Urteil
1 KLs - 6 Js 9/09 - 1/10
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2010:0607.1KLS6JS9.09.1.10.00
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Tenor
Der Angeklagte U. F. wird wegen Betrugs in 119 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und
10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte S. F. wird wegen Betrugs in 20 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Bzgl. U. F.: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 53, 56 StGB
Bzgl. S. F.: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 22, 23, 49 I, 53, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte U. F. wird wegen Betrugs in 119 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die Angeklagte S. F. wird wegen Betrugs in 20 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Bzgl. U. F.: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 53, 56 StGB Bzgl. S. F.: §§ 263 I, III 1, 2 Nr. 1, 22, 23, 49 I, 53, 56 StGB G r ü n d e A. Persönliche Verhältnisse I. U. F. Der heute 55 Jahre alte Angeklagte U. F. ist in F., einem heutigen Ortsteil von E., als einziges Kind seiner Eltern geboren und aufgewachsen. Er ist seit dem Jahre 1982 mit E. F. verheiratet. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die Mitangeklagte S. F. (26 Jahre), C. F. (24 Jahre), die eine Ausbildung zur Landwirtin absolviert hat, L. F. (14 Jahre) und C. F. (11 Jahre). Alle Kinder wohnen noch im gemeinsamen Elternhaus. Der Angeklagte U. F. besuchte in F. die Schule, die er im Alter von 14 Jahren mit einem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. Nach der erfolgreichen Ablegung seiner Gesellenprüfung übernahm ihn sein Ausbildungsbetrieb in ein Anstellungsverhältnis. Im Jahre 1988 machte sich der Angeklagte als Tischler selbstständig. Ab dem Jahre 1991 betrieb er die Tischlerei gemeinsam mit einem ehemaligen Arbeitskollegen als GbR weiter. Nebenbei bewirtschaftete er einen ca. 5 ha großen Landwirtschaftsbetrieb, zunächst mit Sauenhaltung, ab dem Jahre 1989 auch mit Gallowayrindern. Die Rinderzucht hat er jedoch wegen der BSE-Krise und des damit verbundenen Absatzrückgangs zwischenzeitlich wieder eingestellt. Im Jahre 1995 überließ er die Geschäftsführung der Tischlerei seinem Mitgesellschafter, um sich auf den Bau eines Mehrfamilienhauses zu konzentrieren, bei dem er einen erheblichen Teil der Bauleistungen in Eigenarbeit erbrachte. Der Tischlereibetrieb schrieb in der Folgezeit rote Zahlen, so dass der Angeklagte U. F. und sein Mitgesellschafter überein kamen, die GbR im Jahre 1999 abzuwickeln. Den Tischlereibetrieb führte er sodann alleine weiter. Im Jahre 2000 entschloss sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner Familie, den landwirtschaftlichen Betrieb auf ökologischen Landbau umzustellen. In den Folgejahren weitete er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aus. Er pachtete Ackerflächen und Grünland hinzu und weitete die Sauenhaltung aus. Da sich der landwirtschaftliche Betrieb zunächst gut entwickelte, betrieb er diesen ab dem Jahre 2002 als Haupterwerb und verpachtete die Tischlerei. Die in dem Schweinezuchtbetrieb erwirtschafteten Überschüsse reinvestierte er umgehend. Diese positive Geschäftsentwicklung setzte sich jedoch in den Folgejahren nicht fort. Seine im Jahre 2005 bereits angespannte finanzielle Situation verschlechterte sich nochmals, als Mitte des Jahres 2005 im Kreis Borken, wo sich einige der von ihm beauftragten Schweinemäster befanden, die Schweinepest ausbrach und eine von ihm abgeschlossene Ertragsausfallversicherung mangels Ablauf der Karenzzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Den landwirtschaftlichen Betrieb musste der Angeklagte im November 2006 einstellen, als im Zuge der Ermittlungen des hier gegenständlichen Strafverfahrens ein Vermarktungsverbot des Landesamts für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) verhängt wurde. Die Hofflächen und die Wirtschaftsgebäude hat er seitdem verpachtet. Sein Hofgelände nebst dem Mehrfamilienhaus steht derzeit unter Zwangsverwaltung; die Zwangsversteigerung steht unmittelbar bevor. Es bestehen insgesamt Verbindlichkeiten i.H.v. rund € 370.000,00, die der Angeklagte nicht bedienen kann. Der Angeklagte U. F. befindet sich in Privatinsolvenz und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von Sozialleistungen (Hartz IV); gelegentlich übt er einen Aushilfsjob als Kraftfahrer aus. Im Zuge der Errichtung des Mehrfamilienhauses erlitt er einen massiven Bandscheibenschaden, der inzwischen dreimal operativ behandelt wurde, ohne dass sich eine nachhaltige Besserung seiner Beschwerden einstellte, unter denen er bis heute leidet. Aufgrund des hier gegenständlichen strafrechtlichen Vorwurfs haben diverse Freunde, Bekannte, Nachbarn und teils auch Verwandte den Kontakt zum Angeklagten U. F. abgebrochen. Der Angeklagte U. F. ist wie folgt vorbestraft: 1. Das Amtsgericht Rahden verurteilte ihn zum Aktenzeichen 24 Js 696/08 – 5 Cs 226/08 durch Strafbefehl vom 12.06.2008 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30,00. Der Strafbefehl ist seit dem 03.07.2008 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der für den Kreis Minden-Lübbecke zuständige Veterinär des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts, Dr. S., wollte am 27.02.2008 einen Kontrolltermin auf der Betriebsstätte der Fa. Biohof M., an der damals seine Töchter C. und S. F. beteiligt waren, wahrnehmen. Nach einem kurzen Wortwechsel ergriff der Angeklagte U. F. den Dr. S. und drückte ihn mit Wucht ca. 2 m zurück an eine Stallwand. Er drohte, dass er ihm etwas antun werde, wenn er Schwierigkeiten machen würde und forderte ihn auf, auf der Stelle zu verschwinden, was dieser daraufhin auch tat. Die Geldstrafe hat der Angeklagte U. F. am 07.11.2008 gezahlt. 2. Das Amtsgericht Rahden verurteilte ihn zum Aktenzeichen 22 Js 173/09 – 5 Ds 235/09 durch Strafbefehl vom 27.11.2009 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 15,00. Der Strafbefehl ist seit dem 22.12.2009 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte U. F. verhinderte am 02.02.2009 die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme des Zwangsverwalters B., indem er diesen an der Besichtigung des Grundstücks I. X, E., hinderte. Er erfasste den Zwangsverwalter am Kragen und schob ihn durch die Diele seines Wohnhauses bis an die Wand und forderte ihn auf, das Grundstück zu verlassen, was dieser daraufhin auch tat. Der Angeklagte U. F., dem nachgelassen wurde, die Geldstrafe in Raten zu zahlen, hat diese bislang noch nicht vollständig bezahlt. II. S. F. Die Angeklagte S. F. ist in E. geboren und aufgewachsen. Sie ist liiert mit C. H., von dem sie in Kürze ein Kind erwartet; zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungstermine befand sie sich in der 27. Schwangerschaftswoche. Sie ist altersgerecht eingeschult worden und hat nach der Grundschule die Hauptschule besucht, die sie mit einem entsprechenden Abschluss verlassen hat. Daraufhin hat sie eine Lehre zur Landwirtin begonnen, die sie jedoch wegen gesundheitlicher Probleme abgebrochen hat. Sodann begann sie eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin, die sie nach einer dreijährigen Ausbildungszeit erfolgreich abschloss. In diesem Beruf ist sie nach wie vor tätig; sie arbeitet derzeit 27 Stunden pro Woche. Ihr Verdienst beträgt rund € 700,00 netto pro Monat. Ab Mitte 2005 führte sie zusätzlich einen landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem sie Schweinezucht betrieb. Auch die Angeklagte S. F. musste diesen Betrieb im November 2006 aufgeben, als im Zuge der Ermittlungen des hier gegenständlichen Strafverfahrens ein Vermarktungsverbot des LANUV verhängt wurde. Da bei dem Betrieb Schulden i.H.v. rund € 90.000,00 bestanden, hat sie Privatinsolvenz angemeldet. Für einen kurzen Zeitraum war sie als Kommanditistin an der Fa. Biohof M. GmbH & Co. KG beteiligt; dieses Unternehmen besteht jedoch inzwischen nicht mehr. Die Angeklagte S. F. ist wie folgt vorbestraft: Das Amtsgericht Gütersloh verurteilte sie zum Aktenzeichen 16 Js 278/07 – 3 Cs durch Strafbefehl vom 11.03.2008 wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 20,00. Der Strafbefehl ist seit dem 02.04.2008 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Bei einer am 29.03.2007 durchgeführten Kontrolle eines von ihr unterhaltenen Hofs durch das Kreisveterinäramt wurde festgestellt, dass ein Schwein seit mindestens zwei Wochen erheblich erkrankt war und hätte ärztlich behandelt werden müssen. Die Geldstrafe hat die Angeklagte S. F. am 16.09.2008 gezahlt. B. Feststellungen zum Tatgeschehen I. Feststellungen zum Gesamtgeschehen Beide Angeklagten waren in den Jahren 2005 und 2006 als Schweine- und Ferkelzüchter tätig, der Angeklagte U. F. mindestens im Zeitraum vom 04.01.2005 bis 27.11.2006, die Angeklagte S. F. mindestens vom 18.11.2005 bis zum 27.11.2006. Sie waren beide von der zuständigen Behörde als sogenannter Betrieb für "Erzeugnisse aus ökologischem Landbau" (im Folgenden: Öko-Betrieb) i.S.d. der "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.06.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel" (im Folgenden: EG-Öko-VO) zertifiziert. Gem. Art. 5 I EG-Öko-VO darf ein tierisches Produkt nur dann mit dem Hinweis auf ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn es nach Maßgabe der Anforderungen des Art. 6 EG-Öko-VO erzeugt wurde und sich zudem das Erzeugerunternehmen den in Art. 8 und Art. 9 EG-Öko-VO i.V.m. Anhang III niedergelegten Kontrollmaßnahmen unterworfen hatte. Art. 6 EG-Öko-VO i.V.m. Anhang I und Anhang II legt fest, auf welche Art und Weise die Erzeugung stattzufinden hat. Insbesondere werden dort die Anforderungen an die Herkunft der Tiere, die Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung und das zu verwendende Futter sowie die bei der Produktion von eigenen Futtermitteln erlaubten Einsatzstoffe (Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, etc.) bestimmt. In Anlage III sind die Mindestanforderungen beschrieben, die eine wirksame Kontrolle des Öko-Betriebs gewährleisten sollen. Insbesondere muss die konkrete Betriebseinheit exakt umrissen sein. D.h. bei der Aufnahme des Kontrollverfahrens muss eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit vorliegen; ferner ist der Unternehmer verpflichtet, der Kontrollbehörde jede diesbezügliche Änderung mitzuteilen. Außerdem müssen Tiere und tierische Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein. Dies umfasst einerseits die Pflicht zur Buchführung in Bezug auf Lieferanten, Art und Menge der Erzeugnisse nebst zugekauften Materialien und deren Verwendung sowie Art, Menge und Empfänger der Abgänge, wobei der Öko-Betrieb in der Lage sein muss, die vorgenannten Angaben durch geeignete Belege zu verifizieren. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Führung von Haltungsbüchern, in denen Neuzugänge, Abgänge, Tierverluste, das verwendete Futter sowie die Maßnahmen der Krankheitsvorsorge niederzulegen sind. Die mindestens zweimal pro Jahr zu erfolgende Kontrolle der Öko-Betriebe hat das LANUV auf private Anbieter delegiert, die in dessen Auftrag auch das Zertifikat nach der EG-Öko-VO ausstellen. Dieses Zertifikat bestätigt lediglich die kontrollierten Unternehmensbereiche, nicht den Status einzelner Produkte; für die Einhaltung der EG-Öko-VO und die verordnungskonforme Deklaration ist der Unternehmer selbst verantwortlich. Neben den Angeklagten waren auch weitere Familienmitglieder sowie der Lebensgefährte der Angeklagten S. F. – C. H. - in der Schweinezucht tätig. E. F. betrieb ab dem Jahre 2006 einen nach der EG-Öko-VO zertifizierten Schweinezuchtbetrieb, ging aber in den Jahren 2005 und 2006 auch ihrem Ehemann, dem Angeklagten U. F., bei der Bewirtschaftung seiner Betriebe zur Hand. C. H. hatte seinen Betrieb ebenfalls nach der EG-Öko-VO zertifizieren lassen. Der C. F. zuzuordnende Betrieb hatte einen konventionellen Status. Dieser Betrieb ist jedoch am Markt nicht in Erscheinung getreten. Der Betrieb war der Tierseuchenkasse nicht gemeldet, hat keine Meldungen über Tierbewegungen in der dafür vorgesehenen Datenbank ("HIT") vorgenommen und verfügte nicht über eine Steuernummer; zudem konnten im Rahmen einer Durchsuchung der Betriebsstätte keinerlei Belege über Verkäufe von Schweinen aufgefunden werden. Die einzelnen Betriebe der Beteiligten tätigten im Zeitraum 2005/2006 folgende Transaktionen: Einkauf konventionell Verkauf konventionell Verkauf ökologisch U. F. 414 21 6.025 S. F. 130 5 2.267 C. H. 971 1 638 C. F. 2.600 0 0 Gesamt 4.115 27 8.930 Am 20.11.2006 wandte sich der Landwirt B. H. aus W., der einen konventionellen Schweinemastbetrieb unterhielt und der mit dem Angeklagten U. F. wegen ausstehender Zahlungen für Schweineverkäufe in Streit geraten war, an die Fa. O. und berichtete dem dort angestellten Zeugen T. über Unregelmäßigkeiten bei den Betrieben der Angeklagten. Der Zeuge T. teilte seine Erkenntnisse am 21.11.2006 dem LANUV mit, welches am 23. und 27.11.2006 Sonderprüfungen der Betriebe der Angeklagten durchführte. Am 27.11.2006 sprach das LANUV ein vorläufiges Vermarktungsverbots für die Betriebe der Angeklagten aus. Mit – mangels Rechtmittel der Angeklagten bestandskräftig gewordener - Verfügung des LANUV vom 05.01.2007 wurde den Angeklagten die Zertifizierung nach der EG-Öko-VO entzogen und ihnen aufgegeben, die Vermarktung ihrer Tiere unter Hinweis auf die EG-Öko-VO in Zukunft zu unterlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind seit mindestens zwei Jahren weder Mitglieder der Familie F. noch Personen aus dem der Familie zuzurechnenden Umfeld in der ökologischen Landwirtschaft tätig. II. Feststellungen bzgl. U. F. Der Angeklagte U. F. unterhielt in dem o.g. Zeitraum mindestens die folgenden vier Betriebstätten: Stallanlage Hofstelle, I. X, E.; Stallanlage H., F. X, E.; Stallanlage V., G. X, E.; Stallanlage S., B. X, E.. Er verfügte in dem gesamten o.g. Zeitraum über eine Zertifizierung nach der EG-Öko-VO. Er wurde von der Kontrollstelle für ökologisch erzeugte Lebensmittel, der B. GmbH (B.), entsprechend den Kriterien der EG-Öko-VO überprüft. Im Jahre 2000 hatte er sich – damals zunächst für Galloway-Rinder – hinsichtlich der Betriebsstätte Hofstelle, I. X, E. von den zuständigen Behörden als Öko-Betrieb zertifizieren lassen. Später stellte er seinen Betrieb auf Schweine- und Ferkelzucht um und weitete seine Zucht auf die Betriebsstätten Stallanlage H., F. X, E. sowie Stallanlage V., G. X, E., aus, was er den zuständigen Behörden auch mitteilte. Außerdem betrieb er Schweinezucht in der weiteren Stallanlage S., B. X, E., was er zwar dem Veterinäramt und der Landwirtschaftskammer, nicht aber den Kontrollstellen i.S.d. EG-Öko-VO anzeigte. Der Angeklagte hatte diese Stallanlage ausweislich des Mietvertrags vom 28.05.2003 zu dem ausschließlichen Zweck des Betriebs eines Zuchtstalls für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2012 angemietet. Dass der Angeklagte U. F. diese weitere Betriebsstätte unterhielt, stellte sich erst im Rahmen der am 23./27.11.2006 durchgeführten Sonderprüfungen des LANUV heraus. Der Hof S. war aufgrund der dort bestehenden baulichen Gegebenheiten zur Aufzucht von Tieren nach den Vorgaben der EG-Öko-VO ungeeignet. Während des gesamten Zeitraums unterließ der Angeklagte U. F. – und zwar hinsichtlich aller Betriebsstätten - die nach Art. 5, 8, 9 EG-Öko-VO i.V.m. Anlage III erforderliche Dokumentation. Er verfügte weder über ordnungsgemäße Buchführungsunterlagen noch über Haltungsbücher. Er konnte im Nachgang zu der Sonderprüfung vom 23.11.2006 lediglich handschriftliche Berechnungen hinsichtlich der Fütterung eines Teils der produzierten Schweine sowie eine Kalkulation mit der Aufstellung von Geburten pro Sau vorlegen, die jedoch den o.g. Anforderungen nicht ansatzweise genügten und die zudem nicht laufend, sondern erst nachträglich erstellt worden sind, um die Dokumentationsversäumnisse zu vertuschen. Bei den Kontrollen der privaten Prüfstellen vom 21.09.2005, 17.11.2005, 22.06.2006 und 23.10.2006 ist die fehlende Dokumentation jedoch entweder nicht bemängelt worden oder das Zertifikat ist trotz Bemerkens der unzureichenden Dokumentation gleichwohl erteilt worden. Bereits aufgrund dieser beiden Umstände – unterbliebene Meldung einer weiteren Betriebsstätte sowie fehlende Dokumentation – war eine Vermarktung unter Hinweis auf ökologischen Landbau gem. der EG-Öko-VO nicht erlaubt, wenngleich der Genuss des Fleisches für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich war, da es sich insoweit um nach den üblichen Regeln erzeugte – d.h. konventionelle und nicht ökologische - Schweine handelte. Gleichwohl verkaufte der Angeklagte U. F. die von ihm erzeugten Schweine als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus i.S.d. EG-Öko-VO an folgende Abnehmer: EZG SH, Fa. G., H., N., Fa. O., I. K. S., I.. K. T. sowie K. U.. Bei jeder Lieferung bestätigte er - bzw. seine für ihn mit seinem Wissen und seiner Billigung als Vertreterin handelnde Ehefrau E. F. - auf dem Lieferschein mit einer Unterschrift, dass es sich um Erzeugnisse handele, die entsprechend den Anforderungen der EG-Öko-VO produziert worden seien. Aufgrund der Vermarktung der Schweine als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus i.S.d. EG-Öko-VO durch den Angeklagten U. F. gingen die vorgenannten Abnehmer auch davon aus, in entsprechender Weise von dem Angeklagten beliefert worden zu sein und zahlten jeweils den mit ihm vereinbarten Kaufpreis, der unter Zugrundelegung der Tatsache, dass es sich um Schweine i.S.d. EG-Öko-VO handele, zustande gekommen war. Mangels Einhaltung der Voraussetzungen der EG-Öko-VO hatten die Schweine indes nicht den Wert, der bei der Vereinbarung des Kaufpreises zugrundegelegt worden ist, sondern allenfalls den Wert konventionell erzeugter Schweine, der deutlich geringer war. Im Einzelnen führte der Angeklagte folgende Verkäufe an seine Abnehmer durch: Nr. Datum Abnehmer Ware Stück Verein-barter Kaufpreis Preis konven- tioneller Schweine Differenz 1 06.01.2005 S. Bio-Ferkel 156 13.116,00 6.797,28 6.318,72 2 10.01.2005 U. Bio-Kastrate 17 1.667,50 1.088,00 579,50 3 10.01.2005 U. Bio-Ferkel 25 2.315,00 1.115,20 1.199,80 4 16.01.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.300,00 1.904,00 2.396,00 5 26.01.2005 O. Öko-Ferkel 188 15.031,90 7.506,52 7.525,38 6 03.02.2005 S. Bio-Ferkel 100 8.084,00 4.380,48 3.703,52 7 04.02.2005 H. Bio-Ferkel 52 4.530,00 2.138,40 2.391,60 8 17.02.2005 S. Bio-Ferkel 51 3.922,00 2.089,44 1.832,56 9 18.02.2005 U. Bio-Ferkel 50 3.950,00 1.872,00 2.078,00 10 23.02.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.640,00 2.260,80 2.379,20 11 04.03.2005 O. Öko-Schweine 18 3.410,20 2.330,23 1.079,97 12 11.03.2005 N. Bio-Ferkel 50 4.414,00 2.039,80 2.374,20 13 12.03.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.074,00 1.801,80 2.272,20 14 18.03.2005 O. Öko-Schweine 17 3.423,89 2.462,32 961,57 15 20.03.2005 T. Bio-Ferkel 51 4.227,00 1.887,90 2.339,10 16 29.03.2005 G. Bio-Schweine 16 3.391,01 2.238,38 1.152,63 17 31.03.2005 U. Bio-Ferkel 50 4.220,00 1.904,00 2.316,00 18 05.04.2005 G. Bio-Schweine 15 2.660,03 1.597,52 1.062,51 19 08.04.2005 O. Öko-Schweine 31 6.515,16 4.079,08 2.436,08 20 15.04.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.170,00 1.722,15 2.447,85 21 18.04.2005 N. Bio-Ferkel 92 7.178,00 3.605,55 3.572,45 22 25.04.2005 O. Öko-Schweine 10 2.260,75 1.459,69 801,06 23 25.04.2005 O. Öko-Schweine 3 647,41 428,97 218,44 24 30.04.2005 O. Öko-Schweine 12 2.645,70 1.748,62 897,08 25 03.05.2005 U. Bio-Ferkel 51 4.608,00 2.108,43 2.499,57 26 21.05.2005 S. Bio-Ferkel 50 3.879,50 1.770,04 2.109,46 27 23.05.2005 G. Bio-Schweine 14 2.630,51 1.735,31 895,2 28 28.05.