Urteil
20 S 26/05
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anschlussinhaber haftet nicht für durch einen minderjährigen Haushaltangehörigen entgegengenommene R-Gespräche, wenn er bei Anwendung objektiver Sorgfalt das vollmachtlose Handeln nicht vorhersehen oder nicht zumutbar verhindern konnte.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters können gegenüber einem Nichtvertragspartner keine Haftung begründen; § 305a Nr.2 BGB setzt wirksamen Vertragsschluss voraus.
• Für eine Anscheinsvollmacht ist erforderlich, dass der Anschlussinhaber durch schuldhaftes Unterlassen den Vertrauenstatbestand geschaffen hat und ihm zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung standen; bei außergewöhnlichen, für den Durchschnittskunden nicht allgemein bekannten kostenpflichtigen Tatbeständen (hier: R-Gespräche) ist dies regelmäßig nicht der Fall.
• § 16 Abs. 3 S.3 TKV verlagert das Haftungsrisiko nur zugunsten des Kunden, wenn dieser nachweist, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde; dies führt hier nicht zu einer Haftung des Anschlussinhabers.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Anschlussinhabers für durch minderjähriges Kind angenommene R‑Gespräche • Der Anschlussinhaber haftet nicht für durch einen minderjährigen Haushaltangehörigen entgegengenommene R-Gespräche, wenn er bei Anwendung objektiver Sorgfalt das vollmachtlose Handeln nicht vorhersehen oder nicht zumutbar verhindern konnte. • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters können gegenüber einem Nichtvertragspartner keine Haftung begründen; § 305a Nr.2 BGB setzt wirksamen Vertragsschluss voraus. • Für eine Anscheinsvollmacht ist erforderlich, dass der Anschlussinhaber durch schuldhaftes Unterlassen den Vertrauenstatbestand geschaffen hat und ihm zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung standen; bei außergewöhnlichen, für den Durchschnittskunden nicht allgemein bekannten kostenpflichtigen Tatbeständen (hier: R-Gespräche) ist dies regelmäßig nicht der Fall. • § 16 Abs. 3 S.3 TKV verlagert das Haftungsrisiko nur zugunsten des Kunden, wenn dieser nachweist, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde; dies führt hier nicht zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Die Klägerin bietet Vermittlung kostenpflichtiger R‑Gespräche an und berechnete dem Beklagten für im Juni/Juli 2003 vom Anschluss des Beklagten insgesamt 36 entgegengenommene R‑Gespräche 756,06 €. Die Klägerin verlangt Zahlung; das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die R‑Gespräche vom 17‑jährigen Kind des Beklagten entgegengenommen wurden. Die Klägerin beruft sich auf Anscheinsvollmacht, Einbeziehung ihrer AGB und auf eine Informations- und Sicherungspflicht des Anschlussinhabers; der Beklagte beruft sich darauf, seiner Tochter die Nutzung bestimmter Anrufziele verboten zu haben und habe keine zumutbare Möglichkeit gehabt, die Annahme der R‑Gespräche zu verhindern. Das Landgericht entscheidet über die Berufung und die Frage, ob ein Vertrag oder eine Haftung des Anschlussinhabers besteht. • Kein Vertragsschluss mit dem Beklagten: Die Bandansage stellt ein Angebot dar, dessen Annahme konkludent durch Tastendruck erfolgt. Nach der Beweisaufnahme hat die Tochter, nicht der Beklagte, die Annahmen vorgenommen. • AGB nicht gegenüber Nichtvertragspartner wirksam: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin begründen keine Haftung des Anschlussinhabers, da sie nur bei bestehendem Vertrag gelten; § 305a Nr.2 BGB setzt Einverständnis der Vertragspartei voraus. • Keine Vertretung/Vollmacht der Tochter: Die Tochter war nicht gemäß § 167 Abs.1 BGB bevollmächtigt; das ausdrückliche Verbot des Beklagten begründet gegenüber ihr eine Grenze der erteilten Nutzungsvollmacht. • Anscheinsvollmacht verneint: Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht liegen nicht vor, weil R‑Gespräche einen für den Durchschnittskunden außergewöhnlichen kostenpflichtigen Tatbestand darstellen, dessen Kenntnis und Vorhersehbarkeit nicht allgemein vorausgesetzt werden können. • Sorgfaltsmaßstab und Zumutbarkeit: Der Anschlussinhaber konnte die konkrete Annahme der R‑Gespräche bei Anwendung objektiver Sorgfalt nicht vorhersehen und hatte keine zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die Pflicht zur Verhinderung hätten erfüllt (z.B. Abschalten Tonwahl, Tastatursperre, Wegschließen Telefon sind unzumutbar oder untauglich). • Schutz des Diensteanbieters nicht unbegrenzt: Wegen gezielter Ansprache Jugendlicher durch den Anbieter ist es nicht gerechtfertigt, das Risiko missbräuchlicher Nutzung allein dem Anschlussinhaber aufzubürden; der Anbieter kann gegen den tatsächlichen Gesprächsteilnehmer vorgehen. • § 16 Abs.3 S.3 TKV zu Gunsten der Klägerin nicht anwendbar: Die Norm verlagert das Risiko nur, wenn der Kunde Nutzung in nicht zu vertretendem Umfang nachweist; hier bleibt der Anschlussinhaber nicht haftbar. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren ist abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist und der Beklagte weder kraft Vertretung noch wegen Anscheinsvollmacht oder anderer Haftungsgrundlagen für die von seiner minderjährigen Tochter entgegengenommenen R‑Gespräche antwortlich ist. Die Kammer hält die Anforderungen an die Sorgfalt des Anschlussinhabers sowie die Zumutbarkeit präventiver Schutzmaßnahmen in diesem Zusammenhang für nicht erfüllt; der Anschlussinhaber konnte das konkrete vollmachtlose Handeln nicht vorhersehen und hatte keine zumutbaren Möglichkeiten, dieses zu verhindern. Die Nebenentscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen; die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anscheinsvollmacht bei R‑Gesprächen.