Beschluss
3 O 557/04
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bedingt gestellter Ablehnungsantrag ist unwirksam; Ablehnungsanträge sind prozesshandlunglich bedingungsfeindlich.
• Die Frist zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit läuft regelmäßig mit der Frist zur Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten (§ 410 Abs.4 ZPO), wenn die Partei das Gutachten zur Begründung auswerten muss.
• Sachverständigengründe wie Nachvollziehbarkeit, inhaltliche Fehler, unvollständige Darstellung oder rechtliche Ausführungen begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit; das Gericht hat auf Nachbesserung bzw. weitere Maßnahmen nach §§ 404, 412 ZPO hinzuwirken.
• Eigenständige Verwendung zusätzlicher Unterlagen durch den Sachverständigen führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit, wenn dies im Gutachten offen gelegt ist.
• Der Sachverständige ist nicht befangen, wenn er innerhalb des vom Beweisbeschluss vorgegebenen Auftragsbereichs verbleibt; ein Überschreiten der Aufgabenstellung wäre problematisch.
• Ein Ablehnungsantrag ist unzulässig, wenn die Partei nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert gewesen zu sein (§ 406 Abs.2 S.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgewiesen • Ein bedingt gestellter Ablehnungsantrag ist unwirksam; Ablehnungsanträge sind prozesshandlunglich bedingungsfeindlich. • Die Frist zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit läuft regelmäßig mit der Frist zur Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten (§ 410 Abs.4 ZPO), wenn die Partei das Gutachten zur Begründung auswerten muss. • Sachverständigengründe wie Nachvollziehbarkeit, inhaltliche Fehler, unvollständige Darstellung oder rechtliche Ausführungen begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit; das Gericht hat auf Nachbesserung bzw. weitere Maßnahmen nach §§ 404, 412 ZPO hinzuwirken. • Eigenständige Verwendung zusätzlicher Unterlagen durch den Sachverständigen führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit, wenn dies im Gutachten offen gelegt ist. • Der Sachverständige ist nicht befangen, wenn er innerhalb des vom Beweisbeschluss vorgegebenen Auftragsbereichs verbleibt; ein Überschreiten der Aufgabenstellung wäre problematisch. • Ein Ablehnungsantrag ist unzulässig, wenn die Partei nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert gewesen zu sein (§ 406 Abs.2 S.2 ZPO). Die Parteien streiten über Mängel bei Bauleistungen; das Gericht ließ einen Sachverständigen ein schriftliches Gutachten erstellen. Der Beklagte beanstandete das Gutachten als unvollständig, nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft sowie die Nichtberücksichtigung einer vertraglich vereinbarten Folie als Dampfbremse/Luftdichtheitsschicht. Er monierte ferner, dem Gutachten lägen dem Beklagten unbekannte Pläne zugrunde, und stellte bedingt einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit. Nach Ergänzungsgutachten wiederholte der Beklagte seine Rügen und lehnte den Sachverständigen ab. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsantrags unter Hinweis auf Fristen und die konkrete Aufgabenstellung des Beweisbeschlusses. • Der vor dem 31.10.2008 als bedingt gestellte Ablehnungsantrag ist unwirksam, weil Prozesshandlungen nicht bedingt gestellt werden dürfen. • Teilweise sind Rügen unzulässig, weil der Beklagte nicht glaubhaft machte, ohne Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert gewesen zu sein (§ 406 Abs.2 S.2 ZPO); die Frist zur Ablehnung läuft regelmäßig mit der Stellungnahmefrist nach § 410 Abs.4 ZPO. • Materielle Rügen gegen das Gutachten (Fehler, Unvollständigkeit, rechtliche Ausführungen, falsche Interpretation des Beweisbeschlusses) begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit; das Gericht hat hierauf mit Nachbesserung oder weiteren prozessualen Maßnahmen zu reagieren (§§ 404, 412 ZPO). • Das Vorbringen, der Sachverständige habe weitere, dem Beklagten unbekannte Pläne verwendet, begründet keine Befangenheitsvermutung, weil der Sachverständige dies im Gutachten offenlegte und die Darlegungspflicht zur Einreichung von Plänen primär bei der Partei liegt. • Die zentrale Aufgabenstellung des Beweisbeschlusses betraf die fachgerechte Ausführung der Dampfbremse; der Sachverständige blieb im Gutachten innerhalb dieses Auftragsrahmens. Hätte er statt dessen die Luftdichtheitsschicht geprüft, hätte er den Auftrag überschritten und sich eher dem Vorwurf der Befangenheit oder Vergütungs-/Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. • Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Sachverständige offenkundig zu Lasten des Beklagten tätig wurde oder künftigen gerichtlichen Vorgaben zuwider handeln würde, besteht keine Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs.1 i.V.m. § 42 ZPO). Der Ablehnungsantrag des Beklagten gegen den Sachverständigen S. ist unbegründet und somit zurückgewiesen bzw. für unbegründet erklärt. Das Gericht hat festgestellt, dass verfahrensrechtliche Mängel des Antrags (bedingte Antragstellung, Versäumnisfristen) vorliegen und in der Sache keine objektiven Gründe gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Befangenheit rechtfertigen würden. In materieller Hinsicht stellen die gerügten Mängel des Gutachtens keine hinreichende Grundlage für die Besorgnis der Befangenheit dar; etwaige Fehler sind durch Nachbesserung oder prozessuale Maßnahmen zu behandeln, nicht durch Ablehnung des Sachverständigen. Der Sachverständige hat im Wesentlichen innerhalb der vom Beweisbeschluss vorgegebenen Aufgaben entschieden, weshalb kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit begründet ist.