Urteil
19 S 9/21
LG Berlin Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0324.19S9.21.00
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Leitsätze
Fluggästen steht im Fall der Annullation ihres Fluges ein Anspruch auf Rückerstattung von Flugticketkosten nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung - Verordnung (EG) 261/2004 - nur dann gegen die Fluggesellschaft zu, wenn sie die Tickets auch bei der Fluggesellschaft gebucht und an diese bezahlt haben.
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen das am 17. Mai 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 12b C 556/20 - sowie gegen das am 11. Juni 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 19a C 553/20 - werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.
3. Dieses Urteil und die beiden angefochtenen Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fluggästen steht im Fall der Annullation ihres Fluges ein Anspruch auf Rückerstattung von Flugticketkosten nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung - Verordnung (EG) 261/2004 - nur dann gegen die Fluggesellschaft zu, wenn sie die Tickets auch bei der Fluggesellschaft gebucht und an diese bezahlt haben. 1. Die Berufungen der Klägerin gegen das am 17. Mai 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 12b C 556/20 - sowie gegen das am 11. Juni 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 19a C 553/20 - werden zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen. 3. Dieses Urteil und die beiden angefochtenen Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die berufungsführende Klägerin macht - jeweils erstinstanzlich in den beiden amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolglos - gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Erstattungsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung) geltend. Sie rügt eine falsche Rechtsanwendung durch das Amtsgericht in der nach Ansicht der Klägerin entscheidungserheblichen Frage, ob der Rückerstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004, wie das Amtsgericht jeweils meint, nur dem - die Flugbuchung vornehmendem - Vertragspartner der Beklagten zusteht oder, wie die Klägerin meint, dem Fluggast, unabhängig von der Frage, ob dieser seinen Flug auch (selbst) gebucht hat. Nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Amtsgerichts zum Gz. 12b C 556/20 bestand zu Gunsten des Fluggastes A. eine Flugbuchung für einen Hin- und Rückflug zwischen Berlin und [,..]/Spanien am 12./17. Juli 2020, die vier weitere Fluggäste derselben Flüge umfasste. Die Beklagte war das ausführende Luftfahrtunternehmen. Die Gesamtkosten der Buchung betrugen 1.008,57 EUR. Der Hinflug wurde durchgeführt. Der Rückflug wurde bereits vor dem 12. Juli 2020 (also vor dem Hinflug) auf den 19. Juli 2020 verschoben. Der Fluggast A. trat weder den Hin- noch den Rückflug an. Herr A. trat seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an die Klägerin ab. Nach dem unstreitigen Sachverhalt des vor dem Amtsgericht Wedding zum Gz. 19a C 553/20 geführten Rechtsstreits bestand zu Gunsten des Fluggastes F. eine Flugbuchung derselben Flüge wie für den Fluggast A.; der Fluggast F. war einer der weiteren o.g. vier Fluggäste derselben Flugbuchung. Die Gesamtkosten der Buchung betrugen 1.008,57 EUR; der Fluggast F. zahlte hiervon 201,71 EUR an die Beklagte. Der Rückflug wurde noch vor dem Hinflug auf den 19. Juli 2020 verlegt; der Fluggast F. trat den Hinflug nicht an. Herr F. trat seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an die Klägerin ab. Die Klägerin hat zu dem Gz. 12b C 556/20 und dem Gz. 19a C 553/20 erstinstanzlich jeweils beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Auf den jeweils gestellten Klageabweisungsantrag der Beklagten hat das Amtsgericht die beiden Klagen abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht zum Gz. 12b C 556/20 an, dass die Abtretung mangels Aktivlegitimation des Zedenten (A.) leerlaufe. Ein Anspruch aus der vorliegend einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 stehe nicht den Fluggästen, sondern ausschließlich dem Buchenden zu. Dass vorliegend der Fluggast A. seinen Flug auch gebucht und bezahlt hat, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Aktivlegitimation i.S.d. Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zur Begründung führt auch das Amtsgericht zum Gz. 19a C 553/20 an, dass die Abtretung mangels Aktivlegitimation des Zedenten (F.) leerlaufe. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 stehe ausschließlich dem Buchenden zu. Dahinstehen könne, dass ausweislich der Abtretungserklärung sämtliche auf der streitgegenständlichen Buchung gebuchten Passagiere ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben. Trotz gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin nicht vorgetragen, wer den streitgegenständlichen Flug gebucht hat. Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf eine noch fehlende obergerichtliche und die im Übrigen nicht einheitliche Rechtsprechung zugelassen. Die Klägerin rügt mit ihren beiden Berufungen jeweils eine falsche Rechtsanwendung durch die angefochtenen Urteile. Alleiniger Anspruchsinhaber der Flugscheinkostenrückerstattung sei der Fluggast, nicht der Buchende. Nur so würden, wie von der Fluggastrechteverordnung nach Ansicht der Klägerin bezweckt, die Individualität und die Einzelschicksale der Passagiere berücksichtigt, wenn etwa bei einer - aufgrund ein und derselben Buchung reisenden - Reisegruppe nur ein Passagier nach einem annullierten Flug die Rückerstattung wähle, während die anderen Mitglieder der Reisegruppe einen späteren Flug wählten. Würde nur dem Buchenden die Rückerstattung zustehen, würde im Fall von dessen Weigerung nach Ansicht der Klägerin das Rückerstattungsrecht der Mitreisenden leerlaufen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Urteile des Amtsgerichts Wedding vom 17. Mai 2021, Aktenzeichen 12 b C 556/20 sowie vom 11. Juni 2021, Aktenzeichen 19a C 553/20, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 403,42 EUR (=2 x 201,71 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagte meint, der streitgegenständliche Beförderungsvertrag sei ein Vertrag zu Gunsten Dritter; dies habe zur Folge, dass die - vertraglichen - Rückerstattungsansprüche nicht dem Dritten, sondern dem Vertragsschließenden zustünden. Im Übrigen sei der (Rückerstattungs-)Anspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 nicht entstanden, da das Wahlrecht jeweils nicht ausgeübt und auch nicht abgetreten worden sei. Die beiden Berufungen wurden beim Landgericht Berlin unter dem Gz. 19 S 9/21 (bzgl. des Ausgangsverfahrens mit dem Gz. 12b C 556/20) und unter dem Gz. 35 S 14/21 (bzgl. des Ausgangsverfahrens mit dem Gz. 19a C 553/20) erfasst. Die beiden Berufungsverfahren 19 S 9/21 und 35 S 14/21 wurden auf Antrag der Beklagten nach Anhörung der Klägerin durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. November 2021 verbunden; das Verfahren 19 S 9/21 wurde als das führende Verfahren benannt. II. A) Die beiden Berufungen der Klägerin sind statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO), auch im Übrigen als sog. Zulassungsberufung i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 517, 519 Abs. 1, 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Die Klägerin rügt jeweils eine Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die - träfe sie zu - entscheidungserheblich wäre. B) Die Berufungen bleiben ohne Erfolg; sie sind unbegründet. Die (beiden) Klagen sind zulässig, aber unbegründet. I. Infolge der Verbindung der beiden Berufungsverfahren durch Beschluss vom 4. November 2021 liegt eine Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Landgericht Berlin ist international zuständig. Beide Parteien haben in den vorliegenden Zivilsachen ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Europäischen Union und das vorliegende Streitverfahren mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt wurde nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet (Art. 7 Nr. 1b EuGVVO). Gegen die Zulässigkeit der Klagen bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aus abgetretenem Recht der beiden Zedenten A. und F.. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können Fluggäste bei Annullierung (Art. 5 VO (EG) 261/2004) oder Verspätung (Art. 6 VO (EG) 261/2004) ihres Fluges wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (Art. 8 Abs. 1a) und einer anderweitigen Beförderung (Art. 8 Abs. 1b und c VO (EG) 261/2004). 