Beschluss
2 O 351/07
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2008:0125.2O351.07.00
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Tenor
Dem Antragssteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigten Klage die Zahlung von 3.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 durch den Antragsgegner verfolgt.
Ihm wird Rechtsanwalt Dr. B. in B. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragssteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als er mit der beabsichtigten Klage die Zahlung von 3.700,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 durch den Antragsgegner verfolgt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. B. in B. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der JVA B.. Der Antragsteller war im Zeitraum vom 12.04.2005 bis zum 10.07.2005 (= 90 Tage) im Haftraum 158, Abteilung 4a, vom 27.01.2006 bis zum 20.03.2006 (= 53 Tage) im Haftraum 159, Abteilung 4b und vom 13.02.2007 bis zum 01.06.2007 (= 109 Tage) im Haftraum 158, Abteilung 4b (insgesamt 252 Tage) untergebracht, jeweils mit fünf weiteren Gefangenen. Für die Zeit vom 13.04.2007 bis zum 20.04.2007 (= 8 Tage) war die Unterbringung im Haftraum 158, Abteilung 4b durch Vollzug eines Arrestes unterbrochen. In diesem gesamten Zeitraum verfügte die JVA B., mit deren Errichtung vor dem 01.01.1977 begonnen wurde, über eine Belegungsfähigkeit von 481 Gefangenen. Allerdings war sie im Jahr 2005 durchschnittlich mit 547, im Jahr 2006 durchschnittlich mit 537 und im Jahr 2007 durchschnittlich mit 499 Gefangenen belegt. Die in Rede stehenden Hafträume verfügten sämtlich über eine Bodenfläche von etwa 20 m² und waren mit folgendem Mobiliar ausgestattet: drei Etagenbetten, fünf Kleiderschränke, zwei Tische, sechs Stühle und zwei Waschbecken. Das Mobiliar beanspruchte insgesamt etwa 12 m² der Bodenfläche des Haftraumes. Ferner verfügten die Hafträume über eine baulich abgetrennte Toilette. Ab dem 27.05.2005 bis zum 10.06.2005 (= 14 Tage) war der Antragsteller werktäglich von 6:45 Uhr bis 15:45 Uhr zur Arbeit eingesetzt. Der Antragsteller sowie seine Mitgefangenen konnten an einer täglichen Freistunde auf dem Hof teilnehmen. Auf die Auswahl seiner Mitgefangenen hatte der Antragsteller keinen Einfluss. Unter den Mitgefangenen befanden sich Drogenabhängige und an Hepatitis Erkrankte. Der Antragsteller trägt vor, seine gemeinschaftliche Unterbringung mit fünf weiteren Gefangenen für rund 250 Tage sei menschenunwürdig gewesen, die jeweiligen Hafträume hätten hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung nicht den Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug genügt. Die baulich abgetrennten Toiletten dieser Hafträume hätten über keine gesonderte Entlüftung verfügt, zudem sei die Verkleidung nach oben hin einen Spalt offen gewesen. Insbesondere aber seien die Hafträume jeweils zu klein gewesen. Hinsichtlich der Mindestgröße eines Haftraums sei zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des StVollzG eine Unterbringung habe erreichen wollen, die dem Angleichungsgrundsatz gemäß § 3 I StVollzG entspreche. Für das Jahr 2002 habe das statistische Bundesamt eine durchschnittliche Wohnfläche von 41,2 m² je Einwohner ermittelt. Der Platzbedarf eines Menschen im Vollzug dürfe jedenfalls ein Mindestmaß von 6 m² nicht unterschreiten. Bei einer Sechsfachbelegung der in Rede stehenden Hafträume sei auf den einzelnen Gefangenen hingegen nur eine Bodenfläche von 3,5 m² entfallen. Die damit verbundenen Einschränkungen der Privat- und Intimsphäre des Antragstellers seien auch nicht anderweitig durch die Gestaltung des Vollzugs gemildert worden. Die verantwortlichen Amtsträger treffe zumindest ein Organisationsverschulden. Der Ersatzanspruch sei auch nicht gemäß § 839 III BGB ausgeschlossen. Er, der Antragsteller, habe er seinen Wunsch nach Einzelunterbringung während der Ruhezeiten gegenüber Bediensteten der JVA geäußert. Ferner habe seine Verlobte, die Zeugin Nadja Hohmann, telefonisch bei dem zuständigen Bereichsleiter, Herrn Brand, für den Antragsteller nachgefragt, ob dieser eine Einzelzelle bekommen könne. Ohnehin wäre die menschenunwürdige Unterbringung auch ohne einen entsprechenden Antrag zu sanktionieren, da die Achtung und der Schutz der Menschenwürde aller staatlicher Gewalt