Urteil
6 O 124/09
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2009:0630.6O124.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht einen Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens gegen die Beklagte geltend. Der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sind Inhaber eines Girokontos mit der Kontonummer .... und eines Depots mit der Kontonummer .... bei der Beklagten. Es handelte sich hierbei ursprünglich um Oder-Konten. Der Kläger ließ der Beklagten ein Schreiben vom 05.02.2007 zukommen, in welchem er den Auftrag erteilte, aus dem Depot 60 Anteile des Investmentfonds ..... : Euro zu Gunsten des Girokontos zu verkaufen. Ferner schrieb er: "Nach Gutschrift überweisen Sie bitte das Kapital auf das Konto .... bei der ....BLZ ....." Die Beklagte veräußerte auftragsgemäß die Investmentfondsanteile. Mit Schreiben vom 08.02.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine getrennt lebende Ehefrau die Oder-Konten in Und-Konten habe ändern lassen, so dass nur noch gemeinschaftliche Verfügungen möglich seien. Den Erlös aus dem Verkauf der Investmentfondsanteile schrieb die Beklagte am 09.02.2007 dem Girokonto gut. Die Ehefrau des Klägers erteilte zunächst keine Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens an den Kläger. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bereits aufgrund des Auftrages im Schreiben vom 05.02.2007 verpflichtet gewesen, nach Gutschrift des Verkaufserlöses diesen auf sein Konto bei der ....zu überweisen. Zudem hätte keine Änderung des Kontos in ein Und-Konto erfolgen dürfen, da dies die Einigung der Bank mit allen Kontoinhabern voraussetze. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.051,07 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend den Kläger zu verurteilen, sie von der Inanspruchnahme ihres Bevollmächtigten bezüglich der dort entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.307,81 freizustellen und diesen Betrag an die Beklagte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2009 zu zahlen Nachdem die Ehefrau des Klägers durch Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az 7 O 298/08) verurteilt wurde, ihr Einverständnis zur Auszahlung des hälftigen Betrages an den Kläger zu geben und sie ihre hiergegen gerichtete Berufung zurücknahm, erteilte sie am 29.04.2009 dieses Einverständnis. Unter gleichem Datum überwies die Beklagte einen Betrag in Höhe von 16.063,53 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger hat den Rechtsstreit in Höhe von 16.063,53 für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.358,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 32.051,07 seit dem 12.04.2009 und aus 1.307,81 seit dem 05.03.2009 abzüglich am 04.05.2009 gezahlter 16.065,53 zu zahlen. Die Beklagte hat die Widerklage zurückgenommen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am 07.02.2007 habe die Ehefrau des Klägers in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen K., die sofortige Umwandlung des Girokontos von einem Oder- in ein Und-Konto beantragt. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger das Guthaben des Girokontos auszuzahlen, da es zu einer wirksamen Verfügung der Mitwirkung der Ehefrau des Klägers bedurft hätte. Zudem sei jeder Kontoinhaber im Einvernehmen mit der Bank berechtigt, ein Oder-Konto mit Wirkung für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln. Zudem fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er von seiner Ehefrau ihr Einverständnis zur Auszahlung einholen könne, wie er es bereits im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 7 O 298/08) geltend gemacht habe. Diesen Anspruch könne er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, so dass es für eine Klage gegen die Beklagte an einem Rechtsschutzbedürfnis mangele. Es ist Beweis erhoben wurden durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 (Bl. 97 ff.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens des bei der Beklagten geführten Girokontos mit der Kontonummer ..... I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Kontoguthaben des Girokontos .... an den Kläger auszuzahlen. Denn eine entsprechende Verfügung bedarf der Zustimmung der Ehefrau des Klägers, die nicht vorliegt. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei dem Telefonat des Zeugen K. mit der Ehefrau des Klägers diese die Umwandlung des Girokontos in ein Und-Konto verlangt hat. Denn der Zeuge konnte in seiner Aussage glaubwürdig bestätigen, dass er am Nachmittag des 07.02.2007 ein Telefonat mit der Ehefrau des Klägers geführt hat, in welchen diese die Umwandlung des Girokontos von einem Oder-Konto in ein Und-Konto verlangt hat. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch, dass sie mit der von der Beklagten vorgelegten elektronischen Datenerfassung übereinstimmt, wonach am 07.02.2007 um 17:02 Uhr eine entsprechende Eingabe in der EDV getätigt worden ist, um diese Umstellung zu veranlassen. Diese Umwandlung in ein Und-Konto ist auch ohne die Zustimmung des Klägers zulässig. Zwar verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1990 (Az. XI ZR 352/89), in dem entschieden worden ist, dass ein Oder-Konto nicht durch einseitige Erklärung in ein Und-Konto umgewandelt werden könne. Allerdings gilt dies auch nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofs nur, sofern kein entsprechendes Weisungsrecht vereinbart ist. Als Reaktion auf diese Entscheidung haben jedoch die Banken und auch die Beklagte ein Weisungsrecht in ihre Verträge aufgenommen. So sieht Ziffer 3 des Punktes Verfügungsrechte der Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag der Beklagten vor, dass jeder Kontoinhaber im Einvernehmen mit der Bank und mit Wirkung für die Zukunft das Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln kann. Diese Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag ist unter dem 12.12.2001 sowohl vom Kläger als auch von dessen Ehefrau unterzeichnet worden. Somit konnten seit dem Zeitpunkt der Umwandlung des Kontos in ein Und-Konto am Nachmittag des 07.02.2007 Verfügungen nur noch vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinschaftlich veranlasst werden. Eine Überweisung der am 09.02.2007 eingegangenen Valuta des Verkaufs der Investmentfondsanteile .............: Euro in Höhe von 30.820,30 konnte daher nur noch mit Zustimmung der Ehefrau des Klägers erfolgen. 2. Auch ist nicht bereits durch das Schreiben des Klägers vom 05.02.2007, in dem er bereits verlangt hat, dass der Veräußerungserlös nach Eingang auf sein Konto bei der .... überweisen werden soll, ein Überweisungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Denn grundsätzlich kommt auch ein Überweisungsvertrag durch Angebot und dessen Annahme zustande (Münchener Kommentar, BGB, § 676a, Rn. 13). Nach dem Schreiben des Klägers stand dieses Angebot zum Abschluss eines Überweisungsvertrages jedoch unter der Bedingung des Valutaeingangs aus dem Verkauf der Investmentfondsanteile. Das Zustandekommen eines Überweisungsvertrages setzt ein annahmefähiges Angebot voraus. Hieran mangelt es jedoch bei dem Angebot des Klägers im Schreiben vom 05.02.2007, da der zu überweisende Betrag noch nicht bekannt war. Insoweit konnte das Angebot auf Abschluss eines Überweisungsvertrages von der Beklagten erst angenommen werden, als sämtliche Voraussetzungen bekannt waren. Dies war erst mit Valutaeingang am 09.02.2007 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Angebot von der Beklagten aber nicht mehr angenommen werden, da es lediglich vom Kläger, nicht aber von seiner Ehefrau stammte. Zwar ist im Rahmen eines Girovertrages ein Angebot, wenn die Bank es nicht annehmen will, gemäß § 362 HGB unverzüglich zurückzuweisen. Dabei sind jedoch die üblichen Arbeitsläufe von Kreditinstituten zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Überweisung nicht alle erforderlichen Angaben enthält (Münchener Kommentar, BGB, § 676a, Rn. 14). Eine Zurückweisung des Angebots war jedenfalls nicht vor dem Valutaeingang am 09.02.2007 möglich, da erst zu diesem Zeitpunkt der Überweisungsauftrag vollständig prüfbar war. Bereits mit Schreiben vom 08.02.2007 hat die Beklagte dem Kläger aber mitgeteilt, dass nach der erfolgten Umwandlung des Kontos in ein Und-Konto nur noch gemeinschaftliche Verfügungen möglich sind. Selbst wenn man aus dem Rechtsgedanken des § 676a Abs. 2 S. 3 BGB schließen wollte, dass das Angebot auf eine unvollständige oder nicht gedeckte Überweisung ebenfalls zu einem Vertrag führen kann, sofern die Bank es nicht zurückweist, da nur die Ausführungsfrist nicht zu laufen beginnt, so würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn dann wäre zwar ein Überweisungsvertrag zustande gekommen, die Ausführungsfrist des § 676a Abs. 2 S. 3 BGB hätte jedoch erst mit Valutaeingang am 09.02.2007 beginnen können. Bis zum Beginn der Ausführungsfrist ist der Überweisungsvertrag gemäß § 676a Abs. 3 BGB ohne Angabe von Gründen kündbar, so dass die Beklagte den Überweisungsauftrag jedenfalls mit dem Schreiben vom 08.02.2007 gekündigt hätte. Zudem läge auch eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch die Ehefrau des Klägers vor, indem diese bei ihrem Telefonat mit dem Zeugen K. am 07.02.2007 verlangt hat, dass keine Verfügungen über das Konto mehr vorgenommen werden solle. Im Ergebnis wäre ein Überweisungsvertrag somit jedenfalls vor Beginn der Ausführungsfrist wieder gekündigt worden. Es besteht daher keine Verpflichtung der Beklagten, das Kontoguthaben ohne Zustimmung der Ehefrau des Klägers an diesen auszuzahlen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 04.05.2009 bis 33.000,00 ab 05.05.2009 17.293,35 I.