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Beschluss

9 Qs 351/09

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2009:0810.9QS351.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.04.2009 ist rechtswidrig. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB. 4 Der Beschuldigte betreibt seit dem 22.05.2006 unter eigenem Namen ein Gewerbe, das den "An- und Verkauf von Baustoffen, Heizungen und Heizungszubehör", zum Gegenstand hat und zum 01.02.2007 um die Tätigkeiten "Hochbau, Installationen von Heizungen und Sanitäranlagen" erweitert wurde. 5 Ihm wird zur Last gelegt, seit dem Jahr 2006 Arbeitskräfte in einem Ausmaß beschäftigt zu haben, das über den den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Umfang hinausging. Ziel soll die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen in noch zu ermittelnder Höhe gewesen sein. Der Verdacht beruht auf einer Zeugenaussage, nach der unter anderem auch polnische Arbeitnehmer als Selbständige angemeldet worden sein sollen, um dadurch vom Beschuldigten zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten. 6 Das Hauptzollamt Bielefeld leitete am 07.01.2009 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. 7 Mit Beschluss vom 29.09.2008 eröffnete das Amtsgericht Bielefeld (43 IN 403/08) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschuldigten. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beschwerdeführerin ernannt. In diesem Zusammenhang übergab der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Geschäftsunterlagen aus seinem insolventen Unternehmen. 8 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld ordnete das Amtsgericht Bielefeld durch den angefochtenen Beschluss – 9 Gs 1537/09 – vom 06.04.2009 gemäß §§ 103, 105, 162 StPO 9 "die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume, einschließlich Keller, Garage und Nebengelasse sowie der Person d. o. G. und d. o. G. gehörenden Sachen einschließlich etwaiger Kraftfahrzeuge der Rechtsanwältin Q." 10 an. 11 Des Weiteren ordnete es gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme von 12 "sämtlichen Unterlagen, die Aufschluss über die tatsächlichen Umsätze, Gewinne und Lohnzahlungen geben können, 13 insbesondere 14 Buchführungskonten, Lieferantenrechnungen, Kassenaufzeichnungen und –belege, Lohnkonten, Arbeitsverträge, Stundenaufzeichnungen, Stempelkarten, Tachoscheiben, Lohnabrechnungen und –quittungen, Darlehens- und sonstige Verträge, Bankbelege, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Depotauszüge, Quittungen, Schriftwechsel, Unterlagen über Vermögens- und Kapitalanlagen, Kontoauszüge, elektronisch lesbare Datenträger einschließlich der Hard- und Software usw." 15 an. 16 Am 19.05.2009 wurde der Beschluss in den Geschäftsräumen der Rechtsanwälte X., in denen auch die Beschwerdeführerin kanzleiansässig ist, vollstreckt. Die Beschwerdeführerin sowie der ebenfalls anwesende Rechtsanwalt M. erklärten sich zur vollumfänglichen Mitwirkung bereit. Aus einem Ordner ließ sie die Vollstreckungsbeamten vor Ort Kopien von sämtlichen ihr vorliegenden Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen den Beschuldigten stehen, fertigen. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus einen DIN A 4-Ordner mit den angemeldeten Forderungen etwaiger Gläubiger heraus; den Ordner hat sie inzwischen zurückerhalten. 17 Mit ihrer Beschwerde vom 03.06.2009 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 06.04.2009. 18 Sie meint, die Beschwerde sei zulässig, weil sie insbesondere durch die Beendigung der angeordneten Maßnahmen nicht erledigt sei. Die Durchsuchung gelte als andauernd, solange die Durchsicht der Papiere im Sinne von § 110 StPO nicht abgeschlossen seien; die Ermittlungsbehörden sichteten gerade die kopierten Unterlagen. 19 Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Auffassung, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Als Insolvenzverwalterin bekleide sie ein öffentliches Amt und stehe nicht im Lager des Beschuldigten. Die Zollbehörde habe demnach zunächst durch eine schriftliche Anfrage um Zurverfügungstellung oder Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen bitten müssen. Gegebenenfalls hätte auch keine Verdunkelungsgefahr durch Vernichtung oder Beseitigung von Unterlagen bestanden. 20 Die Beschwerdeführerin beantragt, 21 den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 06.04.2009 aufzuheben. 22 Die Staatsanwaltschaft Bielefeld beantragt, 23 die Beschwerde zurückzuweisen. 