Urteil
21 S 290/04
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2006:0726.21S290.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 28.12.2003 gegen 18.00 Uhr in Bielefeld geltend. 4 Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. 5 Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten, ein am 30.08.1989 erstmals zugelassener Pkw BMW 320 i mit einem Km-Stand von 230.177, beschädigt. 6 Noch am selben Tag – einem Sonntag - mietete der in Steinhagen wohnhafte Geschädigte bei der Klägerin im Rahmen des von dieser eingerichteten Notdienstes einen Pkw BMW 316 i – touring ohne weitere Erkundigungen über günstigere Tarife bei anderen Vermietern an. 7 In dem Mietvertragsformular wurde als Mietpreis "lt. ES-Tableau" eingefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Mietvertrag vom 28.12.2003 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgte am 05.01.2004 8 Die Klägerin, die nach eigenen Angaben nicht zwischen sogenannten Normal- und Unfallersatztarifen unterschiedet, berechnete dem Geschädigten mit Rechnung vom 06.01.2004 (Bl. 4 d.A.) einen Gesamtbetrag von 1.800,98,-- Euro in dem ein Betrag von 206,88 € netto für die Haftungsbeschränkung sowie ein Zuschlag von 60,34 € netto für die Verbringung im Notdienst enthalten war. Die Berechnung erfolgte nach der Mietwagenklasse 7. 9 Der Geschädigte hatte seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin, die über eine Teilerlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG verfügt, abgetreten. Nachdem die Klägerin den Rechnungsbetrag gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, zahlte diese an die Klägerin einen Teilbetrag von 990,01 €. 10 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 638,79 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensberechnung der Klägerin vom 02.07.2004 (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 06.01.2004 unter Fristsetzung zum 20.01.2004 vergeblich zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert worden. 11 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten seien ortsüblich und angemessen. Soweit die Beklagte günstigere Mietwagentarife anderer Anbieter nenne, handele es sich um sog. Internettarife, die nicht allgemein zugänglich seien und die Vorlage einer Kreditkarte voraussetzten. 12 Wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten sei lediglich ein Abzug von 3,5 % der Mietwagenkosten vorzunehmen. Die Kosten der Haftungsreduzierung seien zumindest zur Hälfte zu ersetzen, da für den Geschädigte im Hinblick auf das Alter des verunfallten Fahrzeuges ein Sonderrisiko bestanden habe. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 638,79 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2004 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 1. die Klage abzuweisen, 17 2. hilfsweise: 18 sie nur Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Herrn L., gegen die Klägerin aus Pflichtverletzung (Mietvertrags-Nr.: 19240135667; Rechnung vom 06.01.1004, RG-Nr.: 138610) zur Zahlung zu verurteilen. 19 Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auffassung vertreten, die Sicherungsabtretung an die Klägerin sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG nichtig. Die erteilte Erlaubnis befuge nur zur außergerichtlichen Forderungseinziehung. 20 Ein über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch der Klägerin bestehe nicht. Der verunfallte Pkw sei aufgrund seines Alters in die Gruppe 6 und nicht in die Gruppe 7 der Mietwagenklassen einzuteilen. 21 Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, mangels konkreter Vereinbarungen über den Mietpreis könne als üblich und angemessen nur ein sog. Normaltarif in Ansatz gebracht werden. Dem Geschädigten sei ein Mietpreis nicht genannt worden. Die Klägerin unterscheide auch durchaus zwischen Normal- und Unfallersatztarifen. 22 Gerechtfertigt sei ein Tagessatz von allenfalls 123,75 € brutto. Gleichwertige Fahrzeuge seien bei verschiedenen Mietwagenunternehmern im Bereich Bielefeld, so bei den Firmen Avis, Europcar und Sixt, bereits zu deutlich günstigeren Konditionen anzumieten gewesen. Der Mietvertrag sei daher bereits wegen Wuchers nichtig, da der berechnete Preis den üblichen und angemessenen Normaltarif um ein Mehrfaches überstiegen habe. 23 Die Mietwagenrechnung enthalte zudem einen versteckten Aufschlag von 10 % der Mietwagenkosten als Vermittlungsprovision für den Abschleppunternehmer. 24 Die Unangemessenheit der Preise sei auch für den Geschädigten erkennbar gewesen. Dieser hätte durch Anrufe bei örtlichen Mietwagenunternehmern feststellen können, dass die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu wesentlich günstigeren Konditionen ohne weiteres möglich gewesen sei. Hierzu sei er aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen. 25 Ferner seien nicht – wie von der Klägerin vorgenommen – ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3,5 %, sondern in Höhe von 10% abzuziehen. Die Kosten für die Haftungsreduzierung seien nicht zu erstatten, da der Geschädigte – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – für seinen verunfallten Pkw keinen entsprechenden Versicherungsschutz besaß. 