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Beschluss

25 T 159/06

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2006:0907.25T159.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 In dem im Tenor genannten Grundbuch waren zunächst als Eigentümer eingetragen Herr S. T. und Herr V. K. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts traten die Beteiligten zu 1) und 2) ein. Danach ist der vorherige Gesellschafter Herr V. K. aus der Gesellschaft ausgeschieden. Laut dem auf den 29.8.1997 datierten Gesellschaftsvertrag ist Zweck der Gesellschaft der Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung und die Vermietung bzw. die Verpachtung von Grundstücken sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Wegen des weiteren Inhalts des genannten Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 38 – 44 d. Grundbuchakten Bezug genommen. 4 Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Herren T. und K. beantragten im Januar 2006 die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse aufgrund des Gesellschafterwechsels. Am 18.4.2006 wurden im Grundbuch als Eigentümer in Abt. I eingetragen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern: [Beteiligter zu 1.], [Beteiligter zu 2.] und S. T.. Als Grundlage der Eintragung wurde in Spalte 4 eingetragen: Infolge Abwachsung sind die neu eingetragenen Gesellschafter 2.1 und 2.2 ([Beteiligter zu 1.] und [Beteiligter zu 2.]) weitere Gesamthandseigentümer. Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters 1 b) V. K. ist den Mitgesellschaftern angewachsen. 5 Mit Rechnungen vom 20.4.2006 stellte die Oberjustizkasse Hamm den Beteiligten zu 1) und 2) Kosten in Höhe von 531,00 Euro wegen der Eintragung der Eigentumsänderung auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 KostO bei einem Geschäftswert von 666.666,66 Euro und dem hälftigen Anteil in Rechnung. 6 Gegen diese Kostenrechnungen legten die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils mit Schriftsatz vom 28.4.2006 ihres Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung ein und beantragten, die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten festzusetzen. Zur Begründung führten sie jeweils aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Gebühren, die die Kosten übersteigen, gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie Nr. 69/335/EWG vom 17.7.1969 verstießen. Zudem rügten sie die Wertfestsetzungen als nicht nachvollziehbar, da nach dem in der Rechnung angegebenen § 20 Abs. 1 KostO der Kaufpreis, nach dem ebenfalls angegebenen § 19 Abs. 2 KostO der Einheitswert maßgebend sei. 7 Das Amtsgericht holte daraufhin die Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bielefeld vom 14.6.2006 ein. Darin führt der Bezirksrevisor aus, dass nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung die Grundbuchgebühren nach der KostO nicht gegen EU-Recht verstießen. Des weiteren hat er ausgeführt, dass die Überprüfung des Geschäftswerts Anlass zur Korrektur der berechneten Kosten gäbe. Auszugehen sei von einem Verkehrswert von 1.000.000,00 Euro; der in § 19 Abs. 2 KostO genannte Verkehrswert sei nur ein Hilfswert, der nur zum Tragen komme, wenn es keine Anhaltspunkte für den wahren Wert des Objekts gäbe. Der Eintritt der Beteiligten zu 1) und 2) in die aus zwei Personen bestehende GbR führe zu einem Eigentumsübergang in Höhe von 2 x 250.000,00 Euro, für den eine volle Gebühr gem. § 60 Abs. 1 KostO anfalle. Dass sodann eingetragene Ausscheiden des Gesellschafters K. führe zu einem automatischen Anwachsen seines Anteils bei den verbliebenen Gesellschaftern, wofür die Rechtsprechung lediglich eine Gebühr gem. § 67 KostO ansetze und zwar nach einem Bruchteil seines Anteils. Bei einem Anteil des Ausscheidenden von 250.000,00 Euro ergäbe sich bei einem Wert von 50 % ein Geschäftswert in Höhe von 125.000,00 Euro. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 14.6.2006 wird auf Bl. 54 ff. d. A. Bezug genommen. 8 Daraufhin stellte die Gerichtskasse dem Beteiligten zu 1) unter dem Kassenzeichen: 700 17086 336 4 und dem Beteiligten zu 2) unter dem Kassenzeichen 700 17087 336 7 jeweils folgendes in Rechnung: 9 1. Eintragungsänderung, §§ 60 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 KostO Wert: 500.000,00 Euro je Anteil ½ Betrag: 403,50 Euro 2. Namensberichtigung, §§ 67, 30 KostO Wert: 125.000,00 Euro je Anteil 1/3 Betrag: 21,00 Euro gesamt: 424,50 Euro 10 Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.2006 wandten sich die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils gegen die Rechnungen vom 24.7.2006 und hielten an ihrer jeweiligen Erinnerung fest. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die in Rechnung gestellten Gerichtskosten gegen das Verbot gem. Art. 10 lit. c der Gesellschaftssteuerrichtlinie verstoße. Zwar sei die in Rede stehende Gebühr eine Besitzwechselsteuer i. S. von Art. 12 Abs. 1 lit. d der Gesellschaftssteuerrichtlinie; diese Gebühr sei jedoch nur zulässig, wenn sie nicht höher sei als diejenigen Steuern oder Abgaben, die in dem erhebenden Mitgliedsstaat für gleiche Vorgänge erhoben würden. Sie verweisen insoweit auf eine Entscheidung des EuGH vom 15.6.2006 Az: C-264/04. Sie sind der Auffassung, dass aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 4 KostO die bei Eintragung von Erben vorsieht, das keine Gebühren nach der KostO anfallen. Die angefochtene Gebühr höher sei als bei gleichartigen Fällen, somit EU rechtswidrig. 11 Des weiteren sind sie der Auffassung, dass die in Rechnung gestellten Gebühren gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Es würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt, wenn aufgrund EU Recht eine Grundbucheintragung aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs (Umwandlung, Einbringung usw.) nur kostendeckend abgerechnet werden dürfe, kein vernünftiger Grund erkennbar sei, weshalb eine andere Grundbucheintragung nach dem Wert des Grundstücks abzurechnen sein solle. 12 Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass wegen des Eingreifens des Verbots gem. Art. 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie die geltend gemachten Grundbuchgebühren EU-rechtlich fragwürdig seien. 13 Mit Beschluss vom 4.8.2006 hat das Amtsgericht die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 14.6.2006 Bezug genommen. Gegen den am 4.8.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2006 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten festzusetzen zumindest das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über das Verfahren AG Breisach UR II 7/01 rechtskräftig entschieden worden sei. In ihrer Begründung wiederholen sie ihre Argumente aus dem Erinnerungsschriftsatz vom 31.7.2006. 14 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung der Kammer vorgelegt. 15 Der gem. § 14 Abs. 7 S. 1 KostO zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat mit Beschluss vom 6.9.2006 das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 16 II. 17 1. 18 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.8.2006 sind gem. § 14 Abs. 3 KostO statthaft. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jeweils 200,00 Euro, § 14 Abs. 3 S. 1 2. HS KostO. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als jeweiliger Kostenschuldner auch beschwerdeberechtigt gem. § 14 Abs. 2 KostO. 19 2. 20 Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind zu Recht ergangen. 21 a) 22 Zutreffend sind den Beteiligten zu 1) und 2) für ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch Gebühren gem. § 60 Abs. 1 KostO und für die Eintragung der Namensberichtigung infolge des Ausscheidens des Gesellschafters K. Gebühren gem. § 67 KostO in Rechnung gestellt worden. Gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Kosten nach diesen Vorschriften, denen die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 14.6.2006 zugrunde liegt, haben die Beteiligten zu 1. und 2 im Rahmen der Beschwerde keine Einwendung mehr erhoben. Gegen die angesetzten Geschäftswerte und Gebührenansätze entsprechend dieser Vorschriften ist auch nichts zu erinnern. 23 b) 24 Zu Unrecht berufen sich die Beteiligten zu 1) und 2) darauf, dass die festgesetzten Gebühren nach der KostO gegen die Regelungen der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 10.6.1985 (im Folgenden: Gesellschaftssteuerrichtlinie) verstößt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) verstoßen die genannten Regelungen der Kostenordnung nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie. Diese greift bei dem vorliegenden Fall, der die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Umstandes betrifft, das neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretene Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden und ausgeschiedene Gesellschafter dort im Wege der Namensberichtigung gelöscht werden, nicht ein. 25 aa) 26 Grundsätzlich ist die Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Beteiligten angehören, anwendbar. Gem. Art. 3 Abs. 2 der Gesellschaftssteuerrichtlinie ist diese Richtlinie auf alle Gesellschaften, die einen Erwerbszweck verfolgen, anwendbar. Dies ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Beteiligten angehören, der Fall, da Gesellschaftszweck Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung und die Vermietung bzw. die Verpachtung von Grundstücken ist. 27 bb) 28 Die hier in Rechnung gestellten Kosten fallen jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht unter das Verbot gem. Art. 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie. Darin heißt es: 29 „Abgesehen von der Gesellschaftssteuer erheben die Mitgliedsstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf: 30 a) die in Art. 4 genannten Vorgänge“ [ auf Gründung einer Kapitalgesellschaft, Umwandlung einer Gesellschaft, die keine Kapitalgesellschaft ist in eine Kapitalgesellschaft, die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art etc.] 31 b) „die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Art. 4 genannten Vorgänge 32 c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, die eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Personen mit Erwerb aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.“ 33 (1) 34 Der Anwendung dieser Vorschrift auf die in Rechnung gestellten Kosten steht schon entgegen, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht – wie Art. 10 seinem Wortlaut nach voraussetzt - von der Gesellschaft erhoben wird, sondern von deren Gesellschaftern. 35 (2) 36 Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorliegenden Fall der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Eintritts und des Ausscheidens von Gesellschaftern nicht um einen der in Art. 10 aufgeführten Fälle. 37 Unzweifelhaft unterfallen diese Vorgänge nicht den unter die in lit. a) und lit. b) geregelten Sachverhalte. 38 Es liegt auch kein Fall vor, der in lit. c) des Art. 10 der Gesellschaftssteuerrichtlinie geregelt ist. Dort ist Voraussetzung, dass die genannte Berichtigung des Grundbuchs in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Berichtigung ist insbesondere keine Formalität, der die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen ist. Die Berichtigung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass sich die personelle Zusammensetzung der Gesellschafter – der an der Gesellschaft Beteiligten – geändert hat. Dieser Umstand beruht jedoch nicht auf der Rechtsform der Gesellschaft als solcher. Die Berichtigung erfolgt vielmehr aufgrund der Beteiligung der neu eingetretenen Gesellschafter am Rechtsverkehr. Diese Teilnahme am Rechtsverkehr mündet lediglich in eine Beteiligung an einer Gesellschaft (vgl. insoweit auch BayObLG, NJW-RR 2001, 880 ff.). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem vom EuGH am 15.6.2006 entschiedenen Fall (Az. C-264/04; Ausgangsverfahren: AG Breisach UR II 7/01), in dem es um die Grundbuchberichtigung aufgrund der Verschmelzung zweier Genossenschaften ging. Die dortigen Gebühren wurden einer Gesellschaft in Rechnung gestellt; zudem handelten auch zwei Gesellschaften i. S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie. Dies ist im vorliegenden Fall – wie dargestellt – gerade nicht der Fall. 39 c) 40 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) verstoßen die Vorschriften der KostO auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Bei einer Eintragung hinsichtlich der Änderung des Eigentümers eines Grundstücks fallen grundsätzlich die Gebühren gem. § 60 Abs. 1 KostO an. Regelungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie stehen dem nicht entgegen. Insoweit übersehen die Beteiligten zu 1) und 2), das gem. Art. 12 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie Besitzwechselsteuern zulässig sind. Wie der EuGH in dem genannten Urteil (Az. C-264/04) hervorgehoben hat, unterfallen die genannten Kosten nach der KostO dieser Regelung. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 S. 2 der Gesellschaftssteuerrichtlinie, wonach diese Besitzwechselsteuern nicht höher sein dürfen als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedsstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden, liegt nicht vor. Die Gebühr gem. § 60 Abs. 1 wird grundsätzlich für sämtliche Eintragungen eines Eigentümers erhoben. Soweit die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 4 KostO vorsieht, dass die Gebühr nicht bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben wird, wenn der Eintragungsantrag binnen 2 Jahren seit dem Erbfall von dem Grundbuchamt eingereicht wird, so liegt insoweit kein gleichartiger Vorgang vor. Dieser Vorgang unterscheidet sich von den anderen Vorgängen dadurch, dass es sich bei dem Eigentumserwerb aufgrund eines Erbfalls nicht um ein Verkehrsgeschäft wie in den sonstigen Fällen des § 60 Abs. 1 KostO handelt. Aus diesem Grund verstößt § 60 Abs. 1 in der Zusammenschau mit § 60 Abs. 4 KostO nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dort sind unterschiedliche Sachverhalte geregelt, die entsprechend unterschiedlich behandelt werden. 41 3. 42 Aus den unter 2 b) genannten Gründen war auch nicht – wie von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragt – das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bis über das Verfahren AG Breisach UR II 7/01 rechtskräftig entschieden ist. Der Inhalt des dortigen Verfahrens ist mit dem hier vorliegenden aus den genannten Gründen nicht vergleichbar. 43 4. 44 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) waren aus diesen Gründen mit der Kostenentscheidung aus § 14 Abs. 9 KostO zurückzuweisen. 45 5. 46 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob die Gesellschaftssteuerrichtlinie auf den vorgenannten Fall Anwendung findet, war die weitere Beschwerde zuzulassen.