1. a) Zwischen den Parteien streitig ist die - auch für die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht maßgebliche - Frage, wer für den Erstattungsanspruch aktivlegitimiert ist. Diese Frage wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend beantwortet, dass (nur) der Fluggast für den Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 aktivlegitimiert sei (vgl. zur Rechtsprechung: LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2007 - 22 S 255/06 - juris, Rn. 13; AG Erfurt, Urteil vom 23. Dezember 2020 - 4 C 1495/20 - juris, Rn. 13; AG Bremen, Urteil vom 27. Januar 2021 - 9 C 216/20 - juris, Rn. 8; a.A. den Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens, von dessen Kontoverbindung der Ticketpreis gezahlt wurde, als aktivlegitimiert ansehend: AG Bremen, Urteil vom 20. April 2021 - 9 C 30/21 - juris, Rn. 5; vgl. zur Kommentarliteratur, die jeweils ohne Begründung den Fluggast als den alleinigen Anspruchsinhaber ansieht: BeckOK/Steinrötter, Fluggastrechte-VO, Art. 8 Rn. 62; Staudinger/Keller, Fluggastrechte-VO, Art. 8 Rn. 9, 17, 26; BeckOK/Degott, Fluggastrechte-VO, Art. 8 Rn. 47). Eine Auslegung des Art. 8 Abs.1a VO (EG) 261/2004 führt nach Überzeugung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, dass Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast ist, der den Flugschein gebucht und bezahlt hat. Im Einzelnen: In Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 ist zunächst ausgehend vom Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich geregelt, an wen die „Erstattung der Flugscheinkosten" erfolgen soll. Ausdrücklich geregelt sind nur das „wann" und „wie" der Erstattung, nämlich dass diese binnen sieben Tagen vollständig und zu den Modalitäten des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 (bar, Überweisung, Scheck oder mit Einverständnis des Fluggastes als Gutschein) zu erfolgen hat. In den beiden angrenzenden Regelungen Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 zu den Ausgleichs- bzw. Betreuungsleistungen hat der Verordnungsgeber dagegen die Fluggäste jeweils ausdrücklich als Anspruchsinhaber genannt. In Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 heißt es: „erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen"; in Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 heißt es: „sind Fluggästen folgende [Betreuungs-]Leistungen unentgeltlich anzubieten" (Zusatz in eckiger Klammer nur hier). Der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 ist daher für sich genommen nicht aussagekräftig für die Frage der Aktivlegitimation des Erstattungsanspruchs. Dagegen zeigt ein systematischer Vergleich des Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 mit Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 261/2004, dass Fluggästen die „Erstattung der Flugscheinkosten" nach der Intention des Verordnungsgebers nur dann zustehen soll, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet haben. So hat der Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 geregelt, dass Art. 8 Abs. 1a auch für Fluggäste gelte, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, „mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung", sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG (sog. Pauschalreise-Richtlinie) ergebe. Damit soll ersichtlich eine Doppelerstattung vermieden werden. Die Pauschalreise-Richtlinie regelt in Art. 4 Abs. 6b), dass dem Verbraucher für den Fall des Vertragsrücktritts ein Anspruch auf „schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge“ zustehen soll. Damit soll dem Verbraucher - als Fluggast - mithin nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur dann eine Erstattung zustehen, wenn er auf den zugrunde liegenden Vertrag eine Zahlung geleistet hat. Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabhängig von einem zugrunde liegenden Vertrag und unabhängig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes ist aus einem Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 mithin nicht zu folgern. Der im Rahmen der Auslegung auch zu berücksichtigende Zweck der Fluggastrechteverordnung verdeutlicht zudem, dass für Fluggäste ein hohes Schutzniveau sicherzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 1) und diese vor den aus Flugverspätungen und Annullierungen entstehenden Ärgernissen und Unannehmlichkeiten zu schützen sind (vgl. Erwägungsgrund 2). Im Lichte dieser Ziele kann Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 - wie soeben im Rahmen der systematischen Auslegung