26 Der Geschädigte habe sowohl über eine Kreditkarte, als auch über einen Internetanschluss verfügt, so dass die Vergleichspreise anderer Anbieter für ihn mühelos zu realisieren gewesen wären. Auch diese hätten einen Notdienst angeboten. 27 Ferner hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines behaupteten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen die Klägerin geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Geschädigten über das Vorliegen günstigerer Tarife und mögliche Probleme mit der Erstattungsfähigkeit aufklären müssen. Sie – die Beklagte – habe entsprechend § 255 BGB einen Anspruch auf Abtretung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs des Geschädigten. 28 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. 29 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin sei durch die ihr erteilte Inkassoerlaubnis gedeckt. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten, 30 Die Normaltarife anderer Mietwagenunternehmer stellten keinen tauglichen Vergleichsmaßstab dar, da diese für den Geschädigten nicht ohne weiteres zu erlangen gewesen wären. Es sei gerichtsbekannt, dass solche günstigen Tarife stets an bestimmte Bedingungen – etwa die Vorauszahlung des Mietzinses oder die Bezahlung mit Kreditkarten bzw. die Hinterlegung einer Kaution oder eine Vorreservierung - geknüpft seien. Darüber hinaus sei bekannt, dass einem Unfallgeschädigten nur ein sog. Unfallersatztarif angeboten werde. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallersatztarif der Klägerin im Vergleich zu den Unfallersatztarifen anderer Vermieter überhöht sei, seien nicht ersichtlich. Diesen angemessenen und üblichen Preis habe die Klägerin dem Geschädigten auch ohne Preisabsprache nach § 315 BGB in Rechnung stellen dürfen. 31 Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten berufen, da die Klägerin keine Pflicht zum Hinweis auf eigene oder Angebote andere Mietwagenunternehmer verletzt habe. 32 Die ersparten Eigenaufwendungen sowie die Haftungsreduzierung seien von der Klägerin zutreffend angesetzt worden. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 34 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. 35 Sie macht geltend: 36 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei auf die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Unfallersatztarifs abzustellen. Eine solche sei jedoch nicht gegeben. Das Risiko eines Forderungsausfalls habe bei der hier vorliegenden eindeutigen Haftungsfrage nicht bestanden. Auch sei die Rechtsberatung der Klägerin bei Geltendmachung eines angemessenen Tarifs nicht nötig gewesen, da in diesem Falle sogleich vollständig reguliert worden wäre. 37 Die Annahme des Amtsgerichts, dem Geschädigten wären nur Unfallersatztarife angeboten worden, sei unzutreffend und nicht belegt. So weise z.B. die Fa. Avis in ihren Abtretungserklärungen ausdrücklich auf günstigere Anmietungsmöglichkeiten außerhalb des Unfallersatztarifs hin. Für den Geschädigten hätten – auch im Rahmen eines Notdienstes - mehrere günstigere Anmietungsmöglichkeiten bestanden, so z.B. bei den Mietwagenunternehmen Europcar und Avis. 38 Auch aus diesem Grund wären die genannten Vergleichspreise zu realisieren gewesen. 39 Aufgrund der fehlenden Preisvereinbarung könne ohnehin nur der ortsübliche Normaltarif angesetzt werden. 40 Das Amtsgericht habe den Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit des Tarifs der Klägerin übergangen. Es habe die Erforderlichkeit des Tarifs unterstellt, ohne hierzu eigene Feststellungen zu treffen. 41 Von der Klageforderung seien die nicht erstattungsfähigen Kosten der Haftungsreduzierung sowie die in dem Mietpreis enthaltene Vermittlungsprovision abzuziehen. Ferner habe das Amtsgericht die Eigenersparnis unzutreffend angesetzt. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.09.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise: 44 sie nur Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Herrn L., gegen die Klägerin aus Pflichtverletzung (Mietvertrags-Nr.: 19240135667; Rechnung vom 06.01.1004, RG-Nr.: 138610) zur Zahlung zu verurteilen. 45 Die Klägerin beantragt, 46 die Berufung zurückzuweisen. 47 Sie macht unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2004 sowie einer betriebswirtschaftlichen Bewertung ihrer Pkw-Mietpreise durch die K. Unternehmensberatung GmbH geltend, ihre Mietpreise seien betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und erforderlich. 48 Dem Geschädigten sei ein günstigerer Normaltarif am Unfalltag – einem Sonntag - nicht zugänglich gewesen. Zudem wären dem Geschädigten von anderen Anbietern bei wahrheitsgemäßer Angabe, dass die Anmietung auf einem unverschuldeten Unfall beruhe, ebenfalls lediglich Unfallersatztarife angeboten worden. 