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Urteil

1 KLs 46 Js 525/10 -25/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2010:1210.1KLS46JS525.10.25.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Betrugs und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun (9) Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Es wird eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 5 Jahren festgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 113 Abs.1, 223 Abs.1, 239, 249, 250 Abs.2 Nr.1, 253, 255, 263, 315 c Abs.1 und 3, 52, 53, 66, 69 a StGB, 21 Abs.1 Nr.1 StVG. 1 Gründe 2 3 I. Zur Person des Angeklagten 4 Der heute 58 Jahre alte Angeklagte wurde als I. O. M. in N. geboren. 5 Als er vier Jahre alt war, kam sein Vater, ein Hochspannungselektriker, durch einen Berufsunfall zu Tode. Seine Großeltern, die mit der Familie in einem Haus lebten, kümmerten sich viel um ihn und seine drei jüngeren Geschwister. Durch einen Unfall verlor der Angeklagte sein rechtes Auge. 6 Als er etwa zehn Jahre alt war, heiratete die Mutter erneut. Aus der Ehe gingen drei weitere Kinder hervor. 7 Der Angeklagte verstand sich nicht mit seinem Stiefvater, einem Maurerpolier, der übermäßig Alkohol trank und ihn häufig verprügelte. 8 Der Angeklagte lief deswegen wiederholt von zu Hause fort und blieb der Schule fern. Seine eher mäßigen schulischen Leistungen verschlechterten sich, und er wurde schließlich nach der 4. Klasse zur Sonderschule versetzt, die er mit dem Abschlusszeugnis der 7.Klasse verließ. Mit 13 Jahren wurde er wegen Verhaltensauffälligkeiten wie Schuleschwänzen für mehrere Monate in ein Erziehungsheim eingewiesen. 9 Nach der Rückkehr ins Elternhaus lief er wiederum fort, um den Schlägen des Stiefvaters zu entgehn. Er trieb sich in der N.er Innenstadt herum und fand Unterschlupf und Zuwendung im dortigen Rotlichtmilieu. Der Angeklagte beging erste Diebstahlstaten und wurde deshalb 1967 zu einem vierwöchigen Jugendarrest verurteilt. 10 Mit 16 Jahren wurde er durch das Amtsgericht München am 14.8.1968 wegen schweren Diebstahls in 20 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während der anschließenden Strafhaft schloss der Angeklagte eine Maurerlehre ab. Die nach Teilverbüßung bewilligte Reststrafaussetzung wurde später widerrufen und die Strafe bis zum 1.11.1970 verbüßt. 11 Nach der Haft lebte er einige Monate im Elternhaus und arbeitete bei einer Baufirma. Wegen Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater ging er nach O. zu einer Sinti-Sippe, von der er einige Mitglieder aus dem Gefängnis kannte. Er beteiligte sich in der Folgezeit an Diebstählen. 12 Am 4.3.1971 verurteilte ihn das Amtsgericht Bamberg wegen mehrfachen schweren Diebstahls, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die voll verbüßt wurde. Daneben wurde die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet, weil der Angeklagte im Lauf des Verfahrens eine psychische Erkrankung simuliert, Sinnestäuschungen und den Einfluss imperativer Stimmen behauptet hatte. Der Angeklagte war dem Rat eines Mithäftlings gefolgt, der ihm von einer besseren Verpflegung in der Heilanstalt erzählt hatte. Aus der psychiatrischen Klinik entfloh er am 16.02.1972. 13 Nach der Haftverbüßung in C. zog der Angeklagte nach D.. Er fand dort Bekannte in der Drogenszene des Bahnhofs Zoo und Unterschlupf in einer Wohngemeinschaft. 14 Hier kam er im Alter von 19/20 Jahren erstmals in Kontakt mit Drogen, konsumierte zunächst Cannabis, später auch Heroin. 15 Er finanzierte seinen Drogenkonsum durch Straftaten, vor allem durch Einbrüche in Wohnhäuser. Später konsumierte der Angeklagte (auch während seiner nachfolgenden Haftzeiten) neben Cannabis vor allem Kokain und das preiswertere Betäubungsmittel in Tablettenform Subutex, ein auch in der Drogensubstitution eingesetztes Schmerzmittel (Opioid) mit sedierender Wirkung. 16 Am 25.10 1973 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen erschwerten Diebstahls und fortgesetzten erschwerten, teilweise versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Während der Strafverbüßung kehrte der Angeklagte aus einem Regelurlaub nach dem 5.9.73 nicht in die Haftanstalt zurück, er wurde am 11.9.73 wieder festgenommen. Am 19.11.1973 bildete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten nachträglich aus den beiden vorgenannten Strafen eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten; die Strafe wurde bis zum 29.6.1975 voll verbüßt. 17 Am 18.3.1974 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Diebstahls in 8 schweren Fällen und versuchten Diebstahls in drei schweren Fällen zu 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, die er bis zum 19.5.1978 voll verbüßte. 18 Einen Ausgang aus der JVA Plötzensee nutzte der Angeklagte am 16.11.74 zur Flucht. Am 5.12.74 wurde er wieder festgenommen. 19 Am 18.11.1975 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2,- DM. 20 Am 29.6.1976 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, die er bis zum 19.11.1979 voll verbüßte. 21 Am 4.8.1976 gelang dem Angeklagten während eines Arbeitskommandos erneut die Flucht. Am 12.8.76 wurde er wieder festgenommen. 22 Während der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.74 kehrte der Angeklagte aus einem für die Zeit vom 23. bis 30.12.1977 gewährten Urlaub nicht in die JVA Tegel zurück. 23 Am 11.8 1978 verurteilte ihn das Landgericht Berlin – 1 KAP Ks 44/78 - wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Diebstahls mit Waffen und mehrfachen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren. 24 Der Verurteilung lag – neben drei weiteren Einbrüchen – folgender Sachverhalt zugrunde: 25 Am 13.04.1978 klingelte der Angeklagte in D. an der Haustür des Hauses der Zeugin M., um zu prüfen, ob sich jemand in dem Haus befindet. Die Zeugin hörte das Klingeln. Sie sah den Angeklagten an der Tür und hielt ihn, weil er einen weißen Kittel trug, für einen Handwerker. Weil sie damit beschäftigt war, das Mittagessen für ihren Mann vorzubereiten, den sie für kurz darauf erwartete, kümmerte sie sich nicht weiter um den Angeklagten und öffnete nicht. Dieser verschaffte sich - von der Zeugin unbemerkt - durch ein Kellerfenster Zugang in das Haus. Als er die Kellertreppe hochging, hörte er Radiomusik. In Erwartung einer Konfrontation mit einem Hausbewohner zog er sicherheitshalber einen mitgeführten, geladenen Gasrevolver. Diesen Revolver hatte er bei einem vorhergehenden Einbruch am 20.02.1978 entwendet. Er öffnete die Kellertür und stand der Zeugin M. mit schussbereiter Waffe gegenüber. Die Zeugin war vor Schreck wie gelähmt. Der Angeklagte erklärte ihr, sie solle ruhig bleiben, er wolle nur Geld und Schmuck. Die Zeugin gab ihm ihre Brieftasche mit 400,00 DM und ihren Schmuck. 26 Der Angeklagte drang am 11.05.1978 in D. in die Villa des Arztes Dr. A. ein. Er vermutete aufgrund der Ausstattung des Hauses und seiner Erfahrung nach einer Vielzahl von Villeneinbrüchen, dass sich im Haus ein Tresor befand. Mit einer mitgeführten Gaswaffe bedrohte er zuerst die Haushälterin, die Zeugin C. und forderte sie vergebens auf, ihm mitzuteilen, wo sich der Tresorschlüssel befindet. Er schloss die Haushälterin in eine Speisekammer und durchsuchte das Haus. Als einige Zeit später der Hauseigentümer, der Zeuge Dr. A. nach Hause kam, konnte dies der Angeklagte durch ein Fenster sehen. Wegen der kleinwüchsigen Statur des damals 63-jährigen Zeugen erwartete der Angeklagte keine Schwierigkeiten bei seiner weiteren Tatausführung. Er trat dem Zeugen im Hausflur entgegen. In seiner rechten Hand hielt er den Gasrevolver und in seiner linken ein Beil, welches er aus dem Keller des Hauses geholt hatte, um den zuvor entdeckten, im Schlafzimmerschrank eingebauten Tresor auszubauen. Unter Drohungen verlangte der Angeklagte von dem Zeugen den Tresorschlüssel. Entgegen der Annahme des Angeklagten wehrte sich der Zeuge und ging zum Angriff über. Er weigerte sich, den Aufbewahrungsort des Schlüssels zu nennen und trat den Angeklagten mit den Füßen. Erstaunt wich der Angeklagte zunächst zurück. Weil er keine andere Möglichkeit sah, den Zeugen loszuwerden und sich den Rückzug zu sichern, schlug er mit der Trommel des Revolvers an die linke Kopfseite des Zeugen, so dass dieser von dem Angeklagten ließ und auf einen Stuhl sank. Der Zeuge blutete heftig. Zornig über die gesamte Situation trat der Angeklagte den Zeugen noch mit Füßen und schleifte ihn in die Speisekammer, wo er ihn auf den Boden legte. Wütend schlug er mehrmals mit dem Beil in den Türrahmen der Speisekammer und drohte, dem Zeugen Dr. A. und seiner Frau, sofern er diese anträfe, die Hände abzuhacken. Anschließend versuchte er vergeblich, den Tresor auszubauen. Die Ehefrau des Hauseigentümers, die Zeugin A. rief gegen 15.00 Uhr aus der Praxis des Zeugen Dr. A. an, um sich zu erkundigen, wo ihr Mann bliebe. Der Angeklagte nahm den Anruf entgegen und gab sich als Polizeibeamter aus. Er behauptete, es habe einen Überfall gegeben und die Zeugin A. solle nach Hause kommen. Er wartete sodann das Erscheinen der Zeugin A. ab, außerdem erschien mit der Zeugin A. die Schwiegertochter. Auch diesen drohte er erfolglos, um die Herausgabe des Schlüssels zu erzwingen. Als es der Schwiegertochter gelang, zu flüchten und Hilfe herbeizurufen, verließ der Angeklagte das Haus. 27 In den Urteilsgründen heißt es zu den Strafzumessungsgründen u. a. (BI. 19 des Urteils): 28 "[. . .] Bei Berücksichtigung der vielen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zur Verurteilung gekommenen Straftaten muß dem Angeklagten mit aller Deutlichkeit vor Augen gehalten werden, daß er, sollte er nach seiner Strafentlassung weitere Straftaten begehen, mit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen muß. 29 [. . .]" 30 A m 27.07.1978 versuchte der Angeklagte, mit einem Mitgefangenen in der JVA Tegel zu entweichen. Wegen versuchter Gefangenenmeuterei belegte das Landgericht Berlin den Angeklagten am 8.1.1979 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 11.8.78 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten. Die nach Teilverbüßung bewilligte Aussetzung des Strafrestes wurde widerrufen und die Reststrafe bis zum 3.9.1990 verbüßt. 31 Am 7.8.1981 verhängte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gegen den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 2,- DM. 32 Aus dem Strafvollzug heraus gab der Angeklagte eine Heiratsannonce auf und lernte so Frau N. kennen, die er 1984 heiratete. Er nahm den Namen seiner Frau an, den er bis heute führt. 1986 ließ er sich scheiden, weil seine Frau ihn ungern besuchen kam; die Eheleute haben nie zusammengelebt. 33 Am 8.12.86 verurteilte das Amtsgericht Neuburg an der Donau den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe; diese wurde bis zum 16.10.87 voll verbüßt. 34 Durch Beschluss vom 18.8.1988 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg die Vollstreckung des offenen Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.1.79 zur Bewährung aus. 35 Der Angeklagte wurde am 2.9.88 aus der Justizvollzugsanstalt unter der Auflage entlassen, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Der Angeklagte trat die Therapie nicht an. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen, die Strafe verbüßt. 36 Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Angeklagten am 11.4.1989 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. 37 Unter Einbeziehung dieser Strafe verurteilte das Landgericht Hannover den Angeklagten am 10.07.1989 – KLs 35 Js 7693/89 - wegen schweren Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zweimal zurückgestellt, die Zurückstellung jeweils widerrufen. Die Strafe war am 14.11.1994 vollständig verbüßt. 38 Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Landgericht Hannover war ein gemeinschaftlich begangener Einbruchsdiebstahl in T. am 1.2.1989, bei dem der Angeklagte während der Tat eine entsicherte, mit scharfer Munition geladene (nicht durchgeladene) Pistole und zwei Reservemagazine mit sich führte. Als der Angeklagte während der Flucht auf einen Polizeibeamten zulief, der Zivilkleidung trug, warf er seine Waffe in ein Gebüsch. 39 1993 wollte der Angeklagte sich einer Drogentherapie in einer offenen Einrichtung unterziehen, brach die Therapie aber schon am zweiten Tag ab. 40 Am 2.2.1995 verurteilte ihn das Landgericht Schwerin – 32 KLs 33/94 - (rechtskräftig seit diesem Tag) wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen tateinheitlich mit Nötigung begangener Geiselnahme in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren (gebildet aus Einzelstrafen von 4 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 6 Monaten sowie 2 Jahren und 6 Monaten); außerdem ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren und 6 Monaten an. 41 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 42 Der Angeklagte lernte in G. im Bereich des Hauptbahnhofes in der Drogenszene einen holländischen Staatsangehörigen kennen, der versprach, dem Angeklagten 25 Gramm Heroin und Kokain sowie einen falschen Pass zu verschaffen. Dafür sollte ihm der Angeklagte einen PKW BMW im Wert bis zu 30.000 DM besorgen. Der Angeklagte ging auf dieses Angebot ein. Der Holländer überließ dem Angeklagten eine mit scharfer Munition geladene Pistole "Browning" , Kaliber 7,65 mm mit fünf Patronen. Beide vereinbarten, sich am 12.09.1993 in D. zur Übergabe des Autos zu treffen. 43 Der Angeklagte fuhr am 02.09.1993 nach H.. Dort suchte er ein ihm bekanntes Autohaus T. auf und stellte fest, dass dort unter anderem ein BMW für 22.000 DM zum Verkauf angeboten wurde. Er sprach einen Verkäufer, den Zeugen I., auf das Fahrzeug an und gab vor, an dem Kauf des Fahrzeuges interessiert zu sein. Man vereinbarte eine Probefahrt für den 03.09.1993. Der Angeklagte erschien wie verabredet im Autohaus und stieg mit dem Zeugen I. in den bereitstehenden BMW. Der Zeuge I. steuerte das Auto. Man fuhr zunächst auf die Nahe gelegene BAB 7. Der Zeuge I. führte mit dem Angeklagten ein aus der Sicht des Zeugen normales Verkaufsgespräch. Der Angeklagte bat den Zeugen sodann, die Autobahn zu verlassen und auf der Bundesstraße 388 nach V. zu fahren. Er gab vor, dort in der Commerzbank die Kaufpreissumme abheben zu wollen. Dort angekommen, zog der Angeklagte die mitgeführte Pistole, richtete sie auf den Zeugen und forderte ihn auf, die Fahrt fortzusetzen. Der Zeuge fuhr weiter. Der Angeklagte ließ den Zeugen dann außerorts auf einem Wirtschaftsweg an einem Waldrand aus dem Fahrzeug aussteigen und fuhr alleine mit dem BMW weiter. 