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Urteil

2 0 101/00

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ursprünglich wirksam bestelltes dingliches Wegerecht bleibt bestehen, auch wenn es bei späteren Grundbuchumschreibungen nicht umgeschrieben wurde. • Eintragungsbewilligungen in notariellen Urkunden gelten als Indiz für eine Einigung und begründen nach § 873 BGB ein wirksames Wegerecht durch Einigung und Eintragung. • Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 892 BGB kommt bei vorweggenommener Erbfolge oder schenkungsweisen Übertragungen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nicht in Betracht. • Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB ist nicht der Verjährung unterworfen (§ 898 BGB) und bleibt durch fortgesetzte Nutzung durch den Berechtigten gewahrt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Grundbuchs zur Eintragung bestehenden Wegerechts • Ein ursprünglich wirksam bestelltes dingliches Wegerecht bleibt bestehen, auch wenn es bei späteren Grundbuchumschreibungen nicht umgeschrieben wurde. • Eintragungsbewilligungen in notariellen Urkunden gelten als Indiz für eine Einigung und begründen nach § 873 BGB ein wirksames Wegerecht durch Einigung und Eintragung. • Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 892 BGB kommt bei vorweggenommener Erbfolge oder schenkungsweisen Übertragungen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nicht in Betracht. • Der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB ist nicht der Verjährung unterworfen (§ 898 BGB) und bleibt durch fortgesetzte Nutzung durch den Berechtigten gewahrt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das seit langem über einen privaten J.weg erreicht wird, welcher teilweise über ein Grundstück der Beklagten verläuft. 1949 bewilligten die damaligen Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks notariell ein Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Klägergrundstücke; dieses wurde im früheren Grundbuch eingetragen. Bei einer Teilung 1955 wurde das Wegerecht nicht auf die neu entstandenen Parzellen umgeschrieben. Die beklagten Eigentümer erwarben das streitige Grundstück durch vorweggenommene Erbfolge und später durch Schenkung bzw. Übertragung. Die Klägerin begehrt die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten ihres Wegerechts; hilfsweise die Duldung einer Nutzung von 3,50 m Breite. Die Beklagten bestreiten die Fortexistenz des Wegerechts und rufen Verjährung bzw. gutgläubigen Erwerb ins Feld. • Anspruch auf Grundbuchberichtigung besteht nach § 894 BGB, weil das Grundbuch unrichtig ist und das tatsächliche Recht (Wegerecht zugunsten der Klägerin) gesichert werden muss. • Das Wegerecht ist wirksam nach § 873 BGB entstanden: Die notarielle Urkunde von 21.9.1949 enthält eine Eintragungsbewilligung und belegt damit die Einigung; die Eintragung in das frühere Grundbuch ist unstreitig. • Die fehlende Umschreibung bei der Teilung 1955 stellt keinen Beweis für Erlöschen oder Nichtbestehen dar; der Wegerechtstatbestand bezieht sich auf die gesicherte Zuwegung und nicht auf einen exakt festgelegten Wegverlauf, sodass der 1977 geänderte Verlauf das Recht nicht vernichtet. • Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach §§ 873, 925, 892 BGB schützt die Beklagten nicht, weil der Erwerb der Erstbeklagten durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte und die spätere Zuwendung an den Mitberechtigten eine schenkungsweise Übertragung war; in solchen Konstellationen entfällt der § 892-Schutz. • Die Einrede der Verjährung greift nicht: Der Berichtigungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung (§ 898 BGB) und ein Beeinträchtigungszustand, der Verjährungsfristen auslösen würde, ist nicht eingetreten, da die Klägerin den Weg weiterhin nutzt. Die Klage war erfolgreich. Die Beklagten wurden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs zuzustimmen, damit das mit der Urkunde vom 21.09.1949 bewilligte Wegerecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Klägergrundstücks eingetragen wird. Die Kammer stellte fest, dass das Wegerecht wirksam entstanden und nicht durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb oder Verjährung untergegangen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit wurde das dingliche Recht der Klägerin gesichert und die unrichtige Grundbuchlage berichtigt.