49 Der Geschädigte verfüge über keine Kreditkarte. Ihm sei es nicht möglich gewesen, die Mietwagenkosten an Ort und Stelle vorzufinanzieren. Auch könne von ihr – der Klägerin - nicht verlangt werden, den Kunden an einen Wettbewerber zu verweisen. 50 Aus einem von ihr eingeholten Gutachten des TÜV Nord ergebe sich, dass die Eigenersparnis im vorliegenden Fall lediglich 19,32 € bzw. 1,5 % der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten betrage. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 52 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2005 (Bl. 250 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen. 53 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Zwischenbericht des Sachverständigen Dipl.-Kfm. B. vom 25.01.2006 (Bl. 260) sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2006 (Bl. 459) nebst Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen. 54 II. 55 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 56 Die Klage ist nicht begründet. 57 Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus keinen weiteren Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823, 398 BGB. 58 1. 59 Dabei verstößt weder die Annahme der Abtretung des Geschädigten, noch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung gegen § 1 RBerG. 60 Es kann dahinstehen, ob die Abtretung hier den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte oder es der Klägerin im Wesentlichen darum ging, eine durch Abtretung erlangte Sicherheit zu verwirklichen. 61 Der Klägerin ist unstreitig Inhaberin einer Erlaubnis, nach der sie zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschaden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers berechtigt ist. 62 Ungeachtet des Umstandes, dass die Erlaubnisurkunde sich lediglich über den außergerichtlichen Forderungseinzug verhält, sind Inkassounternehmen ferner befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen (BGH, NJW 1996, 393). 63 2. 64 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin ihrer Schadensberechnung nicht von vorneherein mangels einer Vereinbarung über den Mietpreis im Hinblick auf § 315 BGB lediglich einen ortsüblichen Normaltarif zugrunde legen. 65 Vielmehr ist eine Vereinbarung über den Mietpreis getroffen worden. 66 Ausweislich des Mietvertrages vom 28.12.2003 wurde der Mietpreis "lt. ES-Tableau" ausgewiesen. Die Bezugnahme auf eine Preisliste bzw. ein Preistableau begründet eine wirksame Preisvereinbarung, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte zuvor in die Preisliste Einsicht genommen hatte. Dass dieses Tableau den hier geltend gemachten Tarif aufwies, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 67 3. 68 Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind, soweit sie den vorprozessual gezahlten Betrag übersteigen, nicht erstattungsfähig. 69 a) 70 Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht nach §§ 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 2006, 2106) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. 71 b) 72 Bei dem berechneten Tarif der Klägerin handelt es sich der Höhe nach um einen sogenannten Unfallersatztarif, der nach den Ausführungen des Sachverständigen B. einem für den Raum Bielefeld üblichen Tabellenwert entspricht. Demgegenüber betrug der vom Sachverständigen anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2003 ermittelte Selbstzahler- oder Normaltarif für das Jahr 2003 im Mittel ca. 750,00 €. 73 c) 74 Vorliegend hat die Klägerin letztlich schlüssig dargelegt, dass die Besonderheiten ihres Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Tarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normatarif wesentlich günstiger hätte anmieten können. Damit hat sie in ausreichendem Maße bestritten, dass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich gewesen ist. 75 d) 76 Die Klägerin vermochte demgegenüber nicht zu beweisen, dass der von ihr geltend gemachte Aufwand in vollem Umfang erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass lediglich 75% des Tarifs der Klägerin – unabhängig von dem konkret angemieteten Fahrzeug - dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen. 77 aa) 78 Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. rechtfertigen zwar aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif. Der Sachverständige hat insoweit – für die Kammer nachvollziehbar- ausgeführt, dass hier u.a. die Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, das erhöhte Unterschlagungsrisiko, die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu berücksichtigen sind. 79 bb) 80 Dabei vermochte die Kammer jedoch nicht – ausgehend vom anhand des Schwacke - Automietpreisspiegels 2003 ermittelten Normaltarif– die einzelnen Kosten- und Risikofaktoren im Einzelnen zu quantifizieren und diese mit einem bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz dem sog. Normaltarif zuzuschlagen. Die Kammer hatte vielmehr aufgrund der ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. davon auszugehen, dass die gegenüber einem Normaltarif angeführten tarifbildenden Merkmale, insbesondere die spezifischen Leistungen und Risiken im Unfallersatzgeschäft, nicht im Einzelnen zu bemessen sind. Ferner können nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich auch die einzelnen Merkmale nicht konkret gewichtet werden. Eine "Hochkalkulation" ist nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit nicht möglich. 