44 Der Angeklagte fuhr zuerst nach J.. Er verließ J. wieder, um nach D. zu fahren. Auf der Fahrt dorthin ging ihm der Kraftstoff in der Ortschaft K. aus. Er stellte das Fahrzeug an einem Feldweg ab. Dort fiel den Polizeibeamten V. und O., die sich auf einer Streifenfahrt befanden, der BMW auf. Sie fanden ihn verlassen, jedoch mit steckenden Zündschlüssel vor. Sie erfuhren über Funk, das das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war. Sie suchten nach der Person, die den BMW gefahren hatte und erkundigen sich bei einem Einwohner der Ortschaft nach ortsfremden Personen. So wurden sie auf den Angeklagten, der sich an einer Bushaltestelle aufhielt, aufmerksam. Sie nahmen ihn in ihren Streifenwagen mit, ohne ihn zuvor nach Waffen durchsucht zu haben. Die Polizeibeamten wollten den Angeklagten mit zur Polizeiwache in E. nehmen, um seine Personalien zu überprüfen. Auf der Fahrt dorthin zog der Angeklagte die mitgeführten Pistole und richtete sie auf den Zeugen O.. Er zwang den Zeugen V., der das Fahrzeug fuhr, auf den Autobahnparkplatz E. zu fahren und dort anzuhalten. Dort angekommen, ließ er den Zeugen O. aussteigen. Alleine mit dem Zeugen V. setzte er die Fahrt fort. Der Zeuge O. verständigte über eine Notrufsäule die Polizei. 45 Zuerst fuhren der Angeklagte und der Zeuge V. nach Stade. Als der Angeklagte bemerkte, dass mehrere Streifenwagen an Seitenwegen standen, forderte er den Zeugen V. auf, über Funk die Polizeikräfte weg zu schicken, woraufhin sich diese zurückzogen, um den Zeugen V. nicht zu gefährden. In Stade angelangt, wurde die Fahrt in Richtung G. fortgesetzt. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, den Zeugen V. zu verletzen oder ihn nach Beendigung seiner Flucht weiter in seiner Gewalt zu behalten. Er suchte nach einer Gelegenheit, unterzutauchen. Er wollte in G. in einer belebten Fußgängerzone den Streifenwagen verlassen und zwischen den Passanten untertauchen. Im Innenstadtbereich von G. angekommen, fiel dem Angeklagten ein Hinweisschild in Richtung M./T. auf. Der Angeklagte meinte, dass die Polizei in Ostdeutschland noch nicht so gut organisiert sei wie im Westen und er deshalb größere Chancen hätte, zu entkommen. Deshalb wies er den Zeugen V. an, die Fahrt in Richtung T. fortzusetzen. 46 Schließlich kamen der Angeklagte und der Zeuge V. nach T.. Im Bereich des Güterbahnhofs fuhren die beiden in eine Straße, die unmittelbar im Gleisbereich als Sackgasse endet. Als dies dem ortsunkundigen Angeklagten und dem Zeugen V. auffiel, musste der Zeuge V. versuchen, zurückzufahren. Drei Verfolgerfahrzeuge, deren Fahrer dies nicht so schnell erfassten, kollidierten und schnitten somit den Rückweg ab. Der Angeklagte zwang den Zeugen V., den Streifenwagen über die Gleise des Bahnhofsgeländes zu fahren. Dort blieb das Fahrzeug hängen. Ein Reifen platzte. Der Angeklagte setzte seine Flucht zu Fuß fort. Er lief im Innenstadtbereich von T. auf ein Mehrfamilienhaus in der V. Straße xxx zu. Dort wollte er sich verstecken. Er klingelte an einer Wohnungstür. In der Wohnung befanden sich die Zeugin N., ihr Sohn und der damalige Lebensgefährte und jetziger Ehemann, der Zeuge B.. Der Angeklagte richtete seine Waffe auf die Zeugin N. und trat in die Wohnung. Er erklärte, er wolle sich aus ausruhen, um nachzudenken, danach wolle er sich der Polizei stellen. Der Angeklagte wusste, dass er von einem erheblichen Polizeiaufgebot verfolgt wurde. Er erinnerte sich an die damals noch nicht lange zurückliegenden Ereignisse in Bad Kleinen, wo ein Polizeibeamter und ein mutmaßlicher Terrorist erschossen worden sind. Mit Hilfe der Zeugin N., die der Angeklagte zu diesem Zweck aus der Wohnung ließ, stellte der Angeklagte einen Kontakt zur Polizei her. Der Angeklagte weigerte sich jedoch, den Sohn der Zeugin N. und den Zeugen B. aus der Wohnung zu lassen. Nachdem ein herbeigebetener Pastor aus T. zwischen dem Angeklagten und der Polizei vermittelt hatte, stellte sich der Angeklagte und ließ sich widerstandslos festnehmen. 47 Der Angeklagte verbüßte ab dem 02.02.1995 bis zum 20.10.1996 und dann wieder ab dem 08.11.1996 einen Teil der Freiheitsstrafe abzüglich 82 Tagen Untersuchungshaft aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin. In der Zeit vom 21.10.1996 bis zum 07.11.1996 war die Strafvollstreckung durch Flucht des Angeklagten unterbrochen. 48 Am 28. Mai 1997 wurde der Angeklagte zum Zwecke der Vollstreckung des Maßregelvollzuges nach § 64 StGB in das Klinikum Am Europakanal in Erlangen verlegt. Die Therapie wurde dort auch begonnen. Der Angeklagte fühlte sich jedoch schon nach kurzer Zeit unwohl, da die Therapiegespräche zusammen mit nach § 63 StGB untergebrachten psychisch Kranken erfolgten. Da er mit diesem Personenkreis nichts zu tun haben wollte, floh er am 11. September 1997 aus der Klinik. Der Angeklagte begann wieder, Heroin zu spritzen. Er wurde am 25.10.1997 nach weiteren Straftaten festgenommen und in das Landeskrankenhaus H. eingeliefert. 49 Am 5. Juni 1998 erließ das Amtsgericht Hann. Münden einen Strafbefehl wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 2 DM. 50 Am 29.05.1998 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin an. Vom 16.06.1998 an verbüßte der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin. 51 Am 01.10.1998 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen – 6 Ks/62 Js 28982/97 - wegen Diebstahls, der vorsätzlichen Gefährdung im Straßenverkehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Hann. Münden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an. 52 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 53 Zwischen dem 14. und 19. Oktober 1997 entwendete der Angeklagte auf einen Parkplatz in F. von einem abgestellten Fahrzeug die Kfz-Schilder mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. 54 Diese brachte er an einem zuvor für ca. 120,-- DM gekauften, nicht zugelassenen Fahrzeug der Marke Opel Rekord an. 55 Am 19. Oktober 1997 fuhr der Angeklagte, der nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, allein mit dem PKW nach H.. In H. benötigte er Geld für Benzin und Drogen. In der Straße "B." fiel ihm das Einfamilienhaus der Eheleute W. auf, in dem sich am Nachmittag niemand aufhielt. Der Angeklagte beschloss, in das Haus einzubrechen und dort Sachen zu entwenden. Um zu prüfen, ob sich in dem Haus zu jenem Zeitpunkt Personen aufhielten, klingelte er. Als sich niemand meldete, schlug der Angeklagte mit Werkzeug ein Kellerfenster ein, entriegelte das Fenster und drang in das Haus ein. Er entwendete eine Silberkette sowie eine Kameraausrüstung, zwei Reisepässe, zwei Kfz-Briefe, ein Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 540 DM, eine Geldbörse mit ca. 20 DM Bargeld und zwei kleine Sparschweine mit einem Eigenwert von je ca. 60 DM. Noch am selben Abend tauschte der Angeklagte in der H.er Rauschgiftszene die Fotokamera und die Silberkette gegen Drogen ein. Vom Sparbuch hob er kein Geld ab. Die Geschädigten haben später das Sparbuch, die Kfz-Briefe und die Pässe zurückerhalten. 56 Am 24. Oktober 1997 fuhr der zwischenzeitlich mit seinem PKW nach N. gereiste Angeklagte nachmittags von N. aus zunächst nach G.. Dort holte er verabredungsgemäß einen polnischen Bekannten in einer Kneipe ab. Zusammen mit diesem kaufte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine echt aussehende Spielzeugpistole und Tränengas bei sich führte, in der Szene für 900 DM eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole NORINCO, Modell 213, Kal. 9 mm Luger, nebst Munition. Anschließend fuhr er weiter nach H.. In H. setzte er den polnischen Mitfahrer ab. Anschließend fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug in Richtung des Ortsteils E., wo er einen Freund besuchen wollte. Auf der Fahrt kam ihm gegen 2.30 Uhr auf der B.straße ein Streifenwagen der Polizei entgegen. Dem Zeugen POM S., der das Fahrzeug fuhr, fiel auf, dass der Angeklagte trotz der Nachtzeit eine dunkel getönte Brille trug und dass das amtliche Kennzeichen am Opel Rekord schief angebracht war. Der Zeuge POM S. wendete daraufhin den Streifenwagen und fuhr mit seinem Kollegen, dem Zeugen POK I., hinter dem Fahrzeug des Angeklagten her. Als die Polizeibeamten ein Haltezeichen gaben, erhöhte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf ca. 80 km/h, um sich der Kontrolle zu entziehen. Ohne das Fahrzeug erheblich abzubremsen bog der Angeklagte auf die E.er Landstraße in Richtung E. nach rechts ab, verfolgt von dem Streifenwagen, bei dem nunmehr Blaulicht und Signalhorn eingeschaltet worden waren. Der Angeklagte fuhr mit hoher Geschwindigkeit von ca. 120 bis 140 km/h auf der E.er Landstraße, die im Ortsteil E. als "Hauptstraße" fortgeführt wird. Dabei überholte der Angeklagte mindestens ein anderes Auto. 57 Der Angeklagte fuhr auf eine Kreuzung zu, an der die Vorfahrt durch eine Lichtzeichenanlage geregelt ist. Die für die Fahrtrichtung des Verurteilten maßgebliche Ampel zeigte rot. Unmittelbar bevor der Angeklagte die Kreuzung erreichte, bog der Zeuge X., der seinerseits grünes Licht hatte, mit seinem Fahrzeug nach rechts in die Hauptstraße ein. Der Angeklagte überquerte mit unverändert hoher Geschwindigkeit trotz der roten Ampel die Kreuzung. Am Ende des Kreuzungsbereichs kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit dem Pkw des Zeuge X.. 58 Das Fahrzeug des Angeklagten schleuderte nach der Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen X. nach links, überquerte dabei die gesamte Fahrbahn und stieß dann mit einem entlang der Hauptstraße geparkten PKW Nissan zusammen und kam dort zum Stehen. 59 Der Angeklagte verließ umgehend sein Fahrzeug. Beim Aussteigen nahm er die im hinteren Bereich seines Autos befindliche, zu diesem Zeitpunkt geladene Waffe an sich, in der sich neben der im Lauf befindlichen Patrone mindestens acht Schuss Munition im Magazin befanden, und steckte auch die in zwei Beuteln abgepackten Drogen geringer Menge ein. Im Schlüsselanhänger des Fahrzeugschlüssels ließ er 15 Patronen zurück. Er lief auf dem Gehweg zurück in Richtung der Kreuzung. Nunmehr stiegen auch die Zeugen POK I. und POM S. aus, die dem Pkw des Angeklagten im Unfallzeitpunkt mit ca. 30 Metern Abstand gefolgt waren. 60 Während der Angeklagte den durch Laternen ausgeleuchteten Gehweg entlang lief und dabei seine Pistole durchlud, liefen die beiden Polizeibeamten auf der Fahrbahn der Hauptstraße in gleicher Richtung hinterher. Der Zeuge S. befand sich ca. zwei Meter hinter dem Zeugen I.. Die Zeugen forderten den Angeklagten durch Zuruf auf, stehenzubleiben. Der Angeklagte rechnete damit, dass die Polizeibeamten zunächst einen Warnschuss und dann einen gezielten Schuss abgeben würden. Nach dem Durchladen der Waffe lief der Angeklagte weiter. Der Angeklagte drehte sich um und schoss - möglicherweise im Laufen, jedenfalls aber ohne deutliche Ruhepause - ohne Tötungsabsicht mit ausgestrecktem Arm ungefähr parallel zum Boden zweimal in unmittelbarer Folge ungefähr in die Richtung, aus der er gekommen war. 61 Ein Geschoss traf das Heck des Pkw des Angeklagten: Ein zweiter Geschosseinschlag ist nicht ermittelt worden. Durch die Schüsse wurde niemand verletzt. 62 Die beiden Zeugen warfen sich neben einem geparkten PKW auf die Straße und gingen so in Deckung. Als sich die Polizeibeamten kurz danach aufrichteten, war der Angeklagte in einer Straße verschwunden. Im Verlaufe der weiteren Flucht nahm er einen von links kommenden grünweißen Streifenwagen der Polizei wahr, in dem die Zeugen POM T. und PM N. saßen, die an der über Funk eingeleiteten Fahndung nach dem Angeklagten beteiligt waren. Der Angeklagte schoss ohne Tötungsabsicht sofort dreimal in kurzer Folge mit ausgestrecktem Arm in Richtung des ca. 20 Meter von ihm entfernten Streifenwagens. Die Schüsse trafen weder die beiden Beamten noch das Polizeifahrzeug. Geschosseinschläge konnten nicht festgestellt werden. 63 Nach den drei Schüssen flüchtete der Angeklagte weiter. Die beiden aus ihrem Fahrzeug ausgestiegenen Zeugen verfolgten ihn erfolglos, wobei ein Warn- und ein gezielter Schuss aus einer Polizeiwaffe abgegeben wurden. Kurze Zeit später versuchte der Angeklagte, der am Ende seiner Kräfte war und an Atemnot litt, die Scheiben eines Wohnhauses einzuschlagen, was ihm jedoch nicht gelang, da es sich um Sicherheitsglas handelte. Dann ließ er sich ohne weiteren Widerstand festnehmen. 64 Das Landgericht Göttingen verhängte wegen dieser Taten Einzelstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten (für den Einbruchsdiebstahl), 1 Jahr (für die im Straßenverkehr begangenen Delikte), 3 Jahre (für die Schüsse in Richtung der Polizeibeamten)und 2 Jahre und 9 Monate (für die Schüsse in Richtung des Streifenwagens) und führte diese auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren zurück. 65 Das Urteil wurde am 8.2.1999 rechtskräftig. 66 Der Angeklagte verbüßte Zweidrittel der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin bis zum 17.3.99. 67 Vom 18.3.99 bis zum 1.2.2004 verbüßte er - mit Unterbrechungen wegen Maßregelvollzugs und wegen Flucht – voll die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Göttingen. 68 Die Maßregel aus dem Urteil des LG Göttingen vom 1.10.98 wurde am 16.10.2000 für erledigt erklärt, nachdem die behandelnden Ärzte dies wegen mangelnder Behandlungsmotivation des Angeklagten für angezeigt erklärt hatten. 