Beschluss
24 T 19/05
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2005:0811.24T19.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. 1 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.10.2004 die Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter der Firma "V. Ltd. & Co. KG" mit Sitz in M. angemeldet. 2 Beteiligte sind die Firma V. Limited mit Sitz in Birmingham, England, eingetragen im Handelsregister (Companies House of Cardiff unter Nr. 5238308 als persönlich haftende Gesellschafterin, vertreten durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Geschäftsführer sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Kommanditisten. 3 Im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 9647 ist die Zweigniederlassung mit Sitz in M. der V. Limited mit Sitz in Birmingham (Cardiff 8238308) eingetragen. 4 Aufgrund der von der Beteiligten zu 4) erhobenen Bedenken zur Unterscheidbarkeit der Firmen haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit notariell beglaubigter Erklärung vom 8.11.2004 die Umfirmierung der Gesellschaft in "V. Limited & Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. 5 Das Registergericht hat durch Beschluss vom 21.3.2005 die Anmeldungen vom 18.10.2004 und 8.11.2004 zurückgewiesen. Zwar seien die mit Zwischenverfügung vom 15.12.2004 erhobenen Beanstandungen hinsichtlich des Bestehens der angemeldeten Komplementärin und der Vertretungsbefugnis deren gesetzlicher Vertreter erledigt. Indes sei die ausländische Kapitalgesellschaft "V. Limited" mit Sitz in Birmingham/England als Komplementärgesellschaft nicht anzuerkennen. Bei der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Limited und & Co. KG komme es zu einer Vermischung von nationalen Gesellschaftsrechtsnormen. Das deutsche Recht habe zum Schutz des Rechtsverkehrs zahlreiche Vorschriften in Bezug auf die inländische Kapitalgesellschaft & Co. KG geschaffen, die einen besonderen, einheitlichen Gesellschaftstyp darstelle. Unterliege der Komplementär als wesend bestimmendes Element der KG einem anderen Recht als die KG selbst, werde die Anwendung dieser Schutzvorschriften aus dem Regelungszusammenhang gerissen. Die Beteiligung einer ausländischen juristischen Person als einziger persönlich haftender Gesellschafter an einer inländischen Kommanditgesellschaft sei mit der Haftungsstruktur der einheitlich zu betrachtenden "juristischen Person & Co. KG" nicht vereinbar. Sowohl mangelnde Offenlegung der Vertretungs- und der Haftungsverhältnisse sowie die bei der Rechtsdurchsetzung und in der Insolvenz auftretenden Probleme ließen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einer deutschen Kommanditgesellschaft angebracht erscheinen. 6 Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob weitere Versagungsgründe aufgrund missbräuchlichen oder betrügerischen Verhaltens gegeben seien. Im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen ist unter HRA 2625 die Firma Vv. GmbH & Co. KG mit Sitz in M. und unter HRB 4163 die Firma Vv. Beteiligungs-GmbH M. eingetragen. Beide Gesellschaften sind durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. Einer der Geschäftsführer der Vv. Beteiligungs-GmbH war Herr P.E., dem nunmehr für die Zweigniederlassung der V. Limited Einzelprokura erteilt wurde. 7 Gegen den Beschluss des Registergerichts vom 21.3.2005 richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.6.2005 eingelegt haben. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung des EuGH und des BGH die Rechtsfähigkeit einer in der EU begründeten Kapitalgesellschaft anzuerkennen sei. Die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse seien bei der im Companies House of Cardiff eingetragenen Komplementärgesellschaft ordnungsgemäß offengelegt. Auch die Ausführungen des Registergerichts zur Insolvenz gingen fehl, da internationale und örtliche Zuständigkeit in der EUInsVO geregelt seien. Schließlich rechtfertigten auch zwingende Gründe des Allgemeinwohls die Versagung der Handelsregistereintragung nicht. Allein aus der Tatsache, dass für eine deutsche GmbH und eine ebenfalls namensgleich lautende GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet sei, folge nicht, dass vorsätzlich Vermögensinteressen beeinträchtigt werden sollten. 8 II. 9 Die nach § 19 Abs. 1 statthaften und auch im übrigen zulässig eingelegten Beschwerden sind begründet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind neben der beteiligten Gesellschaft beschwerdebefugt (§ 20 Abs. 1 FGG), weil sie als Gesellschafter persönlich anmeldepflichtig sind. 10 Das Registergericht hat die Eintragung der angemeldeten KG im Hinblick darauf zu Unrecht abgelehnt, dass die in England gegründete und dort eingetragene Firma V. Limited nicht Komplementärin der inländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG sein könne. 11 Komplementär einer inländischen KG kann jeder sein, der persönlich haftender Gesellschafter eine OHG sein kann, so auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, vgl. Baumbach/Haupt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 161 Rdnr. 3, § 105 Rdnr. 28. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde, vgl. EuGH, Urteil vom 5.11.2002 – Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 = NJW 2002 3614 - Überseering, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 30.9.2003,- Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 Inspire Art. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 1461)unterliegt eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EGV garantierten Niederlassungsfreiheit steht, hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates, in dem sie gegründet wurde. Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht, vgl. BGH Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03. 12 Die von dem Registergericht erhobenen Bedenken hinsichtlich der Offenlegung der gesetzlichen Vertretung sind hiernach nicht begründet. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Registergericht erhobenen Bedenken im Falle einer Insolvenz. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 1346 /2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 160 vom 30.6.2000, Seite 1 bis 18 geregelt. Mit der in Artikel 43 und 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit ist es daher unvereinbar, der in England wirksam gegründeten und nach englischem Recht rechtsfähigen private limited die Anerkennung einer Komplementär-Gesellschaft an einer inländischen KG zu versagen. 13 Die von dem Registergericht darüber hinaus erörterte Frage, ob die Eintragung aus Gründen des Gläubigerschutzes im Hinblick auf die zwei namensähnlichen, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Firmen Vv. Beteiligungs-GmbH und und Vv. GmbH & Co. KG mit Sitz in M. versagt werden könne, vermag im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Anmeldungen nicht zu rechtfertigen. 14 Zwar ist es nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger unter anderem unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, vgl. die angegebenen Entscheidungen des EuGH in Sachen Überseering und Inspire Art. Eine Behinderung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten kann nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Inspire Art) nur unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein: die Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteressen entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme stellen für sich allein genommen noch keinen Missbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die "größte Freiheit" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu entgehen, vgl. EuGH in dem Verfahren Inspire Art. 15 Allein die Tatsache, dass von identischen Beteiligten eine weitere Firma errichtet oder vertreten wird, nachdem eine frühere Firma aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde, steht gesetzlich der Neueintragung einer angemeldeten Firma nicht entgegen. Das deutsche Recht sieht in § 6 Abs. 2 GmbHG lediglich vor, dass eine Person, die wegen einer Straftat nach den §§ 283 - 283 d StGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH sein kann. 16 Die Entscheidung des Registergerichts kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Zur Prüfung, ob die Anmeldung im übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht, war die Sache deshalb an das Registergericht zurückzuverweisen. 17 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. 18 gez. Unterschriften