auferlegt ist. Abgesehen davon wäre es dem Antragsteller nicht zuzumuten gewesen, einen voraussichtlich erfolglosen Rechtsbehelf einzulegen. Angesichts der Überbelegung der Einzel- und Gemeinschaftszellen in der JVA hätten für einen Rechtsbehelf von vornherein keine Erfolgsaussichten bestanden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass eine Einzelunterbringung aufgrund der permanenten Überbelegung der JVA kurzfristig nicht in Betracht kommen würde. Die Dauer der Unterbringung unter menschenunwürdigenden Vollzugsbedingungen – rund 250 Tage – wiege derart schwer, dass die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit für die erforderliche Genugtuung und Prävention nicht ausreichend sei, sondern Ausgleich durch eine Geldentschädigung erfordere. Dabei geht der Antragsteller von einem Entschädigungsbetrag von 75,00 € pro Tag aus. Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. für folgenden Antrag zu bewilligen: Der Antragsgegner wird verurteilt, 18.675 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.675 € seit dem 13.4.2005, aus weiteren 3.900 € seit dem 28.1.2006 und aus weiteren 8.100 € seit dem 13.2.2007 an den Antragsteller zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, auch unter Ausnutzung der Entlastungsmöglichkeit durch Verlegung von Gefangenen in andere Anstalten sei die Belegung von Gemeinschaftshafträumen nicht zu vermeiden gewesen. Der Wunsch nach Einzelunterbringung sei erstmalig im Jahre 2007 gestellt worden, ihm sei dann schnellstmöglich entsprochen worden. Ohnehin würde jedem Gefangenem von Amts wegen ein Einzelhaftraum zugewiesen, sobald die Belegungs- und Haftraumsituation dies zulasse. Die baulich abgetrennte Toilette in den Hafträumen verfüge über eine gesonderte Entlüftung. Der Antragsteller hätte die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, insbesondere den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109ff StVollzG, gebrauchen müssen. Die JVA wäre einer Weisung der zuständigen Strafvollstreckungskammer gefolgt. Es wäre möglich gewesen, dem Antragsteller auf der Warteliste eine höhere Priorität zuzuweisen. Überdies sei in der Praxis zu beobachten, dass in Einzelhafträumen untergebrachte Gefangene vielfach bereit seien, auf einen Gemeinschaftshaftraum verlegt zu werden. Ferner seien in der JVA B. wöchentlich Entlassungen zu beobachten, wodurch Einzelhafträume frei würden. Die gemeinschaftliche Unterbringung habe sich ohnehin hauptsächlich auf die nächtlichen Ruhezeiten beschränkt. Ansonsten habe der Antragsteller den mit der gemeinschaftlichen Unterbringung verbundenen Belastungen entgehen können. Dem Antragsteller habe es frei gestanden, an den in der Anstalt angebotenen Sportveranstaltungen und Freizeitgruppen teilzunehmen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zumindest zeitweise werktäglich den Haftraum zur Aufnahme der Arbeit habe verlassen dürfen. Unter Würdigung aller Umstände sei die Zuerkennung einer Geldentschädigung weder unter dem Blickwinkel der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion geboten. Die gerügte Unterbringung sei die notwendige Folge einer angespannten Belegungssituation und nicht einer gewollt schikanösen Behandlung gewesen. Der Antragsteller sei, sobald es die Belegungssituation zugelassen habe, einzeln untergebracht worden. Der Antragsteller leide als Folge der Unterbringung auch nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Entschädigungsbetrag von 75,00 € pro Tag sei übersetzt, zumal nach § 7 III StrEG die Entschädigung für jeden angefangenen Tag einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung nur 11,00 € betrage. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nur im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1, 2. HS ZPO. Der Antragsteller kann für eine menschenunwürdige Unterbringung mit bis zu fünf weiteren Gefangenen in den streitgegenständlichen Gemeinschaftshafträumen für insgesamt 244 Tage (12.04.2005 – 10.07.2005, 27.01.2006 – 20.03.2006 und 13.02.2007 – 01.06.2007, bei einer Unterbrechung von 8 Tagen) eine Entschädigung von insgesamt 3.700 € geltend machen. 