69 Während des anschließenden Strafvollzugs erwarb der Angeklagte den Hauptschulabschluss und absolvierte einen EDV-Computerkurs. Eine Anfang 2004 begonnene Umschulung zum Gärtner konnte er nach einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen. 70 Bis zum 26.1.06 verbüßte der Angeklagte den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2.2.95. Danach fand er Aufnahme in einem Wohnprojekt in C.. 71 Mit Strafbefehl vom 28.7.2006 verhängte das Amtsgericht Hannover gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (2 ½ Tabletten Subutex) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 24,- Euro. 72 Unter Einbeziehung dieser Strafe verurteilte ihn das Landgericht Traunstein am 23.7.2007 – 2 KLs 430 Js 18614/06 (rechtskräftig seit dem 15.1.08) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Urkundenfälschung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Der Angeklagte befand sich für dieses Verfahren vom 21.6.06 bis zum 14.1.08 in Untersuchungshaft, anschließend bis zum 17.9.2010 in Strafhaft, die zweimal durch Flucht unterbrochen wurde. 73 Der Verurteilung durch das Landgericht Traunstein lagen folgende Taten zugrunde: 74 1. Am 16.05.2006 gegen 17.30 Uhr hielt sich der Angeklagte mit seinem Pkw Opel Kadett auf der Tank- und Rastanlage W. an der Bundesautobahn A x bei km 193,7 im Gemeindegebiet S. auf. An dem Fahrzeug waren die amtlichen Kennzeichen xxx angebracht, die für einen roten Toyota Carina ausgegeben waren und am 15.05.2006 im Gemeindegebiet M. entwendet wurden. Das falsche Kennzeichen hatte der Angeklagte wegen den Überwachungskameras an den Tankstellen angebracht, um auf diese Weise unerkannt und ohne Bezahlung tanken zu können. 75 In dem Fahrzeug befand sich ein funktionsfähiger Gas-Start- und Signalrevolver der Marke ME, Modell 70 GS, KaI. 6 mm Flobert Platz samt 20 Kartuschen. Der Revolver trug das Bauartzulassungszeichen "PTB im Kreis 78". Die Gase treten beim Schuss nach vorne aus. Zum Führen der Waffe bedurfte es eines kleinen Waffenscheins, den der Angeklagte nicht hatte. Das Erfordernis des kleinen Waffenscheins erachtete der Angeklagte als möglich und nahm dies billigend in Kauf. 76 2. Am 06.06.2006 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen HI-HD 256 von seiner Wohnung in O., T. auf öffentlichen Straßen bis zur Tankrastanlage I. an der Bundesautobahn Ax im Gemeindegebiet T., ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Der Angeklagte hatte in seinem Leben noch nie eine Fahrerlaubnis erworben. 77 An der Tankrastanlage I. betankte er den Pkw VW Golf mit 47,95 1 Normalbenzin im Wert von 64,92 EUR. Der Angeklagte war hierbei von Anfang an zahlungsunwillig, erweckte aber durch den Tankvorgang gegenüber dem Tankstellenpersonal den Eindruck eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend verließ der Angeklagte nach dem Tankvorgang die Tankstelle mit dem Pkw und fuhr bis nach G., ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und ohne den Rechnungsbetrag beglichen zu haben. Zum Nachteil des Firmeninhabers entstand ein Schaden in Höhe von 64,92 EUR. Der Angeklagte wusste, dass er auf den Treibstoff ohne Bezahlung keinen Anspruch hatte. 78 3. Am 19.06.2006 zwischen 14.00 Uhr und 14.30 Uhr entwendete der Angeklagte von einem roten Pkw Daimler Chrysler der Firma B. GmbH, der ordnungsgemäß am Fahrbahnrand in der H. in Höhe des Anwesens Nr. xx, J. geparkt war, die beiden amtlichen Kennzeichen xxx, um diese zu Unrecht auf Dauer für sich zu behalten. Diesen Diebstahl beging der Angeklagte, um bei künftigen Tankvorgängen das falsche Kennzeichen anbringen zu können und um auf diese Weise unerkannt und ohne Bezahlung tanken zu können. 79 4. Am 19.06.2006 gegen 16.20 Uhr betankte der Angeklagte an der Tankrastanlage I. an der Bundesautobahn Ax im Gemeindegebiet T. seinen gelben Pkw VW Golf mit 42,71 Diesel im Wert von 52,06 EUR. Der Angeklagte war hierbei von Anfang an zahlungsunwillig, erweckte aber durch seinen Tankvorgang gegenüber dem Tankstellenpersonal den Eindruck eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend fuhr der Angeklagte nach dem Tankvorgang mit dem Pkw VW Golf weg, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und ohne den Rechnungsbetrag beglichen zu haben. Zum Nachteil des Firmeninhabers entstand ein Schaden in Höhe von 52,06 EUR. Der Angeklagte wusste, dass er auf den Treibstoff ohne Bezahlung keinen Anspruch hatte. 80 An dem Pkw VW Golf waren, wie der Angeklagte wusste, die vorher entwendeten amtlichen Kennzeichen xxx angebracht. Auf diese Weise wollte der Angeklagte vermeiden, hinsichtlich des unerlaubten Tankvorgangs als Täter ermittelt zu werden. 81 5. Am 21.06.2006 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr drang der Angeklagte in das Einfamilienhaus des Geschädigten V. E. in der N. -Straße xx, S. ein, indem er mit einem auf der Terrasse stehenden schweren Glasaschenbecher das Küchenfenster im Erdgeschoss einschlug. Durch das Loch in der Scheibe entriegelte er das Fenster und stieg in das Haus ein. 82 Der Angeklagte durchsuchte sodann das Haus nach stehlenswerten Gegenständen und entwendete einen Stoffbeutel mit drei goldenen Herrenarmbanduhren, zwei silbernen Herrenarmbanduhren, vier Damenarmbanduhren, einen Wecker, drei Paar Manschettenknöpfe, drei goldenen Eheringe, eine kupferfarbene Halskette, eine goldfarbene Halskette, eine Perlenhalskette, einen Ring mit hellblauen Stein, einen Anstecker, einen Metall-Faltbecher, zwei silberne Marienanhänger, ein braunes Etui mit schwarzem Fernglas, eine Taschenlampe, einen Regenumhang, einen Fotoapperat Aqua Syncrobox in Ledertasche sowie 170 österreichische Schillinge. 83 Die verschlossene Schublade eines Schreibtisches brach der Angeklagte auf und entwendete daraus eine versperrte Geldkassette. In dieser Geldkassette befand sich ein gefülltes Pistolenmagazin mit 10 Patronen und weitere 30 Patronen des Kalibers 9 mm. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug 400,00 EUR. 84 Mit einem im Holzschuppen vorgefundenen Pickel versuchte der Angeklagte noch, einen im Wäscheschrank befindlichen Tresor aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang. 85 Durch die Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 800,00 EUR. 86 Der Angeklagte steckte die Diebesbeute in einen ebenso im Hause E. vorgefundenen Rucksack der Marke Deuter-Air Comfort 28 und kehrte mit diesem Rucksack samt darin enthaltener Diebesbeute wieder zurück zu seinem vor dem Haus geparkten Pkw VW Golf, an dem die entwendeten amtlichen Kennzeichen xxx angebracht waren. Zum Zwecke der späteren Öffnung der versperrten Geldkassette nahm der Angeklagte auch einen 3 - 5 kg schweren Vorschlaghammer mit, den der Angeklagte im Hause E. vorgefunden hatte. 87 Ob der Vorschlaghammer zusammen mit dem Rucksack oder erst anschließend zum Auto getragen wurde, ist unbekannt. 88 Im Pkw VW Golf lag in der Ablage unter dem Handschuhfach ein schwarzer Stoffbauchbeutel (sogenanntes Wimmerl) mit folgendem Inhalt: 1 schwarzer 9 mm Gasrevolver mit PTB, geladen mit 5 Schuss Pfeffermunition Typ RG-59 N. Den funktionsfähigen Gasrevolver hatte der Angeklagte am 24.05.2006 in einem Waffengeschäft in J. gekauft. Der Gasaustritt erfolgte nach vorne. Zum Führen dieses Gasrevolvers war ein kleiner Waffenschein erforderlich, was der Angeklagte als möglich erachtete und billigend in Kauf nahm. 89 Der Angeklagte fuhr sodann mit dem Pkw VW Golf vom Tatort auf öffentlichen Straßen weg, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Die amtlichen Kennzeichen xxx hatte der Angeklagte angebracht, um hinsichtlich des Diebstahls nicht als Täter identifiziert werden zu können. 90 An einer nicht konkret bekannten Stelle hielt der Angeklagte an, um mit Hilfe des Vorschlaghammers die entwendete Geldkassette zu öffnen. Nach Öffnung der Geldkassette bemerkte er, dass diese lediglich ein Pistolenmagazin gefüllt mit 10 Patronen, sowie 30 weitere Patronen enthielt. Er warf die Geldkassette sowie die 30 Patronen weg. Das mit 10 Patronen befüllte Pistolenmagazin behielt er für sich. Nunmehr erkannte der Angeklagte, dass er den Vorschlaghammer außer dem erfolgten Öffnen der Geldkassette auch für künftige Fälle benötigen könnte. Er behielt den Vorschlaghammer bei sich, um diesen sich zuzueignen. 91 Um 15.30 Uhr hatte der Angeklagte mit seinem Pkw VW Golf im Bereich der Gemeinde Q. eine Panne. Eine vorbeifahrende Polizeistreife gab das Kennzeichen des Fahrers ein und dieses wurde als gestohlen angezeigt. 92 Daraufhin wurde der Angeklagte festgenommen und die Diebesbeute sichergestellt. 93 Der Geschädigte E. erhielt die gesamten entwendeten Gegenstände zurück mit Ausnahme eines Haustürschlüssels, eines Pkw-Schlüssels, der Geldkassette, sowie 30 Patronen als Inhalt der Geldkassette. Diese Gegenstände konnten weder im Auto des Angeklagten noch an anderer Stelle aufgefunden werden. 94 Der Angeklagte verfolgte die Absicht, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen. Den 3 - 5 kg schweren Vorschlaghammer nahm er aus dem Hause E. mit, um damit an anderer Stelle die versperrte Geldkassette zu öffnen. Es war weder die Absicht des Angeklagten, den Vorschlaghammer sich zu diesem Zeitpunkt bereits zuzueignen, noch den Vorschlaghammer als gefährliches Werkzeug gegenüber einer Person einzusetzen, welche der Angeklagte beim Befördern des Rucksacks zu seinem Auto antreffen würde. Der Gedanke daran, den Vorschlaghammer auf Dauer für sich zu behalten, kam dem Angeklagten erst nach Öffnen der Geldkassette. 95 6. Am 23.05.2006 gegen 14.30 Uhr erschien der Angeklagte mit den beiden anderweitig verfolgten S. W. und N. U. bei der Firma N in der P.straße xx, F. und täuschte gegenüber dem Zeugen L. vor, dass er für ein Bauvorhaben in T. für einige Tage einen Minibagger benötigen würde. 96 Hierzu schloss der Angeklagte bei der Firma N. einen Mietvertrag für einen Minibagger der Marke Cat, Farbe gelb-schwarz im Wert von 20.000,00 EUR ab . 97 Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben wurde den beiden anderweitig verfolgten W. und U. der Minibagger mit Anhänger der Marke Böckmann, amtliches Kennzeichen xxx im Wert von 2.500,00 EUR überlassen . 98 . 99 Diese transportierten dann den Anhänger mitsamt dem Minibagger mit Hilfe eines VW Transporters, amtliches Kennzeichen xxx ab. Der Anhänger sollte sogleich wieder zurückgebracht werden. 100 Tatsächlich gab es überhaupt kein Bauvorhaben in T.. Die anderweitig verfolgten W. und U. verfolgten von Anfang an die Absicht, unberechtigt in den Besitz von Minibagger und Anhänger zu kommen und diese in der Folgezeit gewinnbringend zu verkaufen. 101 Der Anhänger konnte am 05.06.2006 in 31582 Nienburg wieder sichergestellt und an die Geschädigte Firma zurückgegeben werden. Der Minibagger der Marke CAT konnte 5 - 6 Wochen nach der Anmietung wieder aufgefunden und der geschädigten Firma zurückgegeben werden. 102 Der Angeklagte erachtete es als möglich und nahm billigend in Kauf, dass die anderweitig verfolgten W. und U. den Minibagger samt Anhänger nicht mehr zurückbringen würden und einen Weiterverkauf beabsichtigen. In Kenntnis dessen war er bereit, unter Vorlage seines Personalausweises eine Anmietung auf seinen Namen zu ermöglichen. Eine evtl. Beteiligung an einem späteren Gewinn bzw. eine Beteiligung am späteren Absetzen der Gegenstände ist nicht erwiesen. Der Angeklagte wollte die Tat nicht als eigene, er leistete Beihilfe zur Haupttat der anderweitig verfolgten W. und U.. 103 Das Landgericht Traunstein hat für die vorgenannten Taten folgende Einzelstrafen festgesetzt: 104 für die Tat zu 1. eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 105 für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 106 für die Tat zu 3. eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, 107 für die Tat zu 4. eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 108 für die Tat zu 5. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, 109 für die Tat zu 6. Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. 110 Während der Strafvollstreckung kehrte der Angeklagte Ostern 2009 aus einem Urlaub nicht in die Justizvollzugsanstalt Bremen zurück und war etwa drei Monate lang auf der Flucht. Bei seiner Festnahme führte er ein Messer, eine Gaspistole und Pfefferspray bei sich. Anschließend befand er sich weiter im Strafvollzug in Bremen. 111 Im April 2010 hoffte der Angeklagte, demnächst vorzeitig entlassen zu werden, nachdem die Anstaltsleitung dies befürwortet hatte. Nachdem er Rauschgiftutensilien eines Mitgefangenen beim Wachpersonal abgegeben hatte, fühlte er sich von Mitgefangenen unter Druck gesetzt und bedroht. Von diesen wurde ihm das Betäubungsmittel Subutex im Kaffee untergeschoben, so dass er ein betäubungsmittelpositives Ergebnis seiner nächsten Urinprobe fürchtete. Nachdem er zuvor etwa drei Jahre lang drogenabstinent gelebt hatte, wurde er nun rückfällig. Er erhielt vom Amtsgericht Bremen eine Anklage zugeschickt wegen einer Leistungserschleichung (Schwarzfahrt), die er bei seiner Flucht im Jahr zuvor begangen hatte. 112 Der Angeklagte hatte Angst, dass er nicht vorzeitig entlassen werde, und floh am 16.4.10 aus dem offenen Strafvollzug. 113 In der Folge beging er die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 114 Seit seiner Festnahme in der vorliegenden Sache am 27.4.10 befindet sich der Angeklagte wieder in Haft, in Untersuchungshaft für dieses Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 6.7.10 seit dem 18.9.10. 115 116 II. Die Taten des Angeklagten 117 118 A. Vorgeschichte 119 Am Tag seiner Flucht kaufte der Angeklagte zunächst in der C.er Drogenszene für 300,- Euro Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 60 Prozent ein, das er in der Folgezeit nach und nach konsumierte. Er fuhr mit dem Zug über J. nach N., wo er bei einem Freund unterkam. 120 Auf einem S-Bahnhof nahe N.s injizierte er sich versehentlich eine Überdosis Kokain, wurde mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht und behandelt. Aus Angst vor einer Festnahme verließ er das Krankenhaus und ließ sich von seinem Freund abholen und drei Tage von ihm pflegen. 121 Am 20.4.10 fuhr er mit dem Zug wieder nach J. und übernachtete im Obdachlosenasyl. Sein Kokain war aufgebraucht. Er hatte Entzugserscheinungen, die durch die Einnahme von 1 mg Subutex, das jemand ihm schenkte, gelindert wurden. 