Beschluss
23 T 705/04
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2004:1021.23T705.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.
Der Treuhänder wird angewiesen, die Rentennachzahlung der ... in Höhe von 7.294,07 € an die Schuldnerin auszuzahlen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erhe-ben (Anlage 1 zu § 11 GKG, Ziff. 1956).
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert. Der Treuhänder wird angewiesen, die Rentennachzahlung der ... in Höhe von 7.294,07 € an die Schuldnerin auszuzahlen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erhe-ben (Anlage 1 zu § 11 GKG, Ziff. 1956). G r ü n d e : I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.3.04 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte wurde zum Treuhänder bestellt. Die Schuldnerin, die in den letzten Jahren arbeitslos war und Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, hat im Juni 2004 einen Rentenantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.7.2004 hat die ... der Schuldnerin einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 2.1.2002 zuerkannt und eine Rentennachzahlung von 29.405,24 € festgesetzt. Auf diesen Nachzahlungsbetrag wurden Erstattungsansprüche des Arbeitsamtes sowie der ... in Höhe von 20.945,23 € bzw. 948,94 € verrechnet und sodann zuzüglich der angefallenen Zinsen von 289,50 Euro ein Gesamtbetrag von noch 7.800,57 € auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Am 9.9.2004 beantragte die Schuldnerin, die Rentennachzahlung pfandfrei zu stellen und den Treuhänder anzuweisen, diesen Betrag an sie auszuzahlen. Der Treuhänder hält dies für unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für eine Freigabe nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO lägen nicht vor, da es sich bei der Rentennachzahlung nicht um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste handele und die Rentennachzahlung zudem als Zuerwerb im Sinne der §§ 35, 36 InsO anzusehen sei, der in die Masse einzufließen habe. Gegen die am 29.9.04 zugestellte Entscheidung hat die Schuldnerin am 12.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 89 Abs. 3 InsO, 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache größtenteils Erfolg. Bei der Rentennachzahlung handelt es sich um eine Sozialleistung, die gemäß § 54 IV SGB I dem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (BGH NJW-RR 2004, 1439)und nach § 850 c Abs. 1 ZPO bis auf einen Betrag von 217,-- Euro unpfändbar ist. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Vorschriften der §§ 850, 850 c, e, f Abs. 1, g bis i der ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Zwar ist das Amtsgericht vorliegend im Ergebnis zutreffend von der Unanwendbarkeit von § 850 i ZPO ausgegangen. Diese Vorschrift ist nämlich nur auf eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung anwendbar. Als eine einmalige Geldleistung im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Anspruch aber nur dann, wenn er nach seiner Anspruchsgrundlage nicht in wiederkehrenden Zeitabschnitten zu leisten ist. Keine einmalige Geldleistung ist dagegen der Anspruch, der zwar in einem Betrag zur Auszahlung ansteht, nach seiner Anspruchsgrundlage aber als wiederkehrende Leistung gewährt wird. Darunter fällt auch eine Rentennachzahlung, da die Rente jeweils für einen monatlichen Anspruchszeitraum gewährt wird (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1234, 1335). Für den fraglichen Zeitraum vom 2.1.02 bis 31.7.04 (31 Monate) ergibt sich hier ein monatlicher Rentenbetrag von 948,56 €. Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ist hiervon ein Betrag in Höhe von 7,-- € pfändbar. Insgesamt errechnet sich somit für den fraglichen Zeitraum lediglich ein pfändbarer Betrag von 217,-- €. Im übrigen ist die geleistete Rentennachzahlung dagegen unpfändbar. Die Schuldnerin hat die Voraussetzungen für einen weitergehenden Pfändungsschutz nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der noch pfändbare Betrag zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts oder zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erforderlich ist. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie die beabsichtigte Reise in die Türkei zum Besuch von Familienangehörigen gehören nicht zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne der genannten Vorschriften, der nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu bemessen ist. Schließlich wird auch die Zinszahlung von 289,50 Euro nicht von den Pfändungsschutzvorschriften erfasst, weshalb eine Freigabe dieses Betrages nicht in Betracht kommt. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Treuhänder entsprechend dem Antrag der Schuldnerin anzuweisen, den unpfändbaren Teil der geleisteten Rentennachzahlung an die Schuldnerin auszuzahlen. Im übrigen war die sofortige Beschwerde dagegen zurückzuweisen.