1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst aus den §§ 839, 253 II BGB i.V.m. Art. 34 GG. a) Die gemeinschaftliche Unterbringung des Antragsstellers mit bis zu fünf weiteren Gefangenen in den Gemeinschaftshafträumen ist als Verstoß gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener anzusehen und stellt eine Amtspflichtverletzung dar. aa) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller in einem Haftraum mit mehreren Gefangenen unterzubringen, ist für sich gesehen nicht zu beanstanden. Trotz der gesetzlichen Regelung des § 18 I 1 StVollzG, die eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vorschreibt, durfte der Antragsteller grundsätzlich mit mehreren Gefangenen in einer Zelle untergebracht werden. Denn nach § 201 Nr. 3 StVollzG gilt für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde – also auch für die JVA B. – , dass abweichend von § 18 StVollzG Gefangene während der Ruhezeiten auch gemeinsam untergebracht werden dürfen, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. In Fällen, in denen nicht jedem Gefangenen nach § 18 I StVollzG ein Einzelhaftraum zur Verfügung steht und die Ausnahmeregel des § 201 Nr. 3 StVollzG zur Anwendung kommt, hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Organisationshoheit eine Ermessens- und Auswahlentscheidung zu treffen, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann oder muss und – wenn dies nicht der Fall ist – mit wie vielen und welchen Gefangenen er sich eine Zelle teilen muss. Diese Ermessensentscheidung muss nachvollziehbaren und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien folgen. Dabei kommt insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der zu erwartenden Dauer der Freiheitsentziehung maßgebliche Bedeutung zu (OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/07; OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2004 – 1 Ws 102/04 (StrVollz)). Nach dem Vorbringen des Antragsgegners erforderte die Belegungssituation der JVA B. in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Unterbringung in Gemeinschaftszellen. Auch unter Ausnutzung von Verlegungsmöglichkeiten hätten danach die zur Verfügung stehenden 481 Haftplätze nicht ausgereicht, um die Gefangenen unterzubringen. Dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung, den Antragsteller in einem Haftraum mit Mehrfachbelegung unterzubringen, das ihr eingeräumte Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Auch berechtigte Einwände gegen die Personen der Mitgefangenen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die beanstandete Zusammenlegung mit Drogenabhängigen und an Hepatitis Erkrankten stellt keine fehlerhafte Ermessensauswahl dar, weil die Drogensucht und die Hepatitiskrankheit von Mitgefangenen an sich noch kein Kriterium ist, das eine Zusammenlegung unzumutbar macht. Dass der Antragsteller durch die Drogensucht oder die Hepatitiskrankheit seiner Mitgefangenen im besonderen Maße beeinträchtigt worden ist, trägt er nicht vor. Demnach hat die JVA B. die ihr zukommende Ermessens- und Auswahlentscheidung nicht pflichtwidrig ausgeübt. bb) Als Verstoß gegen das Gebot der menschenwürdigen Behandlung Strafgefangener stellt sich allerdings die Ausgestaltung der für die Gemeinschaftsunterbringung genutzten streitgegenständlichen Hafträume dar. Ein Haftraum, der zur Mehrfachbelegung genutzt wird, muss hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen genügen. Aus der allgemein gehaltenen und an die Vollzugsbehörden gerichteten Vorschrift des § 144 I StVollzG kann der Gefangene zwar keine subjektiven Rechte herleiten. Allerdings werden dem Ermessen der Vollzugsbehörde bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) Grenzen gesetzt (OLG Hamm, a.a.O.). Der Haftraum muss hinsichtlich seiner Größe und Ausgestaltung so beschaffen sein, dass das Recht auf Achtung der Menschenwürde gewahrt bleibt. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 I; 2 I GG) tunlichst zu wahren. Ob und wann die Grenze der menschenwürdigen Unterbringung bei einer Mehrfachbelegung eines Haftraums überschritten ist, hängt in erster Linie von der Art und Weise der Unterbringung, d.h. von der Größe (Grundfläche und Rauminhalt) und Ausstattung (insbesondere in sanitärer Hinsicht) des Haftraums sowie von der Anzahl der gleichzeitig im Haftraum untergebrachten Gefangenen ab. Daneben kann aber auch von Bedeutung sein, in welchen Zeiträumen und zu welchen Zwecken sich der einzelne Gefangene in dem betreffenden Haftraum aufhalten muss oder musste (OLG Hamm, a.a.O.). Wann ein "extremer Überbelegungsfall" im Sinne einer Verletzung der Menschenwürde gegeben ist, d.h. welche Mindestgröße der Haftraum bei dessen Mehrfachbelegung nicht unterschreiten darf, hat die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005 – 3 Ws 1342-1343/04). Nach der Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O.) erfüllt ein mit zwei Gefangenen belegter Haftraum, der eine Grundfläche von 8,8 m² aufweist und dessen Nutzfläche durch Möbelstücke und Toilette zusätzlich eingeschränkt wird, nicht die Mindestanforderungen an die Bodenfläche eines Haftraums. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzig verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu verschaffen und ungestört zu sein. Aus Art. 1 I GG und Art. 3 EMRK würden sich danach Mindestanforderungen an die Bodenfläche eines Haftraums ergeben. Bei einer Grundfläche von nur 8,8 m² für zwei Gefangene sei die Größe derart gering, dass dem gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen jeglicher Rückzugsraum, in dem er sein Gefühlsleben unbeobachtet und ungestört ausleben könnte, genommen werde. Es verbleibe dem einzelnen Gefangenen kaum noch Raum, seine Privat- und Intimsphäre zu wahren, sich zu bewegen und sich weitgehend ungestört zu betätigen. Allerdings ist in dem dort entschiedenen Fall die Situation durch unzureichende sanitäre Verhältnisse verschärft worden (keine hinreichende räumliche Abtrennung der Toilette, die einen ausreichenden Sicht-, Geruchs- und Geräuschschutz gewährleistet; eine bloße ‚Schamwand’ bot optischen Schutz). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (a.a.O.) ist allein eine Unterschreitung eines gewissen Mindestmaßes für jeden Gefangenen an Luftraum oder Bodenfläche grundsätzlich dazu geeignet, eine Menschenrechtswidrigkeit der gemeinschaftlichen Unterbringung zu begründen; ein Hinzutreten einer Ausstattung mit einer nicht abgetrennten oder nicht gesondert entlüfteten Toilette ist dafür nicht erforderlich. Das OLG Frankfurt hat eine Unterschreitung der Mindestfläche für den Fall angenommen, dass sich drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² Gesamtgröße einschließlich abgetrennter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen. Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 02.12.2003 – 16 U 116/03 – einen Verstoß gegen das Gebot einer menschenwürdigen Unterbringung in einem Fall bejaht, bei dem fünf Gefangene in einem 16 m² großen Haftraum untergebracht worden waren, wobei die Toilette durch einen Sichtschutz abgetrennt war. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Toilette der streitgegenständlichen Gemeinschaftshafträume über eine gesonderte Entlüftung verfügte. Nach Auffassung des Gerichts wäre es unabhängig von anderen Umständen als Verstoß gegen das Gebot einer menschenunwürdigen Unterbringung anzusehen, wenn mehrere Gefangene in einem Haftraum ohne abgetrennte / gesondert entlüftete Toilette untergebracht werden. Vorliegend ergibt sich bereits aus der zu geringen Bodenfläche für jeden Gefangenen eine menschenunwürdige Unterbringung. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers wies der Gemeinschaftsraum, in dem der Antragsteller mit fünf anderen Gefangenen untergebracht war, eine Grundfläche von etwa 20 m² auf. Diese Nutzfläche wurde durch das vorhandene Mobiliar zusätzlich eingeschränkt. Diese Größe ist letztlich so gering, dass dem gemeinschaftlich untergebrachten Antragsteller kein Rückzucksraum verblieb, um seine Privat- und Intimsphäre auch nur annähernd ungestört ausüben zu können. Soweit dem Antragsteller aber im Rahmen der gemeinschaftlichen Unterbringung über einen Zeitraum von zusammenhängend jeweils 90, 53 und 109 Tage dieser Rückzugsraum zur Wahrung seiner Privat- und Intimsphäre fast vollständig genommen wurde, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch das Verlassen der Zelle zur Arbeit und im Rahmen von Sport- und Freizeitmöglichkeiten nicht zur Kompensation geeignet. Denn sowohl bei der Arbeit als auch bei den in Rede stehenden Freizeitangeboten ergab sich für den Antragsteller nicht die Möglichkeit, einigermaßen ungestört zu sein. Die Grenze zur menschenunwürdigen Unterbringung war damit bereits allein durch die Belegung