OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 198/03

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Vereinbarungen, die vorsehen, dass ein sachkundiger Dritter (Tierarzt) die Ordnungsgemäßheit der Kaufsache feststellt, binden die Parteien und schließen eine Rückabwicklung bei fehlender Anfechtung oder darlegungsfähiger Widerlegung dieser Feststellung aus. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Gutachten des beauftragten Sachverständigen offenbar unrichtig ist; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine Anfechtung der Vereinbarung über die Beauftragung des Sachverständigen muss unverzüglich bzw. binnen der gesetzlichen Fristen erfolgen; ein späterer Zweifel ohne Anfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit der Feststellung des Dritten.
Entscheidungsgründe
Bindende Wirkung sachverständiger Feststellung bei Pferdekauf; Rückabwicklung ohne Anfechtung nicht gerechtfertigt • Vereinbarungen, die vorsehen, dass ein sachkundiger Dritter (Tierarzt) die Ordnungsgemäßheit der Kaufsache feststellt, binden die Parteien und schließen eine Rückabwicklung bei fehlender Anfechtung oder darlegungsfähiger Widerlegung dieser Feststellung aus. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Gutachten des beauftragten Sachverständigen offenbar unrichtig ist; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine Anfechtung der Vereinbarung über die Beauftragung des Sachverständigen muss unverzüglich bzw. binnen der gesetzlichen Fristen erfolgen; ein späterer Zweifel ohne Anfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit der Feststellung des Dritten. Die Klägerin kaufte am 24.02.2003 eine dreijährige Stute; im schriftlichen Vertrag wurde vereinbart, dass die tierärztliche Untersuchung durch Dr. H. über die Ordnungsgemäßheit der Sache feststellt. Nach der Untersuchung vom 25.02.2003 zahlte die Klägerin teilweise, ließ aber später aufgrund gesundheitlicher Probleme der Stute weitere Untersuchungen am 24.03.2003 und 14.04.2003 durchführen. Sie behauptet, die Stute sei bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen und für den Reiteinsatz ungeeignet, und macht Rückabwicklung und Erstattung von Zahlungen geltend. Der Beklagte hält das Tier bei Gefahrübergang für mangelfrei und verweist auf die Ankaufsuntersuchung. Die Parteien streiten über Mängel, die Tragweite des Gutachtens und die Wirksamkeit etwaiger Gewährleistungsausschlüsse bzw. -vereinbarungen. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Rückabwicklung nach §§ 433, 434, 437, 326, 346 BGB besteht nicht. • Zwischen den Parteien besteht eine Vereinbarung nach § 317, 319 BGB, wonach der Tierarzt Dr. H. die Ordnungsgemäßheit der Kaufsache feststellen sollte; diese Feststellung bindet die Parteien, solange sie nicht wirksam angefochten oder mit schlüssigem Vortrag widerlegt wird. • Die Klägerin hat keine schlüssigen Anhaltspunkte dargelegt, die das Gutachten vom 25.02.2003 als offenbar unrichtig erscheinen lassen; bloße Behauptungen, dass Röntgenaufnahmen hätten erweitert werden müssen, genügen nicht. • Eine Anfechtung der sachverständigen Feststellung nach § 318 Abs. 2 BGB scheitert, da sie nicht unverzüglich erklärt wurde; die Klägerin hätte spätestens nach der Untersuchung vom 24.03.2003 anfechten müssen, tat dies aber nicht. • Ein Gewährleistungsausschluss liegt nicht vor; die Vereinbarung begründet vielmehr die Prüfung durch einen Sachkundigen und sichert damit Gewähr für Sachmängel durch dessen Feststellung. • Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen nach §§ 280, 311 BGB sind nicht substantiiert vorgetragen; die Beauftragung eines unabhängigen Tierarztes spricht gegen ein Verschweigen von Mängeln durch den Beklagten. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung und Zahlung gemäß ihren Anträgen. Die Feststellungen des beauftragten Tierarztes vom 25.02.2003 bleiben verbindlich, weil die Klägerin sie nicht unverzüglich angefochten oder durch substantiierten Vortrag widerlegt hat. Mangels schlüssiger Darlegung offensichtlicher Fehler des Gutachtens kann die Ordnungsgemäßheit der Kaufsache nicht in Zweifel gezogen werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.