aufgezeigt - mithin nur ein Fluggast sein. Andere Vertragspartner von Luftfahrtunternehmen, wie etwa Personen, die den Flugschein für Dritte im eigenen Namen buchen, scheiden mangels entsprechender Einbeziehung in den Schutzbereich der Fluggastrechteverordnung als Anspruchsberechtigte des Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 aus. Dabei ist mit in den Blick zu nehmen, dass mit der Fluggastrechteverordnung auch ein Ausgleich der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07 -, juris Rn. 67). Dieser Ausgleich wurde nach Überzeugung des Berufungsgerichts bei verständiger Auslegung des Willens des Verordnungsgebers vorliegend dadurch hergestellt, dass Erstattungsberechtigter i.S.d. Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 nur derjenige Fluggast sein soll, der den Flugschein gebucht und bezahlt hat. Andernfalls würde eine doppelte Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens in Fällen drohen, in denen Buchender und Fluggast nicht personenidentisch sind, weil dem buchenden Vertragspartner aus nationalem Recht ein eigener Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Fluggastrechteverordnung beabsichtigt eine doppelte Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens nicht. Vielmehr wollte der Verordnungsgeber eine Doppelerstattung vermeiden, wie oben mit Verweis auf Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 dargestellt. Zudem ist eine doppelte Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens auch nicht aus Gründen des Schutzes der Fluggäste notwendig. Haben Fluggäste ihren Flugschein weder selbst gebucht noch bezahlt, wie dies regelmäßig z.B. bei arbeitgeberseitig gebuchten und bezahlten Dienst(flug)reisen ihrer Angestellten praktiziert wird, entstehen solchen Fluggästen - im Hinblick auf die Flugscheinkosten - keine Probleme aus Flugverspätungen oder Flugausfällen, da sie zuvor keine entsprechenden Aufwendungen hatten. Die den Fluggästen aus Flugverspätungen oder Flugausfällen entstehenden Unannehmlichkeiten werden im Übrigen über die ihnen nach Art. 7, 9 VO (EG) 261/2004 zustehenden Ausgleichs- und Betreuungsleistungen kompensiert; der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 dient dagegen nicht der Kompensation von den Fluggästen aus Flugverspätungen oder Flugausfällen entstehenden Unannehmlichkeiten, sondern soll vielmehr die zügige Rück(zahlungs)abwicklung des durch das Luftfahrtunternehmen nicht erfüllten Beförderungsvertrages sicherstellen. Haben Fluggäste ihre Flugscheine dagegen selbst bezahlt, wurden aber die zugrunde liegenden Buchungen bei dem Luftfahrtunternehmen von einem Dritten in dessen Namen (also nicht im Namen der Fluggäste) vorgenommen, wie dies bei Reisegruppen zuweilen praktiziert wird, erfordert der von der Fluggastrechteverordnung ausweislich der oben dargestellten Erwägungsgründe bezweckte Schutz von Fluggästen vor „Ärgernissen und Unannehmlichkeiten“ nicht, das Luftfahrtunternehmen dem Risiko der doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, d.h. einem Erstattungsanspruch des Fluggastes aus Art. 8 Abs. 1a einerseits und des Buchenden aus nationalem Recht andererseits. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Luftfahrtunternehmen die an den Fluggast nach Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 geleistete Erstattung nicht auf den Rückzahlungsanspruch des buchenden Vertragspartners aus nationalem Recht, nämlich aus dem infolge des Rücktritts beendetem Beförderungsvertrag anrechnen kann. Die Fluggastrechteverordnung regelt eine solche Anrechnung nicht; in Art. 12 VO (EG) 261/2004 ist lediglich die Anrechnung von Ausgleichsleistungen i.S.d. Art. 7 VO (EG) 261/2004 auf Schadensersatzansprüche des Fluggastes geregelt. Eine weitere Kontrollüberlegung stützt das hier gefundene Ergebnis, d.h. dass nach Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 nur derjenige Fluggast aktivlegitimiert ist, der seinen Flugschein im eigenen Namen (selbst oder durch einen Vertreter) gebucht und bezahlt hat. Wäre auch der Fluggast, der seinen Flugschein zwar nicht (selbst oder durch einen Vertreter) gebucht, sondern lediglich bezahlt hat, z.B. an den (buchenden) Reiseveranstalter, für den Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 aktivlegitimiert, wäre dieser Fluggast zur doppelten „Rück“-Forderung des Flugscheinpreises