10 O 36/08
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
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Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Mittel "Telcor® Arginin plus" zu werben:
1.
"Gesunder Blutdruck!",
wenn dies geschieht wie gemäß nachstehend wiedergegebener Anzeigenwerbung
2.
"Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt",
3.
"Hilfe aus der Natur
Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus ... gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck";
4.
"zur diätischen Behandlung von Bluthochdruck".
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,00 € vorläufig vollstreckbar.