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.256,00 1.887,86 2.368,14 29 30.05.2005 G. Bio-Schweine 14 2.498,94 1.578,62 920,32 30 31.05.2005 N. Bio-Ferkel 55 4.477,00 2.313,24 2.163,76 31 11.06.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.140,00 1.914,00 2.226,00 32 20.06.2005 EZG SH Bio-Ferkel 52 4.769,90 2.452,67 2.317,23 33 21.06.2005 EZG SH Bio-Schweine 18 3.566,59 2.094,90 1.471,69 34 24.06.2005 U. Bio-Ferkel 50 4.540,00 2.204,00 2.336,00 35 27.06.2005 G. Bio-Schweine 13 2.453,87 1.691,38 762,49 36 30.06.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.022,00 1.828,45 2.193,55 37 08.07.2005 H. Bio-Ferkel 27 2.502,00 1.138,41 1.363,59 38 13.07.2005 N. Bio-Ferkel 50 4.369,00 1.854,95 2.514,05 39 16.07.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.370,00 1.994,65 2.375,35 40 23.07.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.238,00 1.833,41 2.404,59 41 29.07.2005 EZG SH Bio-Ferkel 52 4.488,00 2.091,95 2.396,05 42 05.08.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.380,00 2.088,00 2.292,00 43 09.08.2005 EZG SH Bio-Schweine 16 3.325,67 2.174,69 1.150,98 44 10.08.2005 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.344,00 2.124,25 2.219,75 45 23.08.2005 EZG SH Bio-Schweine 15 3.363,89 2.040,00 1.323,89 46 29.08.2005 EZG SH Bio-Ferkel 51 4.280,00 2.030,00 2.250,00 47 06.09.2005 EZG SH Bio-Schweine 37 6.799,12 3.997,19 2.801,93 48 09.09.2005 EZG SH Bio-Ferkel 54 4.480,00 2.030,00 2.450,00 49 15.09.2005 T. Bio-Ferkel 50 3.900,00 1.680,00 2.220,00 50 23.09.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.700,00 2.170,00 2.530,00 51 27.09.2005 EZG SH Bio-Schweine 40 8.727,50 5.196,57 3.530,93 52 30.09.2005 EZG SH Bio-Ferkel 31 2.757,60 1.327,90 1.429,70 53 03.10.2005 O. Öko-Schweine 11 2.404,34 1.618,86 785,48 54 05.10.2005 N. Bio-Ferkel 50 4.757,00 2.231,04 2.525,96 55 05.10.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.092,00 1.775,52 2.316,48 56 11.10.2005 EZG SH Bio-Schweine 27 5.532,08 3.247,83 2.284,25 57 14.10.2005 EZG SH Bio-Ferkel 52 4.233,60 1.844,02 2.389,58 58 20.10.2005 O. Öko-Ferkel 150 13.737,00 6.518,46 7.218,54 59 25.10.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.815,00 2.342,70 2.472,30 60 02.11.2005 EZG SH Bio-Schweine 15 2.894,11 1.701,66 1.192,45 61 11.11.2005 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.216,00 1.925,15 2.290,85 62 15.11.2005 EZG SH Bio-Schweine 42 9.615,06 5.572,65 4.042,41 63 15.11.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.674,00 2.107,24 2.566,76 64 22.11.2005 EZG SH Bio-Schweine 30 6.505,63 3.839,16 2.666,47 65 22.11.2005 H. Bio-Ferkel 53 5.151,40 2.422,77 2.728,63 66 25.11.2005 N. Bio-Ferkel 45 4.172,00 1.961,29 2.210,71 67 06.12.2005 EZG SH Bio-Schweine 34 6.945,74 4.096,15 2.849,59 68 09.12.2005 EZG SH Bio-Ferkel 49 4.436,00 2.228,40 2.207,60 69 13.12.2005 EZG SH Bio-Schweine 35 7.868,80 4.692,24 3.176,56 70 20.12.2005 EZG SH Bio-Schweine 41 8.922,63 5.329,37 3.593,26 71 22.12.2005 T. Bio-Ferkel 50 4.554,00 2.211,84 2.342,16 72 27.12.2005 N. Bio-Ferkel 50 4.807,50 2.455,20 2.352,30 73 30.12.2005 H. Bio-Ferkel 50 4.448,00 2.050,56 2.397,44 74 03.01.2006 EZG SH Bio-Schweine 18 3.479,54 1.953,46 1.526,08 75 06.01.2006 EZG SH Bio-Ferkel 51 4.626,00 2.142,45 2.483,55 76 13.01.2006 T. Bio-Ferkel 50 4.143,00 1.784,02 2.358,98 77 17.01.2006 EZG SH Bio-Schweine 34 7.532,96 4.319,81 3.213,15 78 21.01.2006 EZG SH Bio-Ferkel 51 4.752,00 2.239,65 2.512,35 79 23.01.2006 O. Öko-Schweine 10 2.016,80 1.273,94 742,86 80 24.01.2006 H. Bio-Ferkel 50 4.300,00 1.822,50 2.477,50 81 31.01.2006 EZG SH Bio-Schweine 27 5.801,68 3.233,42 2.568,26 82 06.02.2006 T. Bio-Ferkel 50 4.714,50 2.234,48 2.480,02 83 21.02.2006 EZG SH Bio-Schweine 25 5.562,95 3.233,62 2.329,33 84 22.02.2006 N. Bio-Ferkel 51 4.268,00 1.861,84 2.406,16 85 24.02.2006 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.138,25 1.807,44 2.330,81 86 25.02.2006 H. Bio-Ferkel 60 4.968,00 2.072,64 2.895,36 87 07.03.2006 EZG SH Bio-Schweine 43 8.571,56 5.052,17 3.519,39 88 07.03.2006 T. Bio-Ferkel 88 7.258,00 3.324,96 3.933,04 89 21.03.2006 EZG SH Bio-Schweine 34 6.744,69 4.124,15 2.620,54 90 29.03.2006 N. Bio-Ferkel 50 4.220,00 1.958,40 2.261,60 91 08.04.2006 EZG SH Bio-Schweine 44 8.826,36 5.327,85 3.498,51 92 03.05.2006 EZG SH Bio-Schweine 41 7.979,86 4.890,21 3.089,65 93 04.05.2006 EZG SH Bio-Ferkel 159 13.884,63 6.728,72 7.155,91 94 16.05.2006 EZG SH Bio-Schweine 38 7.859,64 4.652,36 3.207,28 95 29.05.2006 EZG SH Bio-Ferkel 49 3.951,50 1.802,35 2.149,15 96 30.05.2006 EZG SH Bio-Schweine 37 6.937,23 4.207,70 2.729,53 97 31.05.2006 EZG SH Bio-Ferkel 51 4.137,75 1.896,60 2.241,15 98 09.06.2006 EZG SH Bio-Schweine 64 13.456,66 8.800,90 4.655,76 99 10.06.2006 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.295,75 2.256,21 2.039,54 100 26.06.2006 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.365,75 2.319,81 2.045,94 101 27.06.2006 EZG SH Bio-Schweine 33 6.815,62 4.583,37 2.232,25 102 04.07.2006 EZG SH Bio-Schweine 33 7.270,04 4.815,76 2.454,28 103 07.07.2006 EZG SH Bio-Ferkel 49 4.047,75 2.089,78 1.957,97 104 18.07.2006 EZG SH Bio-Schweine 14 2.785,31 1.745,65 1.039,66 105 31.07.2006 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.465,60 2.481,01 1.984,59 106 01.08.2006 EZG SH Bio-Schweine 38 7.609,90 5.132,37 2.477,53 107 15.08.2006 EZG SH Bio-Schweine 32 7.299,76 4.787,34 2.512,42 108 18.08.2006 EZG SH Bio-Ferkel 50 4.076,80 2.193,62 1.883,18 109 29.08.2006 EZG SH Bio-Schweine 39 8.989,32 5.957,86 3.031,46 110 31.08.2006 EZG SH Bio-Ferkel 48 3.990,50 2.173,34 1.817,16 111 12.09.2006 EZG SH Bio-Schweine 20 4.360,42 2.610,45 1.749,97 112 15.09.2006 EZG SH Bio-Ferkel 40 3.399,50 1.726,70 1.672,80 113 18.09.2006 O. Öko-Schweine 31 7.404,78 5.030,82 2.373,96 114 26.09.2006 EZG SH Bio-Schweine 65 14.589,39 8.932,81 5.656,58 115 29.09.2006 EZG SH Bio-Ferkel 54 4.510,75 2.261,45 2.249,30 116 13.10.2006 O. Öko-Schweine 27 6.109,75 3.732,12 2.377,63 117 24.10.2006 EZG SH Bio-Schweine 41 10.269,71 5.646,61 4.623,10 118 06.11.2006 EZG SH Bio-Ferkel 42 3.832,50 1.808,40 2.024,10 119 07.11.2006 EZG SH Bio-Schweine 22 5.674,79 3.073,14 2.601,65 630.737,78 340.085,42 290.652,36 Die o.g. Abnehmer verkauften das Fleisch der Schweine ihrerseits mit der Maßgabe an ihre Kunden weiter, dass es sich dabei um Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO handele und vereinnahmten den entsprechenden (höheren) Kaufpreis. Dem Angeklagten U. F. war bewusst, dass er aufgrund der unterbliebenen Anzeige der weiteren Betriebsstätte und der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation sämtliche von ihm produzierten Schweine nicht als Erzeugnisse nach Maßgabe der EG-Öko-VO hätte vermarkten dürfen und die Abnehmer den vereinbarten Preis nur deshalb zahlten, weil sie von einem entsprechenden Öko-Status der Schweine ausgingen. Es kam ihm darauf an, die Differenz zwischen Öko-Ware und konventioneller Ware zu verdienen, wobei ihm bewusst war, dass ihm aufgrund des konventionellen Status der Schweine insoweit kein Anspruch zustand. Durch das Unterlassen der Meldung der weiteren Betriebsstätte und der Dokumentation wollte er gegenüber den Kontrollstellen spätestens ab dem Jahre 2005 verschleiern, dass bei dem weitaus überwiegenden Teil der von ihm vermarkteten Tiere - zusätzlich zu den vorgenannten fehlenden formellen Anforderungen – auch die nachfolgend genannten materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht eingehalten waren. Der Angeklagte U. F. kaufte – über seine Tochter C. F. als Strohfrau - in erheblichem Umfang konventionell erzeugte Schweine hinzu, um sie direkt als Öko-Schweine weiterzuverkaufen. Insbesondere überließ er dem Landwirt H. einen sog. Schlagstempel – ein Stempel, mit dem die Schweine vor dem Verkauf mit der Betriebsnummer des erzeugenden Betriebs versehen werden – mit seiner Betriebsnummer. Dies geschah zu dem Zweck, dass der Angeklagte U. F. die von H. konventionell erzeugten Tiere direkt als vermeintlich von ihm – dem Angeklagten – produzierte Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO an die jeweiligen Abnehmer weiterverkaufen konnte. Ferner verwendete er bei den von ihm aufgezogenen Schweinen in erheblichem Umfang nach Art. 5, 6 EG-Öko-VO i.V.m. Anlage I und II unzulässiges Futter. Im Tatzeitraum erwarb er für die Stallanlage Hofstelle, I. X, E., insgesamt 218.087,8 kg konventionelles Futtermittel; dem steht lediglich ein Bezug von 55.387 kg ökologischem Futtermittel gegenüber. Auch bei der Medikamentation der Tiere verstieß er in einer Vielzahl von Fällen gegen die Vorgaben der vorgenannten Vorschriften, indem er im ökologischen Landbau unzulässige Medikamente einsetzte bzw. die nach einem Medikamenteneinsatz erforderlichen Wartefristen nicht einhielt. Zudem verwendete er teilweise bei der Produktion des selbst erzeugten Futters unzulässigerweise konventionelles Saatgut und setzte nicht erlaubte Dünge- und Pflanzenschutzmittel ein. Dies erfolgte allerdings in vergleichsweise geringem Rahmen und blieb hinter dem Ausmaß der Verwendung derartiger Stoffe bei einem konventionellen Betrieb deutlich zurück. Die Bezahlung der Einkäufe der konventionellen Schweine, des nach der EG-Öko-VO unzulässigen Futters und Saatguts sowie der nicht erlaubten Dünge- und Pflanzenschutzmittel erfolgte zwecks Verschleierung der tatsächlichen Verwendung über das Bankkonto von C. F.. Die dafür benötigten Mittel wurden dieser jeweils vom Geschäftskonto des Angeklagten U. F. zur Verfügung gestellt. Zwar konnte nicht mehr im Einzelnen aufgeklärt werden, welche konkreten