Beschluss
4 OH 49/09
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG verlangt lediglich eine offensichtliche Rechtsgutsverletzung; die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes gemäß § 101 Abs. 1 UrhG gilt nicht zusätzlich für den Drittauskunftsanspruch.
• Erbringt ein ISP gewerbsmäßig Internetzugang und sind die relevanten IP-Adressen seinem Bestand zuzuordnen, kann er zur Auskunft über Namen und Anschriften der Inhaber der betreffenden Anschlüsse verpflichtet werden.
• Kann die Auskunft nur durch die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfolgen, bedarf deren Herausgabe nach § 101 Abs. 9 UrhG einer vorherigen richterlichen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch gegen ISP über Anschlussinhaber bei offensichtlicher Urheberrechtsverletzung • Ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG verlangt lediglich eine offensichtliche Rechtsgutsverletzung; die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes gemäß § 101 Abs. 1 UrhG gilt nicht zusätzlich für den Drittauskunftsanspruch. • Erbringt ein ISP gewerbsmäßig Internetzugang und sind die relevanten IP-Adressen seinem Bestand zuzuordnen, kann er zur Auskunft über Namen und Anschriften der Inhaber der betreffenden Anschlüsse verpflichtet werden. • Kann die Auskunft nur durch die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfolgen, bedarf deren Herausgabe nach § 101 Abs. 9 UrhG einer vorherigen richterlichen Anordnung. Die Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an einem Film stellte fest, dass der Film zu bestimmten Zeitpunkten über Tauschbörsen zum Abruf angeboten wurde. Die IP-Adressen, über die die Dateien bereitgestellt wurden, waren in einer Liste mit Zeitstempeln aufgeführt. Die Antragstellerin begehrte von der T. GmbH, einem Internet-Service-Provider, Auskunft über Namen und Anschriften der Anschlussinhaber zu diesen IP-Adressen. Die T. GmbH stellt Internetzugang in gewerblichem Ausmaß bereit und verwaltet die fraglichen IP-Adressen, die von Endkunden der E. AG genutzt wurden. Die Auskunft konnte nur durch Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden. Die Antragstellerin machte geltend, die Urheberrechtsverletzungen seien offensichtlich und berechtigten zur Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG. • Rechtliche Grundlage und Zulässigkeit: Nach § 101 Abs. 2 UrhG hat der Verletzte bei offensichtlicher Verletzung einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg; § 101 Abs. 9 UrhG verlangt eine richterliche Anordnung, wenn Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG zur Auskunftserteilung erforderlich sind. • Offensichtliche Rechtsverletzung: Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an Film- und Tonaufnahmen; diese wurden über die genannten IP-Adressen zu den angegebenen Zeiten öffentlich zugänglich gemacht, sodass eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt. • Zurechenbarkeit der IP-Adressen und Rolle des ISP: Die T. GmbH bietet gewerblich Internetzugang an und stellt die relevante Infrastruktur sowie die IP-Adressen zur Verfügung; sie hat die betreffenden Adressen den Nutzern zugeordnet, weshalb sie als Dritter zur Auskunft verpflichtet sein kann (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG). • Kein Erfordernis doppelter Gewerbsmäßigkeit: Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG verlangt nicht zusätzlich, dass die Verletzungshandlung selbst gewerbsmäßig i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG ist. Das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes bezieht sich auf die Tätigkeit des Dritten; § 101 Abs. 2 normiert nur die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. • Richtlinienkonforme Auslegung: Eine Auslegung, die ein doppeltes Gewerblichkeitskriterium fordert, würde den Auskunftsanspruch faktisch aushebeln und wäre mit den Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG (insbesondere Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 14) nicht vereinbar. • Verwendung von Verkehrsdaten: Da die T. GmbH nur mittels der bei ihr gespeicherten Verkehrsdaten die Identität der Anschlussinhaber ermitteln kann, war die Anordnung zur Verwendung dieser Daten nach § 101 Abs. 9 UrhG gerechtfertigt. Der Antrag war zulässig und begründet. Demnach wurde der T. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung der Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer zu erteilen, denen die in der Entscheidung aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeiten zugewiesen waren. Die Entscheidung stellt klar, dass für die Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG lediglich die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung erforderlich ist und nicht zusätzlich ein gewerbliches Ausmaß der Verletzungshandlung. Die Anordnung zur Herausgabe der Verkehrsdaten erfolgte richterlich nach § 101 Abs. 9 UrhG, weil die Auskunft ohne diese Daten nicht möglich war. Damit erhält die Rechteinhaberin die erforderlichen Ermittlungsinformationen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche.