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Urteil

21 S 207/07

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2008:0213.21S207.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma A. M. in Höhe von 116,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2007 aus der Mietwagenrechnung vom 20. Juni 2006 (Rechnungs-Nr.: 149325) freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; die zulässige Berufung des Klägers ist dagegen nicht begründet. 6 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7 I, 17 StVG, § 823 I BGB, § 3 Nr. 1 PflVG darauf, ihn von den Ansprüchen der Fa. A. M. GmbH aus der Mietwagenrechnung vom 20. Juni 2006 (Rechnungs-Nr.: 149325) i.H.v. € 116,39 nebst Zinsen freizustellen. Diese Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 II 1 BGB dar. 7 1. 8 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (zuletzt: BGH NJW 2007, 3782, 3782). 9 a) 10 Diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006. 11 aa) 12 Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt – wie auch schon der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 – nach Auffassung der Kammer eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheinen der Kammer als nicht durchgreifend. 13 Derartige Bedenken ergeben sich für die Kammer nicht aus der angewandten Erhebungsmethode. Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt worden (vgl. BGH NJW 2007, 1449; NJW 2007, 1124; NJW 2006, 2693). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2006 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietpreisspiegel angewandten Methode wesentlich unterscheidet. 14 Die Kammer vermag auch alleine daraus, dass der Index der Verbraucherpreise im fraglichen Zeitraum eine geringere Steigung aufwies, als einige der von der Fa. Eurotax Schwacke ermittelten Preise, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage herzuleiten. Allein dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass bei der Erhebung seitens der befragten Autovermieter unzutreffende Preise genannt worden sind. Die Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2006 die Tarifstruktur im Raum Bielefeld tatsächlich unzutreffend wiedergibt. Sie hat lediglich Internet-Angebote der Mietwagenunternehmen S., E. und A. vorgelegt. Allein aus diesen folgt aber noch nicht, dass im Unfallzeitraum im hiesigen Postleitzahlentarif insgesamt eine günstigere Tarifstruktur gegeben war, als im Automietpreisspiegel der Fa. Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist. Dass Tarife derartiger überregional tätiger Mietwagenunternehmen mit einem erheblichen Marktanteil in die Markterhebung der Fa. Schwacke überhaupt nicht eingeflossen sind, wäre im Übrigen eher fernliegend. 15 Die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil dieser – nach dem Vortrag der Beklagten – sog. Internet-Tarife überregionaler Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigt. Deren Erreichbarkeit setzt die Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraus. Es handelt sich danach von vorneherein weder um allgemein noch – in aller Regel – um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife. 16 bb) 17 Bei dieser Sachlage war die im Ermessen der Kammer (§ 287 I 2 ZPO) stehende Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Normaltarifs weder geboten noch aus sonstigen Gründen veranlasst. Eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung ist – wie dargelegt – gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet. 18 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht rechtfertigt, in einer für die Sachentscheidung zentralen Frage auf eine – ggf. durch Beweisaufnahme in Gestalt eines Sachverständigengutachtens zu erfolgende – Ermittlung einer Schätzungsgrundlage zu verzichten; dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass diese Ermittlung zu einer verbesserten, weil genaueren Schätzung führt (vgl. BGH BB 2007, 2475, 2476 f.). Dass dies bei der Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten aber gerade nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. 19 b) 20 Die Kammer ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2006 (sog. "Modus") ausgegangen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses – auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) – eine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar. 21 c) 22 Das beschädigte Fahrzeug des Klägers (Mercedes C 180) ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils in die Mietwagengruppe 6 der Schwacke-Liste "Automietpreisspiegel 2006" einzuordnen. 23 d) 24 Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt in Bielefeld (Postleitzahlengebiet 336) und nicht in Warendorf (Postleitzahlengebiet 482), da der Kläger zwar in Warendorf wohnt, die streitige Anmietung jedoch in Bielefeld erfolgte. 25 e) 26 Die Anmietung des Mietwagens durch den Kläger für eine Dauer von 22 Tagen (29.05.2006-19.06.2006) war erforderlich. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist (Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 249, Rn. 408). 27 Sofern der Geschädigte fiktiv auf der Basis des Sachverständigengutachten abrechnet, muss er sich zwar grundsätzlich bei seiner Schadensabrechnung insgesamt an den dort getroffenen Feststellung festhalten lassen, d.h. er kann prinzipiell nicht zum einen fiktiv und zum anderen konkret abrechnen (BGH NJW 2003, 3480, 3481; NJW 2006, 2320, 2321), wobei offen bleiben kann, ob dies auch in Bezug auf Mietwagenkosten der Fall ist. Unabhängig davon kann der Kläger vorliegend eine Mietdauer von 22 Tagen abrechnen, auch wenn die in dem Gutachten des Sachverständigen L. ausgewiesene Dauer der Wiederbeschaffung mit 12-14 Tagen angegeben ist. Zu dieser Zeitdauer ist grundsätzlich zum einen der Schadensermittlungszeitraum, d.h. der Zeitraum, der vergeht, bis der Geschädigte das Sachverständigengutachten erhält, hinzurechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005, 1 U 210/04); zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93). 28 Vorliegend hatte der Kläger die Wahl, ob er den Wiederbeschaffungsaufwand auf Gutachtenbasis abrechnet oder sein Fahrzeug reparieren lässt. Insbesondere stand ihm die Möglichkeit einer Reparatur offen, da die Reparaturkosten zzgl. verbleibender Wertminderung (€ 11.768,08 zzgl. € 1.250,00 = € 13.018,08) niedriger waren als der Wiederbeschaffungswert i.H.v. € 17.900,00 vgl. BGH NJW 2003, 2085, 2086). 29 Das Gutachten des Sachverständigen L. datiert vom 02.06.2006, so dass der Kläger es aufgrund der Postlaufzeit frühestens am 03.06.2006 erhalten haben kann. Ob er zuvor telefonisch vom Sachverständigen über das Ausmaß der Schädigung informiert wurde, spielt keine Rolle, da ihm erst durch das schriftliche Sachverständigengutachten eine gesicherte Tatsachengrundlage verschafft wurde, um seine Überlegungs- und Erkundigungsfrist in Gang zu setzen. Bei einem Zeitraum für den Erhalt des Gutachtens von 6 Tagen (29.05.-03.06.2006) und einer von der Kammer nach § 287 ZPO auf 14 Tage geschätzten Wiederbeschaffungsdauer ist ein Zeitraum von 22 Tagen bereits erreicht, wenn eine Überlegungs- und Erkundigungsfrist von zwei Tagen angenommen wird, was im vorliegenden Fall sicherlich nicht zu lang bemessen ist, zumal der 03.06.2006 ein Samstag und der 05.06.2006 ein Feiertag (Pfingstmontag) waren. 30 f) 31 Bei der Berechnung des "Normaltarifs" hat die Kammer drei Wochenpauschalen zu je € 555,00 (brutto) sowie einen daraus anteilig ermittelten Tagespreis von € 79,29 zugrunde gelegt, was einen Gesamtbetrag von € 1.744,29 ergibt. Hingegen vermochte die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung für den über den Anmietungszeitraum von drei Wochen hinausgehenden Tag nicht den ausgewiesenen höheren Einzeltagespreis i.H.v. € 95,00 in Ansatz zu bringen. Denn diese – höheren – Preise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend. 32 2. 33 Über diesen "Normaltarif" hinausgehende Mietwagenkosten kann der Kläger im vorliegenden Fall nicht beanspruchen. Dabei kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts ein Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein (statt aller: BGH NJW 2007, 2758), der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 30% zu bemessen ist. Die Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Aufschlags liegen jedoch nicht vor. 34 a) 35 Ein solcher Aufschlag auf den Normaltarif war hier nicht deshalb von vorneherein zu versagen, weil das Mietwagenunternehmen – nach Darstellung der Beklagten – lediglich einen einzigen Tarif anbietet. Selbst wenn das Mietwagenunternehmen Fahrzeuge lediglich zu ihrem Einheitstarif vermieten würde, wäre einem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein aus diesem Grunde noch kein Aufschlag auf den "Normaltarif" im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts zu versagen (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 3782). 36 Bei dem dem Kläger berechneten Tarif der Fa. A. M. handelt es sich in der Sache um einen Unfallersatztarif. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Geschädigten, der bei einem lediglich einen Einheitstarif im Sinne eines Unfallersatztarifs anbietenden Vermieter anmietet, schadensrechtlich schlechter zu stellen als denjenigen, der ein Fahrzeug bei einem unterschiedliche Tarife anbietenden Vermieter anmietet. 37 Entscheidend ist vielmehr, ob etwaige – von dem Mietwagenunternehmen angebotene und in dessen Tarif enthaltene – Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen gegenüber einem "Normaltarif" erhöhten Mietpreis rechtfertigen. 38 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (NJW 2006, 2106). Bei der Vermietung an Unfallgeschädigte ohne Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif nach einem (überhöhten) Einheitstarif gelten für diesen danach lediglich die gleichen Grundsätze wie für den Unfallersatztarif. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist daher zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2007, 3782, m.w.N.). 39 b) 40 Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Fa. A. M. war entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil deren Mitarbeiter den Kläger bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinreichend aufgeklärt hätten. Eine Aufklärungspflichtverletzung im mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht. Auch eine Abtretung dieses Anspruchs an den Mietwagenunternehmer ändert daran nichts. 41 Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht. Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers. 42 Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob der Geschädigte selbst den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch geltend macht oder diesen Anspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat. Der Beklagten erwachsen aus der Abtretung keine weitergehenden Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. 