Schweine, die als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO veräußert wurden, zuvor als konventionelle Schweine eingekauft wurden, an welche konkreten Schweine das nach den EG-Öko-VO unzulässige Futter verabreicht wurde, welche konkreten Tiere in unzulässiger Weise medikamentiert wurden und inwieweit auf welchen Flächen das konventionelle Saatgut und die unzulässigen Dünge- und Pflanzenschutzmittel zum Einsatz gekommen sind, so dass nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der veräußerten Schweine den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO entsprach. Gleichwohl steht aufgrund der vorgenannten Umstände fest, dass bei dem weitaus überwiegenden Teil der verkauften Schweine die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht erfüllt waren. Im Rahmen der Prüfungen der Kontrollstellen zeigte sich der Angeklagte U. F. wenig kooperativ, wenngleich es ihm jedenfalls bei den Kontrollen der privaten Prüfstellen vom 21.09.2005, 17.11.2005, 22.06.2006 und 23.10.2006 gelang, durch gezielte Falschangaben bzw. Verschweigen von angabepflichtigen Sachverhalten (z.B. Futtermittelzukäufe) den Prüfern ein vermeintlich plausibles Bild eines Betriebs i.S.d. EG-Öko-VO zu vermitteln. Dies hatte ebenfalls lediglich den Zweck, gegenüber dem Prüfunternehmen zu verschleiern, dass die von ihm produzierten Schweine gänzlich nicht den formellen und zum weitaus überwiegenden Teil nicht den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO genügten. Er verlegte des Öfteren bereits vereinbarte Termine, lehnte Prüfungen – letztlich erfolglos - ab und kündigte im Nachgang zu der Prüfung vom 23.10.2006 ohne Angabe von Gründen den Prüfvertrag mit der Fa. B.. Während der Prüfungen gewährte der Angeklagte U. F. nur schleppend Einblick in seine Unterlagen. Teils brachte er vor, die Unterlagen befänden sich beim Steuerberater, was nicht zutreffend war. Der Frage nach dem Stallbuch versuchte er durch den Hinweis zu entgehen, dass insoweit gerade eine Umstellung auf ein per EDV geführtes Stallbuch stattfinde, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach. Bei der Prüfung vom 22.06.2006 untersagte er der Prüferin der Fa. B., der Zeugin G., den Zutritt zu seinen Schweineställen. Dies begründete er damit, dass die Prüferin wenige Tage zuvor eine Prüfung in einem Gebiet vorgenommen hatte, in dem die Schweinepest ausgebrochen war. Trotz des Hinweises der Prüferin, dass sie dabei Schutzkleidung getragen habe, so dass eine Ansteckung der von ihm gehaltenen Schweine ausgeschlossen sei, blieb der Angeklagte U. F. bei dem von ihm ausgesprochenen Betretungsverbot. Außerdem hat er im Nachgang zu den Prüfungen vom 23./27.11.2006, bei denen ihm von den Prüfern eine Liste überreicht wurde, in der die von der Fa. C. gelieferten konventionellen Futterlieferungen aufgeführt waren, falsche Angaben hinsichtlich der Verwendung dieses Futters gemacht. Er hat wahrheitswidrig behauptet, diese Futtermittel seien in dem konventionellen Betrieb seiner Tochter C. F. verbraucht worden, wobei er diese Behauptung durch nachträglich erstellte Lieferscheine zu belegen versucht hat. Der Angeklagte U. F. bestritt im Tatzeitraum seinen Lebensunterhalt durch den dargestellten Verkauf von Schweinen, die unzulässigerweise als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO deklariert worden waren; über anderweitige Einnahmequellen verfügte er nicht. III. Feststellungen bzgl. S. F. Die Angeklagte S. F. unterhielt in dem o.g. Zeitraum mindestens die folgenden zwei Betriebstätten: Stallanlage R., H. X, V.; Stallanlage des Betriebs des C. H., F. X, E.. Auch sie verfügte in dem gesamten o.g. Zeitraum für diese Betriebe über eine Zertifizierung nach der EG-Öko-VO. Die nach Art. 5, 8, 9 EG-Öko-VO i.V.m. Anlage III erforderliche Dokumentation wurde auch von ihr während des gesamten Zeitraums nicht ordnungsgemäß geführt. Sie verfügte weder über adäquate Buchführungsunterlagen noch über Haltungsbücher. Bei den Kontrollen der privaten Prüfstellen in den Jahren 2005 und 2006 ist die fehlende Dokumentation jedoch entweder nicht bemängelt worden oder das Zertifikat ist trotz Bemerkens der unzureichenden Dokumentation gleichwohl erteilt worden. Bereits aufgrund der fehlenden Dokumentation war eine Vermarktung der von ihr produzierten Tiere unter Hinweis auf ökologischen Landbau gem. der EG-Öko-VO nicht erlaubt, wenngleich der Genuss des Fleisches für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich war, da es sich um nach den üblichen Regeln erzeugte – d.h. konventionelle und nicht ökologische - Schweine handelte. Gleichwohl verkaufte die Angeklagte S. F. die von ihr erzeugten Schweine als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus i.S.d. EG-Öko-VO an die Fa. O., die aufgrund dessen davon ausging, entsprechende Ware zu erhalten und – mit Ausnahme eines Falls (Nr. 20), dazu unten - den jeweils vereinbarten Kaufpreis zahlte, der unter Zugrundelegung der Tatsache, dass es sich um Schweine i.S.d. EG-Öko-VO handele, vereinbart worden war. Bei jeder Lieferung bestätigte die Angeklagte auf dem Lieferschein mit ihrer Unterschrift, dass es sich um Erzeugnisse handele, die entsprechend den Anforderungen der EG-Öko-VO produziert worden seien. Mangels Einhaltung der Voraussetzungen der EG-Öko-VO hatten die Schweine indes nicht den Wert, der bei der Vereinbarung des Kaufpreises zugrundegelegt worden ist, sondern allenfalls den Wert konventionell erzeugter Schweine, der deutlich geringer war. Im Einzelnen führte die Angeklagte S. F. folgende Verkäufe durch: Nr. Datum Ware Stück Verein- barter Kaufpreis Preis konventio-neller Schweine Differenz 1 18.11.2005 Öko-Schweine 30 6.361,95 4.515,22 1.846,73 2 05.12.2005 Öko-Schweine 20 4.630,07 3.747,73 882,34 3 23.01.2006 Öko-Schweine 32 7.699,77 4.952,47 2.747,30 4 17.02.2006 Öko-Schweine 50 10.463,80 6.341,80 4.122,00 5 17.03.2006 Öko-Schweine 55 11.971,18 7.609,39 4.361,79 6 06.04.2006 Öko-Schweine 92 18.800,69 12.288,39 6.512,30 7 12.05.2006 Öko-Schweine 121 27.615,59 17.420,55 10.195,04 8 31.05.2006 Öko-Schweine 74 16.598,76 14.707,22 1.891,54 9 13.06.2006 Öko-Schweine 59 13.066,92 8.804,72 4.262,20 10 16.06.2006 Öko-Schweine 74 15.935,66 10.912,24 5.023,42 11 05.07.2006 Öko-Schweine 68 14.626,21 10.297,12 4.329,09 12 19.07.2006 Öko-Schweine 40 8.360,59 5.673,85 2.686,74 13 02.08.2006 Öko-Schweine 93 19.982,22 14.504,25 5.477,97 14 16.08.2006 Öko-Schweine 40 8.752,62 6.252,70 2.499,92 15 08.09.2006 Öko-Schweine 53 12.013,23 7.743,73 4.269,50 16 13.09.2006 Öko-Ferkel 75 6.704,59 3.410,00 3.294,59 17 29.09.2006 Öko-Schweine 56 12.882,94 9.157,17 3.725,77 18 09.10.2006 Öko-Schweine 80 17.791,15 10.360,41 7.430,74 19 25.10.2006 Öko-Ferkel 100 9.816,00 5.301,00 4.515,00 156.530,89 107.124,71 49.406,48 In einem weiteren Fall - Fall 20 der Anklage – lieferte die Angeklagte S. F. am 03.11.2006 101 Öko-Schweine zu einem Kaufpreis von € 21.496,00. Aufgrund des konventionellen Status der Tiere betrug deren Wert indes nur € 12.659,89. Da die Fa. O. aufgrund der Angaben des Landwirts H. jedoch bereits den Verdacht hatte, dass es sich nicht um Erzeugnisse gem. der EG-Öko-VO handelte, zahlte sie den Kaufpreis nicht mehr aus. Stattdessen veräußerte sie die Tiere dieser Lieferung zu den Konditionen konventioneller Tiere und vereinnahmte den Erlös unter Hinweis auf ihr wegen der anderweitigen Lieferungen zustehender Schadensersatzansprüche. In den übrigen Fällen (Fälle 1-19) verkaufte die Fa. O. das Fleisch der Schweine ihrerseits mit der Maßgabe an ihre Kunden weiter, dass es sich dabei um Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO handele und vereinnahmte den entsprechenden (höheren) Kaufpreis. Der Angeklagten S. F. war bewusst, dass sie aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation sämtliche von ihr produzierten Schweine nicht als Erzeugnis nach Maßgabe der EG-Öko-VO hätte vermarkten dürfen und die Fa. O. den vereinbarten Preis nur deshalb zahlte, weil sie von einem entsprechenden Öko-Status der Schweine ausging. Es kam ihr darauf an, die Differenz zwischen Öko-Ware und konventioneller Ware zu verdienen, wobei ihr bewusst war, dass ihr aufgrund des konventionellen Status der Schweine insoweit kein Anspruch zustand. Durch das Unterlassen der Dokumentation wollte sie gegenüber den Kontrollstellen spätestens ab dem 18.11.2005 verschleiern, dass der weitaus überwiegende Teil der von ihr vermarkteten Tiere nicht nur den vorgenannten formellen, sondern auch den nachfolgend genannten materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht genügte. Die Angeklagte S. F. kaufte – über ihre Schwester C. F. als Strohfrau - in nicht unerheblichem Umfang konventionell erzeugte Schweine hinzu, um sie direkt als Öko-Schweine weiterzuverkaufen. Ferner verwendete sie bei den von ihr aufgezogenen Schweinen in erheblichem Umfang nach Art. 5, 6 EG-Öko-VO i.V.m. Anlage I und II unzulässiges Futter. Auch bei der Medikamentation der Tiere verstieß sie in einer Vielzahl von Fällen gegen die Vorgaben der vorgenannten Vorschriften, indem sie unzulässige Medikamente einsetzte bzw. die nach einem Medikamenteneinsatz erforderlichen Wartefristen nicht einhielt. Zudem verwendete sie – allerdings in vergleichsweise geringem Rahmen - teilweise bei der Produktion des selbst erzeugten Futters unzulässigerweise konventionelles Saatgut und setzte nicht erlaubte Dünge- und Pflanzenschutzmittel ein. Die Bezahlung der Einkäufe der konventionellen Schweine, des nach der EG-Öko-VO unzulässigen Futters und Saatguts sowie der nicht erlaubten Dünge- und Pflanzenschutzmittel erfolgte zwecks Verschleierung der tatsächlichen Verwendung über das Bankkonto von C. F.. Die dafür benötigten Mittel wurden dieser jeweils vom Geschäftskonto der Angeklagten S. F. zur Verfügung gestellt. Zwar