der Hafträume mit bis zu fünf weiteren Gefangenen überschritten. Die streitige Ausstattung der Toilette sowie die Frage, in welchen Zeiträumen und zu welchen Zwecken sich der Antragsteller in dem betreffenden Haftraum aufhalten musste, ist darüber hinaus für die weitergehende Frage von Bedeutung, ob und ggf. in welcher Höhe aus der menschenunwürdigen Unterbringung auch ein Entschädigungsanspruch folgt. b) Die in der menschenunwürdigen Unterbringung liegende Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen. Für das Verschulden ist nicht allein auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, sondern auch auf ein etwaiges Organisationsverschulden des Antragsgegners. Ein Mangel an Einzelhaftplätzen bietet nämlich keinen hinreichenden Grund dafür, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH, Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03; OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003 – 16 U 116/03). Ein solches Organisationsverschulden ist dem Antragsgegner auch dann zuzurechnen, wenn die tätig gewordenen Beamten unter Berücksichtigung der angespannten Belegungssituation selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. c) Der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage dem Grunde nach steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht vorrangig ein Rechtsmittel gegen die Haftbedingungen eingelegt hat. Nach § 839 III BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels ist ein Fall des mitwirkenden Verschuldens, der ohne Abwägung gemäß § 254 BGB zum vollständigen Haftungssausschluss führt (Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 839, Rn. 68). Die Nichteinlegung eines Rechtsmittels ist jedoch nicht schuldhaft, wenn dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann, insbesondere wegen geringer Erfolgsaussicht (Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 839, Rn. 72). Der Ersatzpflichtige ist dafür, dass der Geschädigte schuldhaft eine Rechtsmitteleinlegung versäumt hat und für die Eignung des Rechtsmittels zur Schadensabwendung, darlegungs- und ggf. beweispflichtig (Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 839, Rn. 85). Der Antragsgegner kann sich auf dieser Grundlage nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller unstreitig nicht von seinem Recht aus § 109 StVollzG Gebrauch gemacht hat, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich nämlich nicht, dass das Rechtsmittel zur Schadensabwendung geeignet gewesen wäre. Angesichts der – unstreitigen – Überbelegung ist nicht ersichtlich, dass ein Rechtsmittel des Antragstellers rechtzeitige Abhilfe geschaffen hätte. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass eine stark angespannte Belegungssituation bestanden habe. In Anbetracht der durchschnittlichen Belegung mit zumindest 499 Gefangenen im Jahre 2007, mehr noch in den Vorjahren, bei einer Belegungsfähigkeit von 481 Gefangenen sei eine Mehrfachbelegung unvermeidbar gewesen. Angesichts dieser chronischen Überbelegung ist bereits nicht nachvollziehbar, wie einem Wunsch des Antragstellers nach Einzelunterbringung jederzeit hätte entsprochen werden können. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner letztlich selbst vorträgt, dass der Antragsteller einzeln untergebracht worden sei, sobald es die Belegungssituation zugelassen habe. Insofern ist nicht erkennbar, dass bei sofortiger Einlegung eines Rechtsmittels eine frühere Einzelunterbringung oder ggf. eine andere Form der Mehrfachunterbringung überhaupt möglich gewesen wäre. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass die Anstalt einer Weisung der zuständigen Strafvollstreckungskammer selbstverständlich gefolgt wäre, genügt nicht zur Begründung der Eignung des Rechtsmittels. Denn aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt sich nicht, in welcher Weise dies hätte umgesetzt werden können. Es ist nicht dargetan, inwieweit die Zuweisung einer höheren Priorität auf der sogenannten Warteliste zu einer zeitnahen Verlegung des Antragstellers geführt hätte. Der pauschale Hinweis darauf, dass andere Gefangene zu einer Verlegung in eine Gemeinschaftszelle bereit gewesen wären und wöchentliche Entlassungen zu beobachten seien, vermag dies nicht zu begründen. Vielmehr wäre hierfür konkret darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen im Einzelnen unternommen worden sind, um den Interessenten auf der Warteliste einen Einzelhaftraum zuzuweisen und in welcher Zeit dies auf der Grundlage dieser Maßnahmen gelungen ist. Hierzu gibt der Vortrag des Antragsgegners aber nichts her. d) Unter Berücksichtigung aller unstreitigen Umstände sowie des streitigen Vorbringens des Antragstellers sieht die Kammer eine Geldentschädigung zur Wiedergutmachung für erforderlich an, die in Höhe von 3.700,00 € angemessen erscheint. aa) Der geltend gemachte Schaden des Antragstellers ist kein Vermögensschaden, aber auch kein (bloßes) Schmerzensgeld. Es geht vielmehr um den Ausgleich der Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 I GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Für die Entschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH, Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03). Eine festgestellte Menschenrechtsverletzung fordert danach aber nur dann eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab. Dieser rechtlichen Beurteilung hat sich das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 05.07.2006 – 11 W 73/05 – angeschlossen. Danach erlangen bei der Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine zusätzliche Wiedergutmachung im Wege einer Geldentschädigung erfordert, neben der Intensität des Eingriffs auch der Anlass und der Beweggrund des Handelnden, der Grad des Verschuldens und etwaige beim Opfer eingetretene physische oder psychische Folgen und andere in der Person des Opfers liegende Besonderheiten Bedeutung. Dem OLG Hamm erschien es im Rahmen der in dem dortigen Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht fernliegend, dass die rechtswidrige Unterbringung in einem zu kleinen und nicht ausreichend ausgestatteten Haftraum für die Dauer von etwa einem Monat bereits das für einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts notwendige Mindestmaß an Schwere erreicht. Angesichts der unstreitigen Unterbringung von 244 Tagen in einem zu kleinen Haftraum erfordern bereits die mit den räumlichen Verhältnissen verbundenen Beeinträchtigungen der Rechte des Antragstellers aus Gründen der Genugtuung und der Prävention einen zusätzlichen Ausgleich durch eine Geldentschädigung; das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Schwere ist bereits durch diese Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung erreicht worden. Dies gilt umso mehr, als bei Verletzungen der Menschenwürde die Erheblichkeitsschwelle generell niedriger anzusetzen ist (BGH, a.a.O.). Der Antragsteller musste über einen erheblichen Zeitraum eine Unterbringung erdulden, die ihn insbesondere an der Entfaltung seines Persönlichkeitsrechts hinderte. Die bei einer Belegung der 20 m² großen Hafträume mit fünf Mitgefangenen bestehende räumliche Enge und den dadurch erzwungenen engen körperlichen Kontakt sowie die Benutzung der räumlich nicht abgetrennten Waschbecken führte zu unvermeidbaren gegenseitigen Belästigungen. Die Möglichkeit, den Haftraum lediglich in zwei Wochen der Haftzeit werktäglich zur Arbeit für mehrere Stunden zu verlassen, bot hierzu keinen Ausgleich. Die strittigen bauliche Ausstattung der Toiletten ist darüber hinaus für die Frage, ob eine Entschädigungspflicht überhaupt anzunehmen ist, nicht mehr maßgeblich. Vielmehr führt sie allenfalls zu einer Milderung oder Vertiefung des erlittenen Unrechts und ist bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. bb) Die Entschädigungsforderung des Antragstellers ist der Höhe nach nur zum kleineren Teil aussichtsreich. Nach Auffassung der Kammer ist es zur Ermittlung eines angemessenen Entschädigungsbetrags nicht sachgerecht, die Anzahl der Tage der menschenunwürdigen Unterbringung mit einem bestimmten Tagessatz zu multiplizieren. Ein solches Verfahren ist auch sonst bei der Ermittlung immaterieller Schäden nicht üblich. Die Ermittlung eines Entschädigungsbetrages muss aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen, wobei naturgemäß die Dauer der Unterbringung eine erhebliche Rolle spielt. Darüber hinaus sind andere Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Zellengröße, die Anzahl der Mitgefangenen, der sich daraus ergebende Platz für jeden Einzelnen, die Frage nach der Ausstattung