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Urteil

15 O 246/05

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren vorherige Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. • Vermittelnde oder steuernde Drittunternehmen können als "Beauftragte" i.S. von § 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn die handelnde Firma durch ein Dienstleistermodell der werbenden Firma zugutekommt und diese bestimmenden Einfluss ausübt. • Ein Unterlassungsanspruch der nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigten Stelle kann mit der Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) abgesichert werden. • Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig, Zinspflicht richtet sich nach §§ 291, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Verbot von Werbeanrufen ohne Einwilligung; Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Kundenvorteilsclubs • Werbeanrufe bei Verbrauchern sind ohne deren vorherige Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. • Vermittelnde oder steuernde Drittunternehmen können als "Beauftragte" i.S. von § 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn die handelnde Firma durch ein Dienstleistermodell der werbenden Firma zugutekommt und diese bestimmenden Einfluss ausübt. • Ein Unterlassungsanspruch der nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigten Stelle kann mit der Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 ZPO) abgesichert werden. • Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig, Zinspflicht richtet sich nach §§ 291, 288 BGB. Die klagende, als qualifizierte Einrichtung eingetragene Verbraucherschutzorganisation nimmt die Interessen von Verbrauchern wahr. Die beklagte Betreiberin eines Kundenvorteilsclubs ("T.") ließ auch rechtlich selbständige Vertriebspartner für sich werben. Die Klägerin rügte, die Beklagte habe in drei Fällen Verbraucher ohne vorherige Einwilligung telefonisch für eine Mitgliedschaft geworben (Fälle O., S. und B.). Die Beklagte verweigert eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung und bestreitet teils, selbst angerufen zu haben bzw. eine wirksame Einwilligung liege vor; sie verweist auf von ihr beauftragte Firmen und auf Einwilligungen Dritter (z. B. Mobilfunkantrag, Lifestyle-Befragung). Die Klägerin begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 180,00 €. • Die Klage ist zulässig; die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt und hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung unzulässig sind. • Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl es sich um einen gesetzeswiederholenden Antrag handelt, weil die Norm durch gefestigte Rechtsprechung ausgelegt ist. • In den Fällen O. und S. hat die Beklagte gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen; die Anrufe waren eindeutig werblich und wurden durch Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG durchgeführt. Bei der Firma W. sprechen das Dienstleistermodell und der bestimmende Einfluss der Beklagten dafür, sie als Beauftragte zu qualifizieren. • Die Beklagte hat keine substantiierten Darlegungen zur Einwilligung erbracht. Im Fall S. bleibt der behauptete Einwilligungsvortrag unklar; im Fall O. bestehen Zweifel an der Formulareinwilligung und sie bezieht sich allenfalls auf einen Dritten, weshalb daraus keine Einwilligung zugunsten der Beklagten folgt. • Die Unterlassung war antragsgemäß zuzusprechen; die Androhung von Ordnungsmitteln stützt sich auf § 890 ZPO. Die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, die Zinsen aus §§ 291, 288 BGB, und die Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen; bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Die Beklagte hat zusätzlich 180,00 € an die Klägerin zu zahlen zuzüglich Zinsen ab dem 10.12.2005. Die Klage ist damit in vollem Umfang hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der Abmahnkosten begründet, weil die Beklagte in mindestens zwei Fällen gegen das Werbeanrufverbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen hat und keine wirksamen Einwilligungen nachgewiesen wurden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.