122 Der Angeklagte verschaffte sich eine Gas- und Schreckschusspistole der Marke Röhm nebst Platzpatronen, die am 21.4.10 in einem Geschäft in F. für ca. 80,- Euro gekauft wurde. Bei dieser einer echten Schusswaffe ähnlich sehenden Pistole erfolgt der Gasaustritt durch den Lauf nach vorne. 123 Diese Pistole und ein ca. 45 cm langes Messer führte der Angeklagte in seinem Rucksack mit sich. In seinem Rucksack befanden sich außerdem auch zahlreiche Kabelbinder, von denen jeweils zwei so ineinandergesteckt waren, dass sie eine zusammenziehbare Schlinge mit einer ca.15 cm breiten Öffnung bildeten und die Schlinge nicht mehr auseinanderzuziehen oder zu öffnen war, es sei denn durch Aufschneiden. Der Angeklagte hatte die Kabelbinder so zusammengesteckt, um sie im Bedarfsfall als Fesselungswerkzeug einsetzen zu können. 124 Der Angeklagte besuchte einen Freund in N., der ihm etwas Subutex und ein Fahrrad schenkte. Damit fuhr er durch die Gegend, suchte bei Bauernhöfen Arbeit oder Almosen, übernachtete im Wald. 125 126 B. Die Taten 127 1. 128 Am Mittag des 26.4.10 kam er zu dem Haus B. x in O.- des Rentnerehepaares S.. 129 Das Haus ist das erste Haus vorm Ortseingang zu Windheim, mit dem die Wohnbebauung beginnt. 130 Der Angeklagte hatte Durst und klingelte an der Haustür. 131 Die Bewohner waren nicht zu Hause. Die damals 71jährige Frau C.-S. hatte wegen ihrer Beschwerden nach einer Hüftoperation an diesem Vormittag Wassergymnastik und einen anderen Therapietermin und wurde von ihrem 70jährigen Ehemann in dessen Daimler Benz gefahren. 132 Als niemand auf sein Klingeln reagierte, entschloss sich der Angeklagte spätestens jetzt, in das Wohnhaus einzubrechen, um Stehlenswertes daraus zu entwenden. 133 Er schob sein Rad in den Garten und stellte es hinter der Garage ab. Seinen Rucksack ließ er auf dem Fahrradgepäckträger. 134 Die mit Platzpatronen geladene Gaspistole nahm der Angeklagte mit sich, um damit eventuellem Widerstand zu begegnen. Er begab sich zur Kellereingangstür. 135 Er nahm den metallenen Gullideckel aus einem Abfluss vor der Kellertür und warf damit das neben der Tür befindliche Kellerfenster ein. Durch das so entstandene Loch im Glas griff er hinein zum Fenstergriff, öffnete das Fenster und stieg dadurch in den Keller. Den Fensterrahmen lehnte er wieder an. 136 Er ging durch das Haus, den souterrainähnlichen Keller, das Erdgeschoss und die Schlafräume im ersten Stock des Hauses, er zog über beide Hände Socken, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, und packte die ihm wertvoll erscheinenden Sachen in einen kleinen Rucksack, den er im Haus gefunden hatte. 137 Im Wohnzimmer öffnete er die Schubladen eines Buffets und entwendete daraus 6 silberne Kuchengabeln und ein Kuchenmesser, je 6 kleine goldene Kuchengabeln und Löffel sowie 650,- Euro, die Frau C.-S. für ihre im Abitur stehende Enkelin gespart hatte und dort gesondert aufbewahrte. 138 Im Schlafzimmer der Frau C.-S. durchwühlte er deren Kommodenschubladen und nahm deren goldene Schmuckstücke in den Rucksack: ein Paar Ohrringe aus der Schmuckschmiede in N., ein Ring von Laufer mit kleinem Brillanten, ein Ring von Laufer aus 750er Gelbgold mit 7 kleinen Brillanten, eine italienische Korallenkette im Wert von ca. 500 Euro, eine dünne Kette aus Gelbgold mit kleinem Brillanten sowie folgende Schmuckstücke, die später an Frau C.-S. zurückgelangten: ein altes, sehr breites Armband, ein alter Goldring mit schwarzem Stein, eine lange Gold- und eine lange Silberkette aus der Schmuckschmiede, eine breite Kette mit weißgoldenem Verschluss, ein breiter Ring mit einem großen und einem kleinen Smaragden und eine Gucci-Uhr mit schwarzem Armband. 139 Während der Angeklagte im Obergeschoss den Schmuck einsteckte, trafen gegen 13.50 Uhr die Eheleute S. an ihrem Haus ein. Sie begaben sich vom Auto zum Kellereingang, durch den Herr S. üblicherweise das Haus betrat. 140 Sie bemerkten das eingeschlagene Fenster und beschlossen, die Polizei wegen dieses Einbruchs anzurufen. Damit, dass der Einbrecher noch anwesend sein könnte, rechneten sie nicht. Frau C.-S. ließ mehrere Taschen, die sie nach der Wassergymnastik und einem Einkauf bei sich hatte, draußen vor der Tür stehen. Die Eheleute gingen durch den Keller in den Erdgeschossflur, wo Frau C.-S. das schnurlose Telefon ergriff. Sie sah durch die geöffnete Wohnzimmertür die aufgezogenen Schubladen des Buffets, in dem sie das Geld für ihre Enkelin aufbewahrt hatte. 141 Der Angeklagte, der die beiden gehört hatte, kam die Treppe von oben herunter, den Rucksack mit den erbeuteten Wertsachen bei sich. Mit der linken bestrumpften Hand hielt er die Pistole auf die Eheleute gerichtet und sagte zu ihnen sinngemäß „Da seid ihr ja schon, ich komme runter.“ 142 Auf die Aufforderung der Frau C.-S., er solle vorne rauszugehen, sie hätten ihn nicht gesehen, ging der Angeklagte nicht ein. Stattdessen forderte er sie auf, in die Küche zu gehen, und dirigierte sie mit seiner Pistole dorthin. In der Küche mussten die Eheleute am Tisch Platz nehmen, während der Angeklagte mit etwa 2 Metern Abstand zu ihnen in der Tür stand und überlegte, wie er mit der neuen Situation umgehen sollte. Er wusste, dass den Eheleuten angesichts der Situation und des Rucksacks in seiner Hand klar war, dass er stehlen wollte und ihnen gehörende Wertsachen dort hinein getan hatte. Indem er sie mit der vorgehaltenen Pistole bewusst mit einer Gefahr für Leib und Leben bedrohte, wollte er sich im Besitz der an sich genommenen Beutestücke halten und sich einer Festnahme entziehen. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, folgten die Eheleute S. seinen Anweisungen, weil sie seine Pistole für eine scharfe Schusswaffe hielten und um ihr Leben fürchteten, wenn sie ihn nicht gewähren ließen und seinen Wünschen nicht Folge leisteten. Frau C.-S., die unauffällig das Telefon mit sich genommen hatte, versuchte, unter dem Tisch die polizeiliche Notrufnummer zu wählen, und redete laut unter anderem darüber, wie der Angeklagte für seinen Einbruch auf ihr Haus, das erste am Kanal in O., gekommen sei, in der (vergeblichen) Hoffnung, Polizeibeamte würden mithören und ihnen helfen. 143 Den Angeklagten störte das ununterbrochene laute Reden der Frau C.-S.. Er wollte sie in einem Kellerraum einschließen, gab diesen Plan aber auf, weil die wohnlichen Kellerräume oberirdische Fenster und keine Schlüssel hatten. 144 Er beschloss, seine Flucht mit seiner Beute zu sichern, indem er mit beiden in deren Auto fortfuhr und sie an geeigneter Stelle aussetzte, um sich einen ausreichenden Vorsprung vor der Polizei zu verschaffen. Den Wagen wollte er dann weiter für seine Flucht benutzen. Unter Vorhalt der Pistole dirigierte er sie durch den Kellerausgang zu seinem Fahrrad, von dem er seinen Rucksack nahm, und weiter zum Auto des Herrn S.. Beim Verlassen des Hauses hatte der Angeklagte die Taschen der Frau C.-S. bemerkt und überlegt, dass darin sicher ein Portemonaie zu finden sei, dass er auf dessen Wegnahme aber lieber verzichte, weil ihm dann ein Raub vorgeworfen werden könnte. 145 Am Auto angekommen, musste Herr S. sich auf den Fahrersitz setzen und seine Frau auf die rechte Seite der Rückbank. Links neben ihr, hinter dem Fahrer, nahm der Angeklagte Platz, der während der ganzen Zeit und auch im Folgenden, solange er mit beiden Eheleuten zusammen war, die Schreckschusspistole in seiner linken Hand festhielt. Auf seinen Befehl fuhr Herr S. in Richtung T., von dort ein Stück in Richtung J., wobei der Angeklagte auf der Suche nach einem für sein Vorhaben geeigneten Waldweg war. Dem Angeklagten war bewusst, dass Herr S. nur deshalb fuhr und seinen Anweisungen Folge leistete, weil er andernfalls angesichts der Pistole um sein Leben und das seiner Frau fürchtete. 146 Frau C.-S. hatte hinter dem Beifahrersitz kaum Platz für ihre Beine und hatte, auch wegen ihrer Hüftbeschwerden, große Schwierigkeiten, zu sitzen; zeitweise streckte sie ein Bein durch die Vordersitze nach vorn. 147 Sie drängte den Angeklagten erfolglos, sie wegen ihrer Hüftschmerzen aus dem Fahrzeug heraus zu lassen. Als sie ein Polizeifahrzeug bemerkte, forderte sie ihren Mann auf, den Streifenwagen anzufahren. Trotz der Mahnung des Angeklagten, Ruhe zu geben, forderte sie ihrem Mann wiederholt auf, in den Gegenverkehr hineinzufahren, und beschimpfte ihn, weil er nicht auf sie hörte. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin, ihr die Zähne auszuschlagen, wenn sie jetzt nicht ruhig sei. Als die aufgeregte Frau zu ihm sagte „Dann erschieß mich doch!“, erwiderte der Angeklagte, dass er doch ihretwegen nicht als Mörder lebenslänglich ins Gefängnis gehen werde. 148 Als Frau C.-S. ihren Mann nochmals aufforderte, ein anderes Fahrzeug zu rammen, versetzte ihr der Angeklagte mit dem rechten Ellenbogen einen kräftigen Stoß in den Bauch, der ihr – wie vom Angeklagten beabsichtigt – Schmerzen bereitete, so dass sie laut aufschrie. 149 Als kurz darauf Herr S. wegen eines Brechreizes zu würgen anfing, schimpfte der Angeklagte, an was für Leute er denn geraten sei, und drohte, beide in den Kofferraum des Mercedes einzusperren. 150 Frau C.-S., die Angst vor engen Räumen hat, geriet daraufhin in Panik. Als sie ein Polizeifahrzeug sah, stieß sie in voller Fahrt die Autotür auf, um die Aufmerksamkeit der Polizisten zu gewinnen. Die Tür schwang zurück, der Angeklagte beugte sich nach rechts, bekam den Griff zu fassen und schloss die Tür, wobei er Frau C.-S. mit seinem rechten Arm kraftvoll gegen die Rückenlehne drückte, während sie sich weiter wehrte und versuchte, die Tür erneut zu öffnen. 151 Auf Anweisung des Angeklagten fuhr Herr C.-S. den asphaltierten Weg zu einem Waldstück nahe A. hoch, hielt dort an und stieg, ebenso wie seine Frau und der Angeklagte, aus dem Wagen aus. 152 Beide Eheleute fürchteten, dass der Angeklagte sie nun erschießen werde, um seine spätere Identifizierung zu verhindern. Frau C.-S. forderte ihren Mann auf, zu ihr zu kommen, damit sie gemeinsam sterben könnten. 153 Die Eheleute standen nebeneinander, der Angeklagte in ca. 2 Meter Abstand vor ihnen. Er richtete die Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf, ihm ihr Geld und ihre Handys zu geben. Frau C.-S., die kein Handy mitführte, gab dem Angeklagten ihr „kleines“ Portemonaie mit etwa 80 Euro Bargeld darin, das sie zur Schwimmhalle mitgenommen und noch in ihrer Hosentasche hatte. Herr S. übergab dem Angeklagten sein Handy und holte sein Portemonaie heraus, um dem Angeklagten das darin befindliche Geld zu geben. Der Angeklagte griff sich die Geldbörse und steckte sie ein. 154 Frau C.-S. glaubte, nunmehr entweder erschossen oder in den Kofferraum eingesperrt zu werden. Sie erklärte dem Angeklagten, sie werde sich nicht in den Kofferraum sperren lassen, dann solle er doch schießen, und entfernte sich rückwärts in den Wald hineingehend von dem Angeklagten und seiner Waffe. Dabei schaute sie ihm unverwandt in die Augen, sie fürchtete, in den Rücken geschossen zu werden, wenn sie sich abwenden würde. 155 Der Angeklagte ließ sie gehen und forderte ihren Ehemann unter Vorhalt der Pistole auf, sich nunmehr auf den vorderen Beifahrersitz zu setzen, um ihm die Handhabung des unvertrauten Automatikfahrzeugs zu erklären. Der Angeklagte steckte die Pistole ein und fuhr mit hoher Geschwindigkeit über die Waldwege, während Herr S. ihm die Handhabung erklärte und, befragt nach der Bedeutung der Benzinkontrollleuchte, darauf hinwies, dass der Tank bald leer sein werde. Bei der Fahrt stieß der Angeklagte mit dem rechten Außenspiegel gegen einen Baum. Als er die Zufahrt zu einer großen Straße erkannte, hielt er und ließ Herrn S. aussteigen. Auf sein Geheiß musste Herr S. den kaputten und losen Außenspiegel vollständig abreißen. 156 Dann ließ der Angeklagte ihn zurück und fuhr davon. 157 Wie der Angeklagte wusste, ließ Herr S. dies geschehen, weil er sich der griffbereiten Waffe des Angeklagten bewusst war und deswegen um sein Leben fürchtete. 158 Herr S. konnte nach kurzer Zeit einen Autofahrer anhalten und über dessen Handy die Polizei informieren. Seine Ehefrau hatte etwa zur gleichen Zeit, kurz nach 15 Uhr, einen Bauernhof erreicht und von dort die Polizei angerufen. 159 Während die Eheleute von der Polizei in A.vernommen wurden, untersuchten der Polizeibeamte Q. und sein Kollege von der N.er Kriminalpolizei den Tatort, das Wohnhaus der S.s. 160 Beide Eheleute sind bis heute durch das damalige Geschehen, bei dem sie Todesängste ausstanden, psychisch stark belastet. Der Zeuge S. kämpfte mit den Tränen, als er von seiner Angst, im Wald erschossen zu werden, berichtete. 161 Frau C.-S. leidet bis heute unter Alpträumen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen; sie fühlt sich in ihrem eigenen Haus nicht mehr sicher und wohl. Sie hat über Monate einmal wöchentlich einen Psychotherapeuten aufgesucht, um das Erlebte zu verarbeiten, und nimmt aktuell, aufgewühlt durch die anstehende Hauptverhandlung, wieder dessen Hilfe in Anspruch. 162 Nachdem der Angeklagte Herrn S. verlassen hatte, wollte er nach N. fahren, verfuhr sich aber und verbrachte schließlich den Abend und die Nacht in J.. 163 2. 164 Am nächsten Morgen begab sich der Angeklagte mit dem Mercedes des Herrn S. auf den Weg nach N. und befuhr die Autobahn Ax in südlicher Richtung. 165 Bei der Tankstelle des Rasthofes F.er in E. hielt er und betankte den Mercedes mit Kraftstoff zum Preis von 64,09 Euro, ohne hierfür bezahlen zu wollen. Ihm war dabei bewusst, dass er mit dem Einfüllen des Benzin an der Selbstbedienungstankstelle gegenüber den dortigen Mitarbeitern seine Zahlungsbereitschaft vortäuschte. Er wollte hierdurch zu Lasten des Tankstelleninhabers sich selbst zu Unrecht bereichern. 166 3. 167 Infolge dieses Tankbetrugs an der videoüberwachten Tankstelle wurde die Polizei auf den zur Fahndung ausgeschriebenen PKW aufmerksam und nahm die Verfolgung des Angeklagten auf der Ax auf. Während der Fahrt hatte der Angeklagte seine Schreckschusspistole und sein Messer in seinem Rucksack auf der Rückbank im Fahrzeug, er hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, diese Waffen zur Gegenwehr gegen die Polizeibeamten einzusetzen. Ihm war bewusst, dass er keine Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen besaß. 