konnte nicht mehr im Einzelnen aufgeklärt werden, welche konkreten Schweine, die als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO veräußert wurden, zuvor als konventionelle Schweine eingekauft wurden, an welche konkreten Schweine das nach den EG-Öko-VO unzulässige Futter verabreicht wurde, welche konkreten Tiere in unzulässiger Weise medikamentiert wurden und inwieweit auf welchen Flächen das konventionelle Saatgut und die unzulässigen Dünge- und Pflanzenschutzmittel zum Einsatz gekommen sind, so dass nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der veräußerten Schweine den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO entsprach. Gleichwohl steht aufgrund der vorgenannten Umstände fest, dass bei dem weitaus überwiegenden Teil der verkauften Schweine die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht erfüllt waren. Die Angeklagte S. F. zeigte sich im Rahmen Kontrollen der privaten Prüfstellen in den Jahren 2005 und 2006 nur mäßig kooperativ. Sie bat ebenfalls einige Male um Terminverlegung und ließ sich bei den Prüfungen teils von dem Angeklagten U. F. vertreten. Auch sie verfolgte damit die Absicht, gegenüber dem Prüfunternehmen zu verschleiern, dass die von ihr produzierten Schweine gänzlich nicht den formellen und zum weitaus überwiegenden Teil nicht den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO genügten. Die Angeklagte S. F. verschaffte sich im Tatzeitraum durch den dargestellten Verkauf von Schweinen, die unzulässigerweise als Bio-Ware deklariert worden waren, eine Einnahmequelle von einigem Umfang. Mit Ausnahme ihres geringen Verdienstes als Fleischereifachverkäuferin verfügte sie über keinerlei anderweitige Einnahmequellen. IV. Feststellungen zum Verfahrensgang Die umfangreichen Ermittlungen der Polizei hinsichtlich des im Nachgang zu den Sonderprüfungen vom 23./27.11.2006 gegen die Angeklagten eingeleiteten Verfahrens waren mit dem Schlussbericht vom 03.01.2008 abgeschlossen. Das Verfahren wurde daraufhin an die Staatsanwaltschaft abgegeben, wo es am 08.01.2008 einging und der Abteilung 16 zugewiesen wurde. Ohne dass das Verfahren gefördert worden ist, legte die Abteilung 16 mit Verfügung vom 07.01.2009 die Angelegenheit der Abteilung 6 (Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen) mit der Bitte um Übernahme vor, welche das Verfahren mit Verfügung vom 14.01.2009 übernahm und – nachdem ab Juni 2009 weitere umfangreiche Nachermittlungen durchgeführt wurden - am 27.11.2009 Anklage erhob. C. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen hat die Kammer auf der Grundlage der eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten gegenüber der Kammer, durch Verlesen der Bundeszentralregisterauskunft sowie durch teilweises Verlesen der Beiakten – wie es aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht – getroffen. II. Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Teilgeständnissen der Angeklagten und im Übrigen auf der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Die Angeklagten haben beide eingeräumt, dass die von Ihnen in den jeweiligen, o.g. Stallanlagen erzeugten und an die einzelnen, o.g. Abnehmer verkauften Tiere mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht als Öko-Schweine hätten vermarktet werden dürfen, was Ihnen auch bewusst war. Der Angeklagte U. F. hat darüber hinaus zugestanden, dass er die Stallanlage S., B. X, E. betrieben hat, ohne sie den Kontrollstellen zu melden, obwohl ihm bewusst war, dass er dies hätte tun müssen. Die Angeklagte S. F. hat ferner zugegeben, dass sie die Tiere teilweise mit Medikamenten behandelt hat, die im Öko-Bereich unzulässig bzw. nur zulässig sind, wenn anschließend eine gewisse Wartezeit verstrichen ist, die jedoch nicht eingehalten worden ist, was ihr alles auch bewusst war. Im Übrigen haben sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen, sind jedoch den im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalten – teilweise durch ausdrückliche Erklärung - nicht "entgegen getreten". 2. Dass die von den Angeklagten produzierten Tiere nicht nur in Gänze in formeller Hinsicht, sondern auch zum weit überwiegenden Teil in materieller Hinsicht nicht den Vorgaben der EG-Öko-VO entsprachen, steht fest aufgrund der Aussagen des Zeugen G. (welcher die Ermittlungen des LANUV federführend geleitet hat), der Zeugen N. und U. (Ermittlungsbeamte der Polizei) und des Zeugen T. (Angestellter der Fa. O.) sowie aufgrund der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufstellungen und Tabellen über die Einkäufe und Verkäufe konventioneller und ökologischer Schweine durch den Familienverbund der F.s (Bl. 375-390 d.A. sowie BMO 4, Fach 0). Die Zeugen G., N. und U. haben den o.g. Feststellungen entsprechende Bekundungen hinsichtlich der von den Angeklagten getätigten Einkäufe in Bezug auf Futtermittel, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Saatgut, den Umfang des Zu- und Verkaufs von konventionellen und ökologischen Schweinen – wobei sich die konkreten Zahlen aus den vorgenannten Tabellen und Aufstellungen ergeben -, die dazugehörige Kontobewegungen sowie das Auffinden von Medikamenten bzw. Medikamentenverpackungen im Rahmen der Durchsuchungen der Betriebsstätten der Angeklagten gemacht. Der Zeuge T. hat außerdem berichtet, dass er im Zuge eines Besuchs des Hofs des konventionellen Landwirts B. H. den Schlagstempel mit der Betriebsnummer des Angeklagten U. F. in Augenschein habe nehmen können, von dem er außerdem einen Abdruck auf einem DIN A4-Blatt gemacht habe. Dieser Abdruck – den die Kammer in Augenschein genommen hat - zeigt auf dem Blatt Papier kleinste punktuelle Lochungen, die in ihrer Gesamtheit die Buchstaben- und Ziffernfolge "12 IM 0082023" ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Blatt Papier auf Bl. 558 der Hauptakte verwiesen. Die Kammer hatte keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Soweit sie teilweise als Zeugen vom Hörensagen Bekundungen gemacht haben, hatte die Kammer keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sachaufklärung, da die Angeklagten dem Inhalt der Zeugenaussagen - teils ausdrücklich – nicht entgegen getreten sind. 3. Dass die produzierten Tiere nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht den Anforderungen der EG-Öko-VO nicht entsprachen, war demgegenüber nicht hinsichtlich sämtlicher, sondern nur hinsichtlich der weit überwiegenden Anzahl der Tiere feststellbar. Es kann jedenfalls im Hinblick auf einzelne Tiere nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Sinne der EG-Öko-VO produziert worden sind, d.h. dass einzelne Tiere ordnungsgemäß aufgezogen, gefüttert und medikamentiert wurden. Zunächst ist nicht feststellbar, dass die Angeklagten bei jedem getätigten Verkauf zuvor gekaufte konventionelle Schweine als Schweine i.S.d. EG-Öko-VO weiterverkauft haben. Denn die Angeklagten haben insbesondere eine größere Anzahl von Schweinen als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO verkauft, als vom Familienverbund konventionelle Schweine eingekauft worden sind. Auch ist nicht bewiesen, dass sämtliche von den Angeklagten an die vorgenannten Anbieter verkauften Schweine aufgrund der ihnen verabreichten Futtermittel oder Medikamente gegen die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO verstießen. Da die Angeklagten jedenfalls teilweise auch nach den EG-Öko-VO zulässiges Futter eingekauft haben und – was der Zeuge G. glaubhaft bestätigt hat - nicht im Einzelnen feststellbar ist, an welche konkreten Schweine welches Futter verabreicht worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Schweine ordnungsgemäß i.S.d. EG-Öko-VO ernährt worden sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf das eigenproduzierte Futter, bei dem – was der insoweit sachverständige Zeuge G. glaubhaft bekundet hat - nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil unzulässiges Saatgut und unzulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden sind. Insoweit kann nicht festgestellt worden, wo diese Erzeugnisse ausgebracht worden sind und welches konkrete Schwein dieses - infolgedessen in unzulässiger Weise produzierte - Futter verabreicht bekommen hat. In Bezug auf die verabreichten Medikamente ist nicht ermittelbar und im Übrigen auch unwahrscheinlich, dass alle Tiere in unzulässiger Weise medikamentiert worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass konventionelles Futtermittel nicht nur an die den Angeklagten jeweils zuzuordnenden Höfe, sondern darüber hinaus an zwei weitere Höfe – Stallanlage B. in K. und Stallanlage B. in S. – geliefert worden ist. Zum einen ist nicht feststellbar, wem diese Futtermittellieferungen zuzurechnen sind, d.h. an wessen Schweine dieses Futtermittel verabreicht worden ist. Zum anderen ändern diese weiteren Futtermittellieferungen im Ergebnis nichts an den o.g. Feststellungen. Dass die Angeklagten in erheblichem Ausmaß konventionelles Futter bezogen und auch verfüttert haben, so dass der weitaus überwiegende Teil der Schweine in materieller Hinsicht nicht entsprechend der EG-Öko-VO erzeugt worden ist, steht bereits durch die o.g. Futtermittellieferungen an die den Angeklagten zuzuordnenden Höfe fest. Auch wenn die weiteren Futtermittellieferungen an die beiden o.g. Stallanlagen (B. und B.) mit in die Betrachtungen einbezogen würden und infolgedessen feststünde, dass in einem noch größeren Ausmaß konventionelles Futter zugekauft worden wäre, kann immer noch nicht festgestellt werden, dass sämtliche von den Angeklagten verkauften Schweine aufgrund des ihnen verabreichten Futters nicht den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO entsprachen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, insbesondere auf die Tatsache, dass die Angeklagten in nicht zu