslockerungen in welcher Form und zu welchem Zweck gewährt werden sollen. 1. Die Feststellungsanträge der Antragstellerin werden als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben diese selbst und die Landeskasse Berlin je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. 4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung zum 22. März 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Diana Blum bewilligt. I. Die heute 43 Jahre alte Antragstellerin wurde mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Mai 1999 unter ihrem Geburtsnamen xxxxxx wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Antragstellerin wurde seit dem 24. Februar 2002 in der Klinik für Forensische Psychiatrie Brandenburg untergebracht. Seit dem 28. Juli 2011 befindet sie sich bei der Antragsgegnerin. Ihren Angaben nach im August 2016 stellte die Antragsgegnerin für die Betroffene einen Behandlungsplan für den Zeitraum August 2016 bis Februar 2017 auf (Behandlungsplan August 2016). In Abschnitt A „Stammdaten“ heißt es unter „Psychiatrische Diagnosen laut Diagnosestellung KMV“: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F 61.0) - Transsexualismus (ICD-10: F 64.0). Unter „aktueller Lockerungsstatus“ heißt es weiter: Lockerungsstatus 1a: Ausgang in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin (ohne Handfessel). In Abschnitt B. findet sich die „Basisdokumentation“, in der Vordelinquenz und Anlassdelinquenz beschrieben werden. Unter Abschnitt C „Therapeutischer Gesamtbehandlungsplan“ wird der bisherige Behandlungsverlauf von Juli 2011 bis Juli 2016 beschrieben. Unter Abschnitt D findet sich die „Spezifische Behandlungsplanung“, die sich in die Unterabschnitte „ Psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen“, Medizinische Behandlungsmaßnahmen“, „Pflegerische Maßnahmen und Milieutherapie“, „Ergotherapie /Arbeitstherapie“, „KMV-Schule/Bildungsmaßnahmen“ sowie „Sporttherapie/Sport“ gliedert. In dem Unterabschnitt „Psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen“ heißt es: Der Fokus der Behandlung richtet sich bei der Patientin auf die vier folgenden Bereiche: 1. Emotionsregelung Abbau von selbstverletzendem Verhalten; Wahrnehmung eigener Gefühle und Verständnis vor dem Hintergrund der eigenen Biographie; Aufbau von adäquaten Fertigkeiten zum Umgang mit starken Gefühlen (Skills) 2. Interpersoneller Bereich: Verständnis des eigenen Erlebens in der zwischenmenschlichen Interaktion, Auseinandersetzung mit eigenem Vermeidungsverhalten, breiterer zwischenmenschlicher Kontakt 3. Deliktbearbeitung: Erarbeitung und Verstehen eines Deliktmechanismus anhand biographischer, persönlicher und situationaler Faktoren, Erarbeiten eines gültigen Rückfallprophylaxe-Modells. Abbau externalisierender Verantwortungsdelegation und Aufbau von Verantwortungsübernahme. 4. Sexualität: Offene Darlegung der sexuellen Phantasien, Aufdeckung und Bearbeitung hiermit verbundener kognitiver Verzerrungen, auch im Hinblick auf die Vordelinquenz. Aufbau einer Verantwortungsübernahme und Bereitschaft zur Kontrolle dissexuellen Verhaltens. Risikomanagement mit dem Kennen und Erkennen von Risikosituationen. Die genannten risikorelevanten Problembereiche werden im Rahmen der Gruppen- und Einzeltherapie bearbeitet. Ein wesentliches Hemmnis ist die noch unzureichende Bereitschaft der Patientin sich auf eine Kriminaltherapie im eigentlichen Sinne einzulassen und sich mit ihrer Gefährlichkeit, ihren Risikofaktoren und dem Risikomanagement auseinanderzusetzen. Der Fokus der Behandlung soll in genau diesen Bereichen liegen und die Patientin soll im therapeutischen Prozess auch aktiv in diesem Fokus gehalten werden. Die in den letzten Jahren wiederholt durch sie eingebrachten Themen (Trauma, Traumafolgestörung, Transsexualität) müssen auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der für die Behandlung relevanten Bereiche gesehen werden. Auf S. 16 heißt es unter der Überschrift „Pflegerische Maßnahmen und Milieutherapie“: Geplante Maßnahmen: Stützung und Förderung einer proaktiven Haltung der Patientin und Abbau regressiver Tendenzen, Vermeidung von Spaltung/Idealisierung/Entwertung, Förderung breiterer Kontakte zum Pflegeteam, fördernde Haltung im Hinblick auf den Behandlungsfokus einer Kriminaltherapie im eigentlichen Sinne. Mit ihrem gegen die vorgenannte Behandlungsplanung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin zunächst begehrt, die Behandlungsplanung aufzuheben, soweit diese keine konkreten Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen benenne, und soweit diese keine konkreten Ausführungen zu Lockerungsmaßnahmen enthalte, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, zeitnah einen neuen Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Behandlungsplanung habe. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen seien ihres Erachtens unzureichend. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es ein individuelles Therapieangebot gebe. Es sei weder ersichtlich, welche Therapieansätze und -methoden bislang verfolgt worden seien, noch mit welchen Methoden die Behandlung künftig erfolgen solle. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob eine psychiatrische und/oder psychologische Behandlung indiziert sei, und von welcher Art und welchem Umfang (z.B. Gruppen- oder Einzeltherapie) diese sein solle. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die erforderliche Evaluation erfolgt sei. Ferner fehle eine Erläuterung dazu, warum gerade die für die Antragstellerin wichtigen Themen (Trauma und Transsexualität) ausgespart bleiben sollen. Schließlich bleibe offen, wie in Zukunft sichergestellt werden solle, dass eine stabile therapeutische Beziehung aufgebaut werden könne, nachdem sie in der Vergangenheit zahlreiche Therapeutenwechsel habe hinnehmen müssen. Die Antragstellerin meint weiter, es müsse für sie erkennbar sein, welche Art von Lockerungsmaßnahmen ihr in welcher Ausgestaltung, Häufigkeit und Dauer bewilligt werden. Ferner müsse erkennbar sein, wann perspektivisch eine Lockerungserweiterung möglich sei. Dazu müssten Ausführungen zur Flucht- und Missbrauchsgefahr gemacht werden. Unter dem 9. März 2017 hat die Antragsgegnerin eine neue Behandlungsplanung aufgestellt (Behandlungs- und Eingliederungsplan Nr. 1/2017). Darin werden zunächst der aktuelle Behandlungsstand und sodann die von der Patientin ausgehenden Risiken beschrieben. Unter der Überschrift „Behandlungsziele“ heißt es weiter: a) Aufbau und Aufrechterhaltung einer stabilen und tragfähigen therapeutischen Beziehung, sowie Aufbau bzw. Aufrechterhaltung von Therapie- und Veränderungsmotivation als Grundlage b) Ausführliche Sexualanamnese c) Erstellen eines fundierten und individualisierten Störungsmodells der Persönlichkeitsstörung und der Sexualpräferenz, sowie der Anlassdelinquenz unter Bezugnahme zur Biographie, den prädisponierenden, auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen einschließlich der Funktion von dysfunktionalen Bewältigungsstrategien. d) Herausarbeiten und möglichst Modifikation der deliktkonstellierenden Faktoren auf kognitiver, emotionaler, wahrnehmungs-, physiologischer und Verhaltenseben ... Unter der Überschrift „Geplante wissenschaftlich begründete psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen und ihre Frequenz zur Erreichung der Behandlungsziele“ heißt es sodann: a) wöchentliche Einzeltherapiesitzungen (Kognitive Verhaltenstherapie und Schematherapie, ggf. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie). b) Entwicklung eines integrativen, alle für das Rückfallrisiko relevanten Faktoren umfassendes Störungsmodells c) Psychoedukation bezüglich - Sexualität, insbesondere bezüglich Paraphilien und deren Zusammenhang mit sexuell übergriffigem Verhalten; - Emotions- und Anspannungsregulation - des Zusammenhangs biographisch bedingter dysfunktionaler Grundannahmen und der dysfunktionalen Bewältigungsmuster i.S. des Modells der doppelten Handlungsregulation (nach Sachse) zur Erarbeitung möglicher funktionaler, d.h. auf die Erfüllung der Grundbedürfnisse ausgerichteter Verhaltensalternativen d) Mögliche anzuwendende Methoden sind u.a.: .... Im Folgenden werden die geplanten ärztlichen, pflegerischen, cotherapeutischen und pädagogischen Maßnahmen dargestellt. Abschließend heißt es unter „Geplante Lockerungsmaßnahmen zur Erreichung der Resozialisierung“: Der aktuelle Behandlungsstand erlaubt keine Erweiterung der Lockerungen. Weiterhin ist der Deliktmechanismus nicht verstanden und unklar, wann Frau Fuchs für wen gefährlich wird. Es handelt sich in den deliktrelevanten Bereichen um einen nahezu unbehandelten, allenfalls hormonell entdynamisierten Sexualstraftäter. Auch gegen diesen Plan hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (Az.: 588 StVK 201/17), mit dem sie begehrt, die Behandlungsplanung aufzuheben, soweit diese keine hinreichend