24 Sie bezieht sich auf die für zutreffend gehaltenen Gründe des angefochtenen Beschlusses. 25 II. 26 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 27 Das Beschwerdegericht hat bei noch andauerndem Eingriff grundsätzlich über die Aufhebung der beanstandeten Maßnahme zu entscheiden und dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beschwerde kann jedoch auch auf eine umfassende Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung zielen, die die Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme seit ihrem Erlass einschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Belastungen, gegen die der Betroffene sich wendet, zwischenzeitlich gänzlich erledigt - das heißt beendet - sind oder ob sie noch fortdauern. Auch im letzteren Fall kann dem Betroffenen daran gelegen sein, eine Entscheidung nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Maßnahme, sondern auch über deren Rechtmäßigkeit hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Teils zu erhalten. Betrifft eine Beschwerde Maßnahmen, die über einen längeren Zeitraum vollzogen werden und mit schwerwiegenden Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind, bedarf danach der Klärung, ob es dem Betroffenen nur um die Verhinderung des weiteren Vollzuges geht oder auch um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung und des anschließenden Vollzuges. Das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel ist dabei stets aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu ermitteln. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen muss eine Entscheidung insbesondere Rechnung tragen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Voraussetzungen für die angegriffene Entscheidung hätten bereits von Anfang an nicht vorgelegen, und damit für das Gericht Anlass besteht, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerde auch auf die Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet ist (BVerfG, 2 BvR 1661/06 vom 24.1.2008). 28 Nach diesen Grundsätzen entspricht vorliegend trotz des formulierten Aufhebungsantrags die getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses dem mit dem Antrag eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel. Denn es geht der Beschwerdeführerin nicht um die Verhinderung des (weiteren) Vollzuges des angefochtenen Beschlusses, sondern um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung und der anschließenden Durchsuchung. So ist zwar etwa ein eine Einheit bildender Durchsuchungs und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts aufzuheben, wenn jedenfalls die Beschlagnahmeverordnung noch weitere tatsächliche Wirkungen zeigt (vgl. BVerfG, NJW 1992, 552). Auch wenn hier unterstellt wird, dass die vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" schon eine ausreichend genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, und damit nicht nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, die nur als eine Richtlinie für die Durchsuchung anzusehen wäre (BVerfG, 2 BvR 1036/08 vom 18.3.2009) -, geht es der Beschwerdeführerin vorliegend aber jedenfalls gerade nicht darum, dass die gezogenen Kopien der benötigten Unterlagen herausgegeben oder vernichtet, jedenfalls nicht mehr für das weitere Verfahren verwendet werden sollen. Vielmehr macht sie geltend, dass sie die für das Ermittlungsverfahren benötigten und relevanten Unterlagen von sich aus vorgelegt hätte, wenn sie hierzu aufgefordert worden wäre. Damit ist die Beschwerde allein darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen für die angegriffene Durchsuchungsanordnung bereits von Anfang an nicht vorgelegen haben. 29 Mit diesem Antrag ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss auch zulässig, wenn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sein sollte, dass die Durchsuchung bereits abgeschlossen, eine Beschlagnahme also bereits angeordnet und durchgeführt worden ist (zur erforderlichen Konkretisierung der Anordnung sh. schon oben). Trotz prozessualer Überholung bleibt eine Beschwerde in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe gehört insbesondere auch die Durchsuchung von Kanzleiräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (sh. schon LG Bielefeld - Qs 503/00 IX -, Beschl. v. 30. November 2000 und weiter unten). 30 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 31 Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind. Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. 