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Urteil

1 O 486/08

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2009:1023.1O486.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Erstattung von Ölspurbeseitigungskosten. 3 Am 9.8.2008 befuhr ein Fahrer der Beklagten zu 1) mit einem Bagger die Straße "......" in ......- ....... Dabei lief Hydrauliköl aus einem Hydraulikschlauch des Baggers auf die Fahrbahn. Der Schlauch war unmittelbar zuvor beschädigt worden, als der Fahrer der Beklagten zu 1) mit dem zum damaligen Zeitpunkt noch auf einem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Tieflader aufgeladenen Bagger eine Unterführung passierte, wobei der am Baggerausleger befindliche Hydraulikschlauch durch Berührung des Brückenbauwerks beschädigt wurde. 4 Die Stadt ...... beauftragte den Kläger, das Hydrauliköl zu beseitigen. Der Kläger führte eine Nassreinigung durch. Die Arbeiten stellte er am 12.8.2008 der Beklagten zu 1) mit insgesamt 22.608,28 Euro in Rechnung. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) beruhte darauf, dass die Stadt ...... "die Forderung aus dem Umweltschadensfall vom 9./10.8.2008 auf der ...... in ......, Verursacher Firma L." an die Klägerin abgetreten hatte. Zahlungen auf die Rechnung wurden von den Beklagten nicht geleistet. Die Stadt ...... überwies dem Kläger einen Betrag von 18.000,-- Euro für die Beseitigung der Ölspur. 5 Der Kläger behauptet, das angewandte Nassreinigungsverfahren sei erforderlich gewesen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien erbracht worden, die angesetzten Kosten seien ortsüblich und angemessen. Die Reinigung der Straße unter Aufbringen von Ölbindemitteln wäre erheblich zeitaufwändiger und kostenintensiver gewesen. Der Kläger stützt seine Forderung auf abgetretenes Recht der Stadt Porta-Westfalica, hilfsweise auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 22.608,28 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2008 zu zahlen. 8 Die Beklagten beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie halten die Abtretung der Stadt ...... für unwirksam. Der Stadt stünden lediglich öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche zu, die im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides geltend gemacht werden müssten. Privatrechtliche Ansprüche der Stadt ...... gegen die Beklagten schieden aus, weil sonst zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften umgangen würden. Ferner behaupten die Beklagten, die durchgeführte Nassreinigung sei nicht erforderlich gewesen. Das ausgetretene Hydrauliköl hätte kostengünstiger mit Ölbindemitteln aufgenommen werden können. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für die Beseitigung des Hydrauliköls auf der ...... angefallenen Kosten. 15 1) 16 Der Kläger stützt seine Klage vorrangig auf abgetretene Ansprüche der Stadt ....... Die erfolgte Abtretung ist jedoch zum Teil unwirksam, zum Teil gegenstandslos. 17 a) 18 Die Verschmutzung der Straße mit Öl und deren Beseitigung begründete einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Stadt ....... Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) können Gemeinden und Kreise Ersatz der Kosten, die ihnen durch Einsätze nach diesem Gesetz entstanden sind, von einem Fahrzeughalter ersetzt verlangen, wenn der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Zu den den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG NRW obliegenden Aufgaben gehört u. a. die Unterhaltung einer Feuerwehr, um bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, § 1 Abs. 1 FSHG NRW. Die Verschmutzung einer Straße mit Hydrauliköl stellt einen solchen Unglücksfall dar. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (OVG Münster NWVBl. 2007, 437). Von einer Ölspur der ...... ging zumindest für die Verkehrsteilnehmer, ggf. auch für die Umwelt, eine erhebliche Gefahr aus. Das die Feuerwehr die ihr obliegende Hilfeleistung nicht selbst vorgenommen, sondern mit dem Kläger ein Drittunternehmen beauftrag hat, ändert nichts daran, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt ...... und den Beklagten nach dem FSHG NRW richten. 19 Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW ist allerdings im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides auf der Grundlage einer Satzung geltend zu machen. Ein solcher Bescheid ist vorliegend nicht ergangen. Diese Befugnis kann nicht durch zivilrechtliche Abtretung des Anspruchs auf eine Privatperson wirksam übertragen werden. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden können (Palandt- Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 398, Rn 9 m.w.N.). Die Besonderheiten des öffentlichen Rechts sind aber zu berücksichtigen. Eine Abtretung ist dann rechtswidrig, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führt und damit den Schutz sowohl öffentlicher Interessen als auch schutzwerter privater Interessen beeinträchtigen kann. Das ist zu bejahen, wenn die Abtretung Kostenforderungen des Trägers öffentlicher Verwaltung betrifft, die – wie hier – weder bestands- oder rechtskräftig festgestellt noch unstreitig sind. Durch die Abtretung würde die behördliche Festsetzung entfallen, in deren Rahmen vielfach Ermessensentscheidungen zu treffen sind. Ferner bestünde nicht die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme vorgerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. VG Düsseldorf NJW 1981, 1283). 