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Urteil

21 S 170/07

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verkäufer haftet für im Angebot gemachte Beschaffenheitsangaben; fehlende Ausstattung (Sitzheizung) stellt bei arglistiger Täuschung einen erheblichen Mangel dar. • Bei arglistiger Täuschung ist ein Freizeichnungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 S.1 BGB entbehrlich; der Käufer kann sofort zurücktreten. • Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt Zug um Zug gemäß § 348 BGB; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei Verzug nach §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen. • Derjenige, dem die Rücknahme angeboten wird, kann sich in Annahmeverzug befinden, wenn er aufgefordert wurde, die Sache zurückzunehmen, dies aber nicht tut.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen arglistig verschwiegener Ausstattung: Rückabwicklung und Kostenersatz • Ein Verkäufer haftet für im Angebot gemachte Beschaffenheitsangaben; fehlende Ausstattung (Sitzheizung) stellt bei arglistiger Täuschung einen erheblichen Mangel dar. • Bei arglistiger Täuschung ist ein Freizeichnungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 S.1 BGB entbehrlich; der Käufer kann sofort zurücktreten. • Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt Zug um Zug gemäß § 348 BGB; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei Verzug nach §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen. • Derjenige, dem die Rücknahme angeboten wird, kann sich in Annahmeverzug befinden, wenn er aufgefordert wurde, die Sache zurückzunehmen, dies aber nicht tut. Der Sohn des Klägers ersteigerte bei einer eBay-Auktion einen gebrauchten BMW 318 tds vom Beklagten. In der eBay-Beschreibung war ausdrücklich eine Vollausstattung mit Sitzheizung angegeben; das Fahrzeug verfügte jedoch nicht über eine Sitzheizung. Nach Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung blieb der Kaufpreis nahezu unverändert. Der Käufer reklamierte die Abweichung und forderte den Beklagten telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Erstattung des Kaufpreises auf; eine Fristsetzung erfolgte anschließend anwaltlich. Der Beklagte verweigerte die Rücknahme. Der Kläger (Rechtsnachfolger durch Abtretung) verlangte Rückabwicklung, Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten und stellte fest, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet. • Vertragliche Beschaffenheitsangaben in der eBay-Beschreibung wurden Bestandteil des Kaufvertrags; die nachfolgende schriftliche Vereinbarung änderte diese Angaben nicht in Bezug auf die Sitzheizung. • Das Fehlen der Sitzheizung stellt nach § 434 I BGB einen Mangel dar; da der Beklagte die Angabe kannte oder bewusst unzutreffend machte, liegt Arglist vor, sodass ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam ist. • Bei arglistigem Verhalten ist eine Nachfristsetzung entbehrlich (§ 440 S.1 BGB); daher war der sofortige Rücktritt gemäß §§ 323, 346 BGB gerechtfertigt. • Der Käufer ist auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.300 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs berechtigt (§§ 433, 437 Nr.2, 440, 323, 346, 348 BGB). Nutzungsvorteile wurden nicht anzurechnen, weil das Fahrzeug nicht benutzt worden ist. • Der Zahlungsverzug des Beklagten begann durch Fristsetzung des Klägers; daher besteht Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB seit dem 23.12.2006. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Verzug des Beklagten nach §§ 280, 286, 288 BGB. • Die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten ergibt sich aus der Aufforderung zur Abholung des Fahrzeugs und dessen Nichtannahme (§§ 293 ff. BGB). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Beklagte wird zur Rückzahlung von 3.300,00 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des BMW verurteilt; außerdem sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 Euro zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Entscheidung beruht darauf, dass die fehlende Sitzheizung einen erheblichen Mangel darstellt, der durch arglistige Angaben des Beklagten begründet wurde, wodurch Gewährleistungsausschluss und Fristsetzung entfallen und die Rückabwicklung zugunsten des Klägers gerechtfertigt ist.