32 Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. U.a. muss gerade die konkrete Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG, 2 BvR 1036/08 vom 18.3.2009). 33 Dabei hat der Richter zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist (§ 162 Abs. 2 StPO). Er darf eine Durchsuchung aber nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (BVerfG, 2 BvR 299/06 vom 3.7.2006). Entscheidend ist die aus der Sicht ex ante zu beurteilende Prognose (BVerfG, 2 BvR 1118/01 vom 14.11.2001, für die Annahme von Gefahr im Verzug). Art. 13 Abs. 1 GG weist den Gerichten dabei im Hinblick auf die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Durchsuchung einen Wertungsrahmen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des ermittelten Sachverhalts und die Einschätzung von Sachverhaltselementen zu. Die Gerichte dürfen sich bei ihrer Prüfung nicht auf reine Spekulationen oder hypothetische Erwägungen zurückziehen. Sie müssen ihre Entscheidung - beispielsweise die Annahme von Gefahr im Verzug - mit Tatsachen begründen, die auf den Einzelfall bezogen sind, und hieraus die Möglichkeit eines Beweismittelverlustes ableiten (BVerfG, a.a.O.). Dabei kann insbesondere auch in Betracht zu ziehen sein, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich sein könnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwillig herausgibt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 2 ARs 222/03 im Hinblick auf die Zuständigkeitsabgrenzung nach § 162 Abs. 1 StPO). 34 Die angefochtene Durchsuchungsanordnung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie war nicht erforderlich. Denn es fehlt an der Voraussetzung, dass kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. 35 Die Ermittlungsbehörde hätte zunächst gemäß § 95 Abs. 1 StPO bei der Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalterin die Vorlage und Herausgabe der Unterlagen verlangen können (zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft vgl. LG Lübeck , NJW 2000, 3149). Im Falle einer Weigerung hätte gegebenenfalls die Möglichkeit bestanden, Zwangsmittel im Sinne von §§ 95 Abs. 2, 70 StPO anzudrohen und schließlich festzusetzen. 36 Ein derartiges Vorgehen hätte die Beschwerdeführerin weniger stark belastet als der Durchsuchungsbeschluss und dessen darauffolgende Vollstreckung. Das Herausgabeverlangen ist im Vergleich zur der Beschlagnahme regelmäßig vorausgehenden Durchsuchung das mildere Mittel. Derjenige, der sich mit einem Herausgabeverlangen konfrontiert sieht, kann in Ruhe überlegen, Handlungsalternativen erwägen und entscheiden ; bei dieser Maßnahme besteht auch anders als bei der Durchsuchung kaum die Gefahr, dass die Außenwelt davon Kenntnis erlangt und sie birgt somit nicht auch etwa das Risiko negativer Presseveröffentlichungen (LG Lübeck , a.a.O). 37 Das Herausgabeverlangen wäre zudem auch gleich wirksam gewesen: es hätte – nach vorausschauender Beurteilung – ebenfalls zum Erfolg, nämlich zur Herausgabe der für die Ermittlungen benötigten Beweismittel geführt. Denn angesichts der Stellung der Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalterin war nicht davon auszugehen, dass die Ermittlungen durch ein Herausgabeverlangen hätten gefährdet werden können. Die Beschwerdeführerin war als Insolvenzverwalterin eine vom Gemeinschuldner unabhängige Person, die der direkten Aufsicht des Insolvenzgerichts unterstand (§§ 56 Abs. 1, 58 InsO) und die aus ihren Amtspflichten heraus ohnehin verpflichtet war, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. 38 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin hier den ihr obliegenden Amtspflichten nicht nachgekommen wäre, finden sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht; sie sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr besteht kein Grund zu der Annahme dass ohne eine Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin Beweismittel hätten verloren gehen können. Insbesondere bestand nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch ein Vorlageverlangen über die Ermittlungen in Kenntnis gesetzt Unterlagen verborgen oder vernichtet hätte. 39 Letztlich sind auch andere Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit der Durchsuchungsanordnung im vorliegenden Fall ergeben könnte oder auch nur eine weitere Aufklärung insoweit hätte unterbleiben dürfen, nicht ersichtlich. 40 III. 41 Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgen aus § 467 Abs. 1 StPO analog.