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Urteil

7 O 119/04

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die klägerischen Ansprüche auf Zahlung von 80.580,44 Euro wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten scheitern, weil dem Kläger kein schutzwürdiger eigener Anspruch gegen die Beklagte nachgewiesen wurde. • Die Bank konnte ihr Pfandverwertungsrecht aus der Verpfändung vom 16.10.2002 rechtmäßig ausüben; eine bewiesene Aufgabe des Pfandrechts durch die Beklagte liegt nicht vor. • Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass er für die Bank erkennbar in Leistungsnähe stand und ein Einbeziehungsinteresse bestand.
Entscheidungsgründe
Pfandrechtliche Verwertung rechtmäßig, kein Anspruch des Investors gegen kontoführende Bank • Die klägerischen Ansprüche auf Zahlung von 80.580,44 Euro wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten scheitern, weil dem Kläger kein schutzwürdiger eigener Anspruch gegen die Beklagte nachgewiesen wurde. • Die Bank konnte ihr Pfandverwertungsrecht aus der Verpfändung vom 16.10.2002 rechtmäßig ausüben; eine bewiesene Aufgabe des Pfandrechts durch die Beklagte liegt nicht vor. • Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass er für die Bank erkennbar in Leistungsnähe stand und ein Einbeziehungsinteresse bestand. Der Kläger hatte 80.000 Euro als Festgeld bei der Firma X angelegt. Firma X verpfändete dieses Guthaben durch Erklärung vom 16.10.2002 zugunsten der Beklagten als Sicherheit für ein Darlehen an die Firma N. Der Kläger und die Firmen schlossen im Januar/Februar 2003 Vereinbarungen, wonach das Festgeld bei Fälligkeit auf ein Konto der Firma N übertragen werden sollte, damit der Kläger in die Firma N investiert. Die Beklagte bestätigte Umbuchungen, erklärte sich später aber gegenüber Einwendungen eines Rechtsanwalts zur Umbuchung nicht bereit. Nach gescheiterter Kapitalerhöhung der Firma N kam es zur Insolvenz und die Beklagte verwertete das verpfändete Guthaben und verrechnete es mit der Darlehensforderung gegen die Firma N. Der Kläger macht Schadensersatz und Herausgabe des Betrags geltend und beruft sich auf vertragliche Abtretungs- und Übertragungsvereinbarungen sowie auf ein angebliches Zurückstehen des Pfandrechts durch Erklärungen der Beklagten. • Keine Darlegung einer Schutzberechtigung des Klägers: Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass er für die Beklagte erkennbar in Leistungsnähe stand oder ein Einbeziehungsinteresse bestand; deshalb konnten keine Schutzpflichten zugunsten des Klägers festgestellt werden. • Keine Inhaberschaft der Forderung durch den Kläger: Aus dem Wortlaut der Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung vom 24.01.2003 ergibt sich nicht, dass der Kläger eigener, unbelasteter Forderungsinhaber des Termingeldes geworden sei. • Pfandrecht bestand und wurde rechtmäßig verwertet: Die Beklagte hat ihr Pfandrecht aus der Verpfändung vom 16.10.2002 nicht ausdrücklich und nachweisbar aufgegeben; Schreiben der Beklagten bezogen sich auf Umbuchungsvorgänge, nicht auf die Aufgabe des Pfandrechts; ein Verzicht wurde nicht substantiiert bewiesen. • Unglaubwürdiger und widersprüchlicher Vortrag zum Verzicht: Der Kläger wechselte seine Darstellung zu einem angeblichen Verzicht der Beklagten in mehreren Schriftsätzen und stellte Zeugenaussagen widersprüchlich dar; daher ist der Vortrag nicht glaubhaft. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises einer Pflichtverletzung oder des Wegfalls des Pfandrechts war die Verwertung rechtmäßig; daher scheitern die Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers (vgl. §§ 280, 241 BGB grundsätzliche Anspruchsregeln, § 1255 BGB bei Erklärungsgegnern; Zivilprozessrechtlich Kostenentscheidung nach § 91 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Kammer sieht keine rechtswidrige Handlung der Beklagten: Die Beklagte hat ihr Pfandrecht nicht wirksam aufgegeben und war zur Verwertung berechtigt. Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass er eigener Inhaber der Forderung geworden oder schutzberechtigt gegenüber der Beklagten war; sein widersprüchlicher Vortrag konnte nicht überzeugen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Auszahlung der 80.580,44 Euro oder auf Schadensersatz. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.