20 b) 21 Der Stadt ...... standen gegen die Beklagten keine privatrechtlichen Ansprüche zu, welche sie an den Kläger hätte abtreten können. Soweit die Stadt ...... die seitens eines Fahrers der Beklagten zu 1) verursachte Ölspur von der Straße beseitigen ließ, wären zwar nach dem unmittelbaren Wortlaut der Normen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG denkbar. Diese Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da ihre Anwendung zu einer Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften führen würde. 22 Die Kostenerstattung für Unglücksfälle ist im FSHG NRW differenziert geregelt. Grundsätzlich sind Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich, § 1 Abs. 1 FSHG NRW. Kostenersatz kommt nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen in Betracht. Dabei kann nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG NRW der Verursacher eines Einsatzes grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Inanspruchnahme für den durch einen Unglücksfall entstandenen Aufwand ist ferner beschränkt auf die Geltendmachung von "Kostenersatz". Dieser ist durch eine Satzung zu regeln, § 41 Abs. 3 FSHG NRW. Es besteht die Möglichkeit, von dem Kostenersatz abzusehen, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist, § 41 Abs. 6 FSHG NRW. Die Geltendmachung des Kostenersatzes hat durch einen Leistungsbescheid zu erfolgen, wogegen die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben ist. 23 Hierbei handelt es sich um eine vorrangige und abschließende Regelung. Das schließt die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag aus (OVG Münster, NWVBl. 2007, 437; OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, 3 U 201/08; s. auch BGH VersR 2007, 1707). Nach Auffassung des Gerichts kommt aber auch eine Anwendung sonstiger zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Es ist anerkannt, dass abgeschlossene öffentlich-rechtliche Regelungen auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausschließen können (Palandt- Sprau, a.a.O., Einf v § 823, Rn 7). Die Zuerkennung eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG würde ebenfalls die konkreten Regelungen, die der Gesetzgeber hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Hilfeleistung bei einem Unglücksfall getroffen hat, teilweise aushebeln. Die Höhe eines Erstattungsanspruches würde sich allein nach der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB richten. Ermessensentscheidungen wären nicht zu treffen. Die Möglichkeit einer vorgerichtlichen Überprüfung einer Inanspruchnahme im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entfiele. 24 2) 25 Die Klage kann auch nicht mit Erfolg auf eigene Ansprüche des Klägers gestützt werden. Denn derartige Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere steht dem Kläger kein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Zum einen hat der Kläger die Beseitigung der Ölspurverunreinigung aufgrund einer Beauftragung durch die Stadt ...... durchgeführt, deren Feuerwehr gesetzlich zur Beseitigung der Gefahrenstelle verpflichtet war. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er seine Leistungen zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen erbracht hat. Hierfür genügt die pauschale Behauptung, der Kläger habe mit dem Willen und dem Bewusstsein gehandelt, für die Beklagte zu 1) tätig zu sein, nicht. Zum anderen würde eine Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten des Klägers ebenso wie bei einer Anwendung zugunsten der Stadt ...... zu einer Umgehung der zwingenden, abschließenden Regelung des § 41 FSHG NRW führen. 26 3) 27 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. 28 L. 29 Es besteht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes vom 21.10.2009 wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Der Schriftsatz muss nicht berücksichtigt werden, da er erst weit nach Ablauf der dem Kläger eingeräumten Stellungnahmefrist bis zum 25.09.2009 eingegangen ist, § 283 S. 2 ZPO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes war das Urteil bereits abgesetzt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der neue Vortrag, die Beklagte zu 1) habe die Beauftragung des Klägers genehmigt und damit nachträglich selbst vorgenommen, so dass es auf die Abtretung der Stadt ...... nicht ankomme, nicht innerhalb der Stellungnahmefrist aufgestellt worden ist, die zu der streitentscheidenden Frage der Wirksamkeit der Abtretung eingeräumt worden war und die der Kläger auch zu diesbzgl. Ausführungen genutzt hat, u.a. durch Berufung auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. 30 L.