168 Zunächst verfolgten mindestens zwei Streifenwagen aus Niedersachsen den Angeklagten, ab dem Autobahnkilometer 313, zwischen K und C., stießen Einsatzkräfte aus Hessen zu der Verfolgerkolonne hinzu. In diesem dreispurig ausgebauten Autobahnbereich war wegen einer Baustelle der linke Fahrstreifen gesperrt und für die anderen Fahrbahnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angeordnet. Der hessische Polizeibeamte M. fuhr mit seinem Streifenwagen mit ca. 100 km/h in Erwartung des angekündigten Angeklagten auf der Mitte zwischen den beiden freien Fahrstreifen, wobei er Blaulicht, Warnblinklicht und den Signalgeber „Stop, Polizei“ eingeschaltet hatte. 169 Der Angeklagte näherte sich von hinten mit einer Geschwindigkeit zwischen 150 und 180 km/h und überholte den Polizeiwagen, über den Standstreifen fahrend, rechts. Der Polizeibeamte M. ließ dies zu, weil er andernfalls einen schweren Unfall befürchtete. Der Angeklagte setzte seine Fahrt in gleichbleibend hoher Geschwindigkeit unter zahlreichen Fahrstreifenwechseln fort, verfolgt von den Polizeifahrzeugen. Im Bereich von M. schloss ein schnelles Zivilfahrzeug der hessischen Polizei mit dem Polizeibeamten V. als Beifahrer zu den Verfolgern auf und setzte sich hinter den vom Angeklagten gesteuerten Mercedes. Der Angeklagte erkannte, dass es sich bei dem BMW hinter ihm, der Blaulicht auf dem Autodach und hinter der Windschutzscheibe hatte, um ein Polizeifahrzeug handelte. 170 Etwa 20 km hinter dem Baustellenbereich, bei M., wurde der dem Angeklagten vorausfahrende verhältnismäßig dichte Verkehr wegen überholender LKWs langsamer und bewegte sich mit ca. 100 km/h im dreispurigen Autobahnbereich. Der auf der linken Spur fahrende Angeklagte wollte angesichts dieser Verkehrsstockung versuchen, die Vorausfahrenden rechts zu überholen und über den Standstreifen die nächste Ausfahrt zu erreichen. Er wechselte auf die mittlere Fahrspur, der von dem Polizeibeamten M. geführte Streifenwagen setzte sich neben ihn auf die linke Fahrspur. Der Angeklagte fuhr auf die rechte Fahrspur, während gleichzeitig der BMW der Polizei sich auf der rechten Spur schnell näherte und sich neben sein Fahrzeug setzen wollte; es kam zur seitlichen Kollision der beiden Wagen. 171 Dem Angeklagten war bewusst, dass er mit dem Rechtsüberholen, zu dem er ansetzte, sich grob regelwidrig verhielt und dass er durch die Nichtbeachtung des rückwärtigen Verkehrs bei dem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen falsch und potentiell gefährlich fuhr. Dies war ihm gleichgültig, weil es ihm einzig auf eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei ankam. 172 Er hoffte, dass sein Fahrmanöver gerade noch „gutgehen“ werde und rechnete nicht mit der Kollision. 173 Durch den Anprall gegen den Zivilwagen der Polizei wurde der Mercedes nach links geschleudert, wo er mit dem auf der linken Spur fahrenden Streifenwagen seitlich zusammenstieß. Hierbei verlor der Angeklagte die Kontrolle über den Mercedes, der zunächst gegen die Mittelleitplanke schlug, dann quer über alle Fahrbahnen nach rechts gegen die Seitenleitplanke schleuderte. 174 Der Zivilwagen der Polizei fuhr links neben den Mercedes und mit der rechten Seite seitlich gegen dessen vordere linke Seite, so dass die linke vordere Ecke des Mercedes sich auf Höhe der Beifahrertür des BMW befand und der Wagen des Angeklagten zwischen dem BMW und der Leitplanke eingekeilt war. 175 Während der Fahrer und andere Polizeibeamte zur Beifahrertür des Mercedes liefen, gab der Angeklagte Vollgas, so dass die Räder seines Wagens sich im Erdreich des Grünstreifens eingruben. Er wollte den BMW, auf dessen Beifahrersitz der Polizeibeamte V. saß, wegschieben, um weiterfahren zu können. Der Polizeibeamte V. konnte durch die (vom Mercedes blockierte) Beifahrertür nicht aussteigen. 176 Seine Kollegen schlugen das Fenster der Beifahrertür des Mercedes ein und zogen den Angeklagten dadurch aus dem Auto. 177 Durch die Kollisionen bei der Verfolgungsfahrt wurden alle drei Autos stark beschädigt. Der Sachschaden am Streifenwagen belief sich auf rund 16.000,- Euro, der am BMW der Polizei auf 14.000,- Euro. Der alte Mercedes des Herrn S. erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden und wurde verschrottet. Herr S. erhielt von seiner Versicherung hierfür 550,- Euro. 178 III. Zur Persönlichkeit und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. 179 Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten schuldfähig. 180 Beim Angeklagten handelt es sich um eine geistig-seelisch gesunde Person von durchschnittlicher Intelligenz. 181 Bei ihm bestehen keinerlei Anzeichen einer krankhaften seelischen Störung. Wahnideen, Sinnestäuschungen, Störungen des Realitätsbezugs, Auffälligkeiten in der Psychomotorik liegen nicht vor. 182 Die Persönlichkeit des Angeklagten weist starke dissoziale Züge auf. Diese Auffälligkeiten, auf die im Nachfolgenden noch weiter eingegangen wird, bewegen sich in der Variationsbreite der Norm, eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit liegt nicht vor. 183 Der Angeklagte ist politoxikoman und psychisch wie physisch abhängig von verschiedenen Rauschmitteln wie Cannabinoiden, Opioiden und Kokain. Sein langjähriger instrumenteller Drogengebrauch hat nicht zu einer psychischen Depravation geführt. 184 Bei Begehung der Taten war der Angeklagte nicht durch eine akute Intoxikation durch Rauschmittel in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Möglicherweise war der Angeklagte entzügig oder hatte Angst vor einem drohenden Entzug mit den ihm bekannten, sehr unangenehmen Begleitsymptomen. Der Entzug, bzw. die Angst vor einem drohenden Entzug war aber bei allen Taten nicht so ausgeprägt, dass der Angeklagte deswegen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nennenswert beeinträchtigt gewesen wäre. 185 Die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten zeigt sich bereits in seiner Jugend, in der er häufig die Schule schwänzte, erste Diebstähle beging und sich im N.er Rotlichtmilieu bewegte. In dieser Zeit fand er Anschluss an soziale Randgruppen, fand dort Anerkennung und Zuwendung, war frei von Pflicht und Verantwortung. Er identifizierte sich mit devianten Einstellungen, einer diffusen Antihaltung gegenüber der Gesellschaft, und pflegte einen antisozialen, ungebunden-bedürfnisorientierten Lebensstil. 186 In der Auseinandersetzung mit seinem verhassten Stiefvater und anderen Autoritäten wurden Flucht und Vermeidung seine Selbstbehauptungstechniken. Er mied Belastungen, setzte sich nicht konstruktiv mit den an ihn gestellten Forderungen und Erwartungen auseinander und entwickelte keine Ich-Stärke. 187 Er konnte beruflich nicht Fuß fassen und hatte als junger Mensch keinen Lebensentwurf, entwickelte kein Selbstwertbewusstsein. Seine soziale Integration und seine Wertverbundenheit gingen im Laufe dieser Entwicklung schon früh verloren. Der Angeklagte verwurzelte sich tief im kriminellen Milieu, das seine Heimat wurde. Er entwickelte die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Wohnungseinbruchsdiebstählen. Hierbei zeigte sich auch seine Bereitschaft zu erheblicher Aggression gegen Menschen, etwa durch Einsatz von Waffen oder Scheinwaffen (zumindest) zur Bedrohung. 188 Der Angeklagte selbst erklärt seine Straftaten damit, dass die Gesellschaft ihm praktisch keine andere Wahl lasse, dass er trotz all seiner Anstrengungen um Aus- und Fortbildung und für ein drogenfreies Leben nicht ausreichend Unterstützung erfahren habe. Er fühlt sich benachteiligt und behindert und sieht einen Großteil der Verantwortung für seine Taten eher bei anderen als bei sich selbst. 189 Diese dissozialen Einstellungen und Strukturen sind verfestigt und zum Bestandteil der Persönlichkeit des Angeklagten geworden. Seine charakteristischen Persönlichkeitsmerkmale sind soziale Rücksichtslosigkeit, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen und Regeln, geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Lernen aus Bestrafung und eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen und einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Fehlverhalten anzubieten. 190 Ein Aufbrechen dieser Strukturen und ein grundsätzlicher Wandel des Angeklagten in seinen Einstellungen erscheinen nicht durch eine Sozialtherapie oder sonstige Therapie bewirkbar. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht mit einer verlässlichen Bereitschaft des Angeklagten zu rechnen, seine Sucht behandeln zu lassen. Seine problematischen Züge werden im Strafvollzug nicht erkennbar, weil der Angeklagte sich dort unter den stark kontrollierten Bedingungen regelgerecht verhält. Es besteht die große Gefahr, dass der Angeklagte in Freiheit den für ihn „normal“ gewordenen Weg der Geldbeschaffung wählt und wiederum Straftaten wie Wohnungseinbruchsdiebstähle unter Mitführen von Waffen begeht und auch wieder, sofern er auf Widerstand stößt, Menschen aggressiv begegnet und ihnen – so wie den Eheleuten S. - schweren psychischen Schaden zufügt. 191 Ob und wann dieses kriminelle Potential, etwa durch zunehmendes Alter, geringer wird, lässt sich nicht vorhersagen. 192 193 III. Beweiswürdigung 194 Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben. 195 Hinsichtlich der Vorstrafen folgen die Feststellungen auch aus dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs und der insoweit verlesenen Vorstrafurteile. Auf Vorhalt der entsprechenden Darlegungen in dem Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 20.1.06, dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.4.06, dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.7.07, dem Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 12.5.09 hat er entsprechend den getroffenen Feststellungen Angaben zu seinen Fluchten aus der Straf- oder Maßregelvollstreckung, den Vollstreckungszeiten und seinen Therapieversuchen gemacht. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, man müsse sich nicht wundern, wenn der in die Ecke gedrängte Hund zurückbeiße: er habe sich um Fortbildung, u.a. eine EDV-Schulung gekümmert, drei Jahre bis kurz vor seiner letzten Flucht drogenfrei gelebt, anderthalb Jahre eine Einzeltherapie mit der Caritas wegen der Drogensucht gemacht, er habe ein neues Leben gewollt, aber keine Unterstützung dabei bekommen. 196 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten im Wesentlichen eingeräumt. 197 Abweichend von und ergänzend zu den getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt eingelassen: 198 Die Kabelbinder in seinem Rucksack habe er dabeigehabt, um damit seinen Rucksack auf dem Fahrradgepäckträger zu befestigen, er habe sie schon vorher zusammengesteckt, weil ihm das mit seinem einen Auge recht schwer falle. Auf Vorhalt, dass bereits zusammengesteckte Kabelbinder für den genannten Zweck nicht tauglich erscheinen, hat der Angeklagte erklärt, er habe sie ja auch dafür gebraucht, um bei seinen Übernachtungen im Wald seine Sachen und eine Schutzplane an den Bäumen zu befestigen. Die Pistole, über deren Kauf am 21.4.10 er den Kaufbeleg eines F.er Geschäfts bei der Festnahme bei sich gehabt habe, hätte er in F. gekauft. (Später hat er angegeben, die Pistole hätten die „Zigeuner“, die er seit 30 Jahren kennen würde, für ihn gekauft.) Er habe die Pistole und auch das lange Messer gebraucht, um sich gegen die großen Hunde der Zigeuner wehren zu können. 199 Nach dem Einstieg ins Wohnhaus der S.s sei er gleich nach oben ins Obergeschoss gegangen, die Räume im Erdgeschoss habe er nicht betreten und dort auch nicht die 650,- Euro gestohlen. Als er unten Geräusche gehört habe, habe er zunächst an einen Hund im Erdgeschoss gedacht und deshalb die Schreckschusspistole in die Hand genommen. Er habe sie angesichts der Eheleute in der Hand behalten, aber nicht die Mündung auf sie gerichtet. Er habe den beiden gleich gesagt, dass er ihnen nichts tun werde und die alten Leute überhaupt wie ein rohes Ei behandelt, vor allem die Frau, die über Schmerzen wegen einer angeblich kürzlich erfolgten Hüftoperation geklagt habe, was – wie er inzwischen wisse - ja gelogen gewesen sei. Die Frau sei ein giftiger Besen gewesen, habe keine Ruhe gegeben. Nachdem er ihr vorgeschlagen habe, zur Bequemlichkeit den Fuß durch die Lücke zwischen den Vordersitzen nach vorn zu strecken, habe sie das sogar ausgenutzt, um ihrem Mann mit dem Fuß Zeichen zum Anhalten zu geben. Im Auto habe er die Pistole in seine Jackentasche weggesteckt. 200 Er habe der Frau zweimal das Leben gerettet, als sie bei Tempo 80 aus dem Auto habe springen wollen und er das verhindert habe. Er habe sie aber nicht geschlagen. Als sie das ihrem Mann im Auto zugerufen habe, habe sie gelogen. 201 Nachdem er die Frau am Waldweg herausgelassen habe, sei ihr Mann noch ein Stück als Beifahrer mitgefahren, um ihm den Automatikwagen zu erklären. Dabei habe der Mann gesagt, dass das Benzin bald alle sei. Da habe er ihn gefragt, ob er ihm Geld geben könne. Als der Mann daraufhin sein Portemonaie herausgeholt habe, habe er es ihm weggenommen. Er habe das Geld fürs Tanken gebraucht, weil er zuvor im Haus nur Schmuck an sich genommen habe. Er habe nicht schon vorher im Wald von beiden Eheleuten Geld und Handys verlangt, die Frau habe ihm auch nichts gegeben. 202 Zum Abreißen des kaputten Außenspiegels und zur Dauer des Zusammenseins mit den Eheleuten S. hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. 203 Die zu II.B.2. dargestellte Tat zum Nachteil des Tankstellenbetreibers hat der Angeklagte in vollem Umfang glaubhaft eingestanden. 204 Auch die zu II.B.3. geschilderte Tat hat der Angeklagte im wesentlichen eingestanden. Er habe die Stop-Zeichen der verschiedenen Polizeiwagen, auch des zivilen Wagens, erkannt, aber sei mit 150 bis 180 km/h weitergefahren, um zu entkommen. Seiner Meinung nach sei der Verkehr nicht sonderlich dicht gewesen, er habe niemanden gefährdet. 