vernachlässigendem Umfang Futter gekauft haben, welches nach der EG-Öko-VO zulässig war. 4. Dass die Angeklagten die Führung der Dokumentation spätestens ab dem 04.01.2005 (U. F.) bzw. ab dem 18.11.2005 (S. F.) bewusst unterlassen haben, um zu verschleiern, dass ihre Schweine nicht nur vollumfänglich den formellen, sondern vor allem auch zu einem weit überwiegenden Teil den materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO widersprachen und es sich dabei nicht nur um ein buchhalterisches Versehen der Angeklagten handelte, ergibt sich im Wege der Gesamtschau aus den unter Ziffer 2. geschilderten Umständen sowie aufgrund der Tatsache, dass – wie die Zeugen G., N., U. und G. glaubhaft bekundet haben – die Angeklagten den Kontrollstellen im Rahmen der Prüfungen Informationen vorenthalten bzw. Falschangaben gemacht und sich bei den Prüfungen wenig kooperativ verhalten haben. Hinsichtlich des Angeklagten U. F. ist insoweit zusätzlich noch der Umstand zu nennen, dass er ausweislich des Mietvertrags vom 28.05.2003 die Stallanlage S., B. X, E., zu dem ausschließlichen Zweck des Betriebs eines Zuchtstalls für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2012 angemietet hatte - was aufgrund der teilweisen Verlesung des vorgenannten Mietvertrags feststeht – und er dies den Kontrollstellen i.S.d. EG-Öko-VO nicht mitteilte, obwohl er dies – was aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen G. bewiesen ist – dem Veterinäramt und der Landwirtschaftskammer angezeigt hat. 5. Dass die Angeklagten die einzelnen ihnen vorgeworfenen Verkäufe der Schweine an die jeweiligen Abnehmer getätigt haben, die Abnehmer jeweils den vereinbarten Kaufpreis nur deshalb gezahlt haben (mit Ausnahme des Falls 20 der Angeklagten S. F.), da sie davon ausgingen, dass es sich um Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO handele, und die Abnehmer das Schweinefleisch ihrerseits an ihre Abnehmer als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO weitervermarktet haben, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen T. sowie den Aussagen der Zeugen N. und U., die als Zeugen vom Hörensagen Bekundungen über die von ihnen durchgeführten Vernehmungen der anderen Abnehmer gemacht haben. Dass die Fa. O. die letzte Lieferung der Angeklagten S. F. (Fall 20) nicht mehr bezahlt und die insoweit gelieferten Tiere als konventionelle Erzeugnisse weiterveräußert hat, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Sonntag. Die jeweils (lediglich) erzielbaren Preise für konventionelle Schweine stehen fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin Kallweit (Buchhalterin bei der Staatsanwaltschaft), die die von der ZMP (Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse) herausgegebenen Marktübersichten ausgewertet hat. Auch in diesem Zusammenhang hatte die Kammer weder einen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln, noch bestand Veranlassung zu einer weitergehenden Sachaufklärung, da die Angeklagten auch hier dem Inhalt der Zeugenaussagen - teils ausdrücklich – nicht entgegen getreten sind. 6. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der – insoweit sachverständigen – Zeugen G. und T. steht fest, dass der Genuss des von den Angeklagten produzierten Fleisches für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich war, da die Verstöße gegen die EG-Öko-VO (lediglich) dazu führten, dass die Erzeugnisse konventionellen Status hatten und nicht als Öko-Ware hätten vermarktet werden dürfen, damit jedoch keine Qualitätsminderung des Fleisches im Sinne eines lebensmittelrechtlich unzulässigen, da gesundheitsschädlichen Zustandes verbunden gewesen ist. 7. Aus diesen vorgenannten objektiven Umständen ergibt sich ohne weiteres, dass es den Angeklagten darauf an kam, die Differenz zwischen ökologischer und konventioneller Ware zu verdienen, wobei ihnen ferner bewusst war, dass ihnen aufgrund des konventionellen Status der Schweine insoweit kein Anspruch zustand. 8. Die Umstände der Kontrollen der privaten Prüfstellen vom 21.09.2005, 17.11.2005, 22.06.2006 und 23.10.2006 – insbesondere dass die fehlende Dokumentation entweder nicht bemängelt worden oder das Zertifikat trotz Bemerkens der unzureichenden Dokumentation gleichwohl erteilt worden ist – ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen G. und G., die den Inhalt der schriftlichen Prüfberichte aus dem Sonderheft Öko-Kontrollstellen 1 auf entsprechenden Vorhalt glaubhaft bestätigt haben, ohne dass die Kammer insoweit Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung hatte. 9. Nicht feststellbar war, dass die Angeklagten sowie E. F., C. F. und/oder C. H. eine Abrede des Inhalts getroffen haben, dass sie für eine gewisse Dauer eine Verbindung eingehen, um mehrere selbstständige im Einzelnen noch ungewisse Taten zu begehen. Auch wenn sich eine entsprechende (stillschweigende) Bandenabrede bereits aus einem wiederholten deliktischen Verhalten ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2008, 3 StR 514/07, Rn. 11), hält die Kammer diesen Beweis vorliegend für nicht geführt, da für ein entsprechendes – möglicherweise naheliegendes - Zusammenwirken von mindestens drei der vorgenannten Personen keine hinreichend sicheren Feststellungen haben getroffen werden können. Die Angeklagten haben sich insoweit nicht eingelassen. Die Zeugin E. F. hat von ihrem Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine weitere Aufklärung war nach Ansicht der Kammer auch nicht möglich. Insbesondere haben die Angeklagten und ihre Verteidiger hinsichtlich C. F. und C. H. glaubhaft angegeben, dass auch diese sich auf ihr Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen und vor der Kammer keine Aussage machen werden, so dass die Kammer auf eine Ladung dieser Zeugen mangels Erfolgsaussichten für eine weitere Sachaufklärung verzichtet hat. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass ungeachtet dessen selbst im Falle der Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise insbesondere im Hinblick auf die enge familiäre Verbundenheit der Beteiligten ohnehin voraussichtlich die Annahme eines minder schwerer Fall angezeigt gewesen wäre. III. Maßregel (Berufsverbot) Gleichfalls nicht feststellbar war, dass die Angeklagten in Zukunft bei weiterer Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Öko-Betriebs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Zum einen ist seit der Tatbegehung bzw. ihrer Aufdeckung im November 2006 inzwischen eine geraume Zeitspanne verstrichen, in denen die Angeklagten nicht auffällig geworden sind. Zum anderen ist aufgrund der nachhaltigen Schädigung ihres Rufs nicht zu erwarten, dass die Angeklagten – selbst wenn sie eine entsprechende Zertifizierung erlangen sollten - in dem Segment des ökologischen Landbaus in absehbarer Zeit einen Kundenstamm werden aufbauen können. D. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte U. F. hat sich wegen Betrugs gem. § 263 I StGB in 119 Fällen strafbar gemacht. Die Angeklagte S. F. hat sich wegen Betrugs gem. § 263 I StGB in 20 Fällen strafbar gemacht, wobei es sich im Fall 20 lediglich um versuchten Betrug handelt, da der vereinbarte Kaufpreis seitens der Fa. O. nicht mehr ausgezahlt worden ist. Beide haben ihre Kunden über die Öko-Eigenschaft der veräußerten Schweine getäuscht. Allein aufgrund eines entsprechenden Irrtums haben die Kunden den für Öko-Ware zu zahlenden höheren Kaufpreis gegenüber konventioneller Ware gezahlt. Ihnen ist ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis für Öko-Ware und dem Preis für konventionelle Waren entstanden. Der Umstand, dass die geschädigten Abnehmer die Schweine ihrerseits als Schweine i.S.d. EG-Öko-VO weitervermarktet haben, lässt den Schaden i.S.d. § 263 I StGB nicht entfallen. Bei der insoweit vorzunehmenden Ermittlung des negativen Saldos der Vermögenslage der Abnehmer ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen, d.h. eine Vermögensmehrung beim Geschädigten ist nur dann einzubeziehen, wenn diese unmittelbar aufgrund der Vermögensverfügung eintritt; spätere Kompensationen stehen der Entstehung des Schadens nicht entgegen, diese können ihn nur wieder gutmachen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263, Rn. 111). Dass die Abnehmer im Ergebnis das Fleisch – zu Lasten ihrer eigenen Abnehmer und damit im Ergebnis zu Lasten des Endverbrauchers – zu den Preisen eines Erzeugnisses entsprechend den Anforderungen der EG-Öko-VO weiterverkauft haben, stellt folglich lediglich eine – zufällige – Schadenswiedergutmachung dar, die die Entstehung des tatbestandlichen Schadens jedoch unberührt lässt. Die einzelnen Taten der Angeklagten stehen in Realkonkurrenz zueinander, § 53 StGB. E. Strafzumessung I. U. F. Im Rahmen der hinsichtlich des Angeklagten U. F. vorzunehmenden Strafzumessung ließ sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten. 1. Da der Angeklagte sich mangels anderweitiger Einnahmequellen durch den oben dargestellten, wiederholten Verkauf von Schweinen, die unzulässigerweise als Öko-Ware deklariert worden waren, eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft, mithin gewerbsmäßig gehandelt hat, hat die Kammer bei der Bildung der jeweiligen Einzelstrafen für jede Einzeltat den Strafrahmen des § 263 III 1, 2 Nr. 1 StGB zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Besondere Gründe, die Indizwirkung des vorliegenden Regelbeispiels als widerlegt anzusehen, hat die Kammer im Ergebnis nicht gesehen. a) Zu Gunsten des Angeklagten U. F. war seine teilgeständige Einlassung sowie der Umstand zu werten, dass er den von der Kammer erhobenen Beweisen in keiner Weise – teils ausdrücklich – nicht entgegen getreten ist, wodurch das Verfahren in ganz erheblichem Maße abgekürzt worden ist. Ferner war er zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht vorbestraft. Er hat die Taten aus einer wirtschaftlichen beengten Lage begangen und sich durch die betrügerisch erzielten Erlöse nicht unmittelbar persönlich im Sinne einer Verbesserung seines Lebensstandards bereichert, sondern diese Erlöse direkt in seinen Betrieb reinvestiert. Anders als bei anderen lebensmittelrechtlichen Vergehen bestand vorliegend für den Verbraucher des Fleischs keine Gesundheitsgefahr, da das Fleisch trotz der Verstöße gegen die Anforderungen der EG-Öko-VO den Status konventioneller Ware hatte. Die Tatbegehung ist zudem begünstigt worden durch die unzureichenden Kontrollen der privaten Kontrollstellen. Unverständlicherweise haben diese teils die unterlassene Dokumentation gar nicht bemerkt, obwohl dies offensichtlich war; teils wurde – was als noch schwerwiegender einzustufen ist – sogar festgestellt, dass Dokumentationsmängel bestehen und das Zertifikat gleichwohl erteilt. Der Angeklagte ist infolge der Taten wirtschaftlich ruiniert; auch sein Ruf hat unter Verwandten, Freunden und sogar Familienangehörigen massiv gelitten. Zu seinen Gunsten ist ferner die äußerst lange – den Angeklagten belastende - Verfahrensdauer zu berücksichtigen; die einzelnen Taten liegen zwischen 3 ½ und 5 ½ Jahren zurück. Schließlich ist der bei den Abnehmern entstandene (juristische) Schaden wirtschaftlich betrachtet – wenn auch zufällig – kompensiert worden, indem die Abnehmer die Ware ihrerseits als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO weitervermarktet haben und damit den entsprechend höheren Marktpreis nicht nur an den Angeklagten bezahlt, sondern auch von ihren Abnehmern erzielt haben. b) Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten U. F. zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich jeder Einzeltat um ein äußerst zielstrebiges Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Er hat die Begehung der Taten in Teilbereichen äußerst umsichtig geplant, z.B. indem er die den Kontrollstellen verschwiegene Stallanlage S., B. X, E., bereits im Jahre 2003 langfristig angemietet hat. Ferner hat er die Kontrollstellen bei ihrer Arbeit massiv behindert und ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht, wodurch es ihm gelungen ist, dass die Verstöße gegen die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO bei den Kontrollen vom 21.09.2005, 17.11.2005, 22.06.2006 und 23.10.2006 unentdeckt blieben. Dadurch hat er für einen erheblichen und existenzgefährdenden Vertrauensverlust einer gesamten Branche gesorgt, der nach Bekanntwerden der Vorwürfe nur durch das schnelle Eingreifen des LANUV und der Geschädigten – insbesondere des Zeugen T. von der Fa. O. – minimiert werden konnte. Nicht zu verkennen ist auch, dass der Angeklagte U. F. in dem Familienverbund eindeutig die führende Rolle übernommen hatte. Schließlich fällt ins Gewicht, dass er bei den einzelnen Taten nahezu durchgängig eine Schadenssumme nicht unerheblichen Ausmaßes verursacht hat. Mit Ausnahme der Fälle 2, 14, 22-24, 27, 29, 35, 53 und 79 lagen die Schadensummen jeweils im vierstelligen Bereich, in den Fällen 5, 58 und 93 sogar jeweils über € 7.000,00. c) Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der jeweils unterschiedlich hohen Schadenssummen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: aa) Bei den Fällen 2, 14, 22, 23, 24, 27, 29, 35, 53 und 79, bei denen die Schadenssumme mit jeweils unter € 1.000,00 relativ niedrig gewesen ist, hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils 6 (sechs) Monaten für angemessen erachtet. bb) Für die Fälle 1, 3, 4, 6-13, 15-21, 25, 26, 28, 30-34, 36-52, 54-57, 59-78, 80-92 und 94-119, bei denen sich die jeweilige Schadenssumme zwischen € 1.000,00 und € 7.000,00 bewegte, hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils 9 (neun) Monaten verhängt. cc) In den Fällen 5, 58 und 93 mit Schadenssummen von über € 7.000,00 hat die Kammer die Verhängung von Einzelstrafen von jeweils 1 (einem) Jahr für angezeigt gehalten. 2. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, wobei sie von einem Gesamtstrafrahmen von 1 Jahr und 1 Monat bis zu 15 Jahren (§ 38 II StGB) Freiheitsstrafe ausgegangen ist. a) Obwohl hinsichtlich der gegen den Angeklagten U. F. verhängten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rahden vom 27.11.2009 (30 Tagessätze zu je € 15,00 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte) die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, insbesondere die Strafe mangels vollständiger Zahlung der Geldstrafe noch nicht vollständig vollstreckt ist, hat die Kammer von einer Einbeziehung dieser Strafe abgesehen, §§ 55 I, 53 II 1 1. HS StGB. Die Tat, die durch den Strafbefehl geahndet wurde, weist einen von den hier abzuurteilenden Taten abweichenden Unrechtsgehalt und ein vollkommen anderes Gepräge auf, so dass es der Kammer angezeigt erscheint, die dort verhängte Geldstrafe als zusätzliche Buße neben der hier zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe – dazu gleich – bestehen zu lassen. Bei der weiteren Verurteilung wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 30,00 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rahden vom 12.06.2008 stellt sich die Frage einer Einbeziehung nach § 55 StGB nicht, da der Angeklagte U. F. die Geldstrafe bereits bezahlt hat, die Strafe mithin vollständig vollstreckt ist. b) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer zunächst die bei der Bildung der Einzelstrafen genannten Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen lassen. Dabei sind im Rahmen der für ihn sprechenden Umstände nochmals besonders seine teilgeständige Einlassung, die lange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass für den Endverbraucher keine Gesundheitsgefahr bestand, hervorzuheben. Daneben war zusätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ferner hat aufgrund der unterbliebenen bzw. aus Rechtsgründen nicht mehr möglichen Einbeziehung der Strafen aus den beiden vorgenannten Strafbefehlen ein Härteausgleich stattzufinden. Bei den gegen ihn sprechenden Umständen ist von den bei der Bemessung der Einzelstrafen dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorzuheben, dass es sich um ein äußerst zielstrebiges Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Darüber hinaus ist der Angeklagte U. F. seiner kriminellen Tätigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens rund 2 Jahren nachgegangen und hat dadurch einen erheblichen Gesamtschaden i.H.v. € 290.652,36 verursacht. Auch wenn dies nicht bei jeder einzelnen Tat festgestellt werden konnte, wirkt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Lasten des Angeklagten U. F. aus, dass bei der weitaus überwiegenden Anzahl der verkauften Schweine nicht nur Verstöße gegen formelle Anforderungen der EG-Öko-VO vorlagen – was bereits ausgereicht hat, um die Strafbarkeit zu begründen -, sondern dass darüber hinaus auch die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht eingehalten waren. Zudem dienten die Verstöße gegen die formellen Anforderungen der EG-Öko-VO ausschließlich dem Zweck, die massiven und nahezu durchgängigen Verstöße gegen die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO zu verschleiern, wobei in besonderem Maße hervorzuheben ist, dass er dem Landwirt H. einen Schlagstempel mit seiner Betriebsnummer überlassen hat und seine Tochter C. F. als Strohfrau bei dem Erwerb konventioneller Ware (Schweine, Futtermittel, Saatgut sowie Dünge- und Pflanzenschutzmittel) vorgeschoben hat. c) Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei ist rein vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen hat die Kammer zwar im Rahmen von Gesprächen zur Erzielung einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten U. F. eine Strafobergrenze von 1 Jahr und 10 Monaten für möglich gehalten. Die Kammer hat sich insoweit aber in keiner Weise gebunden gefühlt, da eine Verständigung nicht zustande gekommen ist. Zum anderen hat es sich dabei um eine Straf ober grenze gehandelt, so dass die Kammer trotz der Tatsache, dass sich der Angeklagte U. F. lediglich teilgeständig eingelassen hat, die o.g. Strafe für tat- und schuldangemessen hält. 3. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der als Folge der Taten verursachten erheblichen finanziellen und sozialen Folgen für den Angeklagten U. F. ist zu erwarten, dass er sich schon die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 I StGB. Zudem liegen bei einer Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit besondere Umstände i.S.d. § 56 II StGB vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Diesbezüglich ist vor allem seine teilgeständige Einlassung, zu nennen. Ferner fällt ins Gewicht, dass die Taten durch die unzureichenden Kontrollen der privaten Kontrollstellen begünstigt worden sind. Schließlich bestand – anders als regelmäßig bei anderen lebensmittelrechtlichen Vergehen – zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsgefährdung für den Endverbraucher. Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 III StGB. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es aus generalpräventiven Erwägungen bei einer Häufung vergleichbarer Vorfälle angezeigt sein kann, bei lebensmittelrechtlichen Vergehen zur Abschreckung und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung die Vollstreckung von Freiheitsstrafen anzuordnen. Ungeachtet dessen war dies – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass generalpräventive Erwägungen für sich allein genommen in der Regel nicht ausreichen, eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zu versagen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56, Rn. 14) - im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Eine Häufung von Skandalen im Bereich des ökologischen Landbaus war in der Vergangenheit nicht zu beobachten. Zudem bestand keine Gefahr, dass es beim Endverbraucher durch den Verzehr des Fleisches zu einer Gesundheitsbeschädigung kommt. II. S. F. Im Rahmen der hinsichtlich der Angeklagten S. F. vorzunehmenden Strafzumessung ließ sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten. 1. Da die Angeklagte sich mangels anderweitiger nennenswerter Einnahmequellen durch den oben dargestellten, wiederholten Verkauf von Schweinen, die unzulässigerweise als Öko-Ware deklariert worden waren, eine Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft, mithin gewerbsmäßig gehandelt hat, hat die Kammer bei der Bildung der jeweiligen Einzelstrafen für jede Einzeltat den Strafrahmen des § 263 III 1, 2 Nr. 1 StGB zugrundegelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Besondere Gründe, die Indizwirkung des vorliegenden Regelbeispiels als widerlegt anzusehen, hat die Kammer auch hier im Ergebnis nicht angenommen. Im Fall 20, bei dem es beim Versuch blieb, hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 22, 23, 49 I StGB Gebrauch gemacht und einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrundegelegt. a) Zu Gunsten der Angeklagten S. F. war ihre teilgeständige Einlassung sowie der Umstand zu werten, dass sie den von der Kammer erhobenen Beweisen in keiner Weise – teils ausdrücklich – nicht entgegen getreten ist, wodurch das Verfahren in ganz erheblichem Maße abgekürzt worden ist. Ferner war sie zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht vorbestraft. Anders als bei anderen lebensmittelrechtlichen Vergehen bestand vorliegend für den Verbraucher des Fleischs keine Gesundheitsgefahr, da das Fleisch trotz der Verstöße gegen die Anforderungen der EG-Öko-VO den Status konventioneller Ware hatte. Die Tatbegehung ist zudem begünstigt worden durch die unzureichenden Kontrollen der privaten Kontrollstellen. Unverständlicherweise haben diese teils die unterlassene Dokumentation gar nicht bemerkt, obwohl dies offensichtlich war; teils wurde – was als noch schwerwiegender einzustufen ist – sogar festgestellt, dass Dokumentationsmängel bestehen und das Zertifikat gleichwohl erteilt. Die Angeklagte ist infolge der Tat wirtschaftlich ruiniert; ihre Schulden belaufen sich auf rund € 90.000,00 und sie befindet sich in der Privatinsolvenz. Zu ihren Gunsten ist ferner die äußerst lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen; die einzelnen Taten liegen zwischen 3 ½ und 4 ½ Jahren zurück. Außerdem ist der bei den Abnehmern entstandene (juristische) Schaden wirtschaftlich betrachtet – wenn auch zufällig – kompensiert worden, indem die Abnehmer ihrerseits als Erzeugnisse i.S.d. EG-Öko-VO weitervermarktet haben und damit den entsprechend höheren Marktpreis nicht nur an die Angeklagte bezahlt, sondern auch von ihren Abnehmern erzielt haben. b) Demgegenüber war zu Lasten der Angeklagten S. F. zu berücksichtigen, dass es sich auch bei ihr um ein äußerst zielstrebiges Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Sie hat sich ferner bei den Kontrollen wenig kooperativ gezeigt und gegenüber den Kontrollstellen und Sachverhalte verheimlicht, wodurch es ihr gelungen ist, dass die Verstöße gegen die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO bei den Sonderprüfungen vom 23./27.11.2006 vorausgegangenen Kontrollen unentdeckt blieben. Dadurch hat sie für einen erheblichen und existenzgefährdenden Vertrauensverlust einer gesamten Branche gesorgt, der nach Bekanntwerden der Vorwürfe nur durch das schnelle Eingreifen des LANUV und der Geschädigten – insbesondere des Zeugen T. von der Fa. O. – minimiert werden konnte. Schließlich fällt ins Gewicht, dass sie bei den einzelnen Taten nahezu durchgängig eine Schadenssumme nicht unerheblichen Ausmaßes verursacht hat. Mit Ausnahme des Falls 2 lagen die Schadensummen jeweils mindestens im vierstelligen Bereich, in den Fällen 7, 18 und 20 sogar jeweils über € 7.000,00. c) Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der jeweils unterschiedlich hohen Schadenssummen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: aa) Bei dem Fall 2, bei dem die Schadenssumme mit unter € 1.000,00 relativ gering gewesen ist, hat die Kammer eine Einzelstrafe von 6 (sechs) Monaten für angemessen erachtet. bb) Für die Fälle 1, 3-6, 8-17 und 19, bei denen sich die Schadenssumme zwischen € 1.000,00 und € 7.000,00 bewegte, hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils 7 (sieben) Monaten verhängt. cc) Bei dem Fall 7 und 18 mit einer Schadenssumme von jeweils über € 7.000,00 hat die Kammer die Verhängung von Einzelstrafen von jeweils 8 (acht) Monaten für angezeigt gehalten. dd) Im Fall 20 erschien aufgrund der relativ hohen Schadenssumme trotz des verringerten Strafrahmens die Verhängung einer Einzelstrafe von 6 (sechs) Monaten geboten. 2. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, wobei sie von einem Gesamtstrafrahmen von 8 Monaten und 1 Woche bis zu 11 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen ist. a) Eine Einbeziehung der Strafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.03.2008 (30 Tagessätze zu je € 20,00) gem. § 55 StGB schied aus, da die Angeklagte S. F. die Geldstrafe bezahlt hat, die Strafe mithin vollständig vollstreckt ist. b) Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer zunächst die bei der Bildung der Einzelstrafen genannten Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen lassen. Dabei ist im Rahmen der für sie sprechenden Umstände nochmals besonders ihre teilgeständige Einlassung, die lange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass für den Endverbraucher keinerlei Gesundheitsgefahr bestand, hervorzuheben. Daneben war zusätzlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sie nicht die Hauptakteurin des Geschehens war. Ferner hat aufgrund der aus Rechtsgründen nicht mehr möglichen Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl ein Härteausgleich stattzufinden. Schließlich hat eine teilweise weitere Schadenskompensation dadurch stattgefunden, dass die Fa. O. den Erlös aus dem (konventionellen) Verkauf des Fleisches des Falls 20 vereinnahmt hat. Bei den gegen die Angeklagte S. F. sprechenden Umständen ist von den bei der Bemessung der Einzelstrafen dargelegten Strafzumessungserwägungen hervorzuheben, dass es sich um ein äußerst zielstrebiges Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat. Darüber hinaus ist sie ihrer kriminellen Tätigkeit über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund einem Jahr nachgegangen und hat dadurch einen erheblichen Gesamtschaden i.H.v. € 49.406,48 verursacht. Auch wenn dies nicht bei jeder einzelnen Tat festgestellt werden konnte, wirkt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Lasten der Angeklagten S. F. aus, dass bei der weitaus überwiegenden Anzahl der verkauften Schweine nicht nur Verstöße gegen formelle Anforderungen der EG-Öko-VO vorlagen – was bereits ausgereicht hat, um die Strafbarkeit zu begründen -, sondern dass darüber hinaus auch die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO nicht eingehalten waren. Die Verstöße gegen die formellen Anforderungen der EG-Öko-VO dienten zudem ausschließlich dem Zweck, die massiven und nahezu durchgängigen Verstöße gegen die materiellen Anforderungen der EG-Öko-VO zu verschleiern. c) Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte S. F. sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen und sozialen Folgen der Tat für die Angeklagte S. F. sowie des Umstandes, dass sie in Kürze ein Kind erwartet, ist zu erwarten, dass sie sich schon die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 I StGB. Die Vollstreckung der Strafe ist auch bei der Angeklagten S. F. nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 III StGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Verstoß gegen Art. 6 I 1 MRK Die Kammer hat davon abgesehen auszusprechen, dass ein Teil der gegen die Angeklagten verhängten Strafen infolge eines Verstoßes gegen Art. 6 I 1 MRK in Gestalt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. 1. Ein Verstoß gegen Art. 6 I 1 MRK in Gestalt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung liegt vor. Das Verfahren ist jedenfalls im Zeitraum vom 08.01.2008 (Eingang der Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld) bis zum 07.01.2009 (Verfügung zur Vorlage des Verfahrens an eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zwecks Übernahme) in keiner Weise gefördert worden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. 2. Zur Kompensation dieses Verstoßes erachtet es die Kammer als ausreichend, dass dieser Verstoß ausdrücklich festgestellt wird. Die Anordnung, dass angesichts der Schwere des Verstoßes ein zu beziffernder Teil der Strafe als vollstreckt gilt, war nicht erforderlich. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafen vorliegend zur Bewährung ausgesetzt wurde, so dass die Möglichkeit besteht, eine Kompensation auch im Rahmen der Anordnung von Auflagen gem. § 56 II Nr. 2-4 StGB vorzunehmen. Davon hat die Kammer auch Gebrauch gemacht hat, indem sie bei dem Angeklagten U. F. von der Anordnung einer Geldauflage abgesehen und nur eine moderate Arbeitsauflage angeordnet und bei der Angeklagten S. F. keinerlei Auflagen angeordnet hat. F. Maßregel, § 70 StGB Von der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Gestalt eines Berufsverbots nach § 70 StGB hat die Kammer abgesehen. Es war im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Person der Angeklagten und der Tat nicht feststellbar, dass bei weiterer Ausübung des Berufszweigs "Öko-Landwirt" die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. G. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.