Die angefochtene Kostenberechnung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Entwurf Gesellschafterbeschluss: bleibt unverändert 2. Urkundenrolle Nummer 62/09: bleibt unverändert 3. Gesellschafterliste mit Bescheinigung: Geschäftswert: 6.250, 00 € 10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO Erstellung einer Tatsachenbescheinigung 48,00 Euro Dokumentenpauschale gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 KostO, 4 Kopien 2,00 Euro _________ 19 % Umsatzsteuer 50,00 Euro 9,50 Euro _________ Summe 59,50 Euro Zusammenfassung: 1. Entwurf Gesellschafterbeschluss 429,00 Euro 2. Urkundenrolle Nummer 62/09 83,30 Euro 3. Gesellschafterliste mit Bescheinigung 59,50 Euro Summe insgesamt 571,80 Euro Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 1) betreibt auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld die Anweisungskostenbeschwerde gemäß § 156 Abs. 7 S. 1 KostO hinsichtlich der streitgegenständlichen Kostenberechnung. Der Beteiligte zu 1) erstellte am 07.04.2009 in einer handelsrechtlichen Angelegenheit für die Beteiligte zu 2) eine Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG, die die aufgrund seiner Urkunde vom gleichen Tag (UrkNr. 63/09 - Geschäftsanteilsabtretung) sich ergebenden Änderungen beinhaltete, versah diese mit der nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG vorgeschriebenen Bescheinigung und reichte sie beim zuständigen Registergericht ein. Für die Erstellung der Gesellschafterliste hat der Beteiligte zu 1) mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 147 KostO und für die Erstellung der Bescheinigung eine 10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nach einem Geschäftswert von 25% des Wertes der Veränderung erhoben. Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den erwähnten Ansatz der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO beanstandet. Für die Fertigung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG könne der Notar keine gesonderte Gebühr erheben, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Erstellung der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, die eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst, handele. Die für die Fertigung der Gesellschafterliste erhobene Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 24 € sei nicht entstanden und zu erstatten. Nachdem der Beteiligte zu 1) nicht bereit war, den Ansatz der Gebühr aufzuheben, hat ihn der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 07.01.2010 angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11.02.2010 die Anweisungsbeschwerde erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass die Anfertigung der Gesellschafterliste ein selbstständig zu vergütendes Geschäft sei. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 07.04.2010 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Die Anweisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 S. 1 KostO ist zulässig und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Kostenberechnung. Die Anweisungsbeschwerde ist begründet, weil die in der beanstandeten Kostenberechnung erhobene Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der Gesellschafterliste nicht angefallen ist, da es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit des Notars um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung der Anteilsabtretung bzw. zumindest zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG handelt, sofern diese eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst. Ein Nebengeschäft i. S. d. § 35 KostO liegt vor, wenn es sich um ein im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtiges Geschäft handelt, das mit dem Hauptgeschäft derart in Zusammenhang steht, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sondern nur dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern. Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z. B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a. M., NZG 2007, 919; LG Dortmund Beschluss vom 25.08.2010 9 T 266/10). Für die Fertigung der Gesellschafterliste einer GmbH zur Anmeldung zum Handelsregister galt schon bisher, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat (OLG Hamm NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a. M., NZG 2007, 919). Seit der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 hat ein Notar, wenn er an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Gesellschafterliste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Da der Notar damit sogar zur Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, wenn er – wie hier – an der Veränderung mitgewirkt hat, ist im Hinblick auf die Fertigung dieser Liste erst recht unzweifelhaft die Voraussetzung erfüllt, dass die Erstellung der Liste in engem inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptgeschäft, der Beurkundung der Änderung bzw. zumindest der Erstellung der Bescheinigung steht, dieses fördert und die Tätigkeit zum Pflichtenkreis des Notars gehört, also auch ohne besonderen Auftrag von ihm vorzunehmen ist. Auch das Erstellen der Bescheinigung ist nach der Neuregelung ohne besonderen Auftrag vom Notar vorzunehmen, da sich die neu eingeführte Verpflichtung des Notars nach § 40 Abs. 2 GmbHG, zur Mitwirkung an der an der Aktualisierung der Gesellschafterliste auch auf deren Erstellung erstreckt. Zwar hat der Notar nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterliste nur anstelle der Gesellschafter zu unterzeichnen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers folgt aber, dass den Notar auch die Pflicht zur Erstellung der Liste trifft. So soll nach Ansicht des Gesetzgebers die Formulierung "anstelle" in § 40 Abs. 2 Satz 1 klarstellen, dass die Erstellung und die Einreichung der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars liegen. Hat ein Notar an einer Veränderung mitgewirkt, entfällt nach dem Willen des Gesetzgebers die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt. Dadurch werde das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch und die Änderung der Gesellschafterliste könne gelegentlich der Abtretungsbeurkundung gleich mit erledigt werden (BT-Drks. 16/6140 S. 44; vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl. Rn. 66; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage 2009 Rn. 12). Selbst wenn der Notar aber das Fertigen der Liste selbst nur aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Gesellschafter übernimmt, wäre das Erstellen der Liste eindeutig als zu dieser Tätigkeit untergeordnete Tätigkeit, die das Hauptgeschäft der Beurkundung der Veränderung bzw. zumindest die Erstellung der Bescheinigung fördert und damit als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO zu qualifizieren. Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der vom Beteiligten zu 1) zitierten Rechtsprechung des OLG Stuttgart. Dies hat mit Beschluss vom 29.07.2009 (NZG 2009, 999) nicht etwa die Gebühr für die Erstellung der Liste als unproblematisch angesehen, sondern auf die zutreffende Begründung des LG Stuttgart in dessen Entscheidung vom 19.06.2009 (10 T 507/08 BeckRS 2009, 22202) verwiesen. Das Landgericht hat insoweit aber festgestellt, dass die Unterschrift der aktualisierten Gesellschafterliste und ihre Einreichung beim Handelsregister ein Nebengeschäft zur Beurkundung einer Geschäftsanteilsübertragung darstellt, weil der Notar zu dieser Tätigkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verpflichtet sei. Da die Kammer bei ihrer Entscheidung über die Anweisungsbeschwerde darauf beschränkt ist, über die beanstandete Gebühr zu entscheiden und nicht gerichtlich nachgeprüft werden darf, was nicht beanstandet worden ist (Korintenberg/Lappe Bengel/Tiedtke, KostO 18. Aufl., § 156 Rn. 58; BayOBlG JurBüro 1989, 227), war über die Entstehung einer Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht zu entscheiden. Soweit der Beteiligte zu 1) den Geschäftswert der für die Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO erhobenen Gebühr mit 25% des Wertes der Veränderung angenommen hat, ist dies ebenfalls nicht beanstandet worden und bietet keinen Anlass zur abweichenden Beurteilung. Die angefochtene Kostenberechnung war deshalb wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern und neu zu fassen. Der Beteiligte zu 1) ist daher gem. § 157 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, den zu viel empfangenen Betrag zu erstatten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 156 Abs. 6, Abs. 7 S. 3 und 4, 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde statt. Sie ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Bielefeld einzulegen.