konkreten Ausführungen zu Diagnose, Behandlungsstand, Behandlungsziel und Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie zu Lockerungsmaßnahmen enthalte und soweit die Erweiterung von Lockerungsmaßnahmen abgelehnt werde, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, zeitnah einen erneuten Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Antragstellerin hat zunächst positiv vermerkt, dass die Antragsgegnerin die von ihr geäußerte Kritik offenbar ernst genommen und sich bemüht habe, die Behandlungsplanung zu verbessern. Allerdings weise die Planung immer noch erhebliche Mängel auf. Insbesondere bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie die bestmögliche Behandlung erhalte und die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft würden. Ferner sei weiterhin nicht erkennbar, wie eine stabile therapeutische Beziehung gewährleistet werden solle. Auch die Frage, warum die Themen „Trauma“ und „Transsexualität“ ausgespart bleiben sollen, sei weiter offen. Schließlich sei der Umfang der Lockerungen weiterhin ungeklärt. Im Übrigen hat die Antragstellerin weitere Einwände erhoben, die sich aus zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen und aus der entsprechenden Neufassung des Behandlungsplanes ergeben. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017 hat die Antragstellerin ihren Antrag im vorliegenden Verfahren umgestellt. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass 1. die Behandlungsplanung vom 30. Dezember 2016 rechtswidrig ist, sofern diese keine konkreten Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen benennt, 2. die Behandlungsplanung vom 30. Dezember 2016 rechtswidrig ist, sofern diese keine konkreten Ausführungen zu Lockerungsmaßnahmen enthält 3. die Antragstellerin einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Behandlungsplanung hat. Hilfsweise hat sie das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihre Ansprüche jedenfalls ursprünglich zulässig und begründet gewesen seien. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin weitere Behandlungs- und Eingliederungspläne aufgestellt (Lfd. Nrn. 2/2017 und 1/2018), die ebenfalls von der Antragstellerin angefochten worden sind (Az.: 599 StVK 333/17 und 242/18) Danach hat die Antragstellerin die Therapie im August 2017 abgebrochen. Die Antragsgegnerin hält ihre Behandlungsplanungen für ausreichend. Die Antragstellerin sei in ein multimodales Therapieprogramm integriert und werde entsprechend den gültigen Leitlinien der Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen, angepasst an die Bedürfnisses einer Kriminaltherapie, behandelt. Die Realisierung von Vollzugslockerungen sei von personellen Möglichkeiten abhängig und könne daher nicht detaillierter als geschehen dargelegt werden. Eine Erweiterung der Lockerungen sei vor dem Hintergrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht vertretbar. Die Antragstellerin vermeide aktiv jegliche Kriminaltherapie, also Behandlungsmaßnahmen, die auf ihre Gefährlichkeit zielen und die Legalprognose günstig beeinflussen könnten. Stattdessen verschiebe sie die Verantwortung auf ihr männliches „Alter Ego“ und lasse sich nur auf ihr genehme Themen, wie Transsexualität, Essstörung und Trauma ein. Im Verfahren 592 StVK 279/17 des Landgerichts Berlin, das die Fortdauer des Maßregelvollzuges zum Gegenstand hat, hat die Sachverständige xxxxx im Auftrag der Vollstreckungskammer unter dem 9. März 2018 ein psychatrisch-sexualwissenschaftliches Prognosegutachten erstellt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegt bei der Antragstellerin eine schwere überdauernde Persönlichkeitsproblematik mit Auswirkungen auf die Realitätswahrnehmung, Alltagsgestaltung und Leistungs- sowie Bindungsfähigkeit, eine Essstörung sowie eine Transsexualität vor. Wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat, sei es bisher nicht gelungen, mit der Antragstellerin in einen längerfristigen vertrauensvollen Austausch zu kommen. Dies liege auch daran, dass die Antragstellerin es infolge ihrer Krankheit - unbewusst oder maximal vorbewusst - geschafft habe, die Behandler durch Agieren gegen sich aufzubringen, so dass diese restriktiv reagiert hätten und Spaltungen erlegen seien, die ungewollt eine Fixierung der Störungen gefördert hätten. Kennzeichnend sei insbesondere der erste Bericht des derzeit zuständigen Psychologen Herrn xxxxx (lfd. Nr. 1/2017), in dem sich eine nahezu technokratisch anmutende Schilderung und quasi eine Schuldzuschreibung an Frau xxxxx bezüglich ihres Unvermögens, Therapie anzunehmen, finde. Dem müsse nun dringend entgegengesteuert werden. Die Transsexualität müsse umfänglich anerkannt werden und die besondere Störungskombination erfordere eine individualisiertes Therapieprogramm. II. Die Feststellungsanträge der Antragstellerin sind unzulässig. Im Übrigen war nach zwischenzeitlicher Fortschreibung des Behandlungsplans nur noch über die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu entscheiden. 1. Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Behandlungsplanung hat, war und ist ihr Antrag unzulässig. Da der Antragstellerin auf Anforderung ihrer Verteidigerin im Vorfeld des hiesigen Antrags ein Exemplar der Behandlungsplanung ausgehändigt worden ist, hat sich ihr Begehren „vorher“ im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt, mit der Folge, dass ein Feststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist. Ein solcher Feststellungsantrag setzt aber gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG weiter voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht, wobei dieses Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Laubenthal / Nestler / Neubacher / Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Rdnr. 81 zu § 115 StVollzG). Ein solches Interesse ist hier trotz gerichtlichen Hinweises vom 13. März 2018 weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist es unstreitig, dass die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars des Behandlungsplans hat. 2. Auch die weiteren Feststellungsanträge der Antragstellerin sind unzulässig. a) Der auf die teilweise Aufhebung der Behandlungsplanung August 2016 und Erstellung eines neuen Behandlungsplanes gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2017 war ursprünglich zulässig. Die Vollzugsplanfortschreibung kann insgesamt mit der Behauptung angefochten werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden bzw. die Fortschreibung genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen; ferner kann die Vollzugsplanfortschreibung angefochten werden, wenn und soweit sie konkrete Einzelfallregelungen enthält (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 Vollz (Ws) 26-28/07 -, juris). Zweifelhaft ist aber, ob sich der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin mit Erstellung des Behandlungsplanes vom 4. April 2017 (Lfd. Nr. 1/2017) erledigt hat. Nach neuerer und zutreffender Auffassung führt die Fortschreibung eines angefochtenen Vollzugsplans jedenfalls dann nicht zur Erledigung der Hauptsache, wenn die angegriffenen Regelungen des Vollzugsplans unverändert geblieben sind (OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2013 - 1 Ws 553/10 -, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 Ws 454/15 -, jeweils juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Behandlungsplanung jedoch - offensichtlich infolge der von der Antragstellerin geäußerten Kritik - überarbeitet. Zusätzlich sind nunmehr die Behandlungsziele dargelegt und ist die Frage nach einer Lockerungserweiterung erörtert worden. Die geplanten (Behandlungs-)maßnahmen sind deutlich detaillierter als zuvor dargestellt worden. Angesichts dieser umfassenden Neuerungen dürfte sich der ursprüngliche Antrag erledigt haben. Dass die Antragstellerin auch den neuen Behandlungsplan für unzureichend hält, vermag hieran nichts zu ändern. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Denn unabhängig davon, ob man das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin mit Fortschreibung des Behandlungsplanes für erledigt oder für nicht erledigt betrachtet, kommt nach Fortschreibung des Behandlungsplanes allenfalls noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht, wie ihn die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. September 2017 auch gestellt hat. Dieser ist indessen unzulässig (geworden). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 115 Abs. 3 StVollzG). Ein solches Interesse besteht zweifellos, wenn die angegriffenen Regelungen - wie die Antragstellerin geltend macht - unverändert geblieben sind. Allerdings ist der von der Antragstellerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag in diesem Fall unzulässig geworden, nachdem sie auch den fortgeschriebenen Behandlungsplan lfd. Nr. 1/2017 angegriffen hat. Denn sie hat kein berechtigtes Interesse, dieselben Rechtsfragen in zwei Verfahren klären zu lassen. Der Feststellungsantrag ist gegenüber dem aktuellen Antrag auf Aufhebung der Behandlungsplanung subsidiär. Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2016 - 1 Ws 454/15 - stützen. Dort wird lediglich festgestellt, dass sich das Rechtsschutzbegehren mit einer noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Fortschreibung eines Vollzugsplans nicht erledigt, wenn die angefochtene Festsetzung unverändert geblieben ist. Zu der hier maßgeblichen Frage, ob ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig bleibt, wenn der Antragsteller auch den aktuellen Behandlungsplan gerichtlich überprüfen lässt, hat sich das Thüringer Oberlandesgericht nicht geäußert. Gleiches gilt auch für die vom Thüringer Oberlandesgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 - und des OLG Celle vom 28. Februar 2013 - 1 Ws 553/10 -, jeweils juris. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bleibt auch der effektive Rechtsschutz gewahrt, weil die Rechtsfragen im aktuellen Verfahren zu klären sind. Nach Wegfall des Feststellungsinteresses ist gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu entscheiden. Geht man demgegenüber davon aus, dass sich der ursprüngliche Antrag infolge der Fortschreibung des Behandlungsplans erledigt hat, wäre im Einzelnen darzulegen, wieso die Antragstellerin gleichwohl noch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG hat. Daran fehlt es vorliegend. Damit ist auch in diesem Fall nur noch gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu entscheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin sind der Antragstellerin selbst und der Landeskasse Berlin je zur Hälfte aufzuerlegen. a) Da die Antragstellerin mit ihren nunmehrigen Hauptanträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen. b) Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nach billigem Ermessen der Landeskasse Berlin aufzuerlegen. Hierfür spricht zunächst, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geäußerte Kritik zum Anlass genommen hat, ihre Behandlungsplanung zu überarbeiten, auch wenn diese aus Sicht der Antragstellerin weiterhin unzureichend war bzw. ist. Ferner hätte der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin voraussichtlich jedenfalls überwiegend Erfolg gehabt. Der hier angefochtene Behandlungsplan entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 29 Abs. 2 PsychKG hat der Behandlungsplan die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person zu berücksichtigen. Er umfasst auch die erforderlichen Maßnahmen, die der untergebrachten Person nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Der Behandlungsplan enthält insbesondere Angaben über die notwendigen Untersuchungen, über die ärztlichen, pflegerischen, ergotherapeutischen, heilpädagogischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen sowie Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Darüber hinaus soll er Möglichkeiten zur Einbeziehung von nahestehenden Personen in die Behandlung und zur Gestaltung der Unterbringung aufzeigen. Zu der Frage, welche inhaltlichen Anforderungen der Behandlungsplan im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen im Planungszeitraum erfüllen muss, hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III 1 Vollz (Ws) 281/16, juris - folgendes ausgeführt: Auch im Maßregelvollzug gilt der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301 f.). Dementsprechend ist in § 1 Abs. 1 MRVG NRW als Ziel nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit festgelegt, sondern ausdrücklich und nach der Reihenfolge der benannten Unterbringungsziele sogar vorrangig, die Betroffenen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Der Maßregelvollzug ist mithin vornehmlich auf das Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet. Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen ( vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 -, vom 16. Februar 1993 – 2 BvR 594, 62 – und vom 21. Januar 2003 – 2 BvR 406/02 -, alle zitiert nach juris). Der Vollzugsplan dient der Konkretisierung des Vollzugsziels bezogen auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs -und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht und er für ihn eine verständliche Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens darstellt (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.). Auch eine mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehende gerichtliche Kontrolle, ob die Vollzugsbehörde das ihr zustehende inhaltliche Gestaltungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, erfordert, dass der Plan diesen Anforderungen gerecht wird. Die genannte Funktion kann der Behandlungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen, wie sich also die therapeutische Arbeit künftig konkret gestalten soll. Dies erfordert im Bereich der vorgesehenen Behandlung Angaben dazu, welche therapeutischen Konzepte unter Beteiligung welcher einzelnen Fachbereiche (Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen etc.) zur Anwendung gelangen sollen, und wie häufig, in welchem Rahmen (einzeln oder in der Gruppe) und in welchem zeitlichen Umfang Therapiegespräche oder anderweitige therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Jedenfalls der hier angegriffene Behandlungsplan wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Nach Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs werden bezüglich der psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen lediglich insgesamt vier „risikorelevante Problembereiche“ benannt, die im Rahmen von Gruppen- und Einzeltherapie behandelt werden sollen. Im Übrigen werden weder konkrete Behandlungsziele für den Planungszeitraum benannt noch werden die Art der Therapie und die Dauer und Häufigkeit der geplanten Therapiesitzungen beschrieben. Ebenso wenig wird erläutert, wie die aus Sicht des Krankenhauses weiterhin unzureichende Bereitschaft der Patientin, sich auf eine Kriminaltherapie im eigentlichen Sinne einzulassen und sich mit ihrer Gefährlichkeit auseinanderzusetzen, geweckt werden soll, und wie sie motiviert werden soll, die aus ihrer Sicht wichtigen Themen auszusparen. Entsprechendes gilt für die pflegerischen Maßnahmen und die Milieutherapie. Auch hier wird nicht erläutert, mit welchen konkreten Maßnahmen eine proaktive Haltung der Patientin gefördert und regressive Tendenzen abgebaut werden sollen, wie Spaltung, Idealisierung und Entwertung vermieden werden sollen und wie breitere Kontakte zum Pflegeteam sowie ein Behandlungsfokus auf eine Kriminaltherapie gefördert werden sollen. Eine nachvollziehbare und detaillierte Planung wäre um so wichtiger gewesen, als die Patientin in den über fünfzehn Jahren sei Beginn ihrer Unterbringung offenbar keine messbaren Fortschritte erzielt hat. Darüber hinaus hält der Behandlungsplan auch in Bezug auf die Darstellung des Lockerungsstatus einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Lockerungen sind eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung des Behandlungszwecks und zur Resozialisierung. Damit der Patient eine Richtlinie und Orientierung insbesondere auch für sein künftiges Verhalten bekommt und die Gewährung von Lockerungen nicht von äußeren Umständen oder gar vom Zufall abhängt, muss im Behandlungsplan festgelegt werden, in welcher Häufigkeit und mit welcher Dauer Lockerungen in welcher Form und zu welchem Zweck gewährt werden. Ferner muss nachvollziehbar erläutert werden, inwieweit negative Umstände in der Persönlichkeit und/oder Entwicklung des Betroffenen einer Erweiterung von Lockerungen entgegenstehen. Im angegriffenen Behandlungsplan ist lediglich der aktuelle Lockerungsstatus (Ausgang in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin) beschrieben. Auch insoweit ist der Behandlungsplan also unzureichend. Im Übrigen wird die in der Antragsschrift aufgestellte Vermutung der Antragstellerin, dass ihr in der Vergangenheit keine hinreichende Behandlung zuteil geworden ist, durch das Gutachten der Sachverständigen xxxxx vom 9. März 2018 bestätigt. Insbesondere hat die Sachverständige festgestellt, dass die Behandler Spaltungsprozessen erlegen seien und dadurch eine Fixierung der Störungen der Antragstellerin gefördert hätten. Zukünftig müsse die Transsexualität der Antragstellerin voll akzeptiert werden, was auch eine Verlegung auf die Frauenstation notwendig mache, und wegen der Schwere der Persönlichkeitsstörung bedürfe es eines individualisierten Behandlungskonzeptes. Auch insoweit hätte der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin also - nach derzeitigem Erkenntnisstand - voraussichtlich Erfolg gehabt. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 60 und 65 GKG. Danach hat die Kammer den Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. IV. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.