43 c) 44 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S.v. § 249 II 1 BGB ist, kann vorliegend aber deshalb offen bleiben, weil die Kammer davon auszugehen hatte, dass dem Kläger die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem günstigeren "Normaltarif" im Anschluss an das Unfallereignis ohne weiteres möglich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher, günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2007, 2758). Die insoweit maßgeblichen Umstände muss der Geschädigte vortragen, da ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH NJW 2007, 1676, 1677). Diesbezüglich hat der Geschädigte darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2007, 3782, 3783). Es kann je nach Lage des Einzelfalls erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH NJW 2007, 1122, 1123). Es kommt ferner in finanzieller Hinsicht darauf an, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist. Dabei ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (BGH NJW 2007, 1676, 1677). 45 aa) 46 Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger der Normaltarif aus finanziellen Gründen nicht zugänglich gewesen ist. Unabhängig davon, ob er über eine Kreditkarte verfügt, hätte es insoweit Darlegungen dahingehend bedurft, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm nicht ermöglichten, die im Zusammenhang mit der Anmietung anfallenden Vorfinanzierungskosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit und ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung aus eigenen Mitteln vorzustrecken. 47 bb) 48 Eine Unzugänglichkeit des Normaltarifs kann auch nicht im Hinblick auf die aufgrund der besonderen Umstände beschränkten individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Klägers angenommen werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass an einem normalen Werktag (29.05.2006: Montag) in einer mittleren Universitätsstadt (wie Bielefeld) günstigere Angebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 2007, 1124, 1125), was sich bereits aus dem von der Kammer herangezogenen "Schwacke-Automietpreisspiegel 2006" und der dort für den Raum Bielefeld ausgewiesenen Anzahl von Nennungen ergibt. Ungeachtet der Tatsache, dass der in Warendorf wohnende und in Bielefeld nicht ortskundige Kläger sich auf dem Gelände der Fa. Würtz Auto-Center im Bielefelder Außenbezirk (Detmolder Str. 591) befand und er – obwohl sein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war –noch am selben Tage nach Hause zurückkehren wollte, war ihm – bevor er die Anmietung bei der Fa. A. M. vornahm – die Einholung von Konkurrenzangeboten möglich und zumutbar. Ihm stand beispielsweise die durchaus naheliegende Möglichkeit offen, eine Telefonzelle aufzusuchen, von dort aus über die Auskunft die Telefonnummern von Autovermietern zu erfragen und bei diesen entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. 49 3. 50 Von dem Grundsatz, dass von der erstattungsfähigen Grundgebühr grundsätzlich die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen der Geschädigten abzuziehen sind, ist vorliegend eine Ausnahme zu machen, da der Kläger mit dem Rover 75 ein Fahrzeug angemietet hat, das im Vergleich zu seinem beschädigten Mercedes C 180 um eine Fahrzeugklasse niedriger einzustufen ist. Die ersparten Eigenbetriebskosten werden nämlich nicht angerechnet, wenn ein unfallgeschädigter Kraftfahrer entsprechende Kosten durch Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs erspart (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1999, Az. 6 U 199/98; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; Münchener Kommentar-Oetker, BGB, 4. Aufl. 2003, § 249, Rn. 407). 51 Ausweislich des Liste "Schwacke Automietklassen 2006" ist der Rover 75 in die Klasse 6 einzustufen, während sich aus der Auflistung der typischen Fahrzeugsklassen in der Liste "Schwacke-Automietpreise 2006" ergibt, dass der beschädigte Mercedes C 180 des Klägers in die Klasse 7 einzuordnen ist. Dabei kommt es für die Eingruppierung in die jeweilige Mietwagenklasse lediglich auf das Modell des beschädigten Fahrzeugs an, wobei dessen Erhaltungszustand grundsätzlich unbeachtlich ist. Etwas anderes gilt nur bei älteren Fahrzeugen mit erheblich herabgesetztem Gebrauchswert (Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251, Rn. 67), was jedoch beim Fahrzeug des Klägers nicht der Fall ist, da es im Zeitpunkt des Unfalls um ein lediglich drei Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von erst rund 52.000 km handelte. 52 4. 53 Der Kläger kann die Kosten der Haftungsfreistellung i.H.v. € 506,00 (3 1/7 Wochen zu je € 161,00) ersetzt verlangen, da sein beschädigtes Fahrzeug vollkaskoversichert war. 54 5. 55 Die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ausgewiesenen Kosten für einen Zweitfahrer sind nicht erstattungsfähig. Es ist nicht erkennbar, dass sich durch die Benennung einer als zusätzlicher Fahrer in Betracht kommenden Person ein die Tariferhöhung rechtfertigendes Sonderrisiko ergibt. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auch durch eine zweite Person zu nutzen, rechtfertigt zumindest in den Fällen, in denen etwaige Risiken des Vermieters in Bezug auf Schäden an dem vermieteten Fahrzeug durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung ausgeglichen werden, keinen höheren Tarif. Auch begründet dies keine Mehrleistung des Vermieters, die geeignet wäre, einen derartigen Aufschlag zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.09.2007, 21 S 147/07, 21 S 149/07 sowie vom 19.12.2007, 21 S 189/07). 56 6. 57 Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten: 58 Grundgebühr brutto (Normaltarif) € 1.744,29 Haftungsbeschränkung brutto € 506,00 Zwischenergebnis € 2.250,29 abzgl. vorprozessuale Zahlung € 2.133,90 Ergebnis € 116,39 59 7. 60 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 I BGB. 61 III. 62 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 63 IV. 64 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen geklärt. Bei der Frage, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung darstellt, handelt es sich nicht um eine die Voraussetzungen des § 543 II ZPO erfüllende Rechtsfrage.