205 Der Polizeiwagen sei gegen den Mercedes gefahren, als er die Vorausfahrenden über den Standstreifen habe überholen wollen und deshalb auf die rechte Spur gewechselt sei. 206 Zuletzt habe er kein Gas mehr gegeben, die Räder hätten sich nur wegen des Automatikgetriebes noch gedreht. Er habe sofort die Hände gehoben, die Polizisten hätten ihn trotzdem mit einer Pistole gegen den Kopf geschlagen und ihn auch, nachdem er auf dem Grün gelegen habe, nochmals geschlagen. 207 Zur Höhe der Sachschäden an den Fahrzeugen hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. 208 Zu den Taten sei es nur gekommen, weil er Angst vor einer Verhaftung und – damit verbunden – einem Drogenentzug gehabt habe. 209 Der Angeklagte hat mehrfach erwähnt, er sei entzügig gewesen, hat aber an anderer Stelle wiederum von seiner Angst vor einem drohenden Entzug gesprochen. 210 Befragt zu den Ausführungen in einem Verteidigerschriftsatz vom 19.8.10, wonach der Angeklagte zeitnah zur Tat Kokain und andere Betäubungsmittelsubstanzen konsumiert habe, hat der Verteidiger erklärt, mit dem zeitnahen Konsum sei das Setzen der Kokainüberdosis einige Tage zuvor auf dem S-Bahnhof bei N. gemeint gewesen, was der Angeklagte durch Nicken bestätigt hat. 211 Soweit diese Einlassung des Angeklagten im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme. 212 Die Angabe des Angeklagten zum Zweck der mitgeführten Kabelbinder ist unglaubhaft. 213 Aus der Natur des Sache folgt, dass die bereits ineinandergesteckten Kabelbinder nicht für eine Befestigung des Rucksacks am Radgepäckträger gedacht gewesen sein können, weil sie als verhältnismäßig unflexibler, lediglich zusammenziehbarer Kreis weder am Rucksack noch am Gepäckträger befestigt werden konnten. Dies gilt auch für die zweite Erklärung des Angeklagten, er habe damit seine Sachen und eine Plane an Bäumen im Wald befestigen wollen. Der Wechsel in der Erklärung wie auch die Unglaubhaftigkeit beider Erklärungen sprechen deutlich dafür, dass der Angeklagte den wahren Zweck, den die Kabelbinder für ihn haben sollten, nicht offenbaren wollte, weil ihn dies in einem schlechten Licht hätte erscheinen lassen. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass der Angeklagte die Kabelbinder für den naheliegenden Zweck, jemanden im Bedarfsfall schnell fesseln zu können, mit sich führte. 214 Ob der Angeklagte die Pistole sich selbst im Geschäft oder über die „Zigeuner“ verschaffte, kann nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben. 215 Dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung in den Erdgeschossräumen im Haus S. war und im Wohnzimmer außer 650,- Euro auch die genannten Besteckteile einsteckte, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin C.-S.. 216 Die Zeugin erschien insgesamt glaubwürdig. Sie litt offenkundig unter dem Geschehenen, das sie bei ihrer Aussage nochmals zu durchleben schien. Sie musste zwischenzeitlich um Fassung ringen und mehrfach tief durchatmen, bevor sie mit ihrer – den Feststellungen entsprechenden - Schilderung fortfuhr. Trotz dieser starken emotionalen Beteiligung schien sie sichtlich um eine zutreffende Darstellung bemüht, verdeutlichte Unsicherheiten in Detailfragen. Sie zeigte keine Tendenz, den Angeklagten übermäßig belasten zu wollen. So erklärte sie, sicher zu sein, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit im Auto die Pistole in der linken Hand gehalten habe, er habe die Hand meistens auf dem Rand der Tür unter dem Fenster abgelegt, sie könne aber nicht sagen, ob er die Pistolenmündung auch zwischendurch auf sie gerichtet habe. 217 Ihre Angabe, nach dem Einbruch des Angeklagten hätten die 650,- Euro, die sie für ihre Enkelin anlässlich deren Abiturs angespart und dort gesondert verwahrt habe, gefehlt, erscheint glaubhaft. Die Zeugin betonte, sich hinsichtlich der Höhe der Summe sicher zu sein. Trotz ihrer Betroffenheit wirkte die Zeugin sehr selbstbewusst und dominant im Auftreten, es spricht nichts dafür, dass sie tatsächlich nicht den behaupteten Überblick über ihre Bargeldrücklagen gehabt hätte. 218 Ihr Ehemann, der Zeuge S. hat bestätigt, dass seine Frau für die Enkelin Geld zurückgelegt und in dem Wohnzimmerbuffet aufbewahrt habe, konnte aber zur Summe keine Angaben machen. 219 Auch dieser Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck, wirkte bedächtig und ruhig, zugleich emotional stark bewegt bei seinen anschaulichen und detailreichen Schilderungen des damaligen Geschehens. 220 Für die Wegnahme der 650,- Euro durch den Angeklagten spricht, dass die Zeugin C.-S. schon beim Betreten des Erdgeschosses nach ihren Angaben die offenstehenden Schubladen des Wohnzimmerbuffets bemerkt hatte. Dies wird bestätigt durch den Zeugen KHK Q., der im Rahmen der Tatortaufnahme noch vor der Rückkehr der Eheleute S. zu ihrem Haus die fraglichen Schubladen in dem im Übrigen sehr ordentlichen Wohnzimmer leicht geöffnet vorfand. 221 Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Eheleute S., wonach der Angeklagte sie aufgefordert habe, in die Küche zu gehen, und sie dabei mit der Pistole in die entsprechende Richtung dirigiert habe, steht fest, dass der Angeklagte auch diesen Raum des Erdgeschosses bereits vorher gesehen hatte und damit auch wusste, dass im Erdgeschoss kein Hund war. 222 Die Angabe des Angeklagten, er habe die Pistole nie auf die Eheleute gerichtet und bereits beim Einsteigen in den Mercedes in seine Tasche eingesteckt, ist durch die glaubhaften Angaben der Eheleute S. für die Zeit bis zum Einsteigen ins Auto und der Frau C.-S. für die anschließende Zeit bis zu ihrer Freilassung widerlegt. Der Zeuge S. konnte zum Geschehen im Auto, solange er Fahrer war, nur seinen Eindruck wiedergeben, dass der Angeklagte seine Frau mit der Pistole bedrohte (u.a. weil sie sagte „Erschießen Sie mich doch“), konnte dies aber nicht sehen, weil er sich auf das Fahren konzentrierte. Die detailreiche Wiedergabe der Situation im Auto durch Frau C.-S., einschließlich der Art, wie der Angeklagte die linke Hand mit der Pistole auf der Tür ablegte, erscheint glaubhaft. 223 Ob und wo der Angeklagte auf der Fahrt nach dem Weggang der Frau C.-S. die Pistole hatte, vermochte der Zeuge S. nicht zu sagen, weil er wegen der sehr schnellen Fahrt des Angeklagten auf den Waldwegen ängstlich nach vorn schaute. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er die Waffe beim Wiedereinsteigen weggesteckt hatte. 224 Dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung Frau C.-S. einen kräftigen und schmerzhaften Ellenbogenstoß in den Bauch versetzte, steht fest aufgrund der glaubhaften entsprechenden Darstellung der Zeugin. Den Schrei, den sie nach ihren Angaben wegen des starken Schmerzes von sich gab, hat auch der Zeuge S. als lauten Schrei, den er so noch nie von seiner Frau gehört habe, geschildert. Seine Frau habe ihm nicht nur im Auto gesagt, dass der Angeklagte sie geschlagen habe (was auch der Angeklagte so schildert), sondern auch später davon berichtet. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin C.-S. den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet. Zweifel daran ergeben sich auch nicht daraus, dass bei ihr danach keine Verletzungen erkennbar gewesen waren und sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung nicht von Schmerzen oder Verletzungen gesprochen hatte. Schmerzhafte Ellenbogenstöße in den Bauchbereich müssen keinesfalls Verletzungen hervorrufen. Dass ein Tatopfer, dass im Rahmen einer länger dauernden Entführung mit seiner Erschießung rechnet und Todesängste aussteht, bei seiner ersten Vernehmung unerwähnt lässt, dass es einen Schlag als schmerzhaft empfunden hat, spricht nicht dafür, dass es diesen Schmerz nicht empfunden hat. 225 Schließlich steht zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund der glaubhaften übereinstimmenden Angaben der Eheleute S. fest, dass der Angeklagte sie entsprechend den getroffenen Feststellungen zur Herausgabe der Portemonaies und des Handys gezwungen hat. 226 Beide haben sehr anschaulich und lebendig und mit offenkundiger großer innerer Bewegung die Situation geschildert, in der sie in die Mündung der Pistole blickten und damit rechneten, erschossen zu werden. Frau C.-S. zeigte unaufgefordert, wie sie ihr „kleines“ Portemonaie aus der rechten Hosentasche gezogen und dem Angeklagten überreicht hatte. Der Umstand, dass ihr „großes“ Portemonaie mit Karten und einem größeren Bargeldbetrag in der Tasche vor der Kellertür ihres Hauses zurückgeblieben ist, schafft kein Indiz dafür, dass ihre Schilderung unrichtig wäre. 227 Auf Vorhalt der Darstellung des Angeklagten hat der Zeuge S. überzeugend erklärt, er sei sich der Richtigkeit seiner Schilderung sicher, als er dem Angeklagten die Benzinleuchte erklärt habe, habe dieser schon sein Portemonaie gehabt. 228 Auf seiner glaubhaften Schilderung, der der Angeklagte nicht widersprochen hat, beruhen auch die Feststellungen zum Abreißen des losen Außenspiegels. 229 Die Eheleute S. haben den zeitlichen Ablauf des Geschehens übereinstimmend entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert; der Zeuge S. hat die gemeinsam gefahrene Strecke auf etwa 40 Kilometer grob geschätzt, was zu einer Fahrtdauer von knapp einer Dreiviertelstunde passt. 230 Die zu der Tat zu II.B.3. gemachte Angabe des Angeklagten, es habe wenig Verkehr auf der Ax gegeben, ist durch die entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Polizeibeamten M. und V. widerlegt. Beide haben glaubhaft geschildert, dass dichter Verkehr herrschte und es zuletzt wegen überholender LKWs zu einer Stockung des Verkehrs und Reduzierung der Geschwindigkeit auf etwa 100 km/h gekommen sei. Für die Verkehrssituation unmittelbar vor der Kollision hat der Angeklagte dies indirekt dadurch bestätigt, dass er nach seinen Angaben die Notwendigkeit sah, die Vorausfahrenden über den Standstreifen rechts zu überholen. 231 Die der Anklage zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte habe bewusst eine Kollision mit den Polizeifahrzeugen herbeigeführt, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. 232 Die Darstellung des Angeklagten, er habe darauf gehofft, dass sein Rechtsüberholen gelingen werde, und nicht mit der Kollision gerechnet, deckt sich mit dem Eindruck, den die Polizeibeamten M. und V. vom Fahrverhalten des Angeklagten beim Unfallgeschehen hatten. 233 Die Feststellungen zur Höhe des Schadens an den beiden Polizeifahrzeugen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M., der diese Beträge in Vorbereitung auf seine Vernehmung bei dem zuständigen Kollegen erfragt hat. 234 Die Feststellungen zum Schaden am Mercedes beruhen auf den entsprechenden Angaben des Zeugen S.. 235 Die Behauptung des Angeklagten, er habe, nachdem der Mercedes eingekeilt gewesen sei, nicht mehr Gas gegeben, die Räder hätten sich wegen der Automatik noch gedreht, ist widerlegt durch die glaubhaften entsprechenden Angaben der Zeugen M. und V., wonach deutlich zu hören war, dass der Angeklagte Vollgas gab, so dass die Antriebsräder durchdrehten und sich in den Grünstreifen eingruben, wie später zu sehen war. 236 Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht durch Rauschmittel akut intoxikiert war, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten, folgt bereits aus seinen in der Hauptverhandlung gemachten eigenen Angaben zum erfolgten Betäubungsmittelkonsum. 237 Diese Angaben werden bestätigt durch die Ergebnisse der Blutuntersuchung, die die Sachverständige Frau Dr. V., eine Chemikerin, überzeugend dargelegt hat. Danach wurde die Blutprobe, die ausweislich dem verlesenen ärztlichen Bericht über die Entnahme dem Angeklagten nach seiner Festnahme gegen 10.30 Uhr um 11.40 Uhr entnommen wurde, auf Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Benzodiazepine, Methadon, Amfetamine, synthetische Designerdrogen und tricyclische Antidrepressiva untersucht; nachweisbar waren nur ein mit weniger als 5 Mikrogramm/Liter sehr geringer Wert von THC-Carbonsäure, der auf einen länger (d.h. zumindest mehrere Tage) zurückliegenden Cannabiskonsum hinweist, und 80,9 Mikrogramm/Liter Norbuprenofin, eine Abbaustoff des Schmerzmittels Subutex, ein nicht toxischer Wert, geringfügig über dem therapeutischen Bereich. Es besteht kein Anlass, an der Sachkunde der chemischen Sachverständigen, die Leiterin der Abteilung „Toxikologie und Blutalkohol“ des Universitätsklinikums Gießen und Marburg ist, zu zweifeln. 238 Ausweislich des verlesenen Blutalkoholgutachtens des Prof. Dr. Dr. E. vom Universitätsklinikum Gießen und Marburg vom 30.4.2010 lag der Blutalkoholwert der Probe im physiologischen Bereich, so dass – entsprechend den Angaben des Angeklagten – auch nicht von einer alkoholischen Intoxikation zur Tatzeit auszugehen ist. 239 Die Kammer hat durchaus Zweifel, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten entzügig oder in großer Angst vor einem Entzug war. Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten Winterberg hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung in Bezug auf die Tat zum Nachteil der S.s noch behauptet, zur Tat sei es nur gekommen, weil er zu dem Zeitpunkt unter Kokaineinfluss gestanden habe. Diese unterschiedlichen Angaben zum Betäubungsmittelkonsum geben Anlass zu bezweifeln, ob die jetzt gemachten Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen. 240 Wegen verbleibender Zweifel geht die Kammer aber zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er entzügig oder in Angst vor einem bevorstehenden Entzug war, und zwischen diesen Zuständen nicht sauber unterschieden hat. 241 Die Kammer schließt aber aus, dass der Angeklagte infolgedessen in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nennenswert beeinträchtigt gewesen wäre. 242 Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C. spricht das bei den Taten zu Tage getretene psychopathologische Zustandsbild eindeutig gegen eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit: Der Angeklagte erschien bei allen Taten zeitlich, örtlich, räumlich und personell voll orientiert, seine Kommunikation mit der Umwelt war ungestört, er war in der Lage, auf geänderte Situationen zu reagieren, stand in der Kontinuität des Erlebens, es gibt keine Anzeichen einer Bewusstseinsbeeinträchtigung. Wie rational der Angeklagte vorging, zeigt sich nach Auffassung der Kammer auch z.B. in seiner Überlegung, beim Verlassen des Hauses S. auf die Wegnahme des in der Tasche vermuteten Portemonaies zu verzichten, um nicht wegen Raubes belangt werden zu können, oder auch der Umstand, dass er von Herrn S. zuletzt verlangte, den kaputten und deshalb auffälligen Außenspiegel abzureißen. Auch die Reaktionsschnelle, die der Angeklagte bei seiner riskanten Fahrweise auf der Ax zeigte, spricht für eine gute psychische und motorische Leistungsfähigkeit. 