81 cc) 82 Den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts erforderlichen Aufwand schätzt die Kammer entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen B. auf ca. 75% des Unfallersatztarifs der Klägerin, § 287 ZPO. 83 Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist ein Unfallersatztarif, der sich auf 75 – 80 % des Tarifs der Klägerin beläuft, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und in Bezug auf die erhöhten Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts aufwandadäquat. 84 Im Hinblick darauf, dass der Klägerin die Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten obliegt, vermochte die Kammer ihrer Schätzung innerhalb der vom Sachverständigen genannten Bandbreite nur den niedrigeren Wert zugrunde zu legen. In dieser Höhe entspricht der Tarif der Klägerin zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen dem derzeitigen Stand der Vereinbarungen zwischen Versicherern und Mietwagenunternehmern und damit annähernd einem unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildeten Preis. 85 Eine Erhöhung der so bemessenen erforderlichen Mietwagenkosten ist auch nicht deshalb veranlasst, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen dieses Niveau nur unter der Voraussetzung aufwandadäquat und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, dass – auch hier vorzunehmende (s.u.. 5) - Kürzungen wegen ersparter Eigenaufwendungen nicht erfolgen. Die Frage, ob sich der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss, ist im Verhältnis des Geschädigten zum Mietwagenunternehmer unerheblich. Letzterer hat gegen seinen Vertragspartner – den Geschädigten – einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Mietwagenkosten, von dem er ohne weiteres Gebrauch machen kann. 86 e) 87 Die Klägerin war danach im vorliegenden Fall berechtigt, allenfalls 75% ihres Unfallersatztarifs für einen Mietwagen der Klasse 6 ersetzt zu verlangen. 88 Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen der Klasse 7 verlangt, ist ein ersatzfähiger Schaden nicht gegeben. 89 Dabei kann dahinstehen, ob bereits das vermietete Fahrzeug selbst – wie vom Sachverständigen B. problematisiert – in die Mietwagenklasse 6 oder 7 einzustufen ist. 90 Denn der Geschädigte darf grundsätzlich nur ein klassengleiches Fahrzeug anmieten 91 Bei älteren Pkw mit erheblich herabgesetztem Gebrauchswert sind danach nur die Kosten für ein in etwa wertgleiches Mietfahrzeug zu ersetzen (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rn. 30). 92 Im Hinblick auf Alter und Laufleistung des verunfallten Fahrzeuges konnte dies allenfalls – wie von der Beklagten vorgetragen - in die Mietwagenklasse 6 eingeordnet werden, so dass auch nur die Kosten der Anmietung eines Fahrzeuges dieser Mietwagenklasse erstattungsfähig sind. 93 Nach der in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der K. Unternehmensberatung GmbH aufgeführten Preisliste (dort Seite 20) betrug der Tarif der Klägerin für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 im maßgeblichen Zeitraum 1106,03 €. 94 Von diesem Tarif waren entsprechend den obigen Ausführungen 75 %, mithin ein Nettobetrag von 829, 52 € erstattungsfähig. 95 4. 96 Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht auch im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den diesen erforderlichen Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag nicht deshalb ersetzt verlangen, weil dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. 97 Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin vermochte nicht darzulegen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. 98 a) 99 Der Unfall ereignete sich an einem Sonntag gegen 18.00 Uhr. Der Geschädigte hat noch am selben Abend ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin angemietet. 100 Zwar spielt es in diesem Zusammenhang auch eine Rolle, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGHZ 163, 19). 101 Dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug aber unbedingt bereits zu diesem Zeitpunkt benötigte und mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht bis zum nächsten Morgen hätte warten können, ist nicht vorgetragen. Seinen nur wenige Kilometer entfernt liegenden Wohnort in Steinhagen hätte er ohne weiteres zunächst mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit dem Taxi erreichen können. 