berechtigt; einerseits nach Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und andererseits aus nationalem Recht aufgrund des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs gegenüber seinem (buchenden) Vertragspartner, z.B. dem Reiseveranstalter, ohne dass ihm diese doppelte Geltendmachung von einem der beiden Anspruchsgegner entgegengehalten werden könnte. Dieses Ergebnis erscheint unter keinem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Fluggast ein schutzwürdiges Interesse an einer doppelten Rückzahlung des von ihm nur ein Mal geleisteten Flugpreises hat. Auch der Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 bestätigt dieses Ergebnis. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Erstattung von Flugscheinkosten an den Fluggast ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wird dem „nicht selbst buchenden“ Fluggast dagegen mit der hier vertretenen Auffassung kein eigenes Erstattungsrecht aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 eingeräumt, d.h. wenn die Buchung nicht in seinem Namen erfolgt ist, sondern er den Flugpreis nur an seinen „buchenden“ Vertragspartner, z.B. ein Reiseunternehmen gezahlt hat, führt das auch nicht dazu, dass dieser Fluggast schutzlos gestellt wäre. Vielmehr steht diesem Fluggast das (eigene) Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Vertragspartner, z.B. dem Reiseveranstalter, zu. In der Gesamtschau stellt dies die für alle Seiten ausgeglichenste Lösungsvariante dar, wenn der Fluggast zwar gezahlt, aber nicht gebucht hat. b) Nach diesen Maßstäben hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt, dass den Zedenten jeweils der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 zustand. Im Einzelnen: aa) Die Klägerin hat in dem vor dem Amtsgericht Wedding zum Gz. 12b C 556/20 geführten Rechtsstreit trotz erstinstanzlichen Hinweises des Amtsgerichts mit eingeräumter Erklärungsfrist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2021) nicht vorgetragen, ob der Fluggast A. seinen Flug selbst gebucht oder ein Stellvertreter den Flug für ihn gebucht hat. Soweit die Klägerin erstinstanzlich innerhalb der Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 28. April 2021 vorgetragen hat, der Fluggast A. habe „für seinen Flugschein 201,71 EUR bezahlt“, kommt es hierauf aufgrund des fehlenden Vortrags zur eigenen Buchung des Zedenten aus den oben unter Ziff. 1a) ausgeführten Gründen nicht an. bb) Die Klägerin hat auch in dem vor dem Amtsgericht Wedding zum Gz. 19a C 553/20 geführten Rechtsstreit trotz erstinstanzlicher Hinweise des Amtsgerichts mit eingeräumter Erklärungsfrist (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2021 sowie mit erneutem gerichtlichen Hinweis vom 19. Mai 2021) nicht vorgetragen, wer den streitgegenständlichen Flug des Fluggastes F. gebucht hat, insbesondere ob dieser seinen Flug selbst gebucht hat. Soweit das Amtsgericht sein - im Rahmen des Verfahrens gemäß § 495a ZPO - erlassenes Urteil entgegen § 313a Abs. 1 ZPO nicht mit einem Tatbestand versehen hat, führt dies vorliegend ausnahmsweise nicht zur Aufhebung dieses Urteils. Grundsätzlich ist ein Urteil zwar aufzuheben, wenn es entgegen der gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält; anderes gilt nur dann, wenn sich der Sach- und Streitstand ausreichend aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96 -, Rn. 7, juris; LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2007 - 63 S 331/06 -, Rn. 3 juris). So liegt der Fall hier. Die Kammer war als Berufungsgericht aufgrund des in den amtsgerichtlichen Entscheidungsgründen in noch ausreichender Weise erkennbaren, zugrunde gelegten Sachverhalts in der Lage, die - allein auf eine Rechtsverletzung gestützte - Berufungsrüge der Klägerin zu prüfen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. III. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitgegenständliche Rechtsfrage, wer - jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast - zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1a VO (EG) 261/2004 aktivlegitimiert ist, kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, da zu ihr noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt und in erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen abweichende Auffassungen vertreten werden (vgl. die im Abschnitt 1.a) zitierten Entscheidungen).