der Toilette, in gewisser Hinsicht auch die Frage, ob ein Gefangener sich der Situation in der Zelle für mehrere Stunden am Tag durch Arbeitstätigkeit entziehen kann oder nicht. Letzteres hat jedoch nur in begrenztem Umfang Bedeutung, da das Schwergewicht der Beeinträchtigung des Antragstellers darin liegt, dass ihm aufgrund der dargestellten Situation jeglicher Rückzugsraum, in dem er sein Gefühlsleben unbeobachtet und ungestört ausleben könnte, genommen wird und kaum Raum bleibt, seine Privat- und Intimsphäre zu wahren, sich zu bewegen und sich weitgehend ungestört zu betätigen. All dies kann er auch während der Arbeit nicht, weil er auch dabei nicht ungestört ist. Gewisse Bedeutung hat eine Arbeitstätigkeit daher schon, anders als die Möglichkeit, am Gottesdienst oder an Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen teilzunehmen, weil diese vom zeitlichen Ausmaß her zu vernachlässigen sind. Auch wenn aus den oben genannten Gründen eine taggenaue Berechnung mit einem bestimmten Tagessatz nicht angebracht ist, so muss sich angesichts der besonderen Bedeutung der Dauer die Entschädigungshöhe an diesem Zeitraum ausrichten. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller zugrunde gelegte Tagessatz von 75,00 € jedenfalls weit überhöht erscheint. Soweit einzelne Oberlandesgerichte in Prozesskostenhilfeverfahren Tagessätze von 100,00 € für nicht von vornherein unangemessen angesehen haben, so teilt die Kammer diese Auffassung jedenfalls für Fallgestaltungen, wie sie im vorliegenden Verfahren gegeben sind, nicht. Soweit ersichtlich, gibt es auch keine Verurteilung von Bundesländern im vorliegenden Zusammenhang in der genannten Höhe. Bei der Bemessung der Entschädigungsleistung kann auch nicht außer acht gelassen werden, dass unschuldig erlittene Haft gemäß § 7 III StrEG nur mit 11,00 € pro Tag entschädigt wird. Zwar kann unschuldig erlittene Haft nicht ohne Weiteres mit den Beeinträchtigungen durch menschenunwürdige Haftbedingungen gleichgesetzt werden; der letztgenannte Eingriff wiegt aber nicht ohne weiteres schwerer als der Verlust der Freiheit, so dass die oben genannte gesetzliche Regelung als Anhaltspunkt durchaus zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller unstreitigen Umstände sowie des streitigen Vorbringens des Antragstellers sieht die Kammer eine Geldentschädigung zur Wiedergutmachung für erforderlich an, die in Höhe von 3.700,00 € angemessen erscheint. Der Antragsteller konnte den Haftraum zumindest für einen kleinen Teil seiner Haft zum Zwecke der Arbeit werktäglich für mehrere Stunden verlassen. Zwar war der Antragsteller dadurch nicht ungestört, doch konnte der Antragsteller zumindest der räumlichen Enge der Zelle für einen großen Teil des Tages entgehen. Zudem erfährt der Antragsteller auch bereits dadurch Schutz und Genugtuung, dass die Rechtswidrigkeit der Unterbringung in diesem Verfahren – inzident – festgestellt wird. Der Betrag wäre abzusenken, wenn sich im streitigen Verfahren herausstellen sollte, dass die Toiletten baulich abgeschlossen waren und über eine gesonderte Entlüftung verfügten. 2. Ein entsprechender Anspruch folgt auch aus Art. 5 V der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Danach hat jede Person, die unter Verletzung des Artikels 5 EMRK von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar bezieht sich die Garantie aus Art. 5 MRK nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; die Umstände des Vollzugs der Haft können aber die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen. Allerdings ergeben sich aus der Anwendung des Art. 5 V MRK keine weitergehenden Ansprüche als sie aus einer Amtspflichtverletzung herzuleiten sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003 – 16 U 116/03). 3. Ein Zinsanspruch ab dem 13.04.2005, 28.01.2006 oder 13.02.2007, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Antragsgegner hat sich jedoch dadurch selbst in Verzug gesetzt, dass mit am 25.09.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt wurde, den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen, da die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht habe. Damit hat der Antragsgegner eine – freiwillige – Zahlung endgültig abgelehnt, § 286 II Nr. 3 BGB. 4. Die Kostenfolge beruht auf den §§ 1 GKG, 118 I