243 Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, an dessen Sachkunde sie keine Zweifel hat. Dr. C., ein 67 Jahre alter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist ein praktisch und forensisch sehr erfahrener Arzt. Er hat den Angeklagten über mehrere Tage ausführlich exploriert und ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden, den Feststellungen entsprechenden Tatsachen ausgegangen. Der Akteninhalt, die Vorstrafakten und die in den früheren Straf- und Vollstreckungsverfahren erstatteten Gutachten waren ihm bekannt. Seine Darlegungen waren widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Seine Einschätzungen werden von dem psychologischen Sachverständigen, dem langjährig forensisch und praktisch erfahrenen Diplompsychologen Binder aus dessen fachlicher Sicht geteilt. 244 Dieser hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat zu II.B.1 ergänzend überzeugend ausgeführt: Wenn die Entzügigkeit, beziehungsweise die Angst vor drohendem Entzug beim Angeklagten so stark gewesen wäre, dass dadurcch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen wäre, hätte der Angeklagte nach Auffinden von 650 € Bargeld sofort das Haus verlassen, um sich Rauschgift zu verschaffen. 245 Zweifel an einer ausreichenden Sachkunde des Dr. C. ergeben sich auch nicht aus der vorliegenden Besonderheit, dass der Angeklagte an Diabetes, einer Schilddrüsenerkrankung und einer Hepatitis leidet. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Diabetologe (Internist) fachlich besser in der Lage wäre, Auskunft zu geben über die psychischen Auswirkungen, die die vom Angeklagten dargelegte Einnahme von Subutex-Tabletten vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen hatte. Diese Beurteilung gehört zum Fachgebiet des Psychiaters. 246 Dr. C. hat überzeugend ausgeführt, dass die genannten Erkrankungen und die Einnahme von Subutex keine Rolle für die Schuldfähigkeit des Angeklagten gespielt haben können: Mögliche Bewusstseinsstörungen bei Hyper- oder Hypoglykämie bei Diabetikern führten zu so einer starken Trübung des Bewusstseins, dass der Betroffene in einen hilflosen Zustand gerate, bei einer Hyperfunkton der Schilddrüse könnten psychische Störungen entstehen, die ausgeprägt und von langer Dauer und im vorliegenden Fall nicht relevant seien. Subutex, dessen analgetische Wirkung durchschnittlich 6 bis 8 Stunden andauere, sei in der Substitutionstherapie ein beliebtes Präparat, weil es im Vergleich zu anderen Schmerztabletten die Patienten meist „klar im Kopf“ lasse, als starkes Schmerzmittel sei es auch bei Diabetikern das Mittel der Wahl, weil es keine negativen Wechselwirkungen gebe; relativ selten komme es bei Einnahme von Subutex zu Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Verlangsamung im Denken, in der Sprache, in der Motorik, die dann allerdings so ausgeprägt seien, dass sie den Mitmenschen auffielen, eine entsprechende psychopathologische Veränderung des Angeklagten sei nach dem Erscheinungsbild seiner Taten(wie dargelegt) auszuschließen. 247 Nach den glaubhaften Angaben der Eheleute S. geht die Kammer davon aus, dass den beiden keine motorischen oder sonstige körperlichen Besonderheiten wie Schwitzen oder Zittern beim Angeklagten auffielen und ihnen der Angeklagte in seinen Befehlen sehr klar und bestimmt erschien. 248 Neben einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hat der psychiatrische Sachverständige auch das Vorliegen von Schwachsinn, einer krankhaften seelischen Störung oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit beim Angeklagten nachvollziehbar ausgeschlossen: Realitätsbezug, Ich-Erleben, kognitiv-affektive Kontrolle und die intellektuelle Struktur seien nicht gravierend alteriert. Auch wenn der Angeklagte einer körperlich-neurologischen Untersuchung durch den Sachverständigen widersprochen hat, hatte dieser aufgrund der ausführlichen Exploration des Angeklagten, der Ergebnisse der durchgeführten psychologischen Tests und des Eindrucks aus der Hauptverhandlung eine ausreichende Basis für seine Bewertung, die sich mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat, deckt. 249 Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und der in seinem Wesen verankerten Neigung, zur Geldbeschaffung Straftaten wie Wohnungseinbrüche unter Benutzung von (Schein-) Waffen zu begehen, beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C., denen sich die Kammer nach eingehender Prüfung anschließt. 250 Ergänzend zu den Ausführungen, die den oben unter III. dargelegten Feststellungen entsprechen, hat der Sachverständige Dr. C. in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen Binder erklärt, dass folgende Umstände in der Delinquenz des Angeklagten empirisch für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sprechen: 251 Jugenddelinquenz, Einzeltäterschaft, hohe Rückfalldichte, kurze Intervalle zwischen den Taten, Bewährungs- und Vollzugsversagen, chronischer Verlauf über mehr als 40 Jahre, Gewohnheitsbildung, zufällige Opferauswahl, überwiegend intrinsische Motivation, Begehung von Rationaldelikten (durchdachten, vorbereiteten Taten), hohes Aggressionspotential, insbesondere bei situativem Kontrollverlust. 252 Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. C. deckt sich mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in vier Verhandlungstagen von dem Angeklagten gewonnen hat. Auffallend war insbesondere die Tendenz des Angeklagten, einerseits sein eigenes Verhalten zu beschönigen (er habe die alten Leute wie ein rohes Ei behandelt, der Frau das Leben gerettet) oder zu rechtfertigen (man müsse sich nicht wundern, wenn der in die Ecke gedrängte Hund zurückbeiße), andererseits anderen Schuld oder Mitverantwortung am Geschehen oder seiner Situation zuzuweisen, dem Stiefvater, den Entscheidungsträgern im Strafvollzug, den festnehmenden Polizeibeamten, selbst dem Tatopfer Frau C.-S., „dem giftigen Besen“. 253 254 IV. Rechtliche Würdigung 255 Durch die in rechtswidriger Zueignungsabsicht erfolgte Wegnahme der im Haus der S.s befindlichen Geldscheine und Wertgegenstände hat sich der Angeklagte des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs.2 Nr.1 StGB strafbar gemacht. 256 Der ursprünglich von ihm versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl wandelte sich zum Raub, als der Angeklagte sich angesichts der Eheleute noch in deren Herrschaftsbereich, ihrem Haus, zur Bedrohung mit der Waffe entschloss, um sicheren Gewahrsam an den Beutestücken zu erlangen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Eheleute die Wegnahme ihrer Sachen nur wegen der Bedrohung mit der scheinbar echten Waffe aus Angst um ihr Leben zuließen. 257 Da die hierbei von ihm benutzte Schreckschusspistole mit Platzpatronen geladen war, hat er das Qualifikationsmerkmal für einen besonders schweren Fall (Verwenden einer Waffe) gemäß § 250 Abs.2 Nr.1 StGB verwirklicht. Handelt es sich um eine Waffe, bei der (wie vorliegend) der Explosionsdruck nach vorn austritt, erfüllt die geladene Schreckschusswaffe den Tatbestand des § 250 Abs.2 Nr.1 StGB (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 4.2.2003, GSSt 2/02 in NJW 2003, 1677). 258 Indem der Angeklagte die fortdauernde Bedrohung der Eheleute mit dem Tod dazu nutzte, sie zur Herausgabe der Portemonaies, des Handys und zuletzt (in engem zeitlichen Zusammenhang) des Mercedes zu bewegen, hat er sich zudem einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 i.V.m. §§ 249, 250 Abs.2 Nr.1 StGB strafbar gemacht. Durch die derart abgenötigte Herausgabe hat er dem Vermögen der Eheleute einen Schaden zugefügt, um sich selbst unrechtmäßig zu bereichern. Dass der Angeklagte Herrn S. das von diesem hervorgeholte Portemonaie abnahm, stellt sich als Beschleunigung des Herausgabevorgangs dar, nicht als Wegnahme im Sinne des Raubtatbestandes. 259 Da er hierbei unverändert bewusst die Bedrohung mit der geladenen Schreckschusswaffe aufrechterhielt, hat er auch hier das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs.2 Nr.1 StGB erfüllt. 260 Zugleich hat sich der Angeklagte einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB strafbar gemacht, indem er die Eheleute S. auf andere Art als durch Einsperren ihrer Freiheit beraubt hat. Durch die Bedrohung mit der scheinbar echten Schusswaffe hat der Angeklagte mit Absicht die persönliche Fortbewegungsfreiheit der Eheleute aufgehoben und ihre Bewegung und ihren Aufenthalt über einen mit rund 50 Minuten nicht unerheblichen Zeitraum bestimmt. 261 Während dieser Zeit hat sich der Angeklagte zudem einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht, indem er Frau C.-S. einen Ellenbogenstoß in den Bauchbereich versetzte und ihr so vorsätzlich Schmerzen zufügte, um sie zur Ruhe zu bringen. 262 Die vorgenannten Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. 263 Zwischen den strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen besteht ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so dass das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei fortlaufender, im Wesentlichen gleichbleibender Bedrohung der Tatopfer insoweit als ein einheitliches Tun erscheint und von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. 264 Durch die Tat zu II.B.2. hat sich der Angeklagte des Betrugs gemäß § 263 Abs.1 StGB strafbar gemacht. 265 Durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit hat er bei der Selbstbedienungstankstelle das Benzin erlangt und das Vermögen des Tankstelleinhabers geschädigt, um sich selbst zu Unrecht zu bereichern. 266 Indem der Angeklagte auf der Ax verbotswidrig rechts überholte und dabei die Kollision mit den Polizeiwagen herbeiführte (Tat zu II.B.3.), hat er sich der fahrlässigen Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c Abs.1 Nr.2 b, Abs.3 Nr.1 StGB strafbar gemacht. 267 Der Angeklagte hat sich beim Ansetzen zum (nach § 5 Abs.1 StVO vorschriftswidrigen) Rechtsüberholen und dem Fahrstreifenwechsel nach rechts bewusst grob verkehrswidrig verhalten, das Gebot des § 5 Abs.4 StVO, sich beim Ausscheren zum Überholen so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, hat er vorsätzlich missachtet. Allein auf seinen in der Flucht liegenden Vorteil bedacht, hat er sich rücksichtslos gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern verhalten. Die von ihm hierdurch grob fahrlässig geschaffene Gefahr eines Verkehrsunfalls, bei dem zumindest die kollidierenden Autos vorhersehbar einen erheblichen Schaden erleiden konnten, hat sich realisiert; der an den drei Autos tatsächlich entstandene Schaden war hoch. 268 Indem er vorsätzlich den Wagen fuhr, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, hat er sich auch des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs.1 Nr.1 StVG strafbar gemacht. 269 Zugleich hat sich der Angeklagte gemäß § 113 Abs.1 StGB des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht. Er hat den Polizeibeamten bei Vornahme ihrer Diensthandlung, seiner Festnahme, mit Gewalt Widerstand geleistet. Für die Widerstandsleistung in diesem Sinne reicht es aus, dass der Angeklagte durch das Vollgas-Geben Gewalt gegen den sein Fahrzeug blockierenden Polizei-BMW ausübte, da diese Gewalt sich mittelbar auch gegen den auf dem Beifahrersitz des BMW befindlichen Polizeibeamten V. richtete. Dass es dem Angeklagten nicht gelang, sich aus der Verkeilung zu lösen, ist dabei unerheblich. Auch das untaugliche oder erfolglose Unternehmen, den Amtsträger durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung zu nötigen oder diese zu erschweren, stellt eine Widerstandsleistung dar (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 57. Auflage, 2010, zu § 113 Rdnr.22). 270 Aufgrund des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs dieser Widerstandsleistung mit der Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen diese Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB. 271 Die Taten zu II.B.1., II.B.2. und II.B.3. stehen jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 272 273 V. Rechtsfolgen der Taten 274 275 1. Die Strafe 276 a) Tat zu II.B.1. 277 Gemäß § 52 StGB wird im Falle der tateinheitlichen Verletzung von Strafgesetzen die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 278 Für die Tat zu II.B.1. ist dies der § 250 Abs.2 StGB, der für den besonders schweren Raub wie auch für die besonders schwere räuberische Erpressung jeweils einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Für die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB hat der Gesetzgeber jeweils einen niedrigeren Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe festgelegt. 279 Die Kammer hat weder für den besonders schweren Raub noch für die besonders schwere räuberische Erpressung einen minder schweren Fall angenommen, der nach § 250 Abs.3 StGB jeweils einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnen würde. 280 Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. 281 Zugunsten des Angeklagten waren hier sein weitgehendes Geständnis und seine auch in der Entschuldigung gegenüber Herrn S. zum Ausdruck gekommene Reue über seine Taten zu berücksichtigen. Er befand sich als Flüchtiger in einer schwierigen Situation, er entschloss sich spontan zur Bedrohung der ihm unvermittelt gegenüber stehenden Tatopfer. Durch Entzug oder Angst vor Entzug war er möglicherweise bei der Tatbegehung leicht enthemmt. Bei der von ihm zur Bedrohung eingesetzten Waffe handelte es sich nicht um eine scharfe Schusswaffe. Durch sein Alter und seine schlechte gesundheitliche Verfassung ist der Angeklagte haftempfindlicher als andere, durch die Untersuchungshaft ist er besonderen Belastungen ausgesetzt. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschwert ihn. 282 Auf der anderen Seite fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sowohl beim Raub wie auch bei der räuberischen Erpressung Beute von nicht unerheblichem Wert gemacht hat (von der allerdings ein Teil an die Geschädigte zurückgelangte) und dass beide Tatopfer, insbesondere Frau S., bis heute unter dem Taterlebnis, bei dem sie Todesängste ausstanden, leiden. 283 Der Raub wurde darüber hinaus im besonders schützenswerten Privatbereich, dem Haus der S.s begangen. 284 Zu Lasten des Angeklagten wirkten sich auch seine zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen und Vorverbüßungen aus. Auch hat der Angeklagte tateinheitlich noch weitere Gesetzesverstöße begangen. 285 Nach alledem kam die Annahme minder schwerer Fälle des Raubes, bzw. der räuberischen Erpressung nicht in Betracht. 286 Selbst wenn man die tateinheitlich begangenen Delikte außer Betracht ließe und entgegen der Wertung der Kammer von einer tatmehrheitlichen Begehung des besonders schweren Raubes und der nachfolgenden besonders schweren räuberischen Erpressung ausgehen wollte, würde die Kammer wegen der genannten weiteren Aspekte beide Taten als Fälle des § 250 Abs.2 StGB sehen und nicht als minder schwere Fälle bewerten. 287 Der Kammer stand danach für die Ahndung der Tat zu II.B.1. ein Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. 288 Zugunsten des Angeklagten waren sein Geständnis und seine Reue zu berücksichtigen, seine besonderen Belastungen durch Untersuchungshaft, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Alter und Krankheit. Zur Tatzeit befand er sich in einer schwierigen Situation und war möglicherweise leicht enthemmt. Sein Entschluss zur Bedrohung war spontan, er setzte keine scharfe Schusswaffe ein. 289 Zu seinen Lasten fielen seine zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen in die Waagschale, der Angeklagte hat sich auch durch die Erfahrung des Strafvollzugs nicht von neuen Straftaten abhalten lassen. Er ist in den besonders schützenswerten Privatbereich des Wohnhauses der S.s eingedrungen und hat die Tatopfer dort bedroht; die psychischen Folgen des Taterlebnisses bei Frau S. sind gravierend. Neben dem Raub und der tateinheitlich begangenen räuberischen Erpressung hat der Angeklagte zwei weitere Gesetzesverstöße, Freiheitsberaubung und Körperverletzung, tateinheitlich begangen. 290 Nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer 291 für die Tat zu II.B.1. 292 eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten 293 für tat- und schuldangemessen. 294 b) Tat zu II.B.2. 295 Der Betrug ist in § 263 Abs.1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. 296 Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten sein unumwundenes Geständnis, seine Belastung durch Alter, Krankheit, Untersuchungshaft und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die verhältnismäßig geringe Schadenshöhe und den Umstand, dass er sich als Flüchtiger zur Tatzeit in einer schwierigen Situation befand, gewichtet. 297 Andererseits waren seine erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Angeklagte sich auch durch den Strafvollzug der Vergangenheit nicht von neuen Straftaten hat abhalten lassen. 298 Die Kammer hielt hier 299 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten 300 für angemessen und erforderlich. 301 c) Tat zu II.B.3. 302 Die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315 c Abs.3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. 303 Den gleichen Strafrahmen eröffnet der § 113 Abs.1 StGB für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der verschärfte Strafrahmen des § 113 Abs.2 StGB für besonders schwere Fälle, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, ist vorliegend nicht anzuwenden, weil eine Absicht des Angeklagten, bei der Tat die Waffe zu verwenden, nicht festgestellt worden ist. 304 Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 Abs.1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht. 305 Gemäß § 52 StGB stand der Kammer danach ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe für die Tat zu II.B.3. zur Verfügung. 306 Zugunsten des Angeklagten fielen sein Geständnis und der Umstand ins Gewicht, dass er sich auf der Flucht in einer schwierigen Situation befand. 307 Auf der anderen Seite ist der von ihm zu verantwortende erhebliche Sachschaden an den beiden Polizeiwagen und der noch hinzukommende Totalschaden am Mercedes des Herrn S. zu seine Lasten zu werten. Auch die – zum Teil einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten sprechen gegen ihn. Zudem hat er tateinheitlich neben der Gefährdung des Straßenverkehrs zwei weitere Gesetzesverstöße begangen. 308 Insgesamt erschien der Kammer für die Tat zu II.B.3. 309 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 310 angemessen. 311 d) Gesamtstrafe 312 Gemäß §§ 53 StGB waren die erkannten Strafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. 313 Die Kammer hat die Person des Angeklagten und die von ihm begangenen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und hierbei die im einzelnen oben genannten für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gewichtet: einerseits sein von Reue getragenes Geständnis, seine Belastungen durch Alter, Krankheit, erlittene Untersuchungshaft und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die schwierige Lebenssituation, in der er sich bei Begehung der Taten befand, sein leicht enthemmter Zustand, den Umstand, dass er bei der Tat zum Nachteil der S.s keine scharfe Waffe einsetzte, andererseits die erheblichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, den Umstand, dass die bisherige Hafterfahrung ihn nicht von neuen Straftaten abgehalten hat, die psychischen Folgen seiner Tat zu Lasten der Eheleute S. für diese Menschen, der von ihm zu verantwortende hohe Sachschaden aus dem Unfall auf der A7 und der Aspekt der weiteren tateinheitlich begangenen Gesetzesverstöße. 314 Unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der begangenen Straftaten hat die Kammer eine 315 Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 316 festgesetzt. 317 318 2. Maßregeln 319 Gemäß § 66 Abs.1 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. 320 Nach § 66 Abs.1 StGB ist diese Anordnung zu treffen, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erhebliche Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schadenangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. 321 Zunächst liegen die formellen Voraussetzungen der Anordnung vor. 322 Die Kammer hat gegen den Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Tat, der des besonders schweren Raubes, eine mehr als zweijährige Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt. 323 Der Angeklagte ist bereits öfter als zweimal wegen vor dieser Tat begangener vorsätzlicher Straftaten jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden, zuletzt durch das Landgericht Traunstein am 23.07.07, das für den Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 21.06.2006 eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten festsetzte. Davor wurde er durch das Landgericht Göttingen am 1.10.1998 zu einer 5-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, in die eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für den Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 19.10.97, und Einzelstrafen für die Taten in der Nacht zum 25.10.97 von 3 Jahren (für die ersten Schüsse in Richtung der Polizeibeamten) und von 2 Jahren und 9 Monaten (für die Schüsse in Richtung des Streifenwagens) unter anderem einflossen. 324 Der Angeklagte hat wegen dieser Taten auch mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. 325 Obwohl die vom Landgericht Göttingen abgeurteilten Taten lange zurückliegen, mehr als 5 Jahre vor Begehung der Taten, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Traunstein waren, sind sie nicht gemäß § 66 Abs.4 S.3 StGB unbeachtlich. In die 5-Jahresfrist, die maximal zwischen einer früheren und der ihr folgenden Tat liegen darf, damit diese im Rahmen des § 66 Abs.1 StGB beachtlich sind, wird nach § 66 Abs.4 S.4 StGB die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Dies war beim Angeklagten in der fraglichen Zeit bis auf wenige Monate der Fall. 326 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind erfüllt. 327 Der Angeklagte hat den Hang, erhebliche Straftaten zu begehen. 328 Der Angeklagte hat eine fest eingewurzelte Neigung, zur eigenen Bedürfnisbefriedigung, der dazu erforderlichen Geldbeschaffung Straftaten zu begehen, vornehmlich Wohnungseinbruchsdiebstähle, die er seit über 40 Jahren immer wieder begangen hat. Auch gehört zu seiner Persönlichkeit, dass er bei niedriger Frustrationstoleranz ein hohes Aggressionspotential hat und im Zusammenhang mit seinen Eigentumsdelikten dazu neigt, zu (Schein-) Waffen zu greifen, sobald er auf Widerstand stößt oder diesen befürchtet. 329 Die Tat zu II.B.1. wie auch die vorgenannten Taten, die Gegenstand der Verurteilungen durch die Landgerichte H. und Traunstein waren, sind symptomatisch für diese dissozialen Persönlichkeitszüge. Seine Affinität zum Waffengebrauch zeigt sich in zahlreichen früheren Verurteilungen des Angeklagten, den genannten Urteilen vom 1.10.1998 und vom 23.07.2007, aber auch den früheren Urteilen vom 11.8.1978, 10.7.1989 und vom 2.2.1995; auch bei seiner Festnahme nach der zweitletzten Flucht aus dem Strafvollzug im Juni 2009 war der Angeklagte mit Gaspistole, Messer und Pfefferspray bewaffnet. 330 Es handelt sich um eingeschliffene Einstellungen und Verhaltensweisen des Angeklagten, die über 40 Jahre in seinen zahlreichen Straftaten zum Ausdruck gekommen sind und weder durch Strafvollzug, noch Maßregelvollzug noch Gesprächstherapien im Rahmen des Strafvollzugs eine Änderung erfahren haben. 331 Die Straftaten, zu denen der Angeklagte neigt, sind erheblicher Natur. Abgesehen von den häufig hohen Vermögensverlusten und Sachschäden, die mit Wohnungseinbruchsdiebstählen einhergehen, drohen schwere seelische Schäden bei den Tatopfern, denen der Angeklagte aggressiv, zumindest in Form von Bedrohung mit Waffen oder Scheinwaffen, zu begegnen pflegt. 332 Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, 333 dass er infolge seines Hanges zu solchen erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. 334 Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte in Freiheit zu den für ihn typischen Straftaten greifen wird, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Dies hat er seit seiner Adoleszenz immer wieder getan, wie seine zahlreichen Vorstrafen zeigen. Diese von ihm ausgehende Gefahr hat sich in der Vergangenheit in der vorliegenden Tat zum Nachteil der S.s und in den genannten Taten, die Gegenstand der Urteile der Landgerichte Göttingen und Traunstein sind, bereits realisiert. Sein zuletzt regelgerechtes Verhalten im Strafvollzug spricht nicht gegen diese Gefährlichkeit, seine problematischen Persönlichkeitszüge kommen unter den dortigen stark kontrollierten Bedingungen nicht zum Tragen. 335 Ein grundlegender Einstellungs- und Sinneswandel ist angesichts der verfestigten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht zu erwarten. Die mangelnde Fähigkeit zu Introspektion und Selbstkritik und ausgeprägte Neigung zur Externalisierung von Schuld und Verantwortung sprechen deutlich gegen die Möglichkeit einer positiven Weiterentwicklung. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte trotz seines Hangs zur Begehung schwerer Straftaten von deren Begehung in Zukunft Abstand nehmen würde, etwa wegen Hilfe von außen. 336 Bereits die äußeren Rahmenbedingungen sind für ihn ungünstig. Er verfügt über keine engeren persönlichen Beziehungen, keine soziale Einbindung, keine berufliche Perspektive. 337 Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Freiheit gleichgelagerte schwerwiegende Straftaten begehen wird, sehr hoch. Der Umstand, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe deutlich älter sein wird und dies womöglich seine Gefährlichkeit beeinflusst, ist ein Aspekt, der vor dem Vollzugsende im Rahmen des § 67 c StGB zu überprüfen sein wird. Wie auch der psychiatrische Sachverständige vermag die Kammer nicht einzuschätzen, ob und in welcher Weise die kriminelle Energie des Angeklagten sich durch sein Altern verändern wird. Davon, dass er in jedem Fall in einigen Jahren ungefährlich sein wird, kann nicht ausgegangen werden. 338 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint auch verhältnismäßig. 339 Das Gewicht der vom Angeklagten zuletzt begangenen und der von ihm drohenden Straftaten ist derart, dass diese schwerwiegende Maßregel gerechtfertigt erscheint. Mildere Mittel, um der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Drogensuchttherapie Erfolgsaussichten hätte, wäre damit die beim Angeklagten unabhängig von seiner Drogensucht bestehende Neigung, sich durch Straftaten die Mittel zur Befriedigung seiner (auch anderen) Bedürfnisse zu verschaffen, unverändert. 340 Die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, kam nicht in Betracht. 341 Beim Angeklagten besteht der Hang, im Übermaß berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Es besteht aber keine Aussicht, dass eine Therapie im Maßregelvollzug erfolgreich sein würde. 342 Der Angeklagte hat, wie unter I. dargelegt, verschiedene Therapien, auch im Maßregelvollzug begonnen, aber keine erfolgreich beendet. Eine ernste Behandlungsmotivation konnte bei ihm nicht geweckt werden. Seine Grundhaltung, wonach er sich vor allem als Opfer, nicht als Selbstverantwortlicher seines Schicksals sieht, macht einen Therapieerfolg unwahrscheinlich. 343 Die Kammer hat gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, weil der Angeklagte sich durch die von ihm verübte Gefährdung des Straßenverkehrs als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. 344 345 VI. Kostenentscheidung 346 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs.1, 472 StPO.