Urteil
20 S 165/02
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Vorfahrtsverstoß der Gegenseite verbleibt dem geschädigten Vorfahrtsberechtigten trotz leichter Geschwindigkeitsüberschreitung nur ein Mitverschulden, nicht jedoch ein Ausschluss des Anspruchs wegen Manipulationsverdachts ohne hinreichende Indizien.
• Ein vom Geschädigten vorgelegtes Sachverständigengutachten kann zur Schadensberechnung nach § 249 Satz 2 BGB zugrunde gelegt werden, auch wenn die Reparatur bereits durchgeführt wurde.
• Verbringungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind; Ersatzteilzuschläge sind im Rahmen der Schätzung üblich und erstattungsfähig.
• Nach § 7 Abs. 1, § 17 StVG und § 3 PflVG haftet der Verursacher grundsätzlich allein, wenn sein Vorfahrtsverstoß überwiegt; ein lediglich leicht erhöhtes Verschulden des Geschädigten führt nicht zum Haftungsausschluss.
• Zinsen aus einer Zahlungsaufforderung können ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Alleinhaftung trotz geringfügigen Mitverschuldens wegen Vorfahrtsverstoß • Bei einem Vorfahrtsverstoß der Gegenseite verbleibt dem geschädigten Vorfahrtsberechtigten trotz leichter Geschwindigkeitsüberschreitung nur ein Mitverschulden, nicht jedoch ein Ausschluss des Anspruchs wegen Manipulationsverdachts ohne hinreichende Indizien. • Ein vom Geschädigten vorgelegtes Sachverständigengutachten kann zur Schadensberechnung nach § 249 Satz 2 BGB zugrunde gelegt werden, auch wenn die Reparatur bereits durchgeführt wurde. • Verbringungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind; Ersatzteilzuschläge sind im Rahmen der Schätzung üblich und erstattungsfähig. • Nach § 7 Abs. 1, § 17 StVG und § 3 PflVG haftet der Verursacher grundsätzlich allein, wenn sein Vorfahrtsverstoß überwiegt; ein lediglich leicht erhöhtes Verschulden des Geschädigten führt nicht zum Haftungsausschluss. • Zinsen aus einer Zahlungsaufforderung können ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe verlangt werden. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 27.12.2001. Die Beklagte zu 1) bog trotz Wartepflicht vor dem Kläger nach links auf die Brunnenallee; die Kollison erfolgte auf der vorfahrtsberechtigten Straße. Der Kläger räumte ein, nicht gebremst und die zulässige Geschwindigkeit geringfügig überschritten zu haben. Die Beklagten vermuteten eine Unfallmanipulation und bezweifelten Umfang und Notwendigkeit von Reparaturkosten; ein Sachverständiger wurde hinzugezogen. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und machte die Kosten auf Gutachtenbasis geltend; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. Streitpunkte waren Höhe und Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen sowie die Frage, ob dem Kläger ein einwilligendes Verhalten oder täuschende Handlung vorzuwerfen sei. • Unfallverursachung und Vorfahrtverletzung: Die Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft durch Vorfahrtsverletzung verursacht; auf der vorfahrtsberechtigten Straße gilt Anscheinsbeweis für das Verschulden der Linksabbiegenden nach StVO. • Mitverschulden des Klägers: Dem Kläger ist eine leicht erhöhte Geschwindigkeit (mindestens 55 km/h bzw. Angaben zwischen 50–60 km/h) und fehlendes Bremsen anzulasten; eine erhebliche Verkürzung der Haftung folgt daraus aber nicht, da Reaktionszeit und Ausweichmöglichkeiten unklar sind. • Unfallmanipulation: Für einen Haftungsausschluss wegen angeblicher Einwilligung beziehungsweise Manipulation fehlen hinreichende Indizien; bloße Auffälligkeiten und Vermutungen genügen nicht für den Indizienbeweis. • Schadensberechnung auf Gutachtenbasis: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte sein Schadensersatzbegehren auf ein Sachverständigengutachten stützen; dies gilt auch bei bereits durchgeführter Reparatur (§ 249 S.2 BGB). • Beweis und Schätzung: Das vorgelegte Gutachten weist keine gravierenden Mängel auf; die Beklagten haben keine konkreten Angriffe vorgebracht, daher ist eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Gutachtenbasis zulässig. • Abzugspositionen: Verbringungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn tatsächlich angefallen und nachgewiesen; hier sind sie abzuziehen. Ersatzteilzuschläge sind üblich und erstattungsfähig. • Zinsen und Nebenforderungen: Zinsen können ab dem in der Zahlungsaufforderung gesetzten Termin verlangt werden; bestimmte Nebenforderungen (Nachbesichtigungskosten) sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. • Haftungsabwägung nach StVG: Wegen des klaren Vorfahrtsverstoßes der Beklagten überwiegt deren Verschulden trotz des leichten Mitverschuldens des Klägers, sodass die Beklagten allein haften (§ 7 Abs.1, § 17 StVG, § 3 PflVG). Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich; der Kläger hat einen Restanspruch in Höhe von 3.265,58 € nebst Zinsen. Die Kammer verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrags sowie zur Tragung der Kosten anteilig; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründend liegt ein klarer Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) vor, dem nur ein geringes Mitverschulden des Klägers gegenübersteht, keine ausreichenden Indizien für eine Unfallmanipulation vorliegen und das vorgelegte Sachverständigengutachten als Grundlage der Schadensermittlung genügt. Verbringungskosten sind abzuziehen, Ersatzteilzuschlag und Auslagenpauschale werden anerkannt; Zinsen sind ab der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist geschuldet.