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Urteil

25 O 30/07

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergabe unerkannter Lahmheit nachträglich auftretende Taktunreinheiten begründen keinen Sachmangel im Zeitpunkt der Gefahrübergangsforderung, wenn bei Ankaufsuntersuchung kein Befund vorlag. • Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss für sichtbare Mängel ist wirksam, wenn der Käufer die Sache "wie geritten und besehen" übernimmt und eine Ankaufsuntersuchung ohne Befund erfolgt ist. • Arglistige Täuschung ist nur zu bejahen, wenn der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und diesen bewusst verschwiegen hat. • Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf finden keine Anwendung, wenn der Käufer nicht substantiiert darlegt, dass der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rückabwicklung wegen später festgestellter Lahmheit; Gewährleistungsausschluss wirksam • Bei Übergabe unerkannter Lahmheit nachträglich auftretende Taktunreinheiten begründen keinen Sachmangel im Zeitpunkt der Gefahrübergangsforderung, wenn bei Ankaufsuntersuchung kein Befund vorlag. • Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss für sichtbare Mängel ist wirksam, wenn der Käufer die Sache "wie geritten und besehen" übernimmt und eine Ankaufsuntersuchung ohne Befund erfolgt ist. • Arglistige Täuschung ist nur zu bejahen, wenn der Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und diesen bewusst verschwiegen hat. • Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf finden keine Anwendung, wenn der Käufer nicht substantiiert darlegt, dass der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Klägerin kaufte am 26.05.2006 eine Fuchsstute vom Beklagten für 11.500 Euro nach zweimaligem Proberitt und mit schriftlicher Vereinbarung, die Übergabe sowie eine Ankaufsuntersuchung ohne Mängel voraussetzte. Die Ankaufsuntersuchung am Übergabetag ergab keine Befunde. Nach Übergabe traten später Taktunreinheiten an den hinteren Gliedmaßen auf; ein Tierarzt diagnostizierte Monate später eine Hangbeinlahmheit. Die Klägerin forderte Nachbesserung, trat vom Kaufvertrag zurück und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an; sie verlangt Kaufpreisrückzahlung und Ersatz von Unterhalts- und Behandlungskosten. Der Beklagte bestritt arglistiges Verschweigen und verwies auf eine vorübergehende vordere Stützbeinlahmheit bereits im Januar 2006, die ausgeheilt sei. Das Gericht holte Zeugenaussagen sowie ein schriftliches Gutachten ein und verwarf die Klage. • Örtliche Zuständigkeit gegeben (gemeinsamer Leistungsort = Ort der Sache). • Kein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 434 Abs.1 BGB, weil die Ankaufsuntersuchung am 26.05.2006 keine klinischen Befunde ergab und vorvertragliche Proberitte keine Hangbeinlahmheit zeigten. • Die behaupteten späteren Taktunreinheiten begründen keinen Mangel bei Übergabe; ein Video aus März 2006 ist nicht ausreichend, den Zustand am Übergabetag zu belegen. • Wirksamer Gewährleistungsausschluss für sichtbare Mängel durch Vereinbarung "wie geritten und besehen" sowie Ankaufsuntersuchung ohne Befund; Lahmheiten sind als sichtbare Bewegungsstörungen hierunter zu subsumieren. • Verbrauchsgüterkaufregelung (§§ 474 ff. BGB) greift nicht, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Beklagte Unternehmer (§ 14 BGB) ist. • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert mangels Nachweises, dass der Beklagte einen offenbarungspflichtigen Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat; Zeugenaussage und Untersuchungen sprechen gegen ein Offenbarungspflichtverletzung. • Folge: Kein Anspruch aus §§ 346, 437, 323 BGB auf Rückabwicklung und kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder auf Ersatz der Unterhaltungskosten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Prozesskosten. Das Gericht stellt fest, dass weder zum Zeitpunkt der Übereignung ein Sachmangel vorlag noch ein arglistiges Verschweigen bewiesen wurde. Der Gewährleistungsausschluss und die negativen Befunde der Ankaufsuntersuchung schließen Rückabwicklung und Ersatzansprüche aus. Die weiter geltend gemachten Kostenansprüche sind damit ebenfalls nicht durchsetzbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.