Beschluss
24 T 6/08
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Umrechnung von DM in Euro schreibt das Gesetz keine verbindliche Umrechnungs‑methode vor; sowohl die Additionsmethode als auch die Methode des Herunterbrechens sind grundsätzlich denkbar.
• Bei einer nur geringfügigen Rundungsdifferenz (hier 0,01 Euro) rechtfertigt der Gläubigerschutz nicht die Verwerfung der von den Gesellschaftern gewählten Umrechnungsmethode.
• Das Registergericht hat die Anmeldung zur Kapitalerhöhung bei einer solchen geringfügigen Differenz zu Unrecht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zulässige Wahl der Umrechnungsmethode bei geringfügiger Rundungsdifferenz • Bei der Umrechnung von DM in Euro schreibt das Gesetz keine verbindliche Umrechnungs‑methode vor; sowohl die Additionsmethode als auch die Methode des Herunterbrechens sind grundsätzlich denkbar. • Bei einer nur geringfügigen Rundungsdifferenz (hier 0,01 Euro) rechtfertigt der Gläubigerschutz nicht die Verwerfung der von den Gesellschaftern gewählten Umrechnungsmethode. • Das Registergericht hat die Anmeldung zur Kapitalerhöhung bei einer solchen geringfügigen Differenz zu Unrecht zurückgewiesen. Der Geschäftsführer meldete eine Kapitalerhöhung der GmbH zum Handelsregister: das Stammkapital sollte von 25.564,60 Euro um 435,40 Euro auf 26.000,00 Euro erhöht und § 3 des Gesellschaftsvertrags entsprechend geändert werden. Das Registergericht beanstandete, die korrekte Umrechnung von 50.000 DM ergebe 25.564,59 Euro, sodass bei Anwendung der Herunterbrechungsmethode eine andere Erhöhung erforderlich gewesen wäre. Wegen dieser Rundungsdifferenz von 0,01 Euro wurde die Anmeldung zurückgewiesen. Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Die Kammer prüfte, ob für die Umrechnung eine bestimmte Methode gesetzlich vorgeschrieben ist und ob die geringe Differenz den Gläubigerschutz beeinträchtigt. • Das Gesetz schreibt keine verbindliche Umrechnungsart vor, es legt nur Mindestkapital und Teilbarkeit der Geschäftsanteile fest (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 4 GmbHG). • In der Literatur werden sowohl die Additionsmethode (Einzelumrechnung der Stammeinlagen und Addition) als auch die Herunterbrechungsmethode als zulässige Alternativen dargestellt. • Hier wählten die Gesellschafter die Additionsmethode, wodurch das Stammkapital vor Erhöhung 25.564,60 Euro ergab und die Erhöhung um 435,40 Euro zu einem glatten Betrag von 26.000,00 Euro führte. • Bei einer bloßen Rundungsdifferenz von 0,01 Euro ist der Gläubigerschutz nicht derart berührt, dass die von den Gesellschaftern gewählte Methode zu beanstanden wäre. • Aus diesen Gründen war die Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht nicht gerechtfertigt und der angefochtene Beschluss aufzuheben. • Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Nr. 2 KostO. Die Beschwerde war begründet; der angefochtene Beschluss des Registergerichts wurde aufgehoben und die Zurückweisung der Anmeldung wegen der Umrechnungsdifferenz von 0,01 Euro für unzulässig erklärt. Das Gericht bestätigt, dass das Gesetz keine feste Umrechnungsmethode vorschreibt und die von den Gesellschaftern gewählte Additionsmethode bei so geringer Differenz den Gläubigerschutz nicht beeinträchtigt. Damit ist die Anmeldung zur Erhöhung des Stammkapitals auf 26.000,00 Euro formell zulässig. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.