102 b) 103 Selbst wenn er aber möglichst schnell auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, noch am selben Abend ein günstigeres Angebot zu erlangen. Die Beklagte hat – von der Klägerin nachfolgend nicht bestritten - mit Schriftsatz vom 09.03.2006 die Erreichbarkeit der einen günstigeren Normaltarif anbietenden Mietwagenunternehmen Europcar und Avis dargelegt. 104 c) 105 Für den Geschädigten hätte auch im Falle dringender Angewiesenheit auf das Fahrzeug eine Erkundigungspflicht zumindest bei diesen überregional bekannten Anbietern bestanden. 106 Zwar hätte eine Nachfrage bei der Klägerin selbst – die nach eigenen Angaben nur über eine Preisliste verfügt – zu keinem anderen Ergebnis geführt. 107 Jedoch kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGHZ 163, 19) bzw. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05). 108 Hierzu bestand für den Geschädigten auch gerade angesichts der Höhe des vereinbarten Mietpreises Anlass. 109 Zwar hat der Geschädigte hier den Mietpreis möglicherweise nicht gekannt. Dies kann ihn jedoch nicht entlasten. Zu einer Nachfrage nach der Höhe der Kosten war er aber bereits aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie der Gefahr, die Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht vollständig ersetzt zu bekommen, gehalten. Wenn ihm sodann die entstehenden Kosten genannt worden wären, hätten sich ihm Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Tarifs (hier: ca. 225,00 € pro Tag incl. Haftungsfreistellung) geradezu aufdrängen müssen, so dass er sich zumindest nach Alternativangeboten überregionaler Großanbieter (z.B. Europcar) hätte erkundigen müssen. 110 d) 111 Die Klägerin hat demgegenüber nicht hinreichend konkret dargelegt, dass dem Geschädigten von keinem der in Frage kommenden Anbieter – auch auf Nachfrage – ein günstigerer Tarif genannt worden wäre. 112 e) 113 Auf die Frage, ob der Geschädigte im Besitz einer Kreditkarte war, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Die Klägerin hat auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ohne Vorlage einer Kreditkarte eine Anmietung zum Selbstzahlertarif keinesfalls möglich gewesen wäre. In Betracht wären auch die Vorlage der EC-Karte bzw. die Stellung einer Kaution etc. gekommen, möglicherweise – bei fehlender Eilbedürftigkeit – auch eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. 114 5. 115 Von dem danach erstattungsfähigen Nettobetrag von 829,52 € sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen des Geschädigten abzuziehen. Die Kammer schätzt diese in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten (§ 287 ZPO), so dass sich die grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf einen Nettobetrag von 746,57 € beliefen. Soweit die Klägerin ihr Vorbringen zur Höhe der ersparten Eigenaufwendungen erstmals in zweiter Instanz durch Vorlage eines Gutachtens des TÜV-Nord vom 1.4.2005 substantiiert hat, war dieses Angriffsmittel mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. 116 6. 117 Die über diesen Betrag hinausgehenden, in der Rechnung vom 06.01.2004 gesondert ausgewiesenen Kosten für die Verbringung im Notdienst (60,34 € netto) sind nicht erstattungsfähig. Denn die erhöhten Kosten für die Unterhaltung eines Notdienstes sowie die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge sind Teil der vom Sachverständigen B. genannten speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts und damit bereits in den oben (3.) ermittelten erstattungsfähigen Mietwagenkosten enthalten. 118 7. 119 Die Kosten der Haftungsreduzierung sind dagegen in dem geltend gemachten Umfang (103,44 € zzgl. Mehrwertsteuer) erstattungsfähig. 120 Derartige Kosten sind – auch wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist - zumindest dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter ist und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird (BGH, NJW 2005, 1041). 121 Im Hinblick darauf, dass das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls bereits ca. 14 Jahre alt war, lag hier ein derartiges Sonderrisiko vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Anmietung eine Kraftfahrzeuges mit Vollkaskoschutz – auch ohne Sonderrisiko - in der Regel eine adäquate Schadensfolge darstellt (vgl. BGH a.a.O.; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 249 Rn. 34). 122 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob hier Abzüge unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH a.a.O.) in Betracht kommen. Da die Klägerin ohnehin nur die hälftige Haftungsbeschränkung geltend macht, ist ein weiterer Abzug nicht vorzunehmen. 123 8. 124 Die Klägerin hatte gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht danach einen Anspruch in Höhe von insgesamt 986,01 € (746, 57 € + 103,44 € zzgl. 136,00 € Mehrwertsteuer). Im Hinblick auf die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 990,01 € verbleibt kein weitergehender